922.11
# Gesetz über Jagd und Wildtierschutz
(JWG)
Vom 25.03.2002 (Stand 01.02.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Wirkungsziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--1}

1. Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes.
2. Es verfolgt die Ziele,
   a durch die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes zu gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände zu fördern,
   b die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten und bedrohte Arten zu schützen,
   c auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss zu nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere zu berücksichtigen sind,
   d die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen,
   e eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern,
   f die Zusammenarbeit von Jagd, Wald- und Landwirtschaft, Tourismus und Sport, Schutzorganisationen und Behörden zu fördern.

### **Art. 2** Funktionen der Jagd {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--2}

1. Die Jagd
   a nutzt jagdbare Wildtiere nachhaltig,
   b reguliert jagdbare Wildtierbestände nach biologischen Grundsätzen,
   c bietet Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zu einer traditionellen und verantwortungsvollen Betätigung in der Natur zu Gunsten öffentlicher Interessen,
   d nimmt mit ihrer jagdlichen und hegerischen Tätigkeit eine ausgleichende Stellung zwischen Nutzung und Schutz der Natur ein.

## 2 Jagd

## 2.1 Jagdplanung

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--3}

1. Die Jagdplanung bezweckt, mit der Bejagung naturnah strukturierte Wildtierbestände sowie deren Verteilung und Nutzung zu fördern und untragbare Wildschäden zu vermeiden.
2. Sie legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen sowie die jährlichen Jagdkontingente fest. Bei zu hohen oder zu tiefen Wildbeständen werden regional differenzierte Kontingente festgelegt.
3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion stellt die erforderlichen Grundlagen bereit, hört die betroffenen Kreise an und plant die Jagd. Sie informiert die betroffenen Kreise in geeigneter Weise über die Jagdplanung und ihre Umsetzung.

## 2.2 Jagdberechtigung

### **Art. 4** Jagdsystem {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--4}

1. Der Kanton übt sein Jagdregal aus, indem er persönliche Jagdbewilligungen ausstellt (Patentjagd).

### **Art. 5** Jagdberechtigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--5}

1. Jagdberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Jagdbewilligung.
2. Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat durch Verordnung zugelassenen Selbsthilfemassnahmen.

### **Art. 6** Persönliche Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--6}

1. Die Jagdbewilligung wird Personen erteilt, die
   a handlungsfähig sind,
   b auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass sie nicht wegen eines mit der Jagdausübung unvereinbaren Verhaltens bekannt sind,
   c eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und
   d die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben.
2. Sie wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen worden ist oder wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden oder die Jagd nicht ausüben könnte.
3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist berechtigt, von der gesuchstellenden Person nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen.

## 2.3 Jagdbewilligungen

### **Art. 7** Jagdbewilligungen, 1. Patente {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--7}

1. An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt:
   a Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln,
   b Patent A für bis zu zwei Gämsen,
   c Patent B für bis zu zwei Rehen,
   d Patent C für Rothirsche,
   e Patent D für Wildschweine,
   f Patent E für Wasservögel,
   g Zusatzpatente zu Patent A,
   h Zusatzpatente zu Patent B.
2. Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.
3. Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.
4. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Wildtierarten, die mit dem Basispatent allein bzw. nur in Verbindung mit einem anderen Patent erlegt werden dürfen.
5. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion teilt die jagdbaren Tierarten in Kategorien ein und legt nach Massgabe der Jagdplanung fest, welche Kategorien mit den Patenten bejagt werden dürfen.

### **Art. 8** 2. Zusatzpatente für Gämse und Reh {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--8}

1. Zu einem Patent A oder B kann für jede weitere Gämse oder jedes weitere Reh ein Zusatzpatent erteilt werden.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt nach Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest.
3. Sie kann den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Zusatzpatente abweichend von Patent A oder B festlegen.

