860.111
# Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV)
Vom 24.10.2001 (Stand 01.01.2026)

## 1 Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)

### **Art. 1** Strategisches Controlling {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--1}

1. Das strategische Controlling stellt die Effektivität und Effizienz auf allen Verantwortungsebenen sicher.
2. Das strategische Controlling ist wirkungs- und zielorientiert aufgebaut. Es schafft die Verbindung zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Wirkungen und Leistungen.

### **Art. 2** Sozialdienst, 1 Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--2}

1. Die Gemeinden regeln die Organisation des Sozialdienstes.
2. Die gewählte Organisationsform muss sicherstellen, dass
   a die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden,
   b die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden können,
   c fachlich kompetentes Personal verfügbar ist,
   d eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Fach- und Administrativpersonal erfolgt,
   e …

### **Art. 3** 2 Mindestgrösse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--3}

1. Der Sozialdienst verfügt über mindestens 150 Stellenprozente Fachpersonal.
2. Ausnahmsweise kann ein Sozialdienst über weniger Stellenprozente Fachpersonal verfügen, sofern die Trägerschaft den Nachweis erbringt, dass
   a die Schaffung eines grösseren Sozialdienstes aus geografischen oder anderen Gründen nicht zumutbar ist,
   b die Wirkungsziele und Qualitätsvorgaben erreicht werden können und
   c eine Regelung besteht, wie die Stellvertretung und der fachliche Austausch mit anderen Fachleuten gewährleistet werden.
3. Das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) entscheidet, ob der Sozialdienst diesen Anforderungen genügt.

### **Art. 3a** Fachpersonal des Sozialdienstes, 1 Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--3a}

1. Als Fachpersonal gelten
   a die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Sozialdienstes,
   b Personen, welche die fachlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 3b Absatz 2 oder 6 erfüllen.

### **Art. 3b** 2 Anforderungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--3b}

1. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Hochschule, Fachhochschule, Höheren Fachschule oder Fachschule oder absolvieren eine solche Ausbildung berufsbegleitend.
2. Personen, die eine andere, gleichwertige Ausbildung mit einem inhaltlichen Bezug zu sozialer Arbeit abgeschlossen haben, erfüllen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen.
3. …
4. Als Beurteilungskriterien für den inhaltlichen Bezug gelten insbesondere
   a Kenntnisse in der Methodik sozialer Arbeit, im Sozialhilfe-, Sozialversicherungs-, Erwachsenen- und Kindesschutzrecht,
   b absolvierte Ausbildungspraktika.
5. …
6. Die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen ebenso Personen ohne die erforderliche Fachausbildung, die
   a am 1. Januar 2002 bei einer Gemeinde tätig waren und
   b sich zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 2005 über mindestens drei Jahre erfolgreiche praktische Tätigkeit in Beratung und Betreuung in einem Sozialdienst sowie über mindestens 120 Lektionen fachliche Weiterbildung ausweisen können.

### **Art. 3c** 3 Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--3c}

1. Das Fachpersonal trägt die Verantwortung für die Fallführung. In diesem Rahmen ist es insbesondere zuständig für
   a die Subsidiaritätsabklärung sowie das individuelle Budget,
   b die Beratung und Betreuung hilfesuchender Personen,
   c die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
   d die Festlegung der individuellen Ziele mit der hilfesuchenden Person in einer Zielvereinbarung,
   e …
   f die Anordnung von Massnahmen,
   g die Verfügung von Leistungen,
   h die Erfüllung von Aufgaben nach der besonderen Gesetzgebung, namentlich im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes und im Bereich der Pflegekinderaufsicht.
2. Konkret bezeichnete, sachbezogene Aufgaben der Fallführung können an das übrige Personal delegiert werden, soweit keine regelmässige fachliche Beratung und Betreuung erforderlich ist.

### **Art. 3d** Personal im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--3d}

1. Als Personal im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gelten Personen, die
   a einen Fachkurs oder eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung absolviert haben oder berufsbegleitend absolvieren oder
   b seit mindestens fünf Jahren mit einem Pensum von mindestens 50 Stellenprozenten in diesem Bereich tätig sind.

### **Art. 4** Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik, 1 Ziele&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--4}

1. Die Kommission berät den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung des Sozialhilfegesetzes und richtet ihre Arbeit auf eine ganzheitliche Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik des Kantons aus.
2. Die Ganzheitlichkeit der Existenzsicherungspolitik liegt in der Koordination und Vernetzung der Sozialhilfegesetzgebung mit anderen Rechts- und Politikbereichen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Existenzsicherung der Bevölkerung haben, namentlich die Bildungs-, Steuer- oder Arbeitsmarktgesetzgebung.

### **Art. 5** 2 Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--5}

1. Die Kommission
   a nimmt Stellung und gibt Empfehlungen ab zu grundlegenden Fragen und Rechtsetzungsprojekten mit Bezug zur Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,
   b verfolgt die kantonale, gesamtschweizerische und internationale Entwicklung der Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,
   c fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Kanton, Gemeinden, Fachorganisationen und Sozialpartnern in Fragen der Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik ,
   d nimmt zu Fragen und Projekten Stellung, die ihr vom Regierungsrat, der GSI oder von Gemeinden unterbreitet werden.

### **Art. 6** 3 Zusammensetzung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--6}

1. Die Kommission wird von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder vom Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor präsidiert und setzt sich zusammen aus höchstens
   a sieben Vertreterinnen und Vertretern der Kantonsverwaltung,
   b drei Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden,
   c fünf Vertreterinnen und Vertretern des Grossen Rates,
   d acht Vertreterinnen und Vertretern von Fachorganisationen,
   e zwei Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner.
2. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung haben kein Stimmrecht.
3. Die Kommission kann zur Erörterung bestimmter Fragen Expertinnen und Experten beiziehen.

### **Art. 7** 4 Ernennung, Amtsdauer, Organisation und Geschäftsgang&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--7}

1. Die Mitglieder der Kommission werden auf Antrag der GSI vom Regierungsrat ernannt. Sie können sich im Verhinderungsfall an Sitzungen vertreten lassen.
1a. Der Berner Jura und die französischsprachige Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne müssen angemessen vertreten sein.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3. Die Kommission wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen.
4. Sie konstituiert sich selbst.
5. Die weitere Organisation und der Geschäftsgang werden in einem von der Kommission erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

