921.111
# Kantonale Waldverordnung
(KWaV)
Vom 29.10.1997 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Waldfeststellungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--1}

1. …
2. Die Waldabteilung ist zuständig für die Waldfeststellungen.
3. Waldfeststellungen sind für kommende Ortsplanungen nach Artikel 2 verbindlich.

### **Art. 2** Waldfeststellungen in der Nutzungsplanung, 1. Erfassung und öffentliche Auflage&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--2}

1. Beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen ist die Gemeinde dafür besorgt, dass die Waldabteilung möglichst frühzeitig die erforderlichen Waldgrenzen ermittelt oder überprüft und in Zusammenarbeit mit der von der Gemeinde beauftragten Nachführungsgeometerin oder dem von der Gemeinde beauftragten Nachführungsgeometer im Datenmodell der Nutzungsplanung digital erfassen lässt.
2. …
3. Die erfassten oder aufzuhebenden Waldgrenzen werden in der Nutzungsplanung abgebildet und zusammen mit dem Nutzungsplan öffentlich aufgelegt.
…

### **Art. 2a** 2. Einspracheverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--2a}

1. Gegen die erfassten oder aufzuhebenden Waldgrenzen kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2. Die Gemeinde führt die Einspracheverhandlungen zusammen mit der Waldabteilung durch.
3. Die Waldabteilung legt die Waldgrenzen durch Verfügung fest und entscheidet dabei über die unerledigten Einsprachen.

### **Art. 2b** 3. Rechtsmittel und zeitliche Koordination {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--2b}

1. Gegen Verfügungen der Waldabteilungen über die Waldgrenzen kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Die Verfügung im Waldfeststellungsverfahren und die Genehmigung im Nutzungsplanungsverfahren sowie diesbezügliche Beschwerdeentscheide sind zeitlich aufeinander abzustimmen.

### **Art. 3** Waldgrenze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--3}

1. Die Waldgrenze zu offenem Land verläuft in der Regel drei Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke miteinander verbindet.
2. Bildet ein geschlossener Strauchgürtel den Waldsaum, so verläuft die Waldgrenze in der Regel einen Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Sträucher miteinander verbindet.
3. Besteht zwischen der Waldgrenze gemäss Absatz 1 oder 2 und der effektiven Bestockung eine Parzellengrenze oder eine klare topografische Abgrenzung, wie eine Geländekante, ein Gewässerufer oder ein befestigter Weg, so fällt die Waldgrenze damit zusammen.

### **Art. 4** Wytweiden und Weidwälder&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--4}

1. Wytweideflächen und Weidwälder sind im Regionalen Waldplan auszuweisen. Der Flächenanteil ihrer Bestockungen ist festzuhalten.
2. Dieser Flächenanteil ist langfristig zu erhalten, während die räumliche Verteilung der Bestockungen ändern darf.

### **Art. 5** Holzförderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--5}

1. Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei all seinen Tätigkeiten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung sowie der Holzforschung.
2. Bei der Projektierung von kantonalen und vom Kanton zu mindestens zehn Prozent subventionierten Bauten ist die Holzbauweise zu prüfen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen.

## 2 Pflege und Nutzung des Waldes

## 2.1 Forstliche Planung

### **Art. 6** Regionaler Waldplan {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--6}

1. Der Regionale Waldplan enthält insbesondere
   a Angaben über den Waldzustand, die Standortverhältnisse, die bisherige Bewirtschaftung und die Waldfunktionen,
   b Ziele, Entwicklungsabsichten und Kontrollgrössen für die nachhaltige Entwicklung,
   c Grundsätze und Rahmenbedingungen für die Waldbewirtschaftung und -pflege,
   d Ansprüche an den Wald und ihre Gewichtung,
   e Übersicht und Informationen zu Waldflächen mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften,
   f Angaben über die Koordination der Vorhaben und
   g Darstellungen von offenen Konflikten sowie möglichen Lösungswegen.
1a. Er kann Hinweise zu bestehenden Wald-Wild-Konzepten und zu anderen wildökologischen Planungen enthalten.
2. Erstellung, Nachführung und Umsetzung des Regionalen Waldplans ist Sache der Waldabteilung.
3. Spätestens nach 15 Jahren ist zu prüfen, ob der Regionale Waldplan zu revidieren ist.
4. Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.

### **Art. 7** Mitwirkungsmöglichkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--7}

1. Die Waldabteilung informiert die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und die übrige Bevölkerung sowie die Gemeinden und die kantonalen Fachstellen frühzeitig über Erstellung oder Revision des Regionalen Waldplans.
2. Zur Begleitung der Planung zieht sie die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie weitere betroffene Kreise und die kantonalen Fachstellen bei.
3. Der Regionale Waldplan wird nach vorgängiger Publikation im Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden ganz oder in Teilabschnitten an geeigneten Orten während mindestens 30 Tagen zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegt.
4. Im Rahmen der Mitwirkung können von jedermann Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 8** Forstbetriebliches Planungswerk (Betriebsplan) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--8}

1. Ein forstbetriebliches Planungswerk konkretisiert die Vorgaben aus dem regionalen Waldplan oder legt eine mittel- bis langfristige Entwicklungsabsicht auf einer bestimmten Waldfläche fest.
2. Es wird durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer oder eine forstliche Trägerschaft ausgearbeitet und kann ganz oder teilweise der Waldabteilung zur Genehmigung unterbreitet werden.
3. Die genehmigten Teile des forstbetrieblichen Planungswerks sind für die nach Absatz 2 Beteiligten verbindlich.
4. Wo Dritte betroffen sind, richtet sich das Genehmigungsverfahren sinngemäss nach Artikel 49 KWaG.

