861.1
# Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich
(SAFG)
Vom 03.12.2019 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--1}

1. Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die Voraussetzungen geschaffen werden,
   a um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten,
   b um Schwankungen bei den Personenzahlen im Asyl- und Flüchtlingsbereich durch entsprechende Massnahmen kurzfristig aufzufangen,
   c um die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden bei der Planung und Bereitstellung der notwendigen Unterbringungskapazitäten einzubeziehen,
   d um Unternehmen das Anbieten von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich unter optimalen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

### **Art. 2** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--2}

1. Dieses Gesetz regelt die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für folgende Personen:
   a Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,
   b vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,
   c offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet.
2. Es regelt ferner
   a die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie weiterer mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasster Stellen,
   b die Finanzierung des Vollzugs,
   c den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes.
3. Der Regierungsrat
   a bestimmt durch Verordnung, wann vorläufig Aufgenommene nach Absatz 1 Buchstabe c als offensichtlich nicht integriert gelten,
   b kann durch Verordnung Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, die
   gemeinsam mit einer anderen Person, die wirtschaftliche Hilfe nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) erhält, als Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe erhalten und
   später in die Schweiz eingereist sind oder in der Schweiz geboren wurden.

### **Art. 3** Wirkungs- und Leistungsziele {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--3}

1. Die Massnahmen und Leistungen nach diesem Gesetz
   a müssen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen sein,
   b sollen die betroffenen Personen dabei unterstützen, sich beruflich, sprachlich und sozial zu integrieren und finanziell selbstständig zu werden,
   c werden regelmässig durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion auf das Erreichen der Ziele und Wirkungen sowie auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.
2. Die Kosten der Massnahmen und Leistungen
   a sind grundsätzlich durch die Beiträge des Bundes zu finanzieren, soweit eine Kostendeckung gestützt auf das Bundesrecht vorgesehen ist,
   b sind im Rahmen der Strategie nach Artikel 42 Absatz 1 zu begründen, sofern die Finanzierung nach Buchstabe a nicht ausreicht.

### **Art. 4** Eigenverantwortung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--4}

1. Personen nach Artikel 2 Absatz 1 tragen zu ihrer Integration bei und leisten einen aktiven persönlichen Beitrag dafür.
2. Sie sind insbesondere verpflichtet,
   a eine der Amtssprachen zu erlernen,
   b aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
   c die notwendige Bildung für die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben,
   d die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu respektieren,
   e die Werte der Bundesverfassung zu achten und insbesondere dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann nachzuleben.

### **Art. 5** Regionaler Partner {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--5}

1. Ein regionaler Partner ist eine geeignete öffentliche oder private Trägerschaft, die alle Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 für einen bestimmten Perimeter erbringt, die ihr nach Artikel 10 Absatz 1 übertragen wurden.
2. Er trägt die operative Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung und für das Erreichen der vertraglich vereinbarten Ziele.

### **Art. 6** Perimeter {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--6}

1. Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm übertragenen Aufgaben erbringt.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Perimeter durch Verordnung.
3. In einer Ausnahmesituation und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Gesetzes kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Perimeter für eine begrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrat über diese Änderungen.

## 2 Zuständigkeit und Aufgaben

### **Art. 7** Regierungsrat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--7}

1. Der Regierungsrat
   a setzt sich auf Bundes- und interkantonaler Ebene für günstige Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein,
   b sorgt auf kantonaler Ebene für effiziente Abläufe zwischen den beteiligten Behörden und Stellen,
   c nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
   d erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.
2. Er entscheidet durch Beschluss, ob Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere an regionale Partner nach Artikel 5, übertragen werden.

### **Art. 8** Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--8}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist auf strategischer Ebene zuständig für
   a die Definition der Wirkungs- und Leistungsziele, der finanziellen Ziele sowie deren Umsetzung, Erreichung und Kontrolle,
   b die Festlegung der Grundzüge des strategischen, fachlichen und finanziellen Controllings,
   c die Planung und Steuerung der Massnahmen und Leistungen,
   d die Sicherstellung der bedarfsgerechten Leistungen, sofern sie nicht durch den freien Markt zur Verfügung gestellt werden,
   e die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Wirkung und der Qualität der Massnahmen und Leistungen,
   f die regelmässige Bereitstellung der notwendigen Informationen über die relevanten Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich,
   g die Erhebung von Kennzahlen.

