916.51
# Kantonale Tierseuchenverordnung
(KTSV)
Vom 03.11.1999 (Stand 01.08.2021)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung und die Entsorgung tierischer Nebenprodukte.

## 2 Tierseuchenpolizei

### **Art. 2** Amt für Veterinärwesen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--2}

1. Das Amt für Veterinärwesen vollzieht die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, sofern nach der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung nicht andere Organe als zuständig erklärt werden.
2. Es koordiniert seine Vollzugstätigkeit im Bereich der Zoonosen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a TSG) mit dem Gesundheitsamt und dem Kantonalen Laboratorium, bei Wild- und Fischseuchen mit dem Jagd- und dem Fischereiinspektorat.
3. Es koordiniert die Tätigkeit der tierseuchenpolizeilichen Organe nach den Artikeln 3 bis 8 und legt ihre Aufgabenbereiche im Rahmen des TSG und der TSV fest.

### **Art. 3** Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--3}

1. Das Amt für Veterinärwesen ernennt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

### **Art. 4–5** &hellip; {#art_4–5 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--4–5}

### **Art. 6** Bienenkommissärinnen und Bienenkommissäre {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--6}

1. Das Amt für Veterinärwesen ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Bienenzüchterverbänden die nötige Anzahl regionaler Bienenkommissärinnen und Bienenkommissäre. Der französischsprachige Kantonsteil bildet eine Region.
2. Die Bienenkommissärinnen und Bienenkommissäre stehen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt sowie den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren in ihrer Region bei der Bekämpfung der Bienenseuchen beratend und unterstützend zur Seite.

### **Art. 7** Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--7}

1. Das Amt für Veterinärwesen ernennt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.
2. Es bestimmt die gebietsmässige Zuordnung der Gemeinden und Regionen zu den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.

### **Art. 8** Polizeiorgane {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--8}

1. Die kantonalen und kommunalen Polizeiorgane unterstützen die übrigen tierseuchenpolizeilichen Organe in ihrer Tätigkeit und leisten die notwendige Vollzugshilfe.

### **Art. 9** Personen, Behörden und Fachstellen mit besonderen tierseuchenpolizeilichen Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--9}

1. Soweit erforderlich, kann das Amt für Veterinärwesen Personen, Behörden und Fachstellen beiziehen, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.
2. Die Organe der Wildhut und der Fischereiaufsicht haben bei der Erfüllung von tierseuchenpolizeilichen Aufgaben die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der gerichtlichen Polizei.

### **Art. 10** Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--10}

1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit tierseuchenpolizeilichem Auftrag werden gemäss der Verordnung vom 19. Dezember 2012 über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) entschädigt.
2. Die Entschädigungen der übrigen tierseuchenpolizeilichen Organe sind aufgrund von Weisungen des Amtes für Veterinärwesen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen oder in Leistungsvereinbarungen festzusetzen.

## 3 Verkehr mit Tieren

### **Art. 11–12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--11–12}

### **Art. 13** Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--13}

1. Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter richten sich nach Artikel 30 TSG und nach Artikel 16 bis 18 TSV.
2. Die Registrierungsstelle gemäss TSV ist die Wohnsitzgemeinde der Hundehalterin oder des Hundehalters.
3. Sie liefert der Datenbankbetreiberin die zu registrierenden Daten der Hundehalterin oder des Hundehalters und nimmt im Rahmen der Bestimmungen der TSV auch Mutationen vor.

### **Art. 13a** Datenzugriff durch Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--13a}

1. Die Gemeinden können für die Erhebung der Hundetaxe bei der Datenbankbetreiberin anhand der Gemeindenummer Listen der Daten gemäss den Bestimmungen der TSV abrufen.
2. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die Gemeinden und die Kantonspolizei können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Datenbankbetreiberin anhand der Mikrochip- oder Tätowiernummer eines Hundes bzw. anhand des Namens einer Hundehalterin oder eines Hundehalters die Daten gemäss den Bestimmungen der TSV und Artikel 32b Absatz 1b der Verordnung vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde (THV) abrufen.