## 2 Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG)

## 2.1 Wirtschaftliche Hilfe

### **Art. 8** Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8}

1. Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.
2. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für
   a eine Person
   b zwei Personen
   c drei Personen
   d vier Personen
   e fünf Personen
   f jede weitere Person
3. Bei jungen Erwachsenen wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt:
   a entsprechender Anteil bei einer Hausgemeinschaft mit den Eltern oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft, wobei sich dieser nach dem Grundbedarf für den gesamten Haushalt, geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bestimmt,
   b Pauschale von 770 Franken bei einer Zweckwohngemeinschaft,
   c Pauschale von 805 Franken bei eigenem Haushalt aus wichtigen Gründen,
   d gemäss Absatz 2 bei eigenem Haushalt, wenn sie
   an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,
   einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder
   eigene Kinder betreuen,
   e Pauschale von 770 Franken bei eigenem Haushalt, ohne die Voraussetzungen gemäss den Buchstaben c und d zu erfüllen.
4. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen gemäss Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird vor Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme, unter Vorbehalt von Absatz 4c, nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für
   a eine Person
   b zwei Personen
   c drei Personen
   d vier Personen
   e fünf Personen
   f sechs Personen
   g für jede weitere Person
4a. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen gemäss Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) beträgt nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme nach Haushaltsgrösse pro Monat, unter Vorbehalt von Absatz 4b, für
   a eine Person
   b zwei Personen
   c drei Personen
   d vier Personen
   e fünf Personen
   f sechs Personen
   g für jede weitere Person
4b. Bei jungen Erwachsenen gemäss Absatz 4a wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt:
   a entsprechender Anteil gemäss Absatz 4a bei einer Hausgemeinschaft mit den Eltern oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft, wobei sich dieser nach dem Grundbedarf für den gesamten Haushalt, geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bestimmt,
   b Pauschale von 752 Franken bei einer Zweckwohngemeinschaft,
   c Pauschale von 793 Franken bei eigenem Haushalt aus wichtigen Gründen,
   d gemäss Absatz 4a bei eigenem Haushalt, wenn sie
   an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,
   einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder
   eigene Kinder betreuen,
   e Pauschale von 752 Franken bei eigenem Haushalt, ohne die Voraussetzungen gemäss den Buchstaben c und d zu erfüllen.
4c. Bei minderjährigen vorläufig Aufgenommenen richtet sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt unabhängig von der Dauer ihrer vorläufigen Aufnahme gemäss Absatz 4a. Tritt im Verlauf der Unterstützung gemäss Absatz 4a die Volljährigkeit ein, richtet sich die Unterstützung gemäss Absatz 4b.
5. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen gemäss Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe a SHG (Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose), die in einer Kollektivunterkunft leben, wird unabhängig ihres Alters nach Unterstützungseinheit festgelegt. Er beträgt pro Monat für
   a eine Person
   b zwei Personen
   c drei Personen
   d vier Personen
   e fünf Personen
   f sechs Personen
   g sieben Personen
   h für jede weitere Person

### **Art. 8a** Integrationszulage für Nichterwerbstätige&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8a}

1. …
2. Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht.
…

### **Art. 8b** Berücksichtigung der Integrationszulage&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8b}

1. Sind die Voraussetzungen für eine Integrationszulage nach Artikel 8a erfüllt, wird die Integrationszulage bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt.
…

### **Art. 8c** Überprüfung der Voraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8c}

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.
2. Der Sozialdienst verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen Ergebnis führt.

### **Art. 8d** Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8d}

1. Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.
2. Der Einkommensfreibetrag beträgt, unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4, monatlich bis zu einem Beschäftigungsgrad von
   a 1 bis 20 Prozent
   b 21 bis 30 Prozent
   c 31 bis 40 Prozent
   d 41 bis 50 Prozent
   e 51 bis 60 Prozent
   f 61 bis 70 Prozent
   g 71 bis 80 Prozent
   h 81 bis 90 Prozent
   i 91 bis 100 Prozent
3. Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils um 100 Franken höher.
4. Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten EFB, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen.

### **Art. 8e** Einkommensfreibetrag während der Berufslehre&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8e}

1. Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags von 300 Franken auf ihrem Erwerbseinkommen.
…

### **Art. 8e1** Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8e1}

1. Sind die Voraussetzungen für einen Einkommensfreibetrag nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt.

### **Art. 8f** Höchstgrenze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8f}

1. Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen 850 Franken und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen 1000 Franken pro Monat nicht übersteigen.

### **Art. 8g** Zumutbare Arbeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8g}

1. Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen.
2. Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist.

### **Art. 8h** Obligatorische Krankenpflegeversicherung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8h}

1. Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, werden zusätzlich zur ordentlichen Prämienverbilligung gemäss Artikel 11 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV) folgende Leistungen gewährt:
   a bis zum Ende des Kalenderjahres, auf das hin die obligatorische Krankenpflegeversicherung frühestmöglich gewechselt werden kann, ein Betrag, der zusammen mit der ordentlichen Prämienverbilligung der ganzen Prämie der jeweiligen obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht,
   b nach Ablauf dieses Termins ein Betrag, der zusammen mit der ordentlichen Prämienverbilligung der ganzen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innerhalb der fünf günstigsten Krankenkassen bei tiefster Franchise nach Alterskategorie und Prämienregion entspricht.
2. Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe sind Prämienanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche die ordentliche Prämienverbilligung und den Betrag gemäss Absatz 1 übersteigen, nicht als anrechenbarer Aufwand mit einzubeziehen.
2a. Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen und wegen des Zuzugs aus einem andern Kanton bis Ende des Kalenderjahres vom früheren Wohnkanton keine oder eine Prämienverbilligung erhalten, die tiefer ist als die ordentliche Prämienverbilligung gemäss Artikel 11 KKVV, wird die Differenz zur ordentlichen Prämienverbilligung zusätzlich zum Prämienanteil gemäss Absatz 1 gewährt.
3. Die Sozialdienste bezahlen den Krankenversicherern die vollen, nicht verbilligten Prämienrechnungen.

### **Art. 8h1** Medizinische Notfallbehandlungen, 1. Ausserordentlicher Fall {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8h1}

1. Ein ausserordentlicher Fall liegt vor, wenn ein medizinischer Notfall sofort eine Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthalts nach Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) bei einem Leistungserbringer nach Artikel 57l Absatz 1 SHG erfordert.
2. Eine Behandlung ist sofort erforderlich, wenn mit einer Erstversorgung ein akuter lebensbedrohlicher Zustand zu beseitigen ist, um die betroffene Person danach in den Wohn- oder Heimatstaat zu verlegen.

### **Art. 8h2** 2. Gesuch um Kostengutsprache {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8h2}

1. Der Leistungserbringer hat das Gesuch um Kostengutsprache mit den vom AIS zur Verfügung gestellten amtlichen Formularen beim zuständigen Sozialdienst einzureichen.
2. Einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere
   a ärztlicher Bericht, der die in Rechnung gestellte Behandlung als Notfallbehandlung qualifiziert,
   b Belege über erfolgte Teilzahlungen,
   c Belege über die Uneinbringlichkeit der Kosten, insbesondere über erfolglose Inkassobemühungen.

