923.111
# Verordnung über die Fischerei
(FiV)
Vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1 Patentgewässer

### **Art. 1** Stehende Gewässer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--1}

1. Folgende Seen sind Patentgewässer:
   1. Brienzersee,
   2. Thunersee und
   3. Bielersee.
2. Folgende Bergseen sind Patentgewässer:
   1. Arnensee,
   2. Engstlensee,
   3. Gelmersee,
   4. Mattenalpsee mit Chammlibach,
   5. Oeschinensee und
   6. Räterichsbodensee.
3. Folgende Stauseen sind Patentgewässer:
   1. Wohlensee, von der Neubrücke bis zum Kraftwerk Mühleberg,
   2. Niederriedsee, von der Einmündung des Chesselgrabens bei Oltigen bis zum Stauwehr Niederried,
   3. Stau von Aarberg, vom Stauwehr Niederried bis zum Stauwehr Aarberg,
   4. Stau von Bannwil, von der Brücke in Wangen an der Aare bis zum Kraftwerk Bannwil sowie
   5. Stau von Wynau, von der Brücke beim Schloss in Aarwangen bis zu den Stauwehren des Kraftwerks Wynau.
4. Folgender weiterer Gewässerabschnitt ist ein Patentgewässer:
   1. Zihlkanal.

### **Art. 2** Fliessgewässer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--2}

1. Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit gemischtem Fischbestand sind Patentgewässer:
   1. Aare (ohne Häftli), ab dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal,
   2. Alte Aare,
   3. Saane, von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare,
   4. Schifffahrtskanal Interlaken,
   5. Zihl (bei Nidau).
   6. …
2. Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit vorwiegendem Edelfischbestand sind Patentgewässer:
   1. Aare, vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Einmündung in den Brienzersee,
   2. Birs, auf dem Gebiet des Kantons Bern,
   3. Emme, von der Einmündung des Bärselbachs (Kemmeriboden) bis zur Kantonsgrenze Bern/Solothurn,
   4. Engstligen,
   5. Fildrich,
   6. Grischbach,
   7. Gürbe,
   8. Ilfis, von der Einmündung des Hämelbachs (Kröschenbrunnen) an abwärts,
   9. Kander,
   10. Kiene mit Gornerenbach und Spiggenbach,
   11. Kirel,
   12. Lombach,
   13. Weisse, Schwarze und Vereinigte Lütschinen (ohne Sefinenlütschine),
   14. Narrenbach,
   15. Reichenbach bei Meiringen,
   16. Saane, von der Kantonsgrenze Wallis/Bern bis zur Kantonsgrenze Bern/Waadt,
   17. Schüss, einschliesslich Biel-Schüss und Madretsch-Schüss in der Stadt Biel,
   18. Schwarzwasser, von der Einmündung des Wyssenbachs an abwärts,
   19. Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense an abwärts,
   20. Simme (Grosse und Kleine),
   21. Sorne, von der Abwasserreinigungsanlage bei Bellelay bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
   22. Suld,
   23. Urbach,
   24. Zulg (ohne Kleine Zulg), vom Steinbrücklein auf Geissegg im Innereriz an abwärts.

### **Art. 3** Grenzgewässer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--3}

1. Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist zum Abschluss von Verträgen mit den Grenzkantonen berechtigt.
3. Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.

### **Art. 4** Übrige Gewässer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--4}

1. Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.

## 2 Patentgebühren

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--5}

1. Die Gebühren für Angelfischerpatente, Jugend- und Ausbildungskarten sowie Berufsfischerpatente entsprechen den Ansätzen gemäss Artikel 38 und 40 FiG.
2. Zur Förderung der bernischen Fischerei und zur Abgeltung fischereilicher Leistungen kann das Fischereiinspektorat Patente gebührenfrei ausstellen, insbesondere für
   a Organe der Fischereiaufsicht,
   b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fischereiinspektorats,
   c Werbezwecke, Wettbewerbe und andere Promotionsaktionen,
   d Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die ihr 50. Patent beziehen.
3
4. Als Auszubildende der Alterskategorie gemäss Artikel 34 Absatz 4 FiG gelten Personen, die eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II (namentlich Berufslehre oder Gymnasium) oder auf der Tertiärstufe (namentlich höhere Fachschule, Fachhochschule oder Universität) absolvieren.

## 3 Patentbezug

### **Art. 6** Bezug von Angelfischerpatenten und Fischfangstatistiken&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--6}

1. Angelfischerpatente können bezogen werden
   a durch Direktbezug im Internet,
   b bei den vom Fischereiinspektorat autorisierten Verkaufsagenturen.
2. Das Fischereiinspektorat veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der autorisierten Verkaufsagenturen.
3. Gesuche um Berufsfischerpatente sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.
4. Beim Bezug eines Patents sind die erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.
5. Pro Angelfischerpatent darf nur eine einzige Fischfangstatistik bezogen und geführt werden.

### **Art. 7** Tages- und Wochenkarten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--7}

1. Während der Zeit vom 16. bis 31. März sind Tages- und Wochenkarten nur in den in Artikel 1 genannten Gewässern gültig.

### **Art. 8** Bezugsberechtigung für Angelfischerpatente zum Grundtarif {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--8}

1. Ein Angelfischerpatent zum Grundtarif gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a bis c FiG können nur Personen beziehen, die
   a in einer Berner Einwohnergemeinde niedergelassen sind,
   b als Ausländerinnen und Ausländer in einer Berner Einwohnergemeinde angemeldet sind,
   c zum Zwecke eines Studiums in einer Berner Gemeinde als Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter angemeldet sind,
   d in einem Kanton oder einer anderen Gebietskörperschaft niedergelassen sind, mit denen der Kanton Bern hinsichtlich Angelfischerpatentgebühren ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat, sofern sie die im Gegenrechtsabkommen vereinbarten Bedingungen erfüllen.