### **Art. 13b** Datenzugriff durch Private {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--13b}

1. Das Amt für Veterinärwesen kann zur raschen Identifizierung und Rückgabe von Findeltieren auf Gesuch hin folgende Organisationen und Personen im Sinne der TSV ermächtigen, bei der Datenbankbetreiberin anhand der Mikrochip- oder Tätowiernummer eines Hundes den amtlichen Namen (Nachnamen) und den Rufnamen (Vornamen), die Wohn- und E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Hundehalterin oder des Hundehalters abzufragen:
   a Tierschutzorganisationen, die dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen angegliedert sind,
   b Tierheime mit Betriebsbewilligung des Amtes für Veterinärwesen,
   c Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton.
2. Als Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung gelten die Eignung der gesuchstellenden Organisation oder Person sowie die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung.
3. Das Amt für Veterinärwesen führt eine Liste mit den berechtigten Organisationen und Personen und überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung noch erfüllt sind. Es veröffentlicht die Liste im Internet.

### **Art. 14** Sömmerung und Winterung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--14}

1. Das Amt für Veterinärwesen erlässt Allgemeinverfügungen über Sömmerung und Winterung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 TSV.

## 4 Tierprodukte

### **Art. 15** Tierkörpersammelstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--15}

1. Jede Gemeinde betreibt eine Sammelstelle für Tierkörper oder beteiligt sich an einer regionalen Sammelstelle.

### **Art. 15a** Ablieferung der tierischen Nebenprodukte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--15a}

1. Die tierischen Nebenprodukte sind grundsätzlich den Sammelstellen der Gemeinden abzuliefern.
2. Ausgenommen sind tierische Nebenprodukte über 200 Kilogramm. Diese sind direkt der GZM Extraktionswerk AG in Lyss abzugeben.

### **Art. 16** Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--16}

1. Das Amt für Veterinärwesen erteilt die Betriebsbewilligungen für Entsorgungsbetriebe und die übrigen nach VTNP im Bereich der Entsorgung vorgeschriebenen Bewilligungen.

### **Art. 17** Verteilung der Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--17}

1. Das Amt für Veterinärwesen auferlegt den Sammelstellen die Kosten, die dem Kanton für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entstehen, im Verhältnis zu den jährlich der GZM Extraktionswerk AG abgelieferten Abfallmengen. Die Kosten können auf die Tierhalterinnen und Tierhalter überwälzt werden.
2. Die Gemeinden tragen im Rahmen der allgemeinen Aufwendungen für die Abfallbeseitigung die Kosten für
   a den Bau, Betrieb und Unterhalt einer Gemeindesammelstelle bzw. die Beteiligung an einer Regionalsammelstelle,
   b die Anschaffung der erforderlichen Transport- und Hebegeräte, Container sowie der Reinigungs- und Desinfektionsgeräte sowie
   c die Entschädigung des Personals der Sammelstelle.
3. Die Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten für Spezialtransporte verseuchter oder seuchenverdächtiger Tierkörper.
4. Betriebe, die gewerbsmässig schlachten oder Fleisch verarbeiten, übernehmen die Kosten für die Entsorgung der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte gemäss ihren schriftlichen Vereinbarungen mit den Entsorgungsbetrieben.
5. Die Tierhalterinnen und Tierhalter bezahlen den Transport der tierischen Nebenprodukte zur Sammelstelle.

## 5 Bekämpfungsmassnahmen

### **Art. 18** Neu auftretende Tierseuchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--18}

1. Tritt eine übertragbare, bösartige Krankheit auf, die nicht in der TSVaufgeführt ist, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Veterinärwesen oder des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die notwendigen Massnahmen anordnen und die Entschädigungen zulasten der Tierseuchenkasse festsetzen.

