871.111
# Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung
(FFV)
Vom 11.05.1994 (Stand 01.04.2025)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--1}

1. Diese Verordnung regelt die Bereiche Feuerschutz, Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen, Feuerwehr und Löschwasserversorgung.

## 2 Feuerschutz

## 2.1 Baulicher Feuerschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Anforderungen an den Feuerschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--2}

1. Bauten und Anlagen im Kanton sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist.
2. Die anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik hält in jedem Fall ein, wer die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen folgender Fachorganisationen und -verbände umsetzt:
   a Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF),
   b Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA),
   c Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH),
   d Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
   e Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI),
   f Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI),
   g Schweizerische Kamin- und Abgasanlagenvereinigung (SKAV),
   h Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW),
   i Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES),
   k Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS),
   l Gebäudeversicherung Bern (GVB).
3. …

### **Art. 3** Prüfnachweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--3}

1. Die Bauherrin oder der Bauherr kann verpflichtet werden, Materialien und technische Einrichtungen zu verwenden, deren feuerschutztechnische Qualität durch eine Prüfung oder ein Gutachten von anerkannten Fachstellen nachgewiesen wurde.
2. Die GVB kann verlangen, dass solche Materialien und technische Einrichtungen mit einem Prüfzeichen versehen werden.

## 2.2 Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren

### **Art. 4** Feuerschutzauflagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--4}

1. Die GVB setzt die Feuerschutzauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest:
   a Industrie- und grosse Gewerbebauten,
   b Bauten für die Beherbergung oder Pflege von mehr als 19 Personen sowie Gastgewerbebetriebe,
   c Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200 m² Verkaufsfläche, Schulanlagen, grosse Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe,
   d Gebäude und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
   e Hochhäuser und
   f Einstellhallen für 50 oder mehr Fahrzeuge.
2. Bei allen anderen Gebäuden ist die Gemeinde unter Vorbehalt von Artikel 4a hierfür zuständig.
3. Die Feuerschutzauflagen und Bedingungen werden im Baubewilligungsverfahren oder, wo keine Baubewilligung erforderlich ist, im Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) festgelegt.

### **Art. 4a** Brandschutznachweis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--4a}

1. Die Bauherrin oder der Bauherr kann bei in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Gebäuden der Qualitätssicherungsstufe 1 im Bewilligungsverfahren einen Brandschutznachweis einreichen.
2. Der Brandschutznachweis umfasst die baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen und ist nach den Vorgaben der GVB zu erstellen.
3. Die Brandschutzmassnahmen werden in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 in die Bewilligung aufgenommen.

### **Art. 5** Baukontrollen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--5}

1. Während den Bauarbeiten führt die zuständige Behörde Kontrollen insbesondere in jenen Objektbereichen durch, die nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüft werden können.

### **Art. 6** Abnahmekontrollen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--6}

1. Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der zuständigen Behörde von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu bestätigen, dass die feuerschutztechnischen Auflagen erfüllt sind.
2. Die zuständige Behörde führt insbesondere bei Objekten mit erheblicher Personengefährdung sowie bei bedeutenden Bauvorhaben Abnahmekontrollen durch.

### **Art. 7** Festgestellte Mängel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--7}

1. Stellt die zuständige Behörde anlässlich der Bau- oder Abnahmekontrolle Feuerschutzmängel fest, ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer unverzüglich schriftlich aufzufordern, diese zu beheben.
2. Zur Behebung der Mängel sind angemessene Fristen einzuräumen.
3. Es sind Sofortmassnahmen anzuordnen, wenn die durch den Mangel verursachte Feuer- oder Explosionsgefahr besonders gross ist.

### **Art. 8** Nachkontrollen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--8}

1. Die zuständige Behörde kann nach der Mängelbehebung eine Nachkontrolle durchführen.

## 2.3 Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)

### **Art. 9** Zuständigkeiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--9}

1. Die GVB führt periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit besonderer Personengefährdung, wie in Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, Tanzbetrieben, Kinos, Theatern, Spitälern, Heimen und Gebäuden mit grosser Personenbelegung durch.
2. Sie führt im Weiteren periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit gewerblicher Mischnutzung und in Hochhäusern durch.
3. Alle übrigen Gebäude fallen unter die Eigenkontrolle.
4. Die Gemeinden und private Fachfirmen oder -organisationen können von der GVB in besonderen Fällen mit Feuerschutzkontrollen beauftragt werden.

