922.63
# Verordnung über den Wildtierschutz
(WTSchV)
Vom 26.02.2003 (Stand 01.12.2024)

## 1 Schutz der Wildtiere vor Störung

## 1.1 Allgemeine Pflicht und Information

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--1}

1. Bei Arbeiten, Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen sowie bei der Planung, der Errichtung oder dem Betrieb von Bauten und Anlagen ist jedermann verpflichtet, auf die Bedürfnisse der betroffenen Wildtiere gebührend Rücksicht zu nehmen und sie vor vermeidbaren Störungen, vor Verletzung oder vor Tötung zu bewahren.
2. Das Jagdinspektorat informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der Wildtiere, ihre Bedürfnisse und ihre Ansprüche an die Umwelt sowie über die Auswirkungen von störenden Einflüssen.
3. Es nimmt als kantonale Fachstelle im Rahmen von Bewilligungs- und Mitberichtsverfahren zu Vorhaben Stellung, welche die Wildtiere betreffen, und berät Behörden und Private.

## 1.2 Wildschutzgebiete

### **Art. 2** Begriff und Errichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--2}

1. Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
2. Unter den Begriff Wildschutzgebiet von entsprechender Bedeutung fallen unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen
   a–b …
   c kantonale Vogelschutzgebiete,
   d kantonale Wildschutzgebiete,
   e von Gemeinden errichtete Zonen in Tourismusgebieten zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
3. Kantonale Wildschutzgebiete werden durch diese Verordnung errichtet und sind im Anhang 1 aufgelistet.
4. Betroffene und interessierte Kreise sind vorgängig anzuhören.
5. Das Ausscheiden von Wildschutzgebieten beeinträchtigt die aus dem Grundeigentum fliessenden Rechte nicht.

### **Art. 3** Massnahmen zum Schutz vor Störung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--3}

1. In den kantonalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden:
   a Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A),
   b Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B),
   c Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C),
   d Weggebote (Kategorie D), unter Vorbehalt des Zugangs zu Gebäuden für Berechtigte sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
   e Leinenpflicht für Hunde (Kategorie E), ausgenommen ist der Einsatz von Diensthunden, Herdenschutz- und Treibhunden sowie Hunden auf Nachsuche,
   f Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F).
2. Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2 beschrieben, soweit sie sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht des Bundes oder aus Schutzbeschlüssen des Regierungsrates ergeben.
3. Jagdverbote kann nur der Kanton aussprechen.
4. Die Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind anzupassen, wenn sie infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheinen.
5. Im Gelände sichtbare Vorkehrungen der Betreiberinnen und Betreiber von Seilbahnen zum Schutz des Wildes sind zu beachten.

### **Art. 3a** Vorsorgliche Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--3a}

1. Verändern sich die Schutzbedürfnisse von Wildtieren aufgrund von Naturereignissen oder Krankheiten, verfügt das Jagdinspektorat die nötigen vorsorglichen Massnahmen.

### **Art. 4** Abgrenzung der kantonalen Wildschutzgebiete&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--4}

1. Die kantonalen Wildschutzgebiete werden anhand digitaler Geodaten und Beschreibungen im Anhang 2 abgegrenzt.

### **Art. 5** Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--5}

1. Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot sind nur gestattet, wenn sie für die Erhaltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind.
2. Zu Abschüssen berechtigt sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung.
3. Für das Tragen von Waffen in Wildschutzgebieten mit Jagdverbot für alle Wildtiere gelten die Vorschriften des Bundes für die eidgenössischen Jagdbanngebiete sinngemäss.

### **Art. 6** Veranstaltungen und Anlässe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--6}

1. Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen in kantonalen Wildschutzgebieten ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalterinnen und Veranstalter bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur.
2. Das Schutzziel gilt in der Regel als beeinträchtigt, wenn
   a die Veranstaltung während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfindet,
   b Terrain abseits von viel benützten Wegen und Plätzen beansprucht wird,
   c ein Gebiet zusätzlich belastet wird, das bereits durch andere Einflüsse gestört ist.
3. Kommerziellen Zwecken dienende Anlässe und Veranstaltungen müssen zudem einen Standort im Wildschutzgebiet erfordern.

