916.31
# Hundegesetz
Vom 27.03.2012 (Stand 01.04.2021)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
2. Es regelt
   a die Zuständigkeiten und die Datenbekanntgabe im Hundewesen,
   b die allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden,
   c die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter,
   d die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung im Einzelfall,
   e die Hundetaxe.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--2}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz, sofern durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Stellen als zuständig erklärt werden.
2. Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse zugewiesenen Aufgaben und nehmen im Zusammenhang mit Hunden ihre gemeindepolizeilichen Pflichten wahr.

### **Art. 3** Datenbekanntgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--3}

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Behörden geben einander unaufgefordert Massnahmen und Feststellungen, die auf einen allfälligen Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 schliessen lassen, sowie die Personalien der Halterinnen und Halter der betroffenen Hunde bekannt.
2. Die Gerichte teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unaufgefordert alle Urteile mit, welche verhaltensauffällige Hunde betreffen.

## 2 Allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--4}

1. Der Kanton kann den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.
2. Er kann dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenige anderer öffentlicher oder privater Organisationen mittragen.

## 3 Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter

### **Art. 5** Grundsätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--5}

1. Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden.
2. Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten.
3. Herdenschutzhunde dürfen bei ihren Einsätzen zum Schutz der Herde unbeaufsichtigt gelassen werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung über die artgerechte Hundehaltung sowie Einsätze von Diensthunden als Zwangsmittel der Kantonspolizei.

### **Art. 6** Kennzeichnung und Registrierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--6}

1. Wer einen Hund hält, hat diesen nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren.
2. Der Regierungsrat regelt die Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechende Datenbank durch Verordnung.

### **Art. 7** Leinen- und Maulkorbpflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--7}

1. Wer einen Hund mit sich führt, muss ihn in den folgenden Fällen an der Leine halten:
   a beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten,
   b auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen,
   c in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen,
   d beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten (bestossene Weiden),
   e auf Anordnung im Einzelfall.
2. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Leinenpflicht nach Absatz 1 und können weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Leine zu führen sind.
3. Sie können in Einzelfällen Ausnahmen von der Leinenpflicht nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
4. Vorbehalten bleiben Leinenpflichten gemäss der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung.
5. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn
   a sie bissig sind,
   b es im Einzelfall angeordnet worden ist.

### **Art. 8** Zutrittsverbote für Hunde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--8}

1. Die Gemeinden können Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt haben.

### **Art. 9** Ausführen von Hunden im Rudel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--9}

1. Pro Person dürfen nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen für besonders ausgewiesene Halterinnen und Halter oder besonders ausgebildete Hunde vorsehen.

### **Art. 10** Beseitigung von Hundekot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--10}

1. Wer einen Hund ausführt, hat dessen Kot zu beseitigen.

### **Art. 11** Haftpflichtversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--11}

1. Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, welche die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Deckungssumme durch Verordnung.
3. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Behörden vorzuweisen.

## 4 Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall

### **Art. 12** Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--12}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn
   a ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat,
   b ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt,
   c die Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet.
2. Sie ordnet insbesondere folgende Massnahmen an:
   a Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige,
   b Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbildungskursen mit oder ohne Hund,
   c Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund,
   d Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen,
   e Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun,
   f namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen,
   g Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann,
   h vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem Tierheim oder in einer andern geeigneten Tierhaltung,
   i Beschlagnahme des Hundes,
   k befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden im Allgemeinen oder von Hunden bestimmter Rassentypen oder Grössen,
   l Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht,
   m Sterilisation oder Kastration des Hundes,
   n Tötung des Hundes.
3. Vorbehalten bleiben Massnahmen der Gemeinden gestützt auf die Polizeigesetzgebung.

## 5 Hundetaxe

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--13}

1. Die Gemeinden können eine Hundetaxe erheben. Der Ertrag ist zur Finanzierung von Tätigkeiten im Hundewesen zu verwenden.
2. Taxpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern ihr Hund älter ist als sechs Monate.
3. Es wird keine Hundetaxe erhoben für
   a Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung,
   b Hunde, die sich zur Neuplatzierung vorübergehend in Tierheimen befinden,
   c Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer andern Gemeinde oder in einem andern Kanton eine Hundetaxe entrichtet worden ist.
4. Die Gemeinden können weitere Kategorien von Hunden ganz oder teilweise von der Hundetaxe befreien.
5. Sie regeln nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung, ob und in welcher Höhe sie eine Hundetaxe erheben.

## 6 Rechtspflege und Strafbestimmungen

### **Art. 14** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--14}

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach diesem Gesetz kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Für die Veranlagung der Hundetaxe gelten die Vorschriften der Steuergesetzgebung über die fakultativen Gemeindesteuern.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 15** Strafbestimmungen, 1. Verstösse gegen Hundehaltungsvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--15}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2, 7 Absätze 1 und 5, 9 Absatz 1, 10 oder 11 Absätze 1 und 3 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Hundehaltung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 16** 2. Hinterziehung von Hundetaxen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--16}

1. Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer als taxpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt oder zu bewirken versucht, dass die Erhebung der Hundetaxe zu Unrecht unterbleibt oder die Hundetaxe unrechtmässig rückerstattet oder ungerechtfertigt erlassen wird.
2. Die Gemeinden setzen die Busse nach Absatz 1 fest. Diese fällt ihnen zu.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--17}

1. Das Gesetz vom 25. Oktober 1903 über die Hundetaxe wird aufgehoben (BSG 665.1).

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.31--18}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.