### **Art. 9** Zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--9}

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit es keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.
2. Sie ist auf operativer Ebene zuständig für
   a die Förderung der Integration der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen,
   b die Ausrichtung der Sozialhilfe,
   c die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze,
   d die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen,
   e die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Personen,
   f die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen,
   g die Koordination der Freiwilligenarbeit.
3. Sie erteilt die Bewilligung zum Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) und übt die Aufsicht aus. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht richten sich nach Artikel 13 Absatz 2 PAVO.

### **Art. 10** Abschluss von Leistungsverträgen und Übertragung der Verfügungsmacht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--10}

1. Sollen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 gemäss Beschluss des Regierungsrates an Dritte übertragen werden, schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Leistungsverträge mit geeigneten Trägerschaften, insbesondere mit regionalen Partnern nach Artikel 5, ab.
2. Die Trägerschaften können im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen.
3. Sie können sich zusammenschliessen, sofern die zuständige Stelle der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion schriftlich zustimmt.

### **Art. 11** Weiterübertragung des Vollzugs an Dritte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--11}

1. Ein regionaler Partner kann die ihm übertragenen Aufgaben durch Leistungsvertrag ganz oder teilweise an Dritte weiterübertragen.
2. Die Weiterübertragung an Dritte erfordert die schriftliche Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn eine Aufgabe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, c oder d vollständig oder in wesentlichen Bereichen an Dritte übertragen wird.
3. Die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b kann nicht an Dritte weiterübertragen werden.

### **Art. 12** Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--12}

1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
   a wirken aktiv bei der Suche nach und der Bereitstellung von geeigneten Unterbringungsplätzen mit,
   b stellen den regelmässigen Informationsaustausch betreffend die Unterbringungssituation mit den zuständigen Stellen und den Gemeinden in ihren Verwaltungskreisen sicher,
   c übernehmen die Koordination nach Artikel 33,
   d arbeiten in Bezug auf die berufliche und soziale Integration mit den zuständigen Stellen zusammen,
   e sorgen bei der beruflichen Integration zusammen mit den zuständigen Stellen für den Einbezug der Wirtschaft,
   f erfüllen weitere ihnen durch den Regierungsrat oder die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragene Aufgaben.

### **Art. 13** Zusammenarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--13}

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Behörden und Stellen arbeiten mit anderen Behörden, Institutionen und Dritten zusammen, um die Wirkungs- und Leistungsziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit
   a der Wirtschaft,
   b den Gemeinden,
   c den zuständigen Migrationsbehörden,
   d den Arbeitsmarktbehörden,
   e der Kantonalen Arbeitsmarktkommission und den paritätischen Berufskommissionen,
   f den regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
   g den regionalen Berufsinformationszentren,
   h den Bildungsinstitutionen der Regelstrukturen,
   i den privatrechtlichen Organisationen,
   k den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden,
   l den Freiwilligen.

## 3 Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe

## 3.1 Integration

## 3.1.1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--14}

1. Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind verpflichtet,
   a von den bereitgestellten Angeboten zur sprachlichen Integration Gebrauch zu machen,
   b sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen zu beteiligen.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung bestimmte Personengruppen von der Pflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausnehmen.

## 3.1.2 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c

### **Art. 15** Integrationsplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--15}

1. Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest.
2. Sie überprüft den Integrationsplan periodisch und passt ihn bei Bedarf an.
3. Der Regierungsrat
   a konkretisiert die Anforderungen an die Integrationsbemühungen und die Integrationsziele durch Verordnung,
   b kann bestimmte Personengruppen von der Mitwirkung bei Integrationsbemühungen und vom Erreichen von Integrationszielen durch Verordnung ausnehmen.

### **Art. 16** Pflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--16}

1. Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten.
2. Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat
   a für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Artikel 23 zur Folge,
   b für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge eine Kürzung nach Artikel 36 SHG zur Folge.

## 3.2 Asylsozialhilfe

### **Art. 17** Subsidiarität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--17}

1. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

### **Art. 18** Anspruchsberechtigte Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--18}

1. Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen.