### **Art. 8i** Situationsbedingte Leistungen, 1 Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8i}

1. Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen können bedürftigen Personen situationsbedingte Leistungen gewährt werden.
2. Die situationsbedingten Leistungen müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen.
3. Besteht bezüglich einer situationsbedingten Leistung eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu gewähren.
4. Die GSI erlässt eine Verordnung zur Bemessung von situationsbedingten Leistungen.

### **Art. 8i1** 1a Berücksichtigung vorhersehbarer situationsbedingter Leistungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8i1}

1. Sind die Voraussetzungen für vorhersehbare situationsbedingte Leistungen erfüllt, werden diese bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt.

### **Art. 8k** 2 Private Motorfahrzeuge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8k}

1. Bedürftige Personen haben nur dann Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder nach Würdigung der Umstände aufgrund einer abgelegenen Wohnlage benötigen.
2. Führen Betrieb und Unterhalt eines nicht benötigten privaten Motorfahrzeuges zu finanziellen Nachteilen für im selben Haushalt lebende Familienangehörige oder dazu, dass sich die bedürftige Person verschuldet, so ist diese anzuweisen, die Nummernschilder zu hinterlegen.

### **Art. 8k1** 3 Berufliche Vorsorge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8k1}

1. Für die Weiterführung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) wird keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.

### **Art. 8l** Einschränkungen der wirtschaftlichen Hilfe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8l}

1. Für folgende Personen ist der Anspruch auf Sozialhilfe eingeschränkt:
   a Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland,
   b Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, ausser sie stehen in einem befristeten unterjährigen Arbeitsverhältnis und sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA,
   c Personen, die sich gemäss Artikel 2 Absatz 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und Artikel 2 Absatz 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zur Arbeitssuche in der Schweiz aufhalten.
   d Personen ohne Aufenthaltsrecht,
   e Personen nach Artikel 61a Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), ausser sie erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 61a Absatz 5 AIG.
2. Die eingeschränkte wirtschaftliche Hilfe umfasst das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Artikel 12 der Bundesverfassung (BV) und besteht
   a bis zur pflichtgemässen und selbstständigen Ausreise oder bis zur mit den Migrationsbehörden abgesprochenen zwangsweisen Ausreise aus einer angemessenen Unterbringung, aus der medizinischen Grundversorgung sowie aus einer Pauschale für Nahrung und Kleidung,
   b für den Reisetag aus den Rückreisekosten und einem Essensgeld.
3. Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.
4. …

### **Art. 8m** Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8m}

1. Die Sozialdienste gewährleisten, dass Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Sozialhilfe beziehen, für ihre berufliche Integration primär die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie das Case Management Berufsbildung nutzen.
2. Die Sozialdienste berücksichtigen bei ihren Leistungen die Empfehlungen der in Absatz 1 genannten Institutionen.

### **Art. 8n** Vermögensfreibeträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8n}

1. Jede bedürftige Person hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Vermögen.
2. Die Vermögensfreibeträge richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach den SKOS-Richtlinien.
3. Auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung werden folgende Freibeträge gewährt:
   a pro Einzelperson
   b pro verheiratetes oder in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar
   c pro minderjähriges Kind
   d pro Unterstützungseinheit höchstens

### **Art. 8o** Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--8o}

1. Die Sozialdienste sind verpflichtet, regelmässig zu prüfen, dass den Mietverhältnissen der bedürftigen Personen kein zu hoher Referenzzinssatz zugrunde liegt.
2. Sie unterstützen und beraten die bedürftigen Personen bei der Geltendmachung des tieferen Referenzzinssatzes.

### **Art. 9** Einkommenspfändung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--9}

1. Die wirtschaftliche Hilfe wird bei einer laufenden Einkommenspfändung nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessen, sofern dieses unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien liegt.

### **Art. 10** Schuldentilgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--10}

1. Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.
2. Schulden können bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.

### **Art. 10a** Verzicht auf Errichtung eines Grundpfands&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--10a}

1. Auf den Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Grundpfands kann verzichtet werden, wenn
   a zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit wegfällt,
   b der Verkauf des Grundstücks bereits feststeht,
   c der amtliche Wert des Grundstücks weniger als 50'000 Franken beträgt.

### **Art. 10b** Verwandtenunterstützung bei Vermögensverzicht, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--10b}

1. Hat eine bedürftige Person zugunsten von Verwandten, die nach Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstützungspflichtig sind, auf Vermögen verzichtet, prüft der zuständige Sozialdienst, ob die begünstigten Verwandten zur Leistung von Unterstützung im Umfang des Vermögens herangezogen werden können, das sie von der bedürftigen Person erhalten haben.
2. Von einer Unterstützungspflicht ist auszugehen, wenn die begünstigten Verwandten über ein anrechenbares Einkommen verfügen, das mindestens jenem gemäss Artikel 10d entspricht.
3. Kann mit den begünstigten Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von Unterstützung getroffen werden, ist die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen.

### **Art. 10c** 2. Berechnung des anrechenbaren Einkommens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--10c}

1. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und einem Vermögensverzehr.
2. Der Vermögensverzehr ergibt sich aus dem steuerbaren Vermögen minus eines Freibetrags nach Absatz 3; der verbleibende Betrag wird gemäss den Umwandlungsquoten nach Absatz 4 in den jährlichen Vermögensverzehr umgerechnet.
3. Vom steuerbaren Vermögen werden folgende Freibeträge abgezogen:
   a bei alleinstehenden Verwandten 125’000 Franken, zuzüglich 20'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind,
   b bei verheirateten Verwandten oder Verwandten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, 250'000 Franken, zuzüglich 20'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind.
4. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Vermögensbetrag wird gemäss den folgenden Quoten in den jährlichen Vermögensverzehr umgewandelt:
   | 18-30 | 1/60 |
   | 31-40 | 1/50 |
   | 41-50 | 1/40 |
   | 51-60 | 1/30 |
   | Ab 60 | 1/20 |

### **Art. 10d** 3. Unterstützungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--10d}

1. Das anrechenbare Einkommen, das zur Unterstützungspflicht von Verwandten führt, muss folgende Beträge übersteigen:
   a bei alleinstehenden Verwandten 60’000 Franken, zuzüglich 10'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind,
   b bei verheirateten Verwandten oder Verwandten, die in einer eingetragener Partnerschaft leben, 90'000 Franken, zuzüglich 10'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind.

### **Art. 11** Personen des Asylbereichs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--11}

1. Falls die Trägerschaft eines Sozialdienstes den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich länger als seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, an eine andere öffentliche oder private Trägerschaft überträgt, kommen die Artikel 34 ff. über den Einbezug von Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen zum Lastenausgleich zur Anwendung.

### **Art. 11a** Rückerstattung, 1 Berechnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--11a}

1. Bei der Berechnung der Rückerstattung ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.
2. Der Zinssatz für die Berechnung der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.