### **Art. 10** Durchführung der Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--10}

1. Alle der periodischen Feuerschutzkontrolle unterstehenden Gebäude sind nach den von der GVB festgelegten Kontrollintervallen zu kontrollieren.
2. Der Kontrolltermin ist der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer rechtzeitig mitzuteilen.
3. Werden anlässlich der Feuerschutzkontrollen Mängel festgestellt, ist gemäss Artikel 7 und 8 vorzugehen.

### **Art. 11** Eigenkontrolle, 1. Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--11}

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind für Funktion, Wirksamkeit und Unterhalt der Feuerschutzmassnahmen verantwortlich. Zu deren Umsetzung erstellt die GVB insbesondere für risikoarme Nutzungen Arbeitshilfen.
2. Festgestellte Mängel sind ohne Verzug zu beheben.
3. Die Feuerschutzkontrollen von Feuerungs- und Abgasanlagen im Rahmen ihrer Reinigung bleiben vorbehalten.

### **Art. 11a** 1a. Technische Brandschutzmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--11a}

1. Technische Brandschutzmassnahmen wie Brandmeldeanlagen und Sprinkleranlagen, die in einem Bewilligungsverfahren festgelegt wurden, müssen gemäss den anerkannten Regeln der Technik durch eine akkreditierte Stelle kontrolliert werden.
2. Nach Durchführung der Kontrolle ist der GVB innert Monatsfrist eine Bestätigung einzureichen.

### **Art. 12** 2. Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--12}

1. Für die feuerschutztechnische Aufsicht über die der Eigenkontrolle zugeordneten Gebäude sind zuständig:
   a die GVB für Gebäude nach Artikel 4 Absatz 1, für technische Brandschutzmassnahmen nach Artikel 11a und für die Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen nach Artikel 21 bis 23,
   b die Gemeinden für alle übrigen Objekte.
2. Die Aufsicht besteht namentlich darin, erhebliche Feuerschutzmängel durch die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer beheben zu lassen (Art. 39 und 40 FFG).

## 2.4 Feueraufsicht der Gemeinden

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--13}

1. Die Gemeinden wählen zur Erfüllung ihrer Feuerschutzaufgaben eine oder mehrere Feueraufseherinnen bzw. einen oder mehrere Feueraufseher und gewährleisten ihre Stellvertretung.
2. Als Feueraufseherin bzw. als Feueraufseher können nur Personen gewählt werden, welche die von der GVB festgelegten Anforderungen erfüllen.
3. Die Wahl der Feueraufseherin bzw. des Feueraufsehers ist der GVB mitzuteilen.

## 3 Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen&nbsp;<strong>*</strong>

## 3.1 Konzession für Kaminfegerinnen und Kaminfeger&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Konzessionspflicht und Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--14}

1. Für die Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen im Kanton ist eine Konzession zur Berufsausübung als Kaminfegerin oder Kaminfeger erforderlich.
2. Die GVB ist Konzessions- und Aufsichtsbehörde für die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
3. Sie führt über alle konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger eine öffentlich zugängliche Liste.
4. Das öffentliche Beschaffungsrecht ist auf die Konzessionsvergabe nicht anwendbar.

### **Art. 15** Konzessionsvoraussetzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--15}

1. Die Bewerberin oder der Bewerber um eine Konzession hat ein schriftliches Gesuch mit folgenden Unterlagen an die GVB zu richten:
   a Eidgenössisches Meisterdiplom als Kaminfegerin oder Kaminfeger,
   a1 Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 22. November 2023 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV),
   b Wohnsitzbescheinigung,
   c Strafregisterauszug,
   d Handlungsfähigkeitszeugnis,
   e Handelsregisterauszug,
   f Betreibungsregisterauszug,
   g Nachweis über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken,
   h Selbstdeklaration über die Einhaltung der Qualitätsstandards der Branche, insbesondere für die umweltgerechte Abfallentsorgung,
   i Selbstdeklaration über die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sowie die Lohngleichheit von Frau und Mann.
2. Die GVB kann weitere gleichwertige Ausbildungen anerkennen. Sie richtet sich dabei nach den vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannten Berufen.
3. Die Konzession
   a kann mit der Auflage verbunden werden, Weiterbildungskurse zu besuchen,
   b legt nötigenfalls alle weiteren Bedingungen und Auflagen fest.