### **Art. 19** Weisungsbefugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--19}

1. Die zuständige Stelle kann die Ausrichtung der Asylsozialhilfe mit Weisungen verbinden, soweit dadurch
   a die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert werden kann oder
   b eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.

### **Art. 20** Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--20}

1. Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet,
   a Weisungen zu befolgen,
   b das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen,
   c eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzunehmen.
2. Sie haben zudem der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Regierungsrat konkretisiert die Pflichten durch Verordnung.

### **Art. 21** Umfang der Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--21}

1. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen
   a der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information,
   b der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen.
2. Die wirtschaftliche Hilfe umfasst
   a den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
   b die medizinische Grundversorgung,
   c eine Unterkunft,
   d situationsbedingte Leistungen,
   e Motivationszulagen.
3. Die Art der Gewährung der Unterkunft richtet sich nach Artikel 35.

### **Art. 22** Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--22}

1. Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach
   a der Höhe der Beiträge des Bundes,
   b den Integrationsbemühungen,
   c dem Erreichen von Integrationszielen.
2. Der Regierungsrat konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung.
3. Er kann seine Regelungsbefugnis im Bereich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.

### **Art. 23** Kürzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--23}

1. Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt
   a bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden,
   b bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung,
   c bei Erfüllen eines Tatbestands nach Artikel 83 Absatz 1 AsylG,
   d bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Artikel 20,
   e bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit.
2. Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben.

### **Art. 24** Einstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--24}

1. Die wirtschaftliche Hilfe wird ganz oder teilweise eingestellt, wenn die betroffene Person trotz vorgängiger Weisung
   a eine ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Arbeit oder die Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme verweigert,
   b einen bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen nicht geltend macht oder
   c ohne zureichenden Grund auf anderweitige Einnahmen verzichtet.
2. Sie wird wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ganz oder teilweise eingestellt, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit der betroffenen Person bestehen, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und unter Hinweis auf die Folgen nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist.

### **Art. 25** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--25}

1. Für das Verfahren über die Ausrichtung der Asylsozialhilfe gelten die Artikel 49, 51 und 52 SHG sinngemäss.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 26** Rückerstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--26}

1. Die Rückerstattung richtet sich nach den Bestimmungen des SHG.

## 3.3 Flüchtlingssozialhilfe

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--27}

1. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen.
2. Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe.

## 4 Unterbringung und Betreuung

## 4.1 Standortplanung

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--28}

1. Die Standortplanung erfolgt nach dem Drei-Stufen-Modell (normale Lage, angespannte Lage, Notlage).
2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte und die Planung angemessener Reserven.
3. Sie berücksichtigt dabei kostengünstige Lösungen.

## 4.2 Drei-Stufen-Modell

## 4.2.1 Normale Lage

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--29}

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt, in Zusammenarbeit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion und mit der für die Unterbringung zuständigen Stelle, für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und schafft angemessene Reserven.
2. Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwicklung der Asylgesuche.
3. Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken aktiv mit.
4. Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.

## 4.2.2 Angespannte Lage

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--30}

1. Der Regierungsrat beauftragt die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und innerhalb einer angemessenen Frist, eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbringungsplätzen zu bezeichnen, wenn
   a die Anzahl der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 die zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze innert weniger Monate zu übersteigen droht und
   b kurzfristig kein ausreichender Wohnraum auf dem freien Markt beschafft werden kann.
2. Können nicht genügend Unterbringungsplätze mit Massnahmen nach Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 beschafft werden, weisen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre an, kurzfristig verfügbare und geeignete Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen, oder bezeichnen, soweit es die Umstände erfordern, selbstständig bestimmte Unterkünfte.
3. Beschwerden gegen Verfügungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG.

## 4.2.3 Notlage

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--31}

1. In Notlagen kommen die Bestimmungen des Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes vom 11. September 2024 (KBSG) zur Anwendung.

## 4.2.4 Entschädigung

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--32}

1. Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 aus.

## 4.2.5 Koordination

### **Art. 33** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--33}

1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden
   a stimmen die Suche nach Unterbringungsplätzen aufeinander ab,
   b wirken aktiv mit,
   c sorgen für einen laufenden, gegenseitigen Informationsaustausch.
2. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

## 4.3 Regionale Verteilung

### **Art. 34** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--34}

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 zu.
2. Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.