## 2.2 Bewirtschaftung

## 2.2.1 Grundsätze

### **Art. 9** Naturnahe Bewirtschaftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--9}

1. Die naturnahe Bewirtschaftung des Waldes bezweckt
   a die natürliche Verjüngung,
   b eine ausgewogene Altersstruktur,
   c eine natürliche Artenzusammensetzung und -vielfalt mit standortgerechten Baumarten und
   d …
   e die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Waldbestände im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels.
2. Die Bewirtschaftung schont die Vegetation, den Boden und die schützenswerten Biotope.

### **Art. 10** Bewirtschaftung von Wytweiden und Weidwäldern&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--10}

1. Wytweiden und Weidwälder sind extensiv zu bewirtschaften.
2. Zur Verjüngung und Erhaltung der Bestockung kann die Waldabteilung waldbauliche Massnahmen anordnen und die Beweidung mit bestimmten Tierarten einschränken oder zeitweise untersagen.
3. Das Ausreissen oder Zerteilen von Wurzelstöcken ist untersagt. Die Waldabteilung kann Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 11** Zaunpflicht bei Wald, Weide und Wytweide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--11}

1. Wald und Weide sind in der Regel räumlich und betrieblich zu trennen. An Wytweiden, Weidwälder oder offene Weiden grenzender, geschlossener Wald ist vor Beweidung zu schützen.
2. Vorbehältlich eines anderen Ortsgebrauchs obliegt die Einfriedung der Weiden zum Schutz der Wälder der Tierhalterin oder dem Tierhalter.
3. Der öffentliche Zugang ist zu gewährleisten.

### **Art. 12** Schwenten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--12}

1. Zur Wiederherstellung von Weiden darf Weidaufwuchs, der noch nicht Wald ist, geschwentet werden.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wytweiden, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation.

### **Art. 13** Verträge des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--13}

1. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) kann Verträge im Sinne von Artikel 9 KWaG abschliessen.
2. Der Vertrag enthält in der Regel
   a die Beschreibung des Waldgebietes und seine Eintragung in einem Plan,
   b die Ziele und die dafür zu erbringenden Leistungen,
   c überprüfbare qualitative und quantitative Vorgaben,
   d die Entschädigungen,
   e Bestimmungen über die Leistungskontrollen,
   f Bestimmungen über Dauer, Kündigung und vorzeitige Auflösung des Vertrages sowie
   g Regeln über die Rechtsnachfolge.
3. Der Abschluss eines Vertrages kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zu einer geeigneten Rechtsgemeinschaft zusammenschliessen oder dass sich Dritte an den Kosten beteiligen.
4. Vorbehalten bleiben Verträge, die sich auf das Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 stützen.

### **Art. 14** Verträge von Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--14}

1. Die Gemeinden bringen die von Ihnen gestützt auf Artikel 9 KWaG abgeschlossenen Verträge der Waldabteilung zur Kenntnis.

### **Art. 15** Holzschlagbewilligung und Eigenbedarf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--15}

1. Holzschläge für den Verkauf und den eigenen holzverarbeitenden Betrieb bedürfen einer Holzschlagbewilligung durch die Waldabteilung.
2. Holzschläge für den Eigenbedarf sind ausser auf Wytweiden ohne Bewilligung bis zu maximal 25 Kubikmetern pro Waldbesitzerin oder Waldbesitzer und Jahr gestattet; vorbehalten bleiben anderslautende besondere Bewirtschaftungsvorschriften des Regionalen Waldplans.
3. Die Bewilligung ist gebührenfrei.

### **Art. 16** Vermehrungsgut {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--16}

1. Für waldbauliche Zwecke ist ausschliesslich Vermehrungsgut zu verwenden, das für den Standort geeignet und dessen Herkunft bekannt ist.
2. Das AWN führt einen Kataster der Samenerntebestände und stellt Herkunftszeugnisse aus.

### **Art. 17** Veräusserung und Teilung von Wald {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--17}

1. Die Waldabteilung entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) über Gesuche betreffend Veräusserung oder Teilung von Wald.
2. Veräussern Gemeinden oder Korporationen Waldflächen von weniger als 25 Aren, gilt die Bewilligung als erteilt.

## 2.2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden

### **Art. 18** Forstschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--18}

1. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer treffen die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen und sorgen für die Behebung von Waldschäden, sofern die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährdet sind.
2. Besteht die Gefahr von Waldschäden, ist geschlagenes und nicht entrindetes Nadelholz aus dem Wald abzuführen oder von der Holzeigentümerin oder vom Holzeigentümer vor Insektenbefall zu schützen.
3. Geht die Gefahr für Waldschäden von Bestockungen oder Bepflanzungen ausserhalb des Waldes aus, kann der Forstdienst Massnahmen zur Gefahrenabwehr oder -reduktion ausserhalb des Waldes anordnen.

### **Art. 18a** Pflanzenschutzaufgaben des AWN {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--18a}

1. Das AWN nimmt Meldungen über besonders gefährliche Schadorganismen, die nach den Vorschriften des Bundes meldepflichtig sind, entgegen.
2. Es ordnet Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung von besonders gefährlichen Schadorganismen sowie zur Kontrolle von Grundstücken an.
3. Es kann für seine Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Gemeinde sowie weitere Fachpersonen und Organisationen beiziehen.

### **Art. 18b** Pflanzenschutzaufgaben der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--18b}

1. Den Gemeinden obliegen die nachfolgenden Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen, die nach den Vorschriften des Bundes meldepflichtig sind:
   a Information der Bevölkerung, insbesondere über Meldepflicht, Beratungsmöglichkeiten und Ansprechpersonen,
   b Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen,
   c Bezeichnung von Schutzobjekten,
   d Umsetzung der vom AWN angeordneten Massnahmen,
   e Gebietsüberwachung.