## 3.2 Konzessionsgebühr und -dauer&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15a** Gebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--15a}

1. Für die erstmalige Erteilung der Konzession erhebt die GVB eine pauschale Gebühr von 400 Franken.

### **Art. 16** Dauer und Einhaltung der Konzession&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--16}

1. Die Konzession wird unbefristet erteilt.
2. Die Einhaltung der Konzession wird von der GVB durch Selbstdeklaration periodisch überprüft, mindestens alle drei Jahre.
3. …

## 3.3 Gewähr und Konzessionsverletzungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** Gewähr für die einwandfreie Berufsausübung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--17}

1. Gewähr für die einwandfreie Ausübung des Berufs als Kaminfegerin oder Kaminfeger bietet, wer
   a über einen guten Ruf verfügt,
   b ausreichende Kenntnisse der geltenden Brandschutzvorschriften nachweisen kann,
   b1 die gesetzlichen Aufgaben pflichtgemäss erfüllt,
   c den Betrieb zweckmässig, umweltgerecht und gemäss dem aktuellen Stand der Technik organisiert.
2. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber
   a darf nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, welche die Kaminfegerlehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen, wobei sich die Gleichwertigkeit nach den vom SBFI anerkannten Berufen richtet,
   a1 darf für die Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, die hierfür mindestens betriebsintern geschult wurden,
   b ist für die beruflichen Verrichtungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lernenden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) verantwortlich.
…

### **Art. 17a** Konzessionsverletzung, Sanktionen und Rechtsweg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--17a}

1. Eine konzessionierte Kaminfegerin oder ein konzessionierter Kaminfeger übt ihren oder seinen Beruf nicht einwandfrei aus, wenn sie oder er
   a keine Gewähr mehr dafür bietet,
   b die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
   c die Konzessionsvoraussetzungen wiederholt verletzt.
2. Bei einer Zuwiderhandlung nach Absatz 1 kann die GVB
   a eine Verwarnung erteilen,
   b die Konzession einschränken,
   c die Konzession bei groben Konzessionsverletzungen widerrufen.
3. Das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) ist anwendbar. Verfügungen der GVB sind mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anfechtbar.

### **Art. 18–20** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--18–20}

## 3.4 Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** Pflichten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--21}

1. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist für den Unterhalt und die Einhaltung der sicherheitstechnischen Wartung der Anlagen verantwortlich.
2. Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnischen Wartungen werden von der GVB in ihren Weisungen festgelegt.
3. Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn die sicherheitstechnische Wartung erfolgt und allfällige Mängel fachgerecht behoben sind.
4. Der Nachweis der Kontrollen und Reinigungen ist zu belegen, namentlich durch Rechnungen oder visierter Eintragungen im Service-Heft der Feuerungs- und Abgasanlage. Die für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständige Stelle nach Artikel 12 kann jederzeit Einsicht in diese Unterlagen nehmen.

### **Art. 22** Mängel und Meldung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--22}

1. Die für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständige Stelle nach Artikel 12 kann die Einhaltung der Unterhaltspflicht jederzeit prüfen und im Unterlassungsfall die erforderlichen Massnahmen anordnen.
2. Festgestellte Mängel oder zu wenig oft gereinigte Anlagen sind der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer durch die Kaminfegerin oder den Kaminfeger umgehend schriftlich zu melden.
3. Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, hat die Kaminfegerin oder der Kaminfeger der für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständigen Stelle nach Artikel 12 umgehend schriftlich Meldung zu erstatten.

### **Art. 23** Ersatzvornahme&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--23}

1. Die für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständige Stelle nach Artikel 12 ordnet die umgehende Reinigung oder die Mängelbehebung durch eine Kaminfegerin bzw. einen Kaminfeger oder eine andere Fachperson ersatzweise an, wenn die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nach Artikel 21 nicht nachkommt.
2. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trägt die Kosten einer Ersatzvornahme.
3. Das VRPG ist anwendbar.

### **Art. 24** Selbstreinigung und andere Ausnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--24}

1. Die Selbstreinigung von einfachen Feuerungs- und Abgasanlagen durch die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer ist zulässig, sofern keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind.
2. Die GVB regelt die Selbstreinigung und allfällige andere Ausnahmen in ihren Weisungen.
…

### **Art. 25** Reinigungs- und Mängelkontrollen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--25}

1. Jede Kaminfegermeisterin oder jeder Kaminfegermeister führt
   a eine Reinigungskontrolle über alle durch dessen Betrieb gereinigte Feuerungs- und Abgasanlagen und
   b je Gemeinde eine Kontrolle über durch dessen Betrieb festgestellte Mängel.
2. Die GVB erlässt Weisungen zur Qualitätssicherung und kontrolliert deren Umsetzung.
3. …

## 3.5 Leistungsvereinbarung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 25a** Abschluss, Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--25a}

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 41 FFG sowie deren Abgeltung ab.

