935.901
# Prostitutionsgewerbeverordnung
(PGV)
Vom 05.12.2012 (Stand 01.08.2023)

## 1 Ausnahme von der Bewilligungspflicht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--1}

1. Keine Bewilligung für eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG benötigt, wer nicht mehr als zwei für die Ausübung der Prostitution bestimmte Räumlichkeiten zur Verfügung stellt und die Prostitution dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt wird.
2. Wer unter die Ausnahme gemäss Absatz 1 fällt,
   a hat dies der Bewilligungsbehörde unter Bekanntgabe der Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2 Buchstabe a und b vorgängig zu melden,
   b hat die Pflichten gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis g und k PGG einzuhalten.

## 1a Verfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1a** Verfahren um Erteilung einer Bewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--1a}

1. Personen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG ausüben wollen, haben mindestens 60 Tage vor der geplanten Betriebseröffnung um eine Bewilligung zu ersuchen, wobei das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden ist.
2. Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der zuständigen Stelle der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet es mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

### **Art. 2** Einzureichende Angaben und Unterlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--2}

1. Das Bewilligungsgesuch hat zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller bzw. zur verantwortlichen Person gemäss Artikel 7 Absatz 3 PGG folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
   a Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit sowie Wohnadresse,
   b gut leserliche Farbkopie eines amtlichen Identitätsausweises,
   c bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsregelung (z.B. Kopie der Aufenthaltsbewilligung),
   d Handlungsfähigkeitszeugnis
   e Strafregisterauszug,
   f Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre.
2. Es hat zu den Räumlichkeiten, in denen die bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PGG ausgeübt werden soll («Salon»), folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
   a Name und Adresse des Salons,
   b falls vorhanden Telefonnummer sowie Adresse des Internetauftritts des Salons,
   c Betriebszeiten,
   d Grundrisspläne, aus denen die Grösse und Anzahl aller Räume hervorgeht, die zum Betrieb gehören, wobei die Räume, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, und die Sanitäranlagen speziell zu markieren sind,
   e die Preise für die Miete der Räume, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, einschliesslich der Nebenkosten, insbesondere für Bett- und Frottéwäsche sowie Zimmerreinigung,
   f maximale Anzahl der Personen, die im Salon die Prostitution ausüben,
   g Kopien von weiteren zum Betrieb erforderlichen Bewilligungen (wie Gastgewerbe- und Baubewilligung usw.) oder, falls noch nicht vorhanden, Kopien der entsprechenden Gesuchsanträge.
3. Bei Gesuchen für Kontaktvermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b PGG («Escort-Service») sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
   a Name und Adresse des Escort-Services,
   b falls vorhanden Telefonnummer sowie Adresse des Internetauftritts des Escort-Services.
4. Juristische Personen haben zusätzlich einen Auszug aus dem Handelsregister und dem Register des Betreibungs- und Konkursamts der Sitze der juristischen Person der letzten fünf Jahre einzureichen.
5. Bei ausländischen Staatsangehörigen, juristischen Personen mit heutigem oder früherem Sitz im Ausland oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die verantwortliche Person gemäss Artikel 7 Absatz 3 PGG zuvor im Ausland ihren Wohnsitz hatte, können gleichwertige ausländische Unterlagen verlangt werden.
6. Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe d bis f und Absatz 4 und 5 dürfen nicht älter als drei Monate sein.

### **Art. 3** Verfahren um Erneuerung einer Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--3}

1. Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens 60 Tage vor Ablauf der Bewilligungsdauer schriftlich bei der zuständigen Stelle der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet es mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

### **Art. 4** Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--4}

1. Die Gebührenerhebung der Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 15 PGG richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).

## 2 Pflichten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 5** Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, 1. Registerführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--5}

1. Das Register gemäss Artikel 10 PGG hat folgende Angaben und Unterlagen über die Personen zu enthalten, die im Verantwortungsbereich der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 PGG die Prostitution ausüben:
   a Vor- und Nachname, Pseudonym, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort sowie Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit,
   b gut leserliche Farbkopie eines mit einem Foto versehenen amtlichen Identitätsausweises,
   c bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsregelung (z.B. Kopie einer Aufenthaltsbewilligung) und die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit,
   d Zeitpunkt der Aufnahme und Beendigung der Prostitutionstätigkeit.
2. Anzugeben sind zudem die Einzelheiten der erbrachten Leistungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers (Zurverfügungstellung und Benutzung von Räumlichkeiten, Sanitäranlagen, Wäscherei- oder Werbediensten oder dergleichen) und die dafür von der die Prostitution ausübenden Person erbrachten Abgeltungen.
3. Das Register ist aktuell zu halten. Änderungen der Registereinträge, insbesondere nach Aufnahme oder Beendigung der Prostitutionstätigkeit im Betrieb, sind umgehend vorzunehmen.
4. Die Bewilligungsbehörde kann Vorgaben über die Form des Registers machen.
5. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat das Register vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Bei Kontrollen gemäss Artikel 12 PGG ist das Register den Behörden unaufgefordert vorzulegen.