### **Art. 9** 3. Gästekarten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--9}

1. Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen.
2. Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdbewilligung gemäss Artikel 6 erfüllen.
3. Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.

### **Art. 10** 4. Spezialbewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--10}

1. Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllen, können innerhalb und ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten befristete Spezialbewilligungen erteilt werden für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildarten oder für einzelne Gebiete.

## 2.4 Regalabgaben und Gebühren

### **Art. 11** Regalabgaben sowie Gebühren für Spezialbewilligungen und Abschüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--11}

1. Für die Jagdbewilligungen werden folgende Regalabgaben erhoben:
   a Basispatent:
   b Basispatent in Verbindung mit anderem Patent:
   c Patent A bei einem freigegebenen Tier:
   d Patent B bei einem freigegebenen Tier:
   e Patent A bei zwei freigegebenen Tieren:
   f Patent B bei zwei freigegebenen Tieren:
   g Patent C, D oder E:
   h Patent C, D oder E in Verbindung mit weiteren Patenten ausser dem Basispatent:
   i Zusatzpatent zu Patent A:
   k Zusatzpatent zu Patent B:
   l Gästekarte:
2. Die Gebühren für Spezialbewilligungen betragen 50 bis 200 Franken.
3. Für Wildtiere, die mit einer Spezialbewilligung abgeschossen worden sind, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion je nach dem Wert des erlegten Wildtieres zusätzlich besondere Abschussgebühren von 100 bis 1000 Franken erheben.
4. Die Regalabgaben für Personen ohne Wohnsitz im Kanton betragen das Dreifache der Ansätze gemäss Absatz 1.

### **Art. 12** Anpassung der Regalabgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--12}

1. Der Regierungsrat kann die Regalabgaben um bis zu 20 Prozent senken oder erhöhen, wenn die Ziele der Jagdplanung infolge deutlicher Veränderung der Nachfrage nach Jagdbewilligungen nicht mehr erreicht werden können.
2. Er kann die Regalabgaben überdies periodisch der Teuerung anpassen.

### **Art. 13** Zuschläge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--13}

1. Zuzüglich zur Regalabgabe für das Basispatent wird zur Verhütung und Deckung von Wildschäden ein Zuschlag von bis zu 150 Franken erhoben.
2. Zur Unterstützung von Hegemassnahmen wird von Personen mit Wohnsitz im Kanton ein Hegezuschlag von bis zu 150 Franken, von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ein solcher von bis zu 700 Franken erhoben.

## 2.5 Ausübung der Jagd

### **Art. 14** Weidgerechtigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--14}

1. Die Jägerinnen und Jäger wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.
2. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.
3. Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen werden.

### **Art. 15** Beschränkungen der Jagd {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--15}

1. Die Jagd kann zeitlich durch die Festsetzung von Jagd- und Schusszeiten sowie Schontagen eingeschränkt werden.
2. Die Jagd kann zudem örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Kulturen oder andere wichtige Interessen dies erfordern.

### **Art. 16** Einsatz von Hunden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--16}

1. Für die Jagd dürfen nur geeignete Hunde in begrenzter Zahl eingesetzt werden.

### **Art. 17** Gebrauch von Transportmitteln {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--17}

1. Der Gebrauch von Motorfahrzeugen kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden mit dem Zweck, den Jagdbetrieb zu beruhigen oder unnötige Störungen der Wildtiere zu vermeiden.
2. Fluggeräte dürfen nur für den Abtransport von Tieren verwendet werden.

### **Art. 18** Hilfe bei Jagdhandlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--18}

1. Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.
2. Ausnahmen regelt die Verordnung.

### **Art. 19** Kontrollpflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--19}

1. Wer die Jagd ausübt, führt zuhanden der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Abschusskontrolle.
2. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission für Jagd und Wildtierschutz durch Verordnung die Vorweisungspflicht für erlegtes Wild einführen.