### **Art. 18c** Melde- und Bekämpfungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--18c}

1. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die auf ihren oder auf benachbarten Grundstücken besonders gefährliche Schadorganismen feststellen, die nach den Vorschriften des Bundes meldepflichtig sind, haben dies unverzüglich dem AWN zu melden.
2. Sie haben die vom AWN angeordneten Massnahmen auf ihren Grundstücken umzusetzen. Ist ihnen dies nicht zumutbar, unterstützen sie die vom AWN damit Beauftragten.
3. Werden Grundstücke nicht bewirtschaftet, obliegt die Pflicht zur Umsetzung der Massnahmen oder zur Unterstützung der vom AWN Beauftragten der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer.

### **Art. 18d** Betretungsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--18d}

1. Für die Durchführung von Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AWN, der Gemeinden sowie vom AWN oder von der Gemeinde beigezogene Fachpersonen und Organisationen berechtigt, betroffene und bedrohte Grundstücke zu betreten.
2. Ist Gefahr im Verzug, kann dies ohne vorgängige Anmeldung bei der Grundeigentümerin oder beim Grundeigentümer geschehen.
3. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nachträglich über die Betretung des Grundstücks zu informieren.

### **Art. 18e** Abgeltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--18e}

1. Gemeinden und vom AWN beigezogene Fachpersonen und Organisationen erhalten eine Abgeltung des Kantons für ihre Aufwendungen.

### **Art. 19** Ausserordentliche Schadenereignisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--19}

1. Ausserordentliche Schadenereignisse sind grosse, eine ganze Region betreffende Waldschäden.
2. Das AWN bezeichnet die ausserordentlichen Schadenereignisse.

### **Art. 20** Verhütung von Wildschäden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--20}

1. Waldbewirtschaftung und Jagd sind so aufeinander abzustimmen, dass die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne besondere Schutzmassnahmen möglich ist.
2. Die Waldabteilung bezeichnet gemeinsam mit dem Jagdinspektorat jene Waldgebiete, in denen zur Verhütung von Wildschäden besondere Massnahmen getroffen werden müssen.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz.

### **Art. 21** Feuern im Wald, 1. Im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--21}

1. Feuern im Wald ist nur gestattet, soweit alle erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen, und das Feuern nicht gemäss Absatz 3 untersagt worden ist.
2. …
3. Bei Waldbrandgefahr kann die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter das Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk im gesamten gefährdeten Gebiet oder nur im Wald und in Waldesnähe untersagen.
4

### **Art. 21a** 2. Verbrennen von Schlagabraum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--21a}

1. Das Verbrennen von Schlagabraum ist verboten.
2. Schlagabraum darf ausnahmsweise mit Zustimmung der Waldabteilung und unter ständiger Beaufsichtigung der Feuerstelle verbrannt werden,
   a wenn er von Forstschädlingen oder Krankheiten befallen ist, die eine Gefahr für den Wald darstellen,
   b wenn er nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und weggetragen werden kann, insbesondere bei Bacheinhängen und Bachbetten (Verklausungsgefahr) und in sehr steilen Landwirtschaftsflächen (Wiesen, Weiden),
   c wenn es die Arbeitssicherheit in sehr steilen Lagen erfordert oder
   d wenn es zur Pflege der Wytweiden notwendig ist.

## 2.2.3 Waldreservate und ökologischer Ausgleich

### **Art. 22** Waldreservate {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--22}

1. Waldreservate sollen namentlich ökologisch besonders wertvolle Waldgebiete und ihre Entwicklung sowie durch menschliche Bewirtschaftung hervorgerufene besondere Bestandesformen erhalten und fördern; sie dienen ebenfalls der natur- und forstwissenschaftlichen Forschung.
2. Sie werden für mindestens 50 Jahre vom AWN ausgeschieden und im Grundbuch angemerkt.
3. In Totalreservaten ist auf menschliche Eingriffe grundsätzlich zu verzichten; in Teilreservaten wird der Wald zur Erreichung der Ziele in bestimmter Weise gepflegt oder bewirtschaftet.
4. Wenn der Schutz und die Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten, ein zeitlich unbegrenzter Schutz oder die Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber Dritten im Vordergrund stehen, ist die Errichtung eines Naturschutzgebietes im Wald zu prüfen.

### **Art. 23** Ökologischer Ausgleich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--23}

1. Als ökologischer Ausgleich im Wald gelten besondere Massnahmen im Bereich der Waldbiodiversität. Sie ergänzen und vernetzen Waldreservate und Naturschutzgebiete.
2. Die Waldabteilung berät die Gemeinden und sorgt für eine gemeindeübergreifende Koordination der ökologischen Ausgleichsmassnahmen.
3. Die Gemeinden informieren die Waldabteilung frühzeitig über beabsichtigte Massnahmen.
4. Das weitere regelt die kantonale Naturschutzgesetzgebung.

## 2.2.4 Waldverbesserungen

### **Art. 24** Arten von Waldverbesserungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--24}

1. Folgende Massnahmen oder Werke können unter amtlicher Mitwirkung als Waldverbesserungen durchgeführt werden:
   a Gründung von dauerhaften Bewirtschaftungsgemeinschaften,
   b Zusammenführung von Waldeigentum zur gemeinsamen Bewirtschaftung,
   c Massnahmen im Zusammenhang mit der Wald- und Weidenutzung,
   d Walderschliessungen,
   e Unterhalt von Waldstrassen,
   f waldbauliche, technische und organisatorische Massnahmen zum Schutze vor Naturereignissen,
   g Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen,
   h waldbauliche Massnahmen (Waldverjüngung, Pflege- und Durchforstungsmassnahmen, Wiederherstellung geschädigter Wälder, Wildschadenverhütungsmassnahmen),
   i Errichtung von Waldreservaten,
   k Veräusserung und Verpachtung von Waldparzellen und
   l Waldzusammenlegungen.

### **Art. 25** Besondere Vorschriften, 1. Bewirtschaftungsgemeinschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--25}

1. Beteiligen sich nur wenige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer an der gemeinsamen Bewirtschaftung, genügt die Bildung einer einfachen Gesellschaft, sofern die gesamten Umstände auf eine dauerhafte Verbindung schliessen lassen.

### **Art. 26** 2. Zusammenführung zur gemeinsamen Bewirtschaftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--26}

1. Die gemeinschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer können die Zuweisung von individuellen und übertragbaren Nutzungsrechten am gemeinsamen Eigentum vorsehen.
2. Zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldparzellen kann als Trägerschaft eine Bodenverbesserungsgenossenschaft im Sinne von Artikel 703 ZGB gebildet werden.

### **Art. 27** 3. Veräusserung oder Verpachtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--27}

1. Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit unterstützt der Forstdienst Verkauf, Tausch oder Verpachtung von Wald sowie die Erarbeitung von Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen, soweit durch diese Massnahmen die Bewirtschaftung wesentlich verbessert werden kann.

## 2.2.5 Arbeitssicherheit

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--28}

1. Die obligatorische Grundausbildung vermittelt die Grundkenntnisse über Holzernte- und Motorsägearbeiten und macht mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -massnahmen vertraut.
2. Sie dauert mindestens zehn Tage.
3. Über die Anrechenbarkeit früherer Ausbildungskurse oder praktischer Erfahrung an die obligatorische Grundausbildung entscheidet das AWN.
4. Beim Nachweis mehrjähriger praktischer Erfahrung kann die obligatorische Grundausbildung um höchstens fünf Tage verkürzt werden.

## 3 Schutz des Waldes vor Eingriffen

## 3.1 Zugänglichkeit

### **Art. 29** Veranstaltungen im Wald {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--29}

1. Bewilligungspflichtig sind
   a Veranstaltungen unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen,
   a1 Veranstaltungen mit mehr als 600 Personen,
   b internationale oder gesamtschweizerische Orientierungsläufe sowie kantonale Mannschaftsorientierungsläufe,
   c radsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
   d reitsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
   e …
   f Veranstaltungen in Waldreservaten.
2. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenwahl Tiere, Pflanzen oder Wald erheblich beeinträchtigen oder wenn die Gegend durch Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.
3. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben die Einwilligung der besonders betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer einzuholen.

### **Art. 30** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--30}

1. Gesuche mit Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Beteiligten und der Zuschauerinnen und Zuschauer, die Streckenführung, die Infrastrukturstandorte sowie die Verkehrs- und Zuschauerlenkung sind unter Beilage der Einwilligungserklärung der besonders betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin bei folgenden Behörden einzureichen:
   a Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bei der zuständigen Gemeinde zuhanden des Regierungsstatthalteramts,
   b Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und d beim AWN,
   c Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt,
   d Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a1 und f je nach geplanter Aktivität bei der zuständigen Behörde gemäss Buchstaben a bis c.
2. Periodisch und im selben Rahmen stattfindende Veranstaltungen können für mehrere Jahre bewilligt werden.
3. Erfordert eine Veranstaltung zusätzliche Bewilligungen anderer Behörden, sind die Verfahren zu koordinieren.

### **Art. 31** Reiten und Radfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--31}

1. Soweit keine besonderen Reit- oder Fahrverbote bestehen, ist Reiten und Radfahren auf genügend festen Wegen und besonders bezeichneten Pisten gestattet.
2. Besonders bezeichnete Pisten nach Artikel 22 Absatz 2 KWaG sind im Einverständnis mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegte, ohne bauliche Massnahmen errichtete und von der Waldabteilung bewilligte Rad- oder Reitparcours im Wald abseits von Wegen.

## 3.2 Waldstrassen

### **Art. 32** Erlass des Waldstrassenplans&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--32}

1. Die Waldabteilung bezeichnet auf einem Plan die Strassen und Strassenabschnitte, die Waldstrassen sind.
2. Sie bezeichnet unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden sowie der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers und nach Anhörung der Fachstellen diejenigen Waldstrassen, die gestützt auf Artikel 23 KWaG weniger strengen oder aber weitergehenden Einschränkungen unterliegen.
3. Der Waldstrassenplan wird zeitgleich in den betroffenen Gemeinden während mindestens 30 Tagen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich aufgelegt.
4. Die Waldabteilung setzt sich mit den Einsprachen auseinander und genehmigt den Waldstrassenplan.
5. …

### **Art. 32a** Änderung des Waldstrassenplans {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--32a}

1. Für Änderungen des Waldstrassenplans gelten die Bestimmungen zum Erlass des Waldstrassenplans (Art. 32), unter Vorbehalt von Absatz 2, sinngemäss.
2. Geringfügige Änderungen des Plans kann die Waldabteilung mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ohne öffentliche Auflage beschliessen.
3. Der Beschluss über die geringfügige Änderung des Waldstrassenplans ist zu publizieren.

### **Art. 32b** Umsetzung des Waldstrassenplans {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--32b}

1. Die Waldabteilung kann auf Kosten des Kantons die angemessene Signalisation der im Waldstrassenplan festgelegten Einschränkungen und Ausnahmen veranlassen.

