923.933.1
# Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals
Vom 04.10.1995 (Stand 01.01.1996)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--1}

1. Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals.
2. Die Grenzen, innerhalb derer die Vereinbarung anwendbar ist, sind an beiden Enden des Zihlkanals wie folgt festgelegt:
   a auf der Seite des Neuenburgersees durch den Grenzstein I A, der am Fuss des rechtsufrigen Damms, ungefähr 750 m westlich des Rothauses steht,
   b auf der Seite des Bielersees durch den Grenzstein I B, der sich am Fuss des linksufrigen Damms befindet.
3. Die Grenzsteine I A und I B sind durch Tafeln markiert.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--2}

1. Das Fischereirecht wird durch Abgabe von Patenten ausgeübt.

## 2 Ausübung der Fischerei

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--3}

1. Zur Ausübung der Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals ist beidseits der Grenze berechtigt, wer im Besitz eines der durch die Kantone Bern oder Neuenburg vorgeschriebenen Patents ist.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--4}

1. Zur Ausübung der Fischerei sind gestattet:
   a die Schleppangelei mit oder ohne Motor mit höchstens zwei Schleppschnüren, welche mit je einem Köder mit höchstens drei Dreiangeln versehen sein dürfen,
   b höchstens drei Angelruten, welche mit je drei Dreiangeln versehen sein dürfen und
   c eine Köderfischflasche und ein einfaches Köderfischblatt von höchstens 1 m Seitenlänge mit einer Maschenweite von 6 mm.
2. Die Köderfischflasche und das Köderfischblatt dürfen nur zum Fang von Köderfischen für den Eigengebrauch des Patentinhabers oder der Patentinhaberin verwendet werden.
3. Pro Tag dürfen höchstens 50 Köderfische gefangen werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--5}

1. Der Fischfang ist von einer Brücke aus und, während der Ankunft oder der Abfahrt eines Kursschiffs, von einem Landungssteg aus, verboten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--6}

1. Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
   | Bach- und Seeforelle | 45 cm | 01.09. - 31.01. |
   | Hecht | 45 cm | 01.03. - 30.04. |
   | Flussbarsch (Egli) | 15 cm | keine |
2. Das Behändigen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist das ganze Jahr durch untersagt.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--7}

1. Die Ausübung der Fischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--8}

1. Für die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehenen Fälle gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer neuenburgischen Fischereiberechtigung die neuenburgischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.

## 3 Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--9}

1. Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden der Kantone Bern und Neuenburg im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen.
2. Sie können unter den gleichen Voraussetzungen bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.

## 4 Strafbestimmungen und Fischereiaufsicht

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--10}

1. Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe der Kantone Bern und Neuenburg können ihre Tätigkeit auf dem Zihlkanal und längs seiner beiden Ufer ausüben.
2. Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane werden durch denjenigen Kanton festgelegt, dem sie unterstehen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--11}

1. Ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des einen der beiden Kantone aufgrund der für die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals geltenden Gesetzesbestimmung getroffener Entscheid ist im anderen Kanton vollziehbar.
2. Der Kanton, dessen Behörde den Entscheid getroffen hat, trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und wird Eigentümer
   a des Bussenertrages,
   b der auf ungesetzliche Weise erbeuteten Fische oder des Verwertungserlöses und
   c der verwendeten verbotenen Fanggeräte.

## 5 Aufhebung von Erlassen

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--12}

1. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer der Zihl vom 2. September 1982 wird aufgehoben.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--923.933.1--13}

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2. Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.