### **Art. 11b** 2 Wirtschaftliche Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--11b}

1. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt vor, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.
2. Wesentlich verbesserte Verhältnisse aufgrund von Einkommen sind anzunehmen, wenn dieses über dem Bedarf, bestehend aus den nachfolgenden Positionen, liegt:
   a doppelter Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt,
   b effektive Wohnkosten,
   c Kosten für die medizinische Versorgung,
   d Erwerbs- und Ausbildungsunkosten sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand,
   e Kosten für
   Steuern,
   Versicherungen,
   Unterhaltsbeiträge,
   Schuldzinsen und Schuldentilgung.
3. Bei wesentlich verbesserten Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalls sind folgende Freibeträge zu gewähren:
   a pro Einzelperson
   b pro verheiratetes oder in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar
   c pro minderjähriges Kind

### **Art. 11c** 3 Härtefall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--11c}

1. Ein Härtefall im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 SHG liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung
   a die Erreichung der gemäss Artikel 27 Absatz 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert,
   b die Integration gefährdet,
   c aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder
   d unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint.

## 2.1a Sicherheitsleistung bei Wohnungsmieten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11c1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--11c1}

1. Der Sozialdienst kann der bedürftigen Person einen angemessenen Betrag vorschiessen, wenn diese eine Sicherheit für die Wohnungsmiete leisten muss.
2. Er vereinbart mit der bedürftigen Person Abzahlungsraten und verrechnet diese unter Wahrung des Bedarfsdeckungsprinzips mit der wirtschaftlichen Hilfe.
3. Besteht vor der vollständigen Abzahlung des Vorschusses keine wirtschaftliche Bedürftigkeit mehr, hat die ehemals bedürftige Person
   a den Restbetrag zurückzuzahlen oder
   b die noch nicht abbezahlten Raten vereinbarungsgemäss bis zur vollständigen Abzahlung des Vorschusses zu tilgen.

## 2.2 Zuständigkeit

### **Art. 11d** Unterstützungswohnsitz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--11d}

1. Als Unterstützungswohnsitz nach Artikel 46 Absatz 1 SHG gilt die Gemeinde, in der die bedürftige Person ihre Ausweisschriften hinterlegt hat, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen ist.

### **Art. 12** Aufenthaltsgemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--12}

1. Als Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 46 Absatz 2 SHG gilt die Gemeinde, in der die Bedürftigkeit aufgetreten ist.
2. Die Zuständigkeit der Aufenthaltsgemeinde bleibt bestehen, bis ein Unterstützungswohnsitz oder neuer Aufenthalt begründet wird oder bis der Unterstützungswohnsitz Hilfe zu gewähren imstande ist. Die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einem Spital begründet keinen neuen Aufenthalt.
3. Personen im Justizvollzug begründen in der Standortgemeinde der Vollzugseinrichtung keinen Aufenthalt im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 SHG.

### **Art. 13** Vollzug ZUG, 1 Unterstützung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--13}

1. Die wirtschaftliche Hilfe gemäss Artikel 30ff. SHG gilt als Unterstützung im Sinne des ZUG.

### **Art. 14** 2. Unterstützungsanzeigen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--14}

1. Die Unterstützungsanzeigen gemäss ZUG sind dem AIS so rasch als möglich mit den vom AIS vorgeschriebenen Formularen einzureichen.
…

### **Art. 15** 3 Abrechnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--15}

1. Hat eine Gemeinde im Laufe eines Kalendervierteljahres Unterstützungen ausgerichtet, die ganz oder teilweise von anderen Kantonen zu vergüten sind, hat sie darüber dem AIS binnen 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres eine Abrechnung zuzustellen.
2. Für die Abrechnungen sind die vom AIS vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

### **Art. 16** Burgerliche Sozialhilfe, 1 Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--16}

1. Die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen gemäss Artikel 47 Absatz 1 SHG erstreckt sich auf alle ihre Angehörigen innerhalb und ausserhalb des Kantons.

### **Art. 17** 2 Kostenersatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--17}

1. Das forderungsberechtigte Gemeinwesen macht den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend.
2. Die betroffenen Gemeinwesen sind gegenseitig zur Auskunft verpflichtet, soweit dies zur Geltendmachung und Festsetzung des Kostenersatzes erforderlich ist.

### **Art. 18** 3 Rücktritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--18}

1. Der Rücktritt von der burgerlichen Sozialhilfe erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung an das AIS.
2. Mit dem Rücktritt werden die Burgergemeinde und die burgerliche Korporation burgergutsbeitragspflichtig.
3. Die Wiederaufnahme der burgerlichen Sozialhilfe nach dem Rücktritt ist nicht zulässig.

### **Art. 19** 4 Entzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--19}

1. Das AIS kann einer Burgergemeinde oder einer burgerlichen Korporation, die ihre Pflichten vernachlässigt oder den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, das Recht zur Ausübung der burgerlichen Sozialhilfe nach vorgängiger Mahnung entziehen.
2. Die Folgen des Entzugs sind die gleichen wie beim Rücktritt.

### **Art. 20** Burgergutsbeiträge, 1 Beitrags- und Bemessungsperiode&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--20}

1. Das AIS setzt die Burgergutsbeiträge jeweils für eine vierjährige Beitragsperiode fest.
2. Die Bemessungsperiode umfasst jeweils das dritte bis und mit dem sechsten Jahr vor Beginn der Beitragsperiode.

### **Art. 21** 2 Höhe der Beiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--21}

1. Massgebend für die Festsetzung der Beiträge sind das durchschnittliche steuerbare Einkommen und Vermögen der beitragspflichtigen Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen während der vierjährigen Bemessungsperiode.
2. Die Beiträge betragen 3,3474 Prozent des massgebenden durchschnittlichen steuerbaren Einkommens und 0,0554 Prozent des durchschnittlichen steuerbaren Vermögens.
3. Beiträge unter 200 Franken werden nicht erhoben.

### **Art. 22** 3 Festsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--22}

1. Die Beiträge werden auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Bemessungsperiode festgesetzt.
2. Falls noch keine rechtskräftigen Daten vorliegen, erfolgt die Festsetzung auf Grund der vorliegenden provisorischen Daten. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Daten passt das AIS den Beitrag entsprechend an.

### **Art. 23** 4 Bezug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23}

1. Das AIS fordert die Beiträge jeweils Ende Juni mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ein.
2. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Für zu viel in Rechnung gestellte und bezahlte Beiträge wird ein Vergütungszins gutgeschrieben.
3. Die Berechnung und der Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinse richten sich nach der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV).
4. Das AIS kann Burgergemeinden und burgerliche Korporationen bei Vorliegen einer grossen Härte für jeweils ein Jahr von der Beitragspflicht befreien.

## 2.3 Sozialinspektion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23a** Anforderungsprofil {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23a}

1. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung
   a im juristischen Bereich,
   b im Sozialbereich oder
   c im Sicherheitsbereich.
2. Sie verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.

### **Art. 23b** Sozialinspektionsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23b}

1. Aufträge für Sozialinspektionen werden schriftlich erteilt.
2. Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:
   a die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person,
   b eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen,
   c die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen,
   d eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen,
   e bei Beweismitteln gemäss Artikel 50c Absatz 2 SHG eine zeitliche Begrenzung.
3. Treten im Verlauf einer Sozialinspektion neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.
4. Es ist zu gewährleisten, dass die zur Beweisaufnahme ermächtigten Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren über die im betreffenden Fall erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

### **Art. 23c** Ermächtigung zur Beweisaufnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23c}

1. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.
2. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren, die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.

### **Art. 23d** Berichterstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23d}

1. Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten dem AIS Ende jeden Kalenderjahres Bericht über die durchgeführten Sozialinspektionen.
2. Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Sozialinspektionen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen sowie gegebenenfalls die Namen der vom Sozialdienst beauftragten Dritten.

## 2a Fallführungssystem&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23e** Festlegung und Verpflichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23e}

1. Das AIS legt fest, welches Fallführungssystem von den Trägerschaften der Sozialdienste zu verwenden ist und stellt dieses bereit.
2. Die Trägerschaften der Sozialdienste sind verpflichtet, das Fallführungssystem nach Absatz 1 zu verwenden.

### **Art. 23f** Verantwortung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23f}

1. Verantwortliche Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) für das Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 ist das AIS.

### **Art. 23g** Betriebsorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23g}

1. Für die Sicherstellung des Betriebs, der Wartung, des Supports und der Weiterentwicklung des Fallführungssystems nach Artikel 23e Absatz 1 setzt die GSI unter Einbezug der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und der Gemeinden eine Betriebsorganisation ein.
2. Die Betriebsorganisation besteht insbesondere aus
   a einem aus Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden zusammengesetzten Führungsgremium,
   b einer Product Ownerin oder einem Product Owner,
   c einer Servicemanagerin oder einem Servicemanager,
   d der Erstellerin oder dem Ersteller,
   e der Betreiberin oder dem Betreiber.
3. Das Führungsgremium kann zur Sicherstellung des Betriebs weitere, spezialisierte Teams oder Personen einsetzen.

### **Art. 23h** Betriebskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23h}

1. Die Betriebskosten für das Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 bestehen aus
   a den Betriebskosten der Betreiberin oder des Betreibers,
   b den Kosten für die Wartung und den Support der Lieferantinnen oder der Lieferanten,
   c den Kosten für die Überarbeitung des Informatiksicherheits- und Datenschutzkonzepts (ISDS) bei wesentlichen Änderungen sowie für durchzuführende Schutzmassnahmen,
   d dem Personalaufwand für die Betriebsorganisation, berechnet mit einem Stundenansatz von 100 Franken,
   e dem Übersetzungsaufwand für die einwandfreie Nutzung des Systems in beiden Amtssprachen,
   f dem Personalaufwand für den First Level Support.
2. Die GSI vergütet den Trägerschaften der Sozialdienste deren Personalaufwand nach Absatz 1 Buchstabe d.

### **Art. 23i** Finanzierung der Betriebskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23i}

1. Die Betriebskosten nach Artikel 23h Absatz 1 Buchstaben a bis e werden zu 64,5 Prozent von der GSI und zu 35,5 Prozent von der DIJ finanziert.
2. Wird das Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 von Dritten gegen Entgelt verwendet, werden die Betriebskosten nach Artikel 23h Absatz 1 Buchstaben a bis d um die Höhe dieser Entgelte reduziert.
3. Der Personalaufwand nach Artikel 23h Absatz 1 Buchstabe f wird von jeder Nutzerorganisation selbst getragen.

### **Art. 23k** Weiterentwicklungskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--23k}

1. Die Kosten für die Weiterentwicklung des Fallführungssystems nach Artikel 23e Absatz 1 werden verursacherspezifisch getragen durch
   a die GSI, wenn eine Weiterentwicklung dem Vollzug des SHG, des einvernehmlichen Kindesschutzes nach dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG), des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen oder von Leistungsangeboten der beruflichen oder sozialen Integration nach SLG dient und kantonsweit zum Einsatz kommt,
   b die DIJ, wenn eine Weiterentwicklung dem Vollzug des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz), des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) oder des KFSG mit Ausnahme des einvernehmlichen Kindesschutzes dient und kantonsweit zum Einsatz kommt,
   c die einzelnen Nutzerorganisationen bei anderen Weiterentwicklungen.
2. Weiterentwicklungen, welche allen Bereichen nach Absatz 1 dienen, werden zu 64,5 Prozent von der GSI und zu 35,5 Prozent von der DIJ getragen.

## 3 &hellip;

## 3.1 &hellip;

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--24}

## 3.2 &hellip;

### **Art. 25–31** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--25–31}

## 3a &hellip;

### **Art. 31a–31i** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--31a–31i}

## 4 Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG )

## 4.1 Aufwand des Kantons

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--32}

1. …
2. Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen für weitere Massnahmen gelten die Aufwendungen für Ombudsstellen gemäss Artikel 21 SHG und für besondere Massnahmen gemäss Artikel 73 SHG.
3. Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten die Aufwendungen im Rahmen der kantonalen Sozialhilfezuständigkeit gemäss Artikel 46b Absatz 3 SHG, abzüglich allfälliger Kostenvergütungen Dritter, sowie die Aufwendungen gemäss der Gesetzgebung über den Justizvollzug.
4. …

### **Art. 32a** Sozialinspektion, 1 Sozialinspektorate der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--32a}

1. Das AIS vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, pro Sozialinspektionsauftrag gemäss Artikel 23b eine Pauschale gemäss Artikel 34d Absatz 1, sofern der Auftrag durch eine Person mit der Qualifikation gemäss Artikel 23a ausgeführt wird.
…
4. Das AIS vergütet die Pauschale auf Gesuch hin, nach Prüfung des von der Gemeinde erbrachten Bedarfsnachweises.
5. …
6. Gemeinden, die ein eigenes Sozialinspektorat führen, können nicht gleichzeitig Kosten für an Dritte erteilte Sozialinspektionsaufträge über den Lastenausgleich abrechnen.

### **Art. 32b** 2 Aufträge der Gemeinden an Dritte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--32b}

1. Das AIS vergütet den Gemeinden, die Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen, die Kosten für Sozialinspektionen
   a bis höchstens 4000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr,
   b bis höchstens 6000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr, wenn zur Beweismittelerhebung Überwachungen durchgeführt werden.
2. Die Sozialdienste der Gemeinden rechnen nach Abschluss der Sozialinspektion im Rahmen der jährlichen Berichterstattung mit dem AIS ab.
3. Das AIS vergütet die Kosten nach Prüfung der Berichterstattung und der Rechnungen.

### **Art. 32c** 3 Lastenausgleichsberechtigter Betrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--32c}

1. Die Aufwendungen des AIS gemäss Artikel 32a und 32b sowie die Abgeltungen des AIS für Leistungen Dritter, die in ihrem Auftrag Sozialinspektionen durchführen, sind lastenausgleichsberechtigt.

### **Art. 32d** Anrechenbare Aufwendungen für das Fallführungssystem {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--32d}

1. Als anrechenbare Aufwendungen für das Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 werden dem Lastenausgleich Soziales folgende Kosten zugeführt:
   a die von der GSI getragenen Kosten nach Artikel 23i Absatz 1,
   b die Kosten nach Artikel 23k Absatz 1 Buchstabe a,
   c die von der GSI getragenen Kosten nach Artikel 23k Absatz 2.

## 4.2 Aufwand der Gemeinden

## 4.2.1 Wirtschaftliche Hilfe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--33}

1. Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet werden.
2. Von den Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht:
   a Kostenvergütungen gemäss ZUG,
   b Zahlungen Dritter an den Sozialdienst auf Grund von Forderungen, die von der wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden Person an den Sozialdienst abgetreten wurden, und
   c Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, unter Vorbehalt von Absatz 3.
3. Von folgenden Einnahmen werden nur zwei Drittel in Abzug gebracht:
   a Kostenersatz gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 SHG,
   b …
   c Rückerstattungen gemäss Artikel 40 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 41 und 42 SHG, und
   d Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, sofern der Sozialdienst für deren Inkasso den Rechtsweg beschreiten musste.
4. Kann eine Gemeinde wegen Unterlassung oder Verspätung einer Unterstützungsanzeige oder einer Abrechnung eine Kostenvergütung gemäss ZUG nicht realisieren oder unterlässt sie es, den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend zu machen, werden die entsprechenden Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe vom Lastenausgleich ausgeschlossen.
5. Die GSI kann Richtlinien erlassen über die Zulassung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe zum Lastenausgleich, welche zur Vergütung von Kosten institutioneller Leistungsangebote gewährt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. d SHG).

## 4.2.2 Bestattungskosten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33a** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--33a}

1. Bestattungskosten gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe und sind nicht lastenausgleichsberechtigt.

## 4.2.3 Andere Beweiserhebungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33b** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--33b}

1. Die Kosten für vertrauensärztliche Untersuchungen einer bedürftigen Person durch Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie nicht von den Sozialversicherungen getragen werden.

## 4.2.4 Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34–34b** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--34–34b}

### **Art. 34c** Fallpauschalen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--34c}

1. Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätigen Personals können die Gemeinden Fallpauschalen in den Lastenausgleich eingeben.
2. Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen tätigen Personals können die Gemeinden Fallpauschalen in den Lastenausgleich eingeben, soweit
   a sie diese Aufgabe durch ihren eigenen Sozialdienst erfüllen oder ausnahmsweise einem anderen Sozialdienst im Kanton oder einer gemeinnützigen Organisation übertragen und
   b das Personal die Anforderungen nach Artikel 3d ab dem 1. Januar 2018 erfüllt.

### **Art. 34d** Pauschale für die wirtschaftliche Hilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--34d}

1. Die Pauschale pro Fall wirtschaftlicher Hilfe beträgt 2514.05 Franken.
2. Als Fall wirtschaftlicher Hilfe gilt eine Unterstützungseinheit, der im Laufe des Kalenderjahres wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird.
3. Als Unterstützungseinheit gelten folgende Personen und Personengruppen, sofern sie im selben Haushalt wohnen und gegenseitige Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestehen:
   a Einzelpersonen,
   b Einzelpersonen mit minderjährigen Kindern,
   c verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare,
   d verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mit minderjährigen Kindern.
4. Stationär untergebrachte Personen bilden eine eigene Unterstützungseinheit.
5. Ein Fall nach Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn an Personen stationäre oder ambulante Leistungen nach Artikel 2 Absatz 1 KFSG vermittelt werden und noch keine Unterstützungseinheit nach Absatz 3 oder 4 besteht sowie die Leistung von der zuständigen Stelle der DIJ vorfinanziert wird und die Kosten nicht vollständig von den nach den Artikeln 34 und 35 KFSG zur Kostenbeteiligung verpflichteten Personen getragen werden.

### **Art. 34e** Pauschale für die präventive Beratung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--34e}

1. Die Pauschale pro Fall präventiver Beratung beträgt 1257.05 Franken.
2. Als Fall präventiver Beratung gilt die Unterstützung einer hilfesuchenden Person bzw. einer Unterstützungseinheit bei mindestens einer Problemlage, wenn
   a die Unterstützung in Form von Beratung oder Betreuung im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe b erfolgt,
   b der Arbeitsaufwand im Laufe des Kalenderjahres mindestens drei Stunden betrug,
   c der Fall schriftlich dokumentiert wurde,
   d keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde und
   e die Tätigkeit nicht anderweitig abgegolten wurde.
3. Die maximale Anzahl der zum Lastenausgleich zugelassenen Pauschalen für die präventive Beratung beträgt 25 Prozent der Anzahl Pauschalen für die wirtschaftliche Hilfe.

### **Art. 34f** Pauschale für das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--34f}

1. Die Pauschale pro Inkassofall beträgt 407.40 Franken.
2. Als Inkassofall gilt die Tätigkeit gestützt auf Artikel 1 oder 1a des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen oder auf Artikel 37 SHG.
3. Auch als Inkassofall gelten Verlustscheinverwaltungsdossiers, wenn der Arbeitsaufwand im Laufe des Kalenderjahres mindestens drei Stunden beträgt.

### **Art. 34g** Pauschale für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--34g}

1. Die Pauschale pro Bevorschussungsfall beträgt 529.45 Franken.
2. Als Bevorschussungsfall gilt die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.

### **Art. 35** Praktikantinnen und Praktikanten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--35}

1. Lastenausgleichsberechtigt sind auch die effektiven Besoldungsaufwendungen für Personen, welche in einer Fachausbildung im Sozialbereich stehen und bei einem Sozialdienst ein Praktikum absolvieren.

### **Art. 36** Festlegung der Pauschalen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--36}

1. Die GSI setzt die Fallpauschalen gemäss den Artikeln 34d Absatz 1, 34e Absatz 1, 34f Absatz 1 und 34g Absatz 1 jeweils auf Jahresbeginn im Umfang des für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstums neu fest.

### **Art. 36a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--36a}

### **Art. 36b** Festlegung des lastenausgleichsberechtigten Betrags {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--36b}

1. Das AIS berechnet das Total der Fallpauschalen gestützt auf die Fallzahlen des vorangehenden Kalenderjahres und rechnet die Besoldungsaufwendungen für Praktikantinnen und Praktikanten dazu.
2. Es bestimmt den lastenausgleichsberechtigten Betrag, indem es den Durchschnitt der gemäss Absatz 1 über die letzten zwei Jahre berechneten Beträge bestimmt.