## 1.3 Störung von Wildtieren durch Hunde und verwilderte Hauskatzen

### **Art. 7** Laufenlassen von Hunden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--7}

1. Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.
2. Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden, wenn
   a sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder
   b es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.

### **Art. 8** Veranstaltungen mit Hunden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--8}

1. Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur, wenn
   a sie während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfinden,
   b lebende Wildtiere bejagt werden,
   c mehr als zwanzig Hunde teilnehmen,
   d sie am gleichen Ort regelmässig wiederholt werden,
   e davon Wildschutzgebiete, Naturschutzgebiete, vom Bund in Verordnungen inventarisierte Lebensräume von nationaler Bedeutung oder Waldreservate betroffen werden oder
   f für die Durchführung Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden müssen.
2. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Pflanzen beeinträchtigt oder Wildtiere erheblich gestört werden oder das Gebiet durch andere Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.
3. Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Veranstaltungen ohne Bewilligung gestattet, wenn sie im Siedlungsraum oder entlang von Strassen und befahrbaren Wegen stattfinden oder wenn die Hunde an der Leine geführt werden.

### **Art. 9** Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--9}

1. Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese
   a beim Jagen angetroffen werden,
   b trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden.
2. Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit erlaubt.
3. Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, verwilderte Hauskatzen im Walde und abseits von bewohnten Gebäuden zu erlegen.

## 1.4 Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Zäune und Netze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--9a}

1. Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten.
2. Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren.
3. Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden.
4. Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht.

### **Art. 9b** Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--9b}

1. Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an
   a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind,
   b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden.
2. Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.

## 2 Vernetzung der Lebensräume

### **Art. 10** Passierbarkeit von Verkehrswegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--10}

1. Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende Passierbarkeit der Verkehrswege für Wildtiere.
2. Sie sorgen dafür, dass die Passierbarkeit frühzeitig bereits in der Planungsphase von Verkehrswegen einbezogen wird.

### **Art. 11** Sicherung des Zwecks von Wildquerungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--11}

1. Der Kanton oder die Gemeinden sorgen im Zugangsbereich von Bauwerken für die Wildquerung mit geeigneten kommunalen oder kantonalen Festlegungen dafür, dass die Funktion der Bauwerke durch spätere Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Bewirtschaftungsweisen nicht beeinträchtigt wird.
2. Als Zugangsbereich gilt auf beiden Seiten des Bauwerkes ein Halbkreis mit einem Radius, der mindestens der vierfachen Breite der Wildquerung entspricht und in keinem Fall kleiner ist als 100 Meter.

## 3 Wildtierhaltungen

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--12}

1. Soweit es sich um einheimische oder wild vorkommende Wildtiere handelt, entscheidet das Amt für Veterinärwesen auf Antrag des Jagdinspektorats über die Bewilligung von privaten und gewerbsmässigen Wildtierhaltungen.

## 4 Bewilligungsverfahren

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--13}

1. Gesuche mit allen erforderlichen Angaben sind spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin beim Amt für Landwirtschaft und Natur einzureichen.
2. Muss ein Anlass oder eine Veranstaltung, die Wald betrifft, auch vom Forstdienst bewilligt werden, koordiniert das Amt für Landwirtschaft und Natur die Verfahren und fällt einen Gesamtentscheid.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--14}

1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur kann Wildschutzgebiete bezeichnen, in denen Veranstaltungen und Anlässe gemäss Artikel 6 bis auf weiteres ohne Bewilligung zulässig sind.
2. Spätestens bei der nächsten Revision der Schutzbestimmungen eines Gebietes ist über die Aufhebung der Bewilligungspflicht definitiv zu entscheiden.

### **Art. 15** Änderung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--15}

1. Die Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV) wird wie folgt geändert:

### **Art. 16** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--16}

1. Die Verordnung vom 5. August 1992 über die Bannbezirke und Schutzgebiete (BSV) (BSG 922.63) wird aufgehoben.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--922.63--17}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.