### **Art. 33** Massnahmen bei Missachtung der Fahrverbote {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--33}

1. Die Waldabteilung und die Gemeinde sind befugt, eine Waldstrasse nach vorgängiger Anhörung der Trägerschaft mit einer Barriere oder anderen Hindernissen zu sperren, wenn das gesetzliche Fahrverbot regelmässig missachtet wird.

## 3.3 Waldabstand

### **Art. 34** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--34}

1. Der gesetzliche Waldabstand gilt für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben, mit Ausnahme
   a von Umbauten, Renovationen, Installationen im Gebäudeinnern sowie Anbauten, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert wird;
   b der äusseren Umgestaltung von Gebäuden (Fassaden, Dachformen, Materialien, Anstriche u. Ä.), soweit dadurch der Waldabstand nur unwesentlich verändert wird;
   c von Abbrüchen von Gebäuden und Gebäudeteilen;
   d von Schiffsbojen und
   e von Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäuden und ähnlichen Anlagen sowie unterirdischen Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird und die Zustimmung der betroffenenen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers vorliegt.
2. Die Waldabteilung befindet über die Ausnahmegesuche.

### **Art. 34a** Wald-Baulinien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--34a}

1. Für grössere, zusammenhängende Baugebiete können die Gemeinden in Fällen von Absatz 2 in Überbauungsordnungen, im Baureglement oder im Zonenplan verkürzte Waldabstände in Form von Wald-Baulinien vorsehen.
1a. Dasselbe gilt für Überbauungsordnungen der Regionalkonferenzen und des Kantons.
2. Wald-Baulinien können festgelegt werden, wo Bauzonen an den Wald grenzen und rechtskräftig verfügte Waldgrenzen nach Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) bestehen oder eine Waldgrenze entlang einer im Gelände sichtbaren Linie nahe der Bauzone verläuft.
3. Wald-Baulinien bedürfen der Zustimmung der Waldabteilung.
4. Vereinbarungen zur Waldrandpflege gemäss Artikel 26 Absatz 3 KWaG sind durch die Waldabteilung im Grundbuch anzumerken.

### **Art. 34b** Neuaufforstungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--34b}

1. Als Neuaufforstung gemäss Artikel 25 Absatz 2 KWaG gilt die Bepflanzung einer bisher unbestockten Fläche mit dem Ziel, diese Fläche als Wald anerkennen zu lassen.
2. Nicht als Neuaufforstung gilt eine Fläche mit natürlichem Einwuchs, die als Rodungsersatz anerkennt werden soll.

## 3.4 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--35}

1. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen.
2. Als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gelten namentlich
   a Sport- und Lehrpfade,
   b kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen,
   b1 Schächte, Einstiege und kleinflächige Zugänge zu unterirdischen Bauten und Anlagen,
   c Hochsitze, die nicht auf einer forstlichen Planungsgrundlage basieren,
   d Bienenhäuschen,
   e Material- oder Geräteschuppen zum Unterhalt öffentlicher Werke mit einer Grundfläche von höchstens 50 Quadratmetern,
   e1 Bauten und Anlagen für standortgebundene Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen im Wald,
   f freie oder überdeckte Feuerstellen sowie Unterstände mit einer Grundfläche von höchstens 50 Quadratmetern,
   g Zäune,
   h feste Informationstafeln und Stelen,
   i nichtforstliche Objekte wie Kunstwerke, Denkmäler oder Gedenktafeln, die längerfristig oder dauerhaft aufgestellt werden,
   k dauerhafte feste Einrichtungen von Waldspielgruppen und ähnlichen Institutionen,
   l die Neuanlage oder der Ausbau von besonders bezeichneten Rad- und Reitparcours im Wald sowie das Aufstellen von Hindernissen darauf, und
   m Kleingewässer.
3. Die Waldabteilung befindet über die Bewilligungsgesuche.

## 4 Schutz vor Naturereignissen

### **Art. 36** Koordination der Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--36}

1. Das AWN sorgt gemeinsam mit dem Tiefbauamt (TBA), dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) sowie weiteren kantonalen Stellen für die Erfüllung aller Aufgaben betreffend den Schutz vor Naturereignissen.

### **Art. 37** Aufgaben der Abteilung Naturgefahren, 1. Allgemein&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--37}

1. Die Abteilung Naturgefahren ist die kantonale Fachstelle für die Prävention von Risiken aus Schnee- und Massenbewegungsprozessen innerhalb und ausserhalb des Waldes, wie Schnee und Eislawinen, Eisschlag, Steinschlag, Fels- und Bergsturz, Rutschungen, Hangmuren und Erosion.
1a. Sie ist zudem die Fachstelle für Vegetationsbrände.
2. Die Abteilung Naturgefahren
   a berät, unterstützt und beaufsichtigt Gemeinden, Anlagebetreiberinnen und -betreiber sowie Dritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen;
   b koordiniert subventionierte Massnahmen zur Reduktion von Risiken aus Naturereignissen, soweit dafür nicht Anlagebetreiberinnen und -betreiber verantwortlich sind;
   c plant in besonderen Fällen im Auftrag von Dritten Schutzmassnahmen, leitet die Ausführungsarbeiten oder führt sie selber aus;
   d ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit hierfür nicht eine andere Behörde oder Dritte verantwortlich sind;
   e ordnet die Ersatzvornahme an;
   f prüft Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen;
   g verfasst Mitberichte zu Bau-, Planungs- und Konzessionsgeschäften,
   h informiert die Bevölkerung und Behörden in Abstimmung mit anderen Fachstellen über Naturgefahren und ihre Abwehr,
   i beurteilt laufend die Wald- und Flurbrandgefahr und
   k informiert die Bevölkerung und Behörden bei Bedarf über die Wald- und Flurbrandgefahr.
3. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des TBA für den Hochwasserschutz und Bodenbewegungen im Gewässerbereich.