## 3 Schutz

### **Art. 20** Schutz und Vernetzung der Lebensräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--20}

1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume nach den Bestimmungen der kantonalen Naturschutzgesetzgebung.

### **Art. 21** Schutz vor Störung, Information {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--21}

1. Die Wildtiere sind vor Störungen angemessen zu schützen.
2. Der Regierungsrat legt die Schutzmassnahmen in Abstimmung insbesondere mit der regionalen Waldplanung und nach Anhörung der interessierten Organisationen und Behörden wo nötig gebietsbezogen durch Verordnung fest.
3. Die Behörden informieren die Bevölkerung über die Auswirkungen von störenden Einflüssen auf Wildtiere.

### **Art. 21a** Schutz vor Bären und Wölfen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--21a}

1. Die Förderung des Bestands von Bären und Wölfen ist verboten.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schöpft ihren Handlungsspielraum bei den Massnahmen gegen einzelne Bären und Wölfe sowie zur Beschränkung und Regulierung des Bestands von Bären und Wölfen aus.
3. Weitere Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe d der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) dürfen nur als zumutbar erklärt werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

## 4 Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung

### **Art. 22** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--22}

1. Der Kanton leistet angemessene Abgeltungen für Schäden, die die im Bundesrecht verzeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sowie für Massnahmen zur Vorbeugung gegen Wildschäden.
2. Er kann an Massnahmen im Interesse des Jagdwesens oder des Wildtierschutzes Finanzhilfen leisten.

### **Art. 23** Abgeltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--23}

1. Leistungen Dritter nach Artikel 28 werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten. Das eigene Interesse der Dritten an der Erfüllung der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 24** Wildschadenfonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--24}

1. Der Kanton führt im Sinne einer Spezialfinanzierung einen Wildschadenfonds, der von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verwaltet wird.
2. Der Wildschadenfonds wird geäufnet durch
   a die Zuschläge gemäss Artikel 13 Absatz 1,
   b Beiträge des Bundes an Vergütungen,
   c Beiträge des Kantons bei ausserordentlichen Situationen.
3. Er dient der Finanzierung von Beiträgen gemäss Artikel 22 Absatz 1.
4. Die Zuschläge gemäss Artikel 13 Absatz 1 dürfen nur für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, die durch jagdbare Wildtiere verursacht worden sind.

### **Art. 25** Hegekasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--25}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beauftragt eine geeignete Stelle ausserhalb der Kantonsverwaltung mit der Errichtung und Verwaltung einer Hegekasse.
2. Sie legt die jährlichen Einnahmen aus dem Hegezuschlag in die Hegekasse ein.
3. Die Hegekasse dient der Finanzierung von hegerischen Massnahmen, anderen Auslagen für die Hege und von jagdbedingten Aufwendungen für die Nachsuchehilfe.
4. Die beauftragte Stelle entscheidet über Beitragsgesuche mit Verfügung, legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel aus der Hegekasse ab und lässt ihre Geschäftsführung von der kantonalen Finanzkontrolle periodisch überprüfen.
5. Der Aufwand für die jagdbedingte Nachsuchehilfe ist entsprechend den tatsächlichen Kosten abzugelten.
6. Mit Beendigung des Auftrags geht das Vermögen der Hegekasse an den Kanton über. Er verwendet dieses weiterhin im Sinne dieses Artikels.

## 5 Vollzug und Rechtspflege

### **Art. 26** Aufgaben der kantonalen Verwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--26}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion stellt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz sowie die Wahrung der öffentlichen Interessen sicher.
2. Die nicht jagdbedingte Nachsuche obliegt den Wildhüterinnen und Wildhütern.

### **Art. 27** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--27}

1. Die Jagd- und Wildtieraufsicht wird ausgeübt durch die
   a Wildhüterinnen und Wildhüter,
   b freiwilligen Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die
   c übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
2. Die Aufsichtsorgane sind Teil der Strafverfolgungsbehörden.
3. Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.
4. Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, Ordnungsbussen zu verhängen und einzuziehen.