## 4.4 Zwei-Phasen-System

## 4.4.1 Allgemeines

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--35}

1. Die zuständige Stelle bringt die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 nach dem folgenden Zwei-Phasen-System unter:
   a in einer ersten Phase werden grundsätzlich alle der zuständigen Stelle neu zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften untergebracht,
   b in einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben.
2. Sie kann vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen
   a bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften,
   b für besonders verletzliche Personen,
   c für Familien mit Kindern.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 4.4.2 Kollektivunterkünfte

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--36}

1. Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, die
   a von den zuständigen Stellen mit entsprechendem Betreuungspersonal betrieben werden,
   b durch ihre Lage, Grösse und Beschaffenheit eine angemessene Unterbringung und Betreuung einer Vielzahl von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ermöglichen,
   c eine getrennte Unterbringung von alleinstehenden Männern und Frauen, von Ehepaaren und von Familien mit Kindern ermöglichen.
2. Jeder Perimeter verfügt über mindestens eine Kollektivunterkunft.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und kann weitere Kriterien festlegen.

## 4.4.3 Individuelle Unterkünfte

### **Art. 37** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--37}

1. Individuelle Unterkünfte sind Wohnungen oder Teile davon.
2. Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann Mietverträge für individuelle Unterkünfte in ihrem eigenen Namen abschliessen.
3. Werden die Integrationsziele erreicht, unterstützt die zuständige Stelle die betroffenen Personen bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.

## 4.4.4 Ausschluss aus Unterkünften

### **Art. 38** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--38}

1. Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist, müssen Kollektivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen.
2. Die für die Unterbringung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4. Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

## 4.5 Besondere Massnahmen und Unterbringungen

### **Art. 39** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--39}

1. Benötigt eine Person zum Schutze ihres Wohls eine besondere Massnahme oder Unterbringung, sorgt die für sie zuständige Stelle unter Beizug der geeigneten Institutionen oder Fachstellen dafür.
2. Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache für besondere Massnahmen oder Unterbringungen stellen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 40** Unbegleitete Minderjährige {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--40}

1. Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen
   a erfolgt unabhängig von ihrem Asylstatus,
   b hat den besonderen Bedürfnissen und den Anforderungen an das Kindeswohl Rechnung zu tragen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 5 Finanzierung

### **Art. 41** Lastenausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--41}

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.

### **Art. 42** Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--42}

1. Der Grosse Rat legt durch Beschluss periodisch die Strategie für die Bemessung der vom Kanton nach diesem Gesetz zu tragenden Kosten fest.
2. Der Regierungsrat bewilligt aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Strategie die jährlich anfallenden Ausgaben abschliessend.

### **Art. 43** Beiträge an Trägerschaften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--43}

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt im Rahmen der nach Artikel 42 bewilligten Ausgaben Beiträge an Trägerschaften, insbesondere an die regionalen Partner, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen.
2. Die Beiträge können
   a als Pauschalen ausbezahlt oder nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten,
   b erfolgsorientiert festgelegt werden.

## 6 Aufsicht

### **Art. 44** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--44}

1. Die mit dem Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft insbesondere, ob die Trägerschaften
   a die übertragenen Aufgaben erfüllen,
   b ihre Leistungen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen erbringen.

### **Art. 45** Mitwirkungspflichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--45}

1. Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erforderlich ist, sind die Trägerschaften sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, ihr
   a Auskünfte zu erteilen,
   b Einsicht in die Akten, insbesondere in die Buchführungsunterlagen und, wenn erforderlich, auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren,
   c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen,
   d die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern,
   e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
2. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 7 Datenschutz

## 7.1 Datenbearbeitung

### **Art. 46** Bearbeitung von Personendaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--46}

1. Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG), ergänzend gilt dieses Gesetz.
2. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

### **Art. 47** Datenbekanntgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--47}

1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes und anderer Kantone sowie anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz, dem SHG oder dem Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) durch sie oder durch die empfangenden Behörden erforderlich ist.
2. Beim Vollzug der Asylsozialhilfe gelten die Bestimmungen des SHG über die Schweigepflicht, über Mitteilungen an Behörden und Private sowie über die Auskunftspflichten.