## 4 Feuerwehren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** Einsatzgebiet&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--26}

1. Eine oder mehrere Gemeinden bilden eine Feuerwehrorganisation.

### **Art. 27** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--27}

1. Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr legen die Organisation der Feuerwehr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Gefahrenpotenzials im Einvernehmen mit der Kreisfeuerwehrinspektorin oder dem -inspektor fest.
2. Sie setzen insbesondere den Bestand und die Gliederung fest und umschreiben die Pflichten der Feuerwehrangehörigen.

### **Art. 28** Aufsichtsorgane {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--28}

1. Die Gemeinden setzen die zur Aufsicht über die Feuerwehr notwendigen Organe ein.
2. Diesen Organen können auch andere Aufgaben zugewiesen werden.

### **Art. 29** Weisungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--29}

1. Die GVB erlässt unter angemessener Berücksichtigung der Richtlinien der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens Weisungen über
   a Feuerwehrkategorien und -stufen,
   b Gliederung, Gradzuteilung und Uniformierung,
   c Ernennung der Kader und Fachleute,
   d Ausrüstung,
   e Ausbildung,
   f Alarmierung der Feuerwehren,
   g Übungstätigkeit,
   h Führung,
   i Inspektionen und Überprüfungen,
   k Entschädigungen und
   l Feuerwehr-Inspektorinnen bzw. Feuerwehr-Inspektoren, -Instruktorinnen bzw. Instruktoren und Fachexpertinnen bzw. Fachexperten.
2. Sie kann bei Missachtung dieser Weisungen ihre Beiträge an die Feuerwehrorganisationen kürzen oder verweigern.
3. Sie erlässt zusammen mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär Weisungen über die Zusammenarbeit der Feuerwehr mit dem Zivilschutz.

### **Art. 30** Kursverpflichtung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--30}

1. Die Feuerwehrorganisationen sind verpflichtet, zur Ausbildung vorgesehene Feuerwehrangehörige in die entsprechenden Kurse zu delegieren.
2. Die Entschädigung der Kursteilnehmerinnen bzw. der Kursteilnehmer ist Sache der Feuerwehrorganisationen.

### **Art. 31** Übungen, Entschuldigungsgründe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--31}

1. Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
2. Entschuldigungsgesuche sind beim Feuerwehrkommando einzureichen.
3. Als Entschuldigungsgründe gelten
   a Krankheit,
   b schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie,
   c Schwangerschaft,
   d begründete Ortsabwesenheit und
   e weitere wichtige Gründe gemäss Feuerwehrreglement.

### **Art. 32** Versicherung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--32}

1. Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr haben alle aktiven Feuerwehrdienst leistenden Personen gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht zu versichern.
2. Sie entscheiden nach Ermessen über die Versicherung gegen Krankheit und Unfall und deren Folgen ausserhalb des Anwendungsbereichs der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung.

### **Art. 33** Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--33}

1. Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr ernennen für jede Feuerwehrorganisation eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
2. Vor der Ernennung ist die Zustimmung der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters einzuholen.
3. Betriebsfeuerwehren ernennen ebenfalls eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch die Kreisfeuerwehrinspektorin oder den Kreisfeuerwehrinspektor.
4. Wechsel der Kommandantin oder des Kommandanten sind der GVB spätestens 90 Tage im Voraus mitzuteilen.

### **Art. 34** Kommandorecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--34}

1. Der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten steht unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando in Feuerwehrbelangen auf dem Schadenplatz zu.

### **Art. 35** Kommando während der Schadenbekämpfung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--35}

1. Grundsätzlich steht das Kommando in Feuerwehrbelangen der örtlich zuständigen Feuerwehrorganisation zu.
2. Das Kommandorecht kann delegiert werden.
3. Kommt ein Sonderstützpunkt im Sinne von Artikel 17 FFG zum Einsatz, so übernimmt dessen Einsatzleiterin oder dessen Einsatzleiter beim Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando in Feuerwehrbelangen.
4. Steht eine Betriebsfeuerwehr im Ersteinsatz, kann die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der örtlich zuständigen Feuerwehrorganisation beim Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando in Feuerwehrbelangen übernehmen.

### **Art. 36** Bericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--36}

1. Nach jedem Ernstfalleinsatz hat die Einsatzleitung den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten.

### **Art. 37** Nachbarschaftshilfe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--37}

1. Nachbarfeuerwehren sind aufzubieten, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die zuständige Feuerwehrorganisation nicht mehr gewährleistet ist.