### **Art. 38** 2. Grundlagenbeschaffung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--38}

1. Die Abteilung Naturgefahren erstellt in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Grundlagen und führt sie nach:
   a einen Ereigniskataster, der bereits eingetretene Naturereignisse einschliesslich deren Wirkungszonen und Schadenwirkungen dokumentiert,
   b eine Gefahrenhinweiskarte, die übersichtsmässig auf mögliche Wirkungsräume von Naturprozessen hinweist, um allfällige Konflikte mit Nutzungen frühzeitig zu erkennen,
   c eine kantonsweite Risikoübersicht, um die Schwerpunkte der Risiken zu identifizieren und deren Entwicklung über die Zeit zu verfolgen,
   d einen Schutzbautenkataster, der ausgeführte bauliche Schutzmassnahmen und deren Zustand aufzeigt, und
   e einen Kataster der Messstellen, der die relevanten Messstellen für die Sicherheit des Siedlungsgebiets und der wichtigen Infrastruktur enthält.
2. Zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Warnung vor Naturereignissen errichtet die Abteilung Naturgefahren in Ergänzung zum nationalen Messnetz regionale Messstellen.

### **Art. 39** Aufgaben der Gemeinden, 1. Vorsorge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--39}

1. Die Gemeinden wachen im Siedlungsgebiet mit Hilfe der Gefahrenkarte gemäss Absatz 2, des Ereigniskatasters, der Gefahrenhinweiskarte und anderer vorhandener Grundlagen, Beobachtungen oder Hinweise über das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung durch Naturereignisse und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.
2. Wo für das Siedlungsgebiet erkennbare Naturgefahren bestehen, errichten sie eine Gefahrenkarte, aus der die Naturgefahren sowie die daraus entstehenden Risiken für Menschen und erhebliche Sachwerte ersichtlich sind, und erstellen eine Notfallplanung.
2a. Sie führen die Gefahrenkarte und die Notfallplanung regelmässig nach.
3. Sie berücksichtigen die Gefahrenkarten sowie andere Grundlagen gemäss Absatz 1 bei der Nutzungsplanung, bei der Erteilung von Baubewilligungen und allen anderen raumwirksamen Tätigkeiten.
4. Sie sorgen dafür, dass neue und bestehende Bauten und Anlagen bezüglich ihres Standortes, der Nutzungsart oder der Bauweise soweit zumutbar den vorhandenen Naturgefahren angepasst werden, gegebenenfalls durch Verlegung an sichere Orte.

### **Art. 40** 2. Organisatorische Massnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--40}

1. Die von Naturgefahren bedrohten Gemeinden erstellen eine zweckmässige Alarmorganisation, die bei sich ankündigenden Naturereignissen rechtzeitig die Bevölkerung warnt.
2. Sie haben aufgrund der Notfallplanung vorsorgliche Massnahmen wie die Evakuierung oder Sperrung des gefährdeten Gebietes oder in Ausnahmefällen die künstliche Auslösung drohender Lawinen oder instabiler Felspartien anzuordnen.

### **Art. 41** 3. Forstliche und bautechnische Massnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--41}

1. Zur Verhinderung oder Verminderung einer Naturgefahr sorgen die Gemeinden für die fachgerechte Erhaltung, Pflege oder Neuanlage von Schutzwäldern und errichten die notwendigen technischen Schutzbauten oder Anlagen, soweit ihnen diese Massnahmen zumutbar sind.
2. Widersetzt sich eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer den besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, ordnet die Waldabteilung auf Antrag der Gemeinden die Ersatzvornahme an.

## 5 Beiträge

## 5.1 Allgemeines

### **Art. 42** Beitragsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--42}

1. An die Waldpflege- und Strukturverbesserungsmassnahmen werden nur Beiträge ausgerichtet, wenn sich die Empfängerinnen und Empfänger an den Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.
2. …

### **Art. 43** Beitragshöhe und Beitragsart {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--43}

1. Die Beitragshöhe richtet sich nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien:
   a Aufwand, der bei wirtschaftlicher Ausführung der Massnahme entsteht,
   b Bedeutung der Massnahme aus Sicht der Öffentlichkeit,
   c finanzielle Belastung für die Trägerschaft,
   d Kostenwirksamkeit und Qualität der Massnahme,
   e Eigeninteresse sowie Vorleistungen der Trägerschaft,
   f Grad der eigentumsübergreifenden und überbetrieblichen Zusammenarbeit.
2. Soweit zuverlässige Erfahrungswerte vorliegen und keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlich begründeten Aufwands bestehen, werden die Beiträge in Form von leistungsabhängigen Pauschalen ausgerichtet.
3. Für standardisierte Projekte kann die Pauschale oder der Beitragssatz einheitlich festgelegt werden.

### **Art. 44** Gesuchseinreichung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--44}

1. Die Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim AWN einzureichen.

## 5.2 Abgeltungen und Finanzhilfen mit Bundesbeteiligung

### **Art. 45** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--45}

1. Der Kanton leistet Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten folgender Massnahmen im Sinne von Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e WaG:
   a Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen,
   b Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind,
   c Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen.
2. Er kann Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten folgender Massnahmen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 38a sowie Artikel 39 WaG leisten:
   a Jungwaldpflege,
   b Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern,
   c nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende forstliche Bildung.