### **Art. 48** Datenbearbeitungssystem {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--48}

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion betreibt gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und das zur Führung der Geschäftskontrolle notwendige Datenbearbeitungssystem, auf dem die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden.
2. Sie beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz.

### **Art. 49** Abrufverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--49}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann einzelne Inhalte des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48 den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen im Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

### **Art. 50** Systematische Verwendung der Versichertennummer nach AHVG {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--50}

1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die Versichertennummer nach AHVG systematisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

### **Art. 51** Datenschutzverantwortung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--51}

1. Jede für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stelle trägt für ihren Bereich die Verantwortung für den Datenschutz.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die nach Artikel 8 Absatz 2 KDSG insgesamt verantwortliche Behörde.

### **Art. 52** Ausführungsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--52}

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere
   a den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten,
   b die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48,
   c den Umfang der Zugriffsrechte auf das Datenbearbeitungssystem,
   d die Dauer der Datenaufbewahrung,
   e die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

## 7.2 Datenlieferung und -veröffentlichung

### **Art. 53** Pflicht zur Datenlieferung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--53}

1. Die beauftragten Trägerschaften liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für
   a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der nach diesem Gesetz erforderlichen Leistungen,
   b die vergleichende Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten,
   c die Überprüfung der Abgeltung der erbrachten Leistungen,
   d die Überprüfung des Erreichens von Zielen und Wirkungen der Leistungen sowie der Kennzahlen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

### **Art. 54** Verwaltungssanktion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--54}

1. Liefert die Trägerschaft die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihr gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 100‘000 Franken.

### **Art. 55** Datenveröffentlichung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--55}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Erbringer der Leistungen ersichtlich sind.

## 8 Rechtspflege

### **Art. 56** Streitigkeiten aus Leistungsverträgen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--56}

1. Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der von ihr beauftragten Trägerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 entscheidet die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch Verfügung.
2. Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen einem regionalen Partner und einem von ihm beauftragten Dritten nach Artikel 11 Absatz 1 entscheidet der regionale Partner durch Verfügung.

### **Art. 57** Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--57}

1. Verfügungen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Trägerschaften nach Artikel 10 Absatz 1 können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angefochten werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG.

## 9 Ausführungsbestimmungen

### **Art. 58** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--58}

1. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## 10 Übergangsbestimmungen

### **Art. 59** Regionale Verteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--59}

1. Die Zuweisung nach Artikel 34 erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
   a statt in einer Kollektivunterkunft anderweitig stationär oder in einer Vollzugseinrichtung nach Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) untergebracht sind oder
   b nach unbekanntem Aufenthalt um Hilfe ersuchen.

### **Art. 60** Personen in individuellen Unterkünften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--60}

1. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer individuellen Unterkunft wohnen, findet Artikel 35 keine Anwendung.

### **Art. 61** Kostengutsprachen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--61}

1. Kostengutsprachen, die nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

### **Art. 62** Übertragung der einzelnen Personendossiers {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--62}

1. Alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) sind bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen zu übertragen.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Übertragung zu erfolgen hat.

### **Art. 63** Anpassung der wirtschaftlichen Hilfe und Überprüfung des Integrationsplans {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--63}

1. Die nach diesem Gesetz zuständige Stelle passt die wirtschaftliche Hilfe und die individuellen Integrationspläne bis spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Übertragung des Personendossiers den Bestimmungen dieses Gesetzes an.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Anpassungen zu erfolgen haben.

### **Art. 64** Hängige Verwaltungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--64}

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren werden
   a bis zur Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach bisherigem Recht zuständigen Stelle nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen,
   b nach der Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.

### **Art. 65** Hängige Beschwerdeverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--65}

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.

### **Art. 66** Leistungsverträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--66}

1. Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Beendigung.

### **Art. 67** Ausgleich der Lastenverschiebung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--67}

1. Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von drei Millionen Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 41 wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) angerechnet.

## 11 Schlussbestimmungen

### **Art. 68** Änderung eines Erlasses {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--68}

1. Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) wird geändert.

### **Art. 69** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--861.1--69}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des EG AIG und AsylG.