### **Art. 19** Reinigung und Desinfektion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--19}

1. Die seuchenpolizeiliche Reinigung und Desinfektion muss nach Anordnung und unter Aufsicht der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte oder der Bieneninspektorinnen und -inspektoren vorgenommen werden.
2. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verseuchter Betriebe und ihr Personal haben bei der Durchführung der Reinigung und der Desinfektion ohne Anspruch auf Entschädigung durch die Tierseuchenkasse mitzuarbeiten.
3. Flüssige und feste Abgänge aus verseuchten Betrieben sind im Einvernehmen mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) zu beseitigen.

### **Art. 20** Kosten für Bekämpfungsmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--20}

1. Soweit die Kosten für Bekämpfungsmassnahmen vom Staat zu tragen sind, gehen sie unter Vorbehalt der Einlagen des Kantons zulasten der Tierseuchenkasse.

## 6 Beiträge und Entschädigungen

### **Art. 21** Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--21}

1. Alle Betreiberinnen und Betreiber einer Tierhaltung im Kanton Bern, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 Buchstabe o TSV erfüllen, haben gemäss Artikel 12 KLwG jährlich Beiträge in folgender Höhe an die Tierseuchenkasse zu leisten:
   a für raufutterverzehrende Nutztiere im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV): CHF 8 je raufutterverzehrende Grossvieheinheit (RGVE),
   b für Schweine: CHF 6 je Grossvieheinheit (GVE),
   c für Geflügel: CHF 6 je GVE,
   d für Kaninchen: CHF 6 je GVE,
   e für Bienen: CHF 2 je Volk,
   f für Speisefische: CHF 5 je 100 kg,
   g für Besatzfische: CHF 19 je 100 kg,
   h für bebrütete Eier von Geflügelbrütereien: pauschal CHF 50 bis zu einer Gesamtzahl von 100'000 Eiern pro Jahr bzw. pauschal CHF 200 bei einer Gesamtzahl von mehr als 100'000 Eiern pro Jahr.
2. Die Umrechnung der Tierbestände in den Kategorien nach Buchstabe a in RGVE und nach Buchstaben b bis d in GVE erfolgt nach dem Anhang zur LBV.
3. Die Tierbestände für die Tierhalterbeiträge nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) und der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) bestimmt.
4. Der Mindestbeitrag, der pro Tierhaltung zu leisten ist, beträgt 18 Franken.
5. Die Tierhalterbeiträge werden mit dem Agrarinformationssystem des LANAT berechnet und den Tierhalterinnen und Tierhaltern vom LANAT in Rechnung gestellt. Bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern, die Direktzahlungen gemäss DZV beziehen, können die Tierhalterbeiträge von den Direktzahlungen abgezogen werden.
6. Soweit die Beiträge gemäss Absatz 1 nicht entrichtet wurden, werden keine Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse geleistet.

### **Art. 21a** Aufgabe der Tierhaltung während des Beitragsjahrs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--21a}

1. Wird die Tierhaltung bis zum 1. Mai des Beitragsjahrs aufgegeben,
   a werden die Tierhalterbeiträge auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Tierbestand angepasst,
   b erfolgt bei landwirtschaftlichen Nutztieren die Berechnung gemäss den Bestimmungen der DZV.
2. Wird die Tierhaltung nach dem 1. Mai des Beitragsjahrs aufgegeben, werden die Tierhalterbeiträge nicht angepasst.
3. Der Mindestbeitrag gemäss Artikel 21 Absatz 4 ist in jedem Fall geschuldet.

### **Art. 21b** Meldepflicht und -verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--21b}

1. Tierhalterinnen und Tierhalter müssen die Tierbestände im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 3 jährlich melden.
2. Die Meldung hat spätestens bis zum Erhebungsdatum gemäss den Bestimmungen der ISLV über die vom LANAT bezeichnete Internetseite auf einem gesicherten elektronischen Erfassungssystem zu erfolgen.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--22}

### **Art. 23** Kantonseinlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--23}

1. Der Kanton ersetzt der Tierseuchenkasse die Ausgaben für die Bekämpfung der Zoonosen zu 100 Prozent.
2. Er ersetzt der Tierseuchenkasse die Ausgaben für die Bekämpfung der Bienenkrankheiten und die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes zu 100 Prozent, jedoch höchstens bis zu jährlich 500'000 Franken.