## 5.3 Investitionskredite des Bundes

### **Art. 46** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--46}

1. Gesuche um Investitionskredite sind bei der Waldabteilung einzureichen.
2. Die Bernische Stiftung für Agrarkredite verfügt auf Antrag des AWN und nach Prüfung der finanziellen und formellen Anforderungen die Kreditgewährung.
3. Sie vollzieht den Zahlungsverkehr.
4. Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann sie in Absprache mit dem AWN oder auf dessen Antrag die vorzeitige Rückforderung oder die Kündigung des Kredites verfügen.
5. Mit der Gewährung des Investitionskredites verpflichtet sich der Kanton gegenüber dem Bund zur Rückzahlung, soweit die Schuldnerin oder der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt.

## 5.4 Eigenständige Kantonsbeiträge

### **Art. 47** Abgeltungen, 1. Wildschadenverhütung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--47}

1. Wo sich die erforderliche Waldverjüngung von standorts- und zukunftstauglichen Baumarten trotz jagdlicher und waldbaulicher Massnahmen nicht erreichen lässt, werden die Kosten für technische Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Rahmen des Budgets übernommen, soweit die Arbeitsleistungen der Jägerschaft und die aus dem kantonalen Wildschadenfonds stammenden Mittel nicht ausreichen.

### **Art. 47a** 2. Waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--47a}

1. An die Kosten der waldbaulichen Massnahmen in Schutzwäldern können Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

### **Art. 48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--48}

### **Art. 49** Finanzhilfen, 1. Bau von Waldstrassen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--49}

1. An die Kosten für die Ergänzung, den Ausbau und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

### **Art. 50** 2. Unterhalt von Waldstrassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--50}

1. An die Kosten des periodischen Unterhalts von Waldstrassen können pauschal Finanzhilfen von bis zu 50 Prozent ausgerichtet werden, wenn
   a die Strasse im Waldstrassenplan enthalten ist;
   b eine rechtlich selbständige Trägerschaft sowie eine zweckmässige Benützungs- und Unterhaltsregelung für die Waldstrasse bestehen
   c die Verkehrsbeschränkungen recht-und zweckmässig geregelt sind und korrekt vollzogen werden;
   d weitere regelmässige Benützerinnen und Benützer der Strasse sich am Unterhalt beteiligen und
   e der Unterhaltsbedarf von der Waldabteilung bestätigt ist.
2. Vernachlässigt die Trägerschaft den laufenden Unterhalt, können keine Beiträge ausgerichtet werden.

### **Art. 51** 3. Absatzförderung von Holz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--51}

1. An langfristig wirksame Absatzförderungsmassnahmen wie Information und Holzwerbung können Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewährt werden.
2. Beitragsberechtigt sind nicht gewinnorientierte Fachorganisationen, die im Kanton Bern tätig sind.
3. Massnahmen im Zusammenhang mit ausserordentlichen Schadenereignissen bleiben vorbehalten.

### **Art. 51a** 4. Seilkraneinsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--51a}

1. An die Kosten für den Einsatz von Seilkrananlagen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

### **Art. 51b** 5. Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--51b}

1. An die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

### **Art. 51c** 6. Forstliche Planungsgrundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--51c}

1. An die Kosten für die Erstellung von forstlichen Planungsgrundlagen, die der Gewährleistung öffentlicher Interessen dienen, können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
2. Als forstliche Planungsgrundlagen im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere regionale Bestandesaufnahmen nach einheitlichen kantonalen Kriterien und gestützt darauf ausgearbeitete Massnahmenpläne.

## 6 Kantonaler Forstdienst

## 6.1 Übertragung kantonaler Aufgaben

### **Art. 52** Reviervertrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--52}

1. Das AWN kann die Aufgaben gemäss Artikel 40 KWaG mit einem Leistungsvertrag einer geeigneten Trägerschaft übertragen.
2. Der Leistungsvertrag regelt mindestens folgende Gegenstände:
   a Art, Umfang und Kontrolle der zu übertragenden Aufgaben,
   b Geltungsgebiet (Perimeter),
   c überprüfbare qualitative Vorgaben für die Aufgabenerfüllung,
   d …
   e Erfolgskontrolle,
   f Pauschalentschädigung und
   g Vertragsdauer sowie Kündigung des Vertrages.
3. Kommt die Trägerschaft ihren Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nach, kann das AWN die Entschädigung kürzen oder den Leistungsvertrag kündigen.

### **Art. 53** Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--53}

1. Als Trägerschaft kantonaler Aufgaben fallen öffentlich-rechtliche Körperschaften, Genossenschaften sowie andere dauerhafte Zusammenschlüsse von Waldeigentümerinnen und -eigentümern in Betracht.
2. Die Trägerschaft muss über das erforderliche Fachpersonal nach Artikel 51 WaG verfügen.
3. …

### **Art. 54** Abgeltungen, 1. Beratung, Anzeichnung und Überwachung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--54}

1. Der Aufwand für Beratung, Anzeichnung und Überwachung im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 KWaG wird pauschal abgegolten.
2. Massgebend für die Berechnung der Pauschalen sind die zu betreuende Waldfläche und die Besitzverhältnisse.
3. Bei Geländeverhältnissen und Waldfunktionen, die besonderen zusätzlichen Aufwand verursachen, können Zuschläge bezahlt werden.
4. Bei wesentlichen Änderungen der Vertragsgrundlagen ist die Pauschalabgeltung anzupassen.

