922.51
# Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden
(Wildschadenverordnung, WSV)
Vom 22.11.1995 (Stand 01.03.2023)

## 1 Verhütung

### **Art. 1** Beratung, Abgabe von Schutzmitteln und Abschuss von Wildtieren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--1}

1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) berät kostenlos die Bevölkerung, insbesondere die in der Land- und Waldwirtschaft Tätigen, über Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
2. Das Jagdinspektorat kann zur Verhütung von Wildschäden kostenlos Schutzmittel abgeben und ordnet den Abschuss einzelner Wildtiere an, die erheblich Schaden anrichten.
3. Die kostenlose Abgabe von Schutzmitteln an Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter erfolgt ausschliesslich zugunsten standortheimischer Baumarten.
4. Im Wald werden die Massnahmen nach Absatz 2 im Einvernehmen mit den zuständigen Revierförsterinnen und Revierförstern getroffen.

### **Art. 2** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--2}

1. Das Jagdinspektorat kann Beiträge aus dem Wildschadenfonds an weitergehende Verhütungsmassnahmen sprechen, insbesondere zur Verhütung von Schäden in Gärtnereien und Baumschulen sowie im Wald.

## 2 Entschädigung

### **Art. 3** Ersatzpflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--3}

1. Der Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt, soweit die geschädigte Bewirtschafterin oder der geschädigte Bewirtschafter alle zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen hat.
1a. Der Schaden, den der Wolf verursacht, wird in den Tal- und Hügelzonen sowie in den Bergzonen I und II gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Verordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) angemessen entschädigt, soweit die geschädigte Bewirtschafterin oder der geschädigte Bewirtschafter alle zumutbaren Massnahmen zur Verhütung dieses Schadens getroffen hat.
2. Nicht ersetzt werden:
   a Bagatellschäden bis zu einem Betrag von 100 Franken,
   b Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfe gemäss Artikel 8 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV) zulässig ist,
   c …
   d Schäden, deren Umfang und Ursache nicht mehr festgestellt werden können,
   e Schäden in Gärtnereien und Baumschulen,
   f Schäden an Obstbäumen und nicht standortgerechten Baumarten,
   g Grasschäden verursacht durch Gämsen, Hirsche, Steinböcke sowie Wildschweine in Sömmerungsgebieten oberhalb der Waldgrenze,
   h Grasschäden verursacht durch Rehe sowie
   i Schäden an Bundes- oder Kantonsgütern.
3. In Härtefällen kann auch bei wiederholten Schäden durch nicht jagdbare Tiere ein Beitrag aus dem Wildschadenfonds gesprochen werden.
4. Der Schaden, den Luchs, Biber, Fischotter, Adler, Bär, Wolf oder Goldschakal verursachen, ist gesondert auszuweisen.

### **Art. 4** Schätzungsorgane {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--4}

1. Die Schätzung des Wildschadens erfolgt durch die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter. Im Wald erfolgt die Schätzung im Einvernehmen mit den zuständigen Revierförsterinnen und Revierförstern.
2. Das Jagdinspektorat bestimmt die für die Nachschätzung zuständigen Oberschätzerinnen oder Oberschätzer.
3. Es sorgt für die Ausbildung und Information der Schätzungsorgane.

### **Art. 5** Anmeldung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--5}

1. Entschädigungsgesuche sind schriftlich und unterzeichnet auf amtlichem Formular beim Jagdinspektorat einzureichen.
2. Formulare können bei den Gemeinden und beim Jagdinspektorat bezogen werden.

### **Art. 6** Schätzungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--6}

1. Das Jagdinspektorat veranlasst nach Gesuchseingang die Schätzung.
2. Die gesuchstellende oder eine sie vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken.
3. Das Schätzungsergebnis ist mündlich zu eröffnen und das Protokoll ist zu unterzeichnen.
4. Ist die gesuchstellende Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, veranlasst das Jagdinspektorat eine Nachschätzung durch die Oberschätzerin oder den Oberschätzer.
5. Die Kosten für die Nachschätzung werden von der Entschädigungssumme abgezogen, wenn die erste Schätzung bestätigt oder herabgesetzt wird.

### **Art. 7** Entschädigungssumme {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--7}

1. Das Jagdinspektorat setzt die Höhe der Entschädigungen oder der Beiträge fest.

## 3 Finanzielles

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--8}

### **Art. 9** Entschädigung der Schätzungsorgane {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--9}

1. Der Aufwand der Wildhüterinnen und Wildhüter für die Abschätzung wird aus dem Wildschadenfonds angemessen entschädigt.
2. …
3. Die Entschädigungsansätze richten sich nach den Vorschriften der Gehaltsverordnung vom 26. Juni 1996 (GehV).

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--10}

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--11}

1. Die Verordnung vom 10. Juni 1952 über die Abschatzung und Vergütung von Wildschaden wird aufgehoben.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.09.2022&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.51--T1-1}

1. Artikel 3 Absatz 1a ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar.