860.211
# Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote
(SLDV)
Vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2022)

## 1. Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.211--1}

1. Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur SLV in den Bereichen
   a Betriebsbeiträge an die Leistungserbringer,
   b Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen und
   c Aus- und Weiterbildungspflichten von Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

## 2. Rechnungsführung

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.211--2}

1. Die Rechnungslegung der Leistungserbringer erfolgt nach den Standards der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2. In Heimen und Spitex-Organisationen richten sich Rechnungslegung und Kostenrechnung nach den Vorgaben von Artikel 68 und 69 SLV.

## 3. Raumprogramm in Heimen

## 3.1 Hindernisfreiheit

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.211--3}

1. In Heimen ist die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten.
2. Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und bei Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf in Mietverhältnissen kann das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales Abweichungen von der SIA-Norm 500 bewilligen.

## 3.2 Raumgrössen

### **Art. 4** In Heimen für Personen mit altersbedingtem Pflege- und Betreuungsbedarf {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.211--4}

1. Bei Neubauten muss allen Bewohnerinnen und Bewohner ein individueller Raum im Umfang von mindestens 16 m² als Einzelzimmer zur Verfügung stehen.
2. Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften kann die Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum in begründeten Fällen unterschritten werden, wenn die fehlende Fläche in Gemeinschaftsflächen (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) kompensiert wird.
3. Bei Umbauten oder Sanierungen kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von der Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum bewilligen, wenn deren Einhaltung aufgrund der bestehenden Gebäudestruktur nicht möglich ist oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.
4. Zweibettzimmer sind in einem begrenzten Umfang möglich, wenn sie konzeptionell begründet sind und die Bewohnerinnen und Bewohner je einen eigenen Privatbereich sowie individuellen Raum im Umfang von mindestens 16 m² zur Verfügung haben.

### **Art. 5** In Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.211--5}

1. Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner muss unter Vorbehalt einer begründeten Abweichung nach Absatz 2 und 3 eine Fläche von mindestens 20 m², davon mindestens 12 m² als individueller Raum (Einzelzimmer) und mindestens 6 m² als Gemeinschaftsfläche (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) zur Verfügung stehen.
2. In Heimen für Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
3. In Heimen für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum
   a bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 18 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird,
   b bei neuen Heimen in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
4. Bereits bewilligte Zweibettzimmer dürfen in der Regel nur bis zum nächsten Umbau oder zur nächsten Sanierung der Liegenschaft weiter genutzt werden.

## 4 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.211--6}

1. Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Pflegeheime und Spitex-Organisationen an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.
2. Die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe richten sich nach Anhang 2.
3. Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richtet sich nach Anhang 3.
4. Die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richten sich nach Anhang 4.

## 5 Inkrafttreten

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--860.211--7}

1. Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.