### **Art. 6** 2. Mitteilung und Information {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--6}

1. Änderungen in den persönlichen und betrieblichen Verhältnissen gemäss Artikel 8 PGG bzw. Artikel 2 Absatz 1 bis 3 sind der Bewilligungsbehörde umgehend nach ihrem Bekanntwerden mitzuteilen.
2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat in den Räumlichkeiten, in denen die bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PGG ausgeübt werden soll, gut sichtbar und mehrsprachig anzubringen:
   a Hinweise zu Informationsangeboten sowie Adressen und Telefonnummern der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), die Aufgaben gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG erfüllen,
   b Hinweise zu Hilfsangeboten für Opfer von Menschenhandel sowie Adressen und Telefonnummern der entsprechenden Leistungserbringer,
   c die Telefonnummer der Kantonspolizei und der Bewilligungsbehörde.

### **Art. 7** 3. Massnahmen im Bereich Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--7}

1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt insbesondere dafür, dass
   a die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gereinigt werden,
   b die die Prostitution ausübenden Personen über eine angemessene Raumfläche und Sanitäranlagen mit Duschmöglichkeit verfügen,
   c den die Prostitution ausübenden Personen Präservative und wasserlösliche Gleitmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden,
   d geeignetes Informationsmaterial zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten gut sichtbar, mehrsprachig und kostenlos im Betrieb zugänglich ist.

## 3 Kommission für das Prostitutionsgewerbe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--8}

1. Die Kommission für das Prostitutionsgewerbe (KOPG) ist ein beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden.
2. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
   a der Regierungsstatthalterämter (Vorsitz),
   b der Kantonspolizei,
   c der Staatsanwaltschaft,
   d des Amts für Bevölkerungsdienste,
   e der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
   f der Arbeitsmarktbehörde der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
   g der vom Prostitutionsgewerbe betroffenen Gemeinden,
   h der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 SLG,
   i der Steuerverwaltung.
3. Die KOPG
   a informiert sich regelmässig über die Entwicklungen im Prostitutionsgewerbe,
   b fördert die Koordination der Tätigkeiten der zuständigen Behörden und der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 SLG,
   c macht der Sicherheitsdirektion zuhanden des Regierungsrats Vorschläge für Änderungen der Gesetzgebung,
   d prüft die Wirksamkeit der im Bereich des Prostitutionsgewerbes getroffenen Massnahmen und erstattet der Sicherheitsdirektion bei Bedarf oder auf Verlangen Bericht.
4. …
5. Die Sicherheitsdirektion ernennt die Mitglieder auf Antrag der Behörden und Stellen gemäss Absatz 2. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
6. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre und wird stillschweigend verlängert, wenn die Sicherheitsdirektion keine neue Ernennung gemäss Absatz 5 vornimmt.

## 4 Datenschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--9}

1. Die Bewilligungsbehörde führt eine elektronische Datensammlung mit folgenden Daten:
   a Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,
   b Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bis c bzw. Artikel 2 Absatz 3,
   c verfügte Dauer, Auflagen und Bedingungen der Bewilligung,
   d Angaben über bisherige Kontrollen (Datum, allfällig festgestellte Verfehlungen usw.),
   e Angaben zu weiteren gemäss dem PGG bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
2. Das Amt für Dienstleistungen und Ressourcen der Direktion für Inneres und Justiz sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) für den Datenschutz.
3. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
4. Die Bewilligungsbehörde vernichtet die Daten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der Bewilligung.

## 4a Strafbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--9a}

1. Wer die Pflichten gemäss Artikel 1 Absatz 2 verletzt, wird mit Busse bis 2000 Franken bestraft.
2. Die gestützt auf die vorliegende Verordnung ausgefällten Strafurteile sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

## 5 Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10** Änderung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--10}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM, OrV POM):
   2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV):

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--11}

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.06.2019&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--T1-1}

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der KOPG wirken weiterhin in der Kommission mit, soweit die zuständigen Behörden und Stellen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Polizei- und Militärdirektion nichts anderes beantragen.

## T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.06.2023&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T2-1** {#art_t2-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--935.901--T2-1}

1. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eine Tätigkeit gemäss Artikel 1 Absatz 1 ausübt und über eine Bewilligung gemäss Artikel 7 PGG verfügt, hat die Meldung gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vor Ablauf der Bewilligung vorzunehmen.