### **Art. 38** Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--38}

1. Bei nachbarlicher Hilfeleistung können die Kosten zurückgefordert werden für
   a die Entschädigung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen,
   b den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten sowie
   c das verwendete Verbrauchsmaterial.
2. Die GVB erlässt für die Entschädigungen Richtlinien.
3. Für die Betriebskosten der Sonderstützpunkte leistet der Kanton volle Abgeltung nach pauschalisierten Ansätzen.

## 4a Einsatz der Feuerwehr auf Verkehrswegen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 38a** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--38a}

1. Die GVB leitet und koordiniert die Ausbildung der Einsatzorganisationen der Feuerwehr für Unfälle auf Strassen, Bahnanlagen, Schiffen und in Tunneln; sie koordiniert auch deren Ausrüstung und Einsatzbereitschaft.
2. Sie leitet die in diesem Bereich ausgeschütteten Bundesbeiträge sowie Beiträge Dritter an die Trägerinnen und Träger der betroffenen Sonderstützpunkte weiter.
3. Sie verfügt allfällige Rückforderungen der Kosten für Einsätze der Sonderstützpunkte im Sinne von Absatz 1 und der diese unterstützenden Ortsfeuerwehren.
4. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Abgeltung ab.

## 5 Löschwasserversorgung

### **Art. 39** Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--39}

1. Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit Hydranten sicherzustellen. Die Löschreserven, die Betriebsdrücke, die Leistung und die Dotation der Hydranten richten sich nach dem Brandrisiko in den einzelnen Siedlungsgebieten.
2. Mehrkosten gegenüber dem zonen- oder siedlungskonformen Hydrantenlöschschutz, die durch die Mehrdimensionierung der Löschreserven, Sprinkleranlagen oder zusätzliche Hydranten entstehen, tragen die Verursachenden. Dies gilt auch für die Erneuerungskosten.

### **Art. 40** Ausserhalb des Versorgungsgebietes, 1. Sicherstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--40}

1. Ausserhalb des Versorgungsgebietes der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit gut erhaltenen und stets betriebsbereiten Anlagen sicherzustellen durch
   a die Mehrdimensionierung der Trink- und Brauchwasserversorgung auf die Bedürfnisse des Hydrantenlöschschutzes,
   b die Erstellung von netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen,
   c …
2. Die Gemeinde bestimmt im Einzelfall die zu treffenden Massnahmen nach Rücksprache mit der zuständigen Feuerwehrorganisation und dem Amt für Wasser und Abfall.

### **Art. 41** 2. Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--41}

1. In den Fällen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b trägt die Einwohnergemeinde die Mehrkosten (Bst. a) oder die Erstellungskosten (Bst. b).
2. Die Kosten für Löschposten im Gebäudeinnern tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

## 6 Aufsicht und Schlussbestimmungen

### **Art. 42** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--42}

1. Für die Aufsicht über die Feuerwehren und die Löschwasserversorgung sind den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren sowie Fachexpertinnen und Fachexperten beigeordnet.
2. Die Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren, die Fachexpertinnen und Fachexperten sowie die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren werden von der GVB ernannt.
3. Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor wird auf Vorschlag der GVB von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernannt.
4. Sie oder er übt mit dem ihr oder ihm unterstellten Feuerwehrinspektorat die mittelbare Aufsicht der GVB über die Feuerwehren aus.

### **Art. 43** Aufhebung von Erlassen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--43}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Feuerpolizeiverordnung vom 16. August 1987,
   2. Kaminfegerverordnung vom 2. Juni 1976 und
   3. Stützpunktverordnung vom 2. März 1977.

### **Art. 44** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--44}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem FWG in Kraft.

## A1 &hellip;

## A2 &hellip;

## A3 &hellip;

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18.11.2020&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** Inhaberinnen und Inhaber bisheriger Kaminfegerkreise {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--T1-1}

1. Bisherige Inhaberinnen und Inhaber eines Kaminfegerkreises sind ohne Gebietsexklusivität berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin auszuüben. Danach müssen sie über eine Konzession verfügen.

### **Art. T1-2** Öffentliche Ausschreibung für die neuen Konzessionen {#art_t1-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--T1-2}

1. Die GVB schreibt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieser Änderung die Konzessionen öffentlich aus.

## T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.11.2023&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T2-1** Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften {#art_t2-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--871.111--T2-1}

1. Bereits konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger müssen den Abschluss der Ausbildung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a1 bis zum 31. Dezember 2026 nachweisen.