### **Art. 9** Rückerstattung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--9}

1. Die Verhinderung in der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.

## 3a Hegearbeit und Hegebeitrag&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Hegearbeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--9a}

1. Als Hegearbeit gemäss Artikel 43a Absatz 1 FiG gelten freiwillige Arbeiten an Regalgewässern. Darunter fallen insbesondere
   a Arbeiten zur Aufwertung der Gewässerlebensräume,
   b fischereiliche Bewirtschaftungsmassnahmen im Rahmen des kantonalen Besatzplans,
   c die Fischereiaufsicht,
   d Gewässerschutzmassnahmen und Arbeiten in Notsituationen (z. B. Notabfischungen),
   e die Durchführung von fischereilichen Grund- und Weiterbildungskursen oder
   f Informations- und Kommunikationsarbeiten zu fisch- und gewässerbezogenen Themen.
2. Die Hegearbeit ist persönlich zu leisten.

### **Art. 9b** Hegebeitrag {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--9b}

1. Der jährliche Hegebeitrag gemäss Artikel 43a Absatz 3 FiG beträgt 50 Franken.
2. Er ist beim Erwerb des Angelfischerpatents gemäss Artikel 6 zu entrichten.
3. Von der Bezahlung des Hegebeitrags gemäss Absatz 1 ist befreit, wer
   a Mitglied des Bernisch Kantonalen Fischerei-Verbands BKFV ist,
   b Mitglied eines Vereins ist, dessen Leistungsnachweissystem betreffend Hegearbeit vom Fischereiinspektorat vor der jeweiligen Patentausgabesaison genehmigt worden ist,
   c Pächterin oder Pächter eines Regalgewässers ist,
   d vom Fischereiinspektorat beauftragt wird, Hegearbeit auszuführen,
   e Inhaberin oder Inhaber eines Gratispatents gemäss Artikel 38 Absatz 4 FiG ist.

## 4 Schutz vor Beeinträchtigungen

### **Art. 10** Eingriffe während der Schonzeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--10}

1. Während den in der FiDV festgelegten Schonzeiten sind technische Eingriffe in Gewässer grundsätzlich verboten.
2. Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt,
   a wenn feststeht, dass im Einflussbereich des Eingriffs keine Laichgründe vorhanden sind oder
   b wenn die Vornahme des Eingriffs zu einem anderen Zeitpunkt mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden wäre und
   c wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.
3. Notarbeiten im Sinne von Artikel 7 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.

### **Art. 11** Örtliche und zeitliche Beschränkung der Wassersportaktivitäten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--11}

1. Wassersportaktivitäten sind überall erlaubt mit Ausnahme der im Anhang 2 aufgeführten Gewässer und Gewässerabschnitte.
2. Wassersportaktivitäten sind in der Zeit vom 16. April bis 30. September jeweils von 09.00 Uhr (frühestes Einwassern) bis 19.00 Uhr (spätestes Auswassern) erlaubt. Canyoning ist bis am 31. Oktober erlaubt. Vorbehalten bleiben abweichende jahreszeitliche Bestimmungen gemäss Anhang 2.

### **Art. 11a** Schwimmsport und Schifffahrt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--11a}

1. Der Schwimmsport unterliegt keinen Beschränkungen.
2. Für die Ausübung von Wassersportaktivitäten, die der Schifffahrtsgesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.

### **Art. 11b** Beschränkung der Wassersportaktivitäten zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--11b}

1. Sind Gewässer oder Gewässerabschnitte unmittelbar gefährdet, kann das Fischereiinspektorat die nötigen Massnahmen zur Beschränkung der Wassersportaktivitäten mittels Allgemeinverfügung anordnen und im amtlichen Publikationsorgan veröffentlichen.

### **Art. 12** Fremde Arten, Rassen und Varietäten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--12}

1. Gesuche um Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.

## 5 Beschränkungen und Beiträge

### **Art. 13** Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--13}

1. Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.
2. Vorbehalten bleiben
   a abweichende Fangvorschriften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Gewässer mit bedeutenden Beständen an nachtaktiven Arten von Fischen und Krebsen,
   b Sonderbewilligungen des Fischereiinspektorats.

### **Art. 14** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--14}

1. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artikel 46 und 47 FiG sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
2. Die Höhe der Leistungen oder der Provisionen an vertraglich beigezogene Dritte sind im Vertrag festzulegen.

## 6 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Zuständigkeit der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--15}

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben e bis u FiG berechtigt.

### **Art. 16** Änderung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--16}

1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung wird wie folgt geändert:

### **Art. 17** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--17}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Allgemeine Fischereiverordnung vom 5. Januar 1977,
   2. Einführungsverordnung vom 20. Oktober 1993 zum BG über die Fischerei,
   3. Verordnung vom 3. Oktober 1944 über die Bewirtschaftung der Fischgewässer,
   4. Verordnung vom 11. September 1979 über die Verpachtung der Fischgewässer,
   5. Berufsfischereiverordnung vom 17. Mai 1977,
   6. Verordnung vom 17. Mai 1977 über den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren,
   7. Fischereiordnung vom 22. Juni 1988.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--18}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 26.08.2009&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--T1-1}

1. Auf Angelfischerpatente, deren Gültigkeit im Jahr 2009 endet, finden die am 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung.

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### **Art. 1-0–A1-4** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.111--1-0–a1-4}