### **Art. 28** Delegation von kantonalen Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--28}

1. Der Regierungsrat kann zur Kostenreduktion geeigneten Dritten durch Verordnung Vollzugsaufgaben aus dieser Gesetzgebung und die damit allenfalls verbundenen Verfügungskompetenzen übertragen.
2. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Aufgabenerfüllung abschliessen.
3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen des Vollzuges dieser Gesetzgebung durch Leistungsverträge geeignete Dritte beiziehen.

### **Art. 29** Kommission für Jagd und Wildtierschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--29}

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für Jagd und Wildtierschutz, bestehend aus höchstens elf Personen.

### **Art. 30** Rechtspflege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--30}

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder ermächtigter Dritter, die gestützt auf die Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz erlassen werden, kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

## 6 Sanktionen

### **Art. 31** Übertretungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--31}

1. Soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft,
   a wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst,
   b wer durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen die Erteilung einer Jagdbewilligung erwirkt,
   c wer die verbindlichen Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missachtet,
   d wer vorsätzlich für Wildforschungsprojekte markierte Tiere erlegt.
2. Der Versuch und die Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.
3. Die Strafjustizbehörden geben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Jagdgesetzgebung erlassenen, rechtskräftig gewordenen Urteilen unverzüglich Kenntnis.

### **Art. 32** Fehlabschüsse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--32}

1. Erlegte Tiere der falschen Kategorie werden beschlagnahmt oder es wird eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses erhoben.

### **Art. 33** Administrative Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--33}

1. Bei Verstössen gegen diese Gesetzgebung kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die folgenden administrativen Massnahmen ergreifen:
   a schriftliche Ermahnung,
   b Wertersatz,
   c Sicherstellung und Einzug von Tieren, Waffen, Fanggeräten und Hilfsmitteln.
2. Sie kann eine rechtskräftig verurteilte, wiederholt mit einer Ordnungsbusse belegte oder wiederholt schriftlich ermahnte Person bis zu drei Jahren von der Jagdbewilligung ausschliessen.

## 7 Ergänzendes Recht und Ausführungsvorschriften

### **Art. 34** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--34}

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2. Er kann ergänzendes Recht erlassen betreffend
   a die Liste der jagdbaren und geschützten Tierarten,
   b die Verlängerung der bundesrechtlichen Schonzeiten,
   c den Gebrauch von Waffen, Munition, Jagdgeräten und Hilfsmitteln sowie die Falknerei,
   d die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden sowie Veranstaltungen mit Hunden,
   e die Kontroll- und Meldepflichten,
   f den Umgang mit Fallwild,
   g das Laufenlassen von Hunden und den Abschuss wildernder Hunde,
   h das Prüfungswesen,
   i die Rückerstattung von Gebühren,
   k Jagdgruppen,
   l Wildtierhaltung,
   m Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission für Jagd und Wildtierschutz.
3. Er kann seine Befugnisse durch Verordnung an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 35** Auflösung von Spezialfinanzierungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--35}

1. Die Mittel des Jagdfonds werden entsprechend ihrer bisherigen Verwendung für Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 aufgebraucht.
2. Nach Verzehr der Mittel gilt der Jagdfonds als aufgehoben und die Aufwendungen der zuständigen Stelle der Volkwirtschaftsdirektion sind in der Laufenden Rechnung zu budgetieren.
3. Der Hegefonds wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Vermögen der Spezialfinanzierung in die Hegekasse nach Artikel 25 überführt.

### **Art. 36** Änderung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--36}

1
   1. Gesetz vom 12. September 1971 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen:
   2. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992:
   3. Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG):

### **Art. 37** Aufhebung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--37}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Dekret vom 6. September 1972 über die Ordnungsbussen (BSG 324.11).
   2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz (BSG 922.11).

### **Art. 38** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.11--38}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.