### **Art. 37–40a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--37–40a}

## 4.2.5 Übrige Aufwendungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--41}

### **Art. 41a** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--41a}

1. Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten die Aufwendungen im Rahmen der Gesetzgebung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.

## 4.2.6 &hellip;

### **Art. 41b–41c** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--41b–41c}

## 4.3 Verfahren

### **Art. 42** Abrechnung mit dem Amt für Integration und Soziales&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--42}

1. Jede Gemeinde rechnet mit dem AIS den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.
2. Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für allein zuständig erklären, um die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand oder Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem AIS abzurechnen. Wird die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für die Abrechnung bestimmter Aufwendungen für allein zuständig erklärt, so werden die entsprechenden Aufwendungen ausschliesslich von der Sitzgemeinde oder der Trägerschaft abgerechnet.
3. Für die Abrechnung der Aufwendungen regionaler institutioneller Leistungsangebote haben die beteiligten Gemeinden in ihrem Gesuch um Ermächtigung eine einzige Abrechnungsstelle zu bezeichnen. Gemeinsame Abrechnungsstelle ist in der Regel die Sitzgemeinde der Trägerschaft des Leistungsangebotes. Sofern die beteiligten Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst führen, kann die Abrechnung der Trägerschaft des Sozialdienstes übertragen werden, sofern die Aufgaben der beteiligten Organe klar geregelt sind.
4. Ist die Trägerschaft des Sozialdienstes ein Verein, haften die Mitgliedsgemeinden gegenüber der GSI für Verbindlichkeiten des Vereins aus der Lastenausgleichsabrechnung.

### **Art. 43** Rechnungsführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--43}

1. Aufwand und Ertrag der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe werden nach den Weisungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) über den Finanzhaushalt der Gemeinden einheitlich verbucht.
2. Die Weiterentwicklung der Buchungsweisungen des AGR im Bereich der Sozialhilfe erfolgt im Einvernehmen mit dem AIS.

### **Art. 44** Datenlieferung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--44}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, dem AIS bis Ende März jedes Jahres die statistischen Angaben und die Sozialhilfeaufwendungen des vorangehenden Kalenderjahres zu liefern, die für die Abrechnung des Lastenausgleichs sowie für die Abfassung der Berichte an eidgenössische Amtsstellen über die Verwendung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.
2. Das AIS kann von den Gemeinden Budgets der Sozialhilfeaufwendungen und Halbjahresabschlüsse einfordern.
2a. Es kann von den Gemeinden Angaben über die Qualifikation ihres Sozialdienstpersonals sowie zu den effektiven Besoldungsaufwendungen einfordern.
2b. Es kann von den Gemeinden Geschäftslisten mit den bearbeiteten Fällen präventiver Beratung sowie den bearbeiteten Inkasso- und Bevorschussungsfällen einfordern.
3. Es stellt den Gemeinden die nötigen Erhebungsbogen unentgeltlich zur Verfügung.
4. Sozialhilfeaufwendungen von Gemeinden, welche ihre statistischen Angaben trotz Mahnung nicht einreichen, können vom Lastenausgleich ausgeschlossen werden.
5. Sofern die Gemeinde die Aufgaben im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach Artikel 34c Absatz 2 Buchstabe a an eine Institution überträgt, sorgt sie dafür, dass diese ihr die erforderlichen Daten liefert, um diese dem eigenen Sozialdienst zu melden.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 bis 90 SHG)

### **Art. 45** Einführungsfristen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--45}

1. Die Gemeinden haben ihre Behördenorganisation (Sozialbehörde und Sozialdienst) bis spätestens 31. Dezember 2004 an die Bestimmungen des SHG anzupassen.
2. Die Gemeinden haben im Bereich der individuellen Sozialhilfe bis spätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem nach den Vorschriften der GEF einzuführen.
3. Die Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote nach den Bestimmungen des SHG hat bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erfolgen.
4. Für das Jahr 2005 werden die lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen für die einzelnen Leistungsangebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der Mütter- und Väterberatung auf den Betrag beschränkt, der für 2004 zugelassen worden ist, zuzüglich eines Teuerungszuschlags von einem Prozent. Zusätzliche Aufwendungen können nur im Rahmen einer Ermächtigung zugelassen werden.

### **Art. 46** Lastenausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--46}

1. Die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das Personal der Sozialdienste des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 mit den Pauschalen gemäss Artikel 34 abgerechnet. Massgebend sind dabei die vom SOA für das Jahr 2001 festgelegten Fachpersonalstellen.
2. Die Besoldungsaufwendungen für das Personal der Jugendarbeit, die gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilunglastenverteilungsberechtigt waren, bleiben bei gleich bleibendem Bedarf bis zur Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote im Bereich Jugendarbeit nach den Bestimmungen des SHG im bisherigen Umfang zum Lastenausgleich zugelassen.

### **Art. 47** Finanzierung der Fachhochschulen in den Fachgebieten Soziales und Gesundheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--47}

1. Der Kanton gewährt Beiträge an den Verein Bildungsstätte für Soziale Arbeit Bern und an die Fondation Ecole d'études sociales et pédagogiques Lausanne gemäss Ziffer 4 der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Bern vom 8./12. November 1999 bzw. gemäss Convention pour l'exploitation de l'Ecole d'études sociales et pédagogiques Lausanne mit dem Kanton Bern vom 1. Juli 1972 mit Nachtrag vom 7./27. Januar 1997.

### **Art. 48** Änderung eines Erlasses {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--48}

1. Die Verordnung vom 12. Mai 1999 über die staatlichen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee (Schulheimverordnung, SHV) wird wie folgt geändert:

### **Art. 49** Aufhebung von Erlassen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--49}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Verordnung vom 28. Juni 1995 über den Tarif für ärztliche Leistungen auf Kosten der Fürsorgebehörden (Ärztlicher Fürsorgetarif, AFT),
   2. Verordnung vom 28. Juni 1978 zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG-Verordnung, ZUGV),
   3. Verordnung vom 20. September 2000 über die Bemessung der fürsorgerechtlichen Unterstützung (Bemessungsverordnung, BemV),
   4. Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung,
   5. Verordnung vom 23. Mai 1958 über die Hilfsstellen für kriegsgeschädigte Auslandschweizer und Rückwanderer.

### **Art. 50** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--50}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2. Artikel 47 gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung von Artikel 59 des Gesetzes vom 6. November 1996 über die Fachhochschulen (FaG).

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21.09.2005&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T1-1}

1. Die Sozialdienste überprüfen den Anspruch von Personen, die schon vor dem 1. Januar 2006 wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, und setzen die Leistungen aufgrund der neuen Vorschriften bis spätestens 30. Juni 2006 neu fest.
2. Die erste Festsetzung der Burgergutsbeiträge nach neuem Recht erfolgt für die Periode 2007 bis 2010 auf Grund der Bemessungsperiode 2001 bis 2004.
3. Im Jahr 2006 werden die Burgergutsbeiträge noch nach den gemäss Artikel 22 der bisherigen Fassung festgesetzten Ansätzen für die Periode 2002-2005 erhoben.

