106
# Publikationsgesetz
(PublG)
Vom 30.06.2022 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--1}

1. Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons.
2. Es gilt für alle öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011, die amtliche Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons veröffentlichen.

### **Art. 2** Verantwortlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--2}

1. Öffentliche Organe, die eine amtliche Bekanntmachung veranlassen, sind für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.

## 2 Amtliche Bekanntmachungen

### **Art. 3** Amtliche Publikationsorgane {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--3}

1. Die amtlichen Publikationsorgane für amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Organe sind:
   a. das Amtsblatt;
   b. die chronologische Gesetzessammlung (GS);
   c. der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
2. Der Regierungsrat kann amtliche Bekanntmachungen mit anderen zweckmässigen Mitteln rechtswirksam veröffentlichen, wenn die amtlichen Publikationsorgane nicht zugänglich sind oder andere ausserordentliche Umstände es erfordern.

### **Art. 4** Amtsblatt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--4}

1. Im Amtsblatt werden die vom eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
2. Weitere amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
3. Amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie anderweitig im Internet zugänglich sind oder der Inhalt für das Amtsblatt nicht geeignet ist.

### **Art. 5** Chronologische Gesetzessammlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--5}

1. Die chronologische Gesetzessammlung ist die Sammlung des kantonalen Rechts, welche neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen in zeitlicher Abfolge geordnet aufführt.
2. In die chronologische Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
   a. die Staatsverträge;
   b. die Verfassung;
   c. die Gesetze;
   d. die Dekrete;
   e. die Verordnungen;
   f. die Verwaltungsvereinbarungen mit allgemeinverbindlichem Inhalt.
3. Weitere rechtsetzende Erlasse öffentlicher Organe können in die chronologische Gesetzessammlung aufgenommen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
4. Neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen werden in der Regel im Amtsblatt durch Verweis auf die chronologische Gesetzessammlung veröffentlicht, sobald der Beschluss des zuständigen Organs rechtskräftig ist und das Datum des Inkrafttretens feststeht.

### **Art. 6** Systematische Gesetzessammlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--6}

1. Die systematische Gesetzessammlung (SGS) ist die bereinigte, nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Rechts.
2. Die SGS wird laufend nachgeführt.

### **Art. 7** Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--7}

1. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist das amtliche Publikationsorgan für jene öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Inhalt des Katasters sind und für die das massgebende kantonale Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht.
2. Geplante Neuerungen, Änderungen oder Aufhebungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Amtsblatt durch Verweis auf den ÖREB-Kataster veröffentlicht.

## 3 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 8** Publikationsform {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--8}

1. Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht.
2. Die amtlichen Publikationsorgane und ihre Inhalte sind in der Regel barrierefrei zugänglich.
3. Für den Betrieb des Amtsblatts können Dritte beigezogen werden.

### **Art. 9** Gedruckte Ausgabe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--9}

1. Amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt und in der chronologischen Gesetzessammlung können bei der Landeskanzlei in gedruckter Form bezogen werden.
2. Der Regierungsrat legt die Gebühr für den