### **Art. 55** 2. Besondere Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--55}

1. Besondere Aufgaben können zusätzlich übertragen und in der Regel nach Aufwand abgegolten werden.
2. Verursacht die Überwachung des Waldzustandes aufgrund einer ausserordentlichen Schadensituation einen wesentlich grösseren Aufwand als angenommen, kann für die Mehrleistungen eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden.

### **Art. 56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--56}

## 6.2 Bewirtschaftung des Staatswaldes

### **Art. 57** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--57}

1. Der Staatsforstbetrieb erstellt für die Staatswälder ein forstbetriebliches Planungswerk, das die wesentlichen mittel- und langfristigen Betriebsziele und Umsetzungsmassnahmen festlegt.
2. Das AWN genehmigt die verbindlichen Teile des forstbetrieblichen Planungswerks.
3. Der Staatsforstbetrieb bewirtschaftet den Staatswald im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit dem AWN nach unternehmerischen Grundsätzen.

## 6.3 Beratung und Arbeiten für Dritte

### **Art. 58** Kostenlose Beratung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--58}

1. Die Beratung ist im üblichen Rahmen in folgenden Bereichen kostenlos:
   a Holzanzeichnung und Waldbau,
   b einfache Auskünfte sowie praktische Ratschläge und Anleitungen,
   c Informationen zu Förderungsmassnahmen und
   d einfache Ersterkennung und -quantifizierung von Naturgefahren sowie qualitätssichernde Begleitung bei der Planung und Ausführung von Schutzmassnahmen.

### **Art. 59** Kostenpflichtige Dienstleistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--59}

1. Wo der Forstdienst zugunsten von Dritten Arbeiten übernimmt oder durch die von ihm verlangten Dienstleistungen ein offensichtlicher Vorteil entsteht, sind die Kosten den begünstigten Dritten aufzuerlegen.
2. …

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--60}

## 6.4 Forstliche Bildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 61** Aufgaben des Forstdienstes&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--61}

1. Das AWN kann Leistungen für die forstliche Grund-, Fort- und Weiterbildung sowie für die Berufsbildung fachverwandter Zweige erbringen.
2. Es kann Finanzhilfen an die obligatorische Grundausbildung für Holzernte- und Motorsägearbeiten sowie die Fortbildung von ungelernten Arbeitskräften im Wald leisten.
…

### **Art. 62** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--62}

## 6.5 &hellip;

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--63}

## 6.6 Weitere Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 63a** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--63a}

1. Stellt der Forstdienst Verstösse gegen die Waldgesetzgebung fest, ergreift er Massnahmen zu deren Behebung.
2. Er bringt andere von ihm festgestellte Rechtswidrigkeiten den zuständigen Behörden zur Kenntnis.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 64** Waldfeststellungen vor Inkrafttreten des WaG {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--64}

1. Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für Waldfeststellungen, die vor dem 1. Januar 1993 vorgenommen wurden.

### **Art. 65** Organisation der Revierträgerschaften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--65}

1. Mit Aufhebung des Revierbeschlusses durch das AWN entfällt die Pflicht zur Bildung einer Revierkommission.
2. Die neuen Revierträgerschaften
   a organisieren sich zweckmässig und bezeichnen die Ansprechpartnerinnen und -partner für den Forstdienst;
   b schliessen die Leistungsvereinbarung mit dem AWN ab;
   c legen Rechenschaft über die Erfüllung des Leistungsauftrags ab und
   d fördern die Zusammenarbeit der Waldeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb des Reviers.
3. …

### **Art. 66** Neuberechnung der Revierbeiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--66}

1. Ab Inkrafttreten des KWaG werden die Revierbeiträge nach den Grundsätzen und Kriterien der Abgeltung des Leistungsauftrages nach Artikel 54 ff. berechnet und ausgerichtet.

### **Art. 67** Forstreservefonds {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--67}

1. Folgende Ausgaben dienen forstlichen Zwecken nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 KWaG:
   a Ersatzleistungen für geschmälerte Jahresnutzungen,
   b Finanzierung grösserer forstlicher Werke (wie z. B. Walderschliessungen, Aufforstungen und Werkzeughütten) und die Anschaffung grösserer Maschinen, wenn die ordentlichen Einnahmen des Forstbetriebes nicht ausreichen,
   c Deckung der Restkosten von Betriebsplanungsarbeiten und der Auslagen für Vermessungen und andere Planungen,
   d Erwerb von Waldeigentum und dinglichen Rechten im Wald,
   e Ausgleich von Betriebsdefiziten.

### **Art. 68** Aufhebung von Erlassen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--68}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
   1. Einführungsverordnung vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den Wald,
   2. Verordnung vom 23. Juli 1974 betreffend Bauten in Waldnähe,
   3. Verordnung vom 6. Mai 1975 über Waldbewirtschaftungsverträge,
   4. Verordnung vom 6. Mai 1975 über die Forstreservefonds,
   5. Verordnung vom 31. Juli 1928 betreffend die Holzversteigerung des Staates,
   6. Verordnung vom 2. Dezember 1905 über die Organisation des Forstdienstes im Kanton Bern,
   7. Verordnung vom 5. Februar 1974 über die Organisation und Befugnisse der Revierkommissionen,
   8. Verordnung vom 22. November 1984 über die Berufslehre für Forstwarte,
   9. Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Anstellungsbedingungen des Personals über die Waldpflege und
   10. Verordnung vom 5. Februar 1974 über die Kostenteilung zwischen Waldeigentümern und Staat.

### **Art. 69** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--69}

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1998 in Kraft.
2. Artikel 49 und 50 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.10.2019&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--921.111--T1-1}

1. Artikel 28 Absätze 2 bis 4 KWaV ist ab dem 1. Januar 2022 anwendbar.