## T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 04.06.2008&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T2-1** {#art_t2-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T2-1}

1. Die Umstellung der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, von der Bemessung nach den Richtlinien gemäss Artikel 11 Absatz 1 zur ordentlichen Bemessung nach Artikel 8 ff. der Sozialhilfeverordnung erfolgt gestaffelt:
   a bis spätestens 31. Dezember 2008 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 1997 eingereist sind,
   b bis spätestens 31. Dezember 2009 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2000 eingereist sind,
   c bis spätestens 31. Dezember 2010 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2003 eingereist sind.

## T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.11.2011&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T3-1** {#art_t3-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T3-1}

1. Das SOA vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, im Jahre 2012 eine Besoldungskostenpauschale im Betrag von 128'200 Franken pro anrechenbare Stelle.

## T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.10.2013&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T4-1** {#art_t4-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T4-1}

1. Abweichend von Artikel 31i hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung an den Kanton zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung im Jahr 2014 mehr als 25 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 31f Absatz 1 liegt.

## T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.04.2016&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T5-1** {#art_t5-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T5-1}

1. Die Sozialdienste setzen die Leistungen aufgrund der neuen Vorschriften bis spätestens 30. Juni 2016 neu fest.

## T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.10.2016&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T6-1** {#art_t6-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T6-1}

1. Die im Jahr 2017 zu verfügenden lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwendungen für das Jahr 2016 bestimmen sich nach der Regelung, die im Jahr 2016 galt.
2. Die im Jahr 2018 zu verfügenden lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwendungen für das Jahr 2017 bestimmen sich nach dem Durchschnitt des Betrags, der für das Jahr 2017 ermittelt und das Jahr 2016 verfügt wurde.

## T7 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20.05.2020&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T7-1** Leistungen für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG {#art_t7-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T7-1}

1. Die Sozialdienste setzen die Leistungen für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Mai 2020 wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Bestimmungen des SHG erhalten haben, aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 bis spätestens 1. Juli 2021 neu fest.

### **Art. T7-2** Einkommensfreibeträge {#art_t7-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T7-2}

1. Die Sozialdienste setzen die Leistungen nach Artikel 8d und 8e bis spätestens 31. Dezember 2020 neu fest.

## T8 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.12.2022&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T8-1** {#art_t8-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T8-1}

1. Die Sozialdienste setzen die Leistungen für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 7. Dezember 2022 wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Bestimmungen des SHG erhalten haben, aufgrund der neuen Vorschriften von Artikel 8 Absätze 4a und 4b bis spätestens 1. April 2023 neu fest.

## T9 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.12.2023&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T9-1** {#art_t9-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T9-1}

1. Die Sozialdienste setzen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Bestimmungen des SHG erhalten haben, aufgrund der in Artikel 8 geänderten Unterstützungsansätze bis spätestens 1. Mai 2024 neu fest und zahlen die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Ansatz rückwirkend per 1. Januar 2024 an die berechtigte Person nach.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss für regionale Partner, soweit sie aufgrund von Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) die in dieser Verordnung festgelegten Unterstützungsansätze anwenden.

## T10 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.10.2025&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T10-1** Verpflichtung zur Verwendung des festgelegten Fallführungssystems {#art_t10-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T10-1}

1. Die Trägerschaften der Sozialdienste müssen das festgelegte Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 spätestens nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 verwenden, vorbehalten bleibt Artikel T10-3.
2. Kann eine Trägerschaft eines Sozialdienstes das festgelegte Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 bis zum Ende der Frist nach Absatz 1 nicht einführen, obwohl sie die erforderlichen Vorbereitungshandlungen rechtzeitig vorgenommen hat, muss sie das Fallführungssystem im Rahmen des Lastenausgleichs erst mitfinanzieren, wenn sie dieses einführen konnte.
3. Die Kantonsbeteiligung nach Artikel T10-2 Absatz 3 bleibt in Fällen nach Absatz 2 bestehen.

### **Art. T10-2** Einführung des festgelegten Fallführungssystems {#art_t10-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T10-2}

1. Die Einführungsphase des festgelegten Fallführungssystems nach Artikel 23e Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2026 und endet am Ende des Jahres, in dem mindestens 15 Sozialdienste das Fallführungssystem während drei Jahren verwendet haben.
2. Das AIS stellt den Sozialdiensten für einzelne Zeitspannen eine definierte Anzahl Migrationstermine bereit, für die sich die Trägerschaften der Sozialdienste anmelden müssen, und legt gestützt darauf die Migrationsplanung fest.
3. Während der Einführungsphase tragen die Trägerschaften der Sozialdienste die Kosten für die Datenbereinigung und Datenbereitstellung im Rahmen der Migration abzüglich einer Kantonsbeteiligung von 1,8 Millionen Franken, die anteilsmässig entsprechend des Verteilschlüssels des Lastenausgleichs Soziales verteilt wird; die übrigen Betriebs- und Einführungskosten werden während der Einführungsphase vom Kanton getragen.

### **Art. T10-3** Gesuch um spätere Einführung des festgelegten Fallführungssystems {#art_t10-3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T10-3}

1. Wenn eine Trägerschaft eines Sozialdienstes im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 nachweislich Investitionen von mehr als einer Million Franken für ein eigenes Fallführungssystem vorgenommen hat, kann diese beim AIS bis spätestens am 30. Juni 2026 beantragen, das festgelegte Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 später, spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1, verwenden zu müssen.
2. Wird nach Absatz 1 eine spätere Einführung bewilligt, so muss die Trägerschaft des Sozialdienstes
   a dem AIS spätestens ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 auf eigene Kosten alle erforderlichen Daten über Schnittstellen liefern oder zugänglich machen,
   b die Kosten für den Betrieb ihres eigenen Fallführungssystems sowie für die nachträgliche Einführung des festgelegten Fallführungssystems nach Artikel 23e Absatz 1 selbst tragen und
   c das festgelegte Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 im Rahmen des Lastenausgleichs ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 mitfinanzieren.

### **Art. T10-4** Anwendbarkeit von Artikel 23h, 23i, 23k und 32d {#art_t10-4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T10-4}

1. Die Artikel 23h, 23i, 23k und 32d sind ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 anwendbar.

### **Art. T10-5** Ausgleich der Lastenverschiebung {#art_t10-5 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.111--T10-5}

1. Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von einer Million Franken pro Jahr als Folge der Festlegung eines Fallführungssystems und der Finanzierung der anrechenbaren Aufwendungen über den Lastenausgleich Soziales nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe f SHG wird ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 dem Lastenausgleich neue Aufgabenteilung nach Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) angerechnet.