### **Art. 23a** Verzinsung des Vermögens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--23a}

1. Die Zinserträge aus dem Vermögen der Tierseuchenkasse fliessen in die Tierseuchenkasse.

### **Art. 24** Leistungen an die Bekämpfungskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--24}

1. Die Kosten der Laboruntersuchungen für Diagnose und Behandlungskontrollen zur Überwachung verseuchter oder verdächtiger Bestände gehen zulasten der Tierseuchenkasse, in der Regel jedoch nur soweit diese Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen verfügt wurden.

### **Art. 25** Beiträge an die Tiergesundheitsdienste {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--25}

1. Aus der Tierseuchenkasse können Tiergesundheitsdienste, die unter der Aufsicht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stehen und einen Bundesbeitrag erhalten, mit einem Beitrag an die anrechenbaren Kosten unterstützt werden, der den höchstmöglichen Bundesbeitrag nicht übersteigen darf.

### **Art. 26** Entschädigungsleistungen für Tierverluste {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--26}

1. Bei Tierverlusten werden nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Entschädigungen geleistet.

### **Art. 27** Unterlassene Impfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--27}

1. Die Entschädigung für Tierverluste wird verweigert, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter die vom Amt für Veterinärwesen angeordneten Impfungen unterlassen hat.

### **Art. 28** Schätzungsverfahren, 1. Im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--28}

1. Das Amt für Veterinärwesen bezeichnet die Schätzungsexpertinnen und -experten im Einzelfall.
2. Über die Schätzungen ist nach den Weisungen des Amtes für Veterinärwesen ein Protokoll aufzunehmen.

### **Art. 29** 2. Bei Bienenvölkern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--29}

1. Die Schätzung des Wertes zu vernichtender Bienenvölker obliegt den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.

### **Art. 30** 3. Bei Material {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--30}

1. Vor der Vernichtung oder Beschädigung von Gegenständen, die zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche vernichtet oder beschädigt werden müssen, ist ein Protokoll aufzunehmen.

### **Art. 31** Ausrichtung der Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--31}

1. Nach Eingang des Schätzungsprotokolls, der Rechnungen für die Kosten und allfälliger sonstiger Belege verfügt das Amt für Veterinärwesen die Auszahlung der Entschädigung durch die Tierseuchenkasse.
2. Übersteigt die Entschädigung die Finanzkompetenz des Amtes für Veterinärwesen, so stellt dieses der finanzkompetenten Behörde Antrag.

### **Art. 31a** Berichterstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--31a}

1. Das Amt für Veterinärwesen erstellt jährlich einen Bericht über die Äufnung, den Vermögensstand und die Verwendung der Mittel der Tierseuchenkasse.

## 7 Rechtspflege

### **Art. 32** Einsprache und Beschwerde&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--32}

1. Gegen Verfügungen über Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse kann Einsprache erhoben werden.
2. Verfügungen und Einspracheentscheide des Amtes für Veterinärwesen und der ihm nachgeordneten tierseuchenpolizeilichen Organe können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 33** Änderung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--33}

1. Die ETV vom 24.8.1994 wird wie folgt geändert.

### **Art. 34** Aufhebung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--34}

1. Die Verordnung vom 25. November 1981 über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung wird aufgehoben.

### **Art. 35** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--35}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17.05.2017&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--916.51--T1-1}

1. Artikel 21 Absätze 1 Buchstaben a bis g und 4 ist rückwirkend auf den 1. Januar 2017 anwendbar.
2. Artikel 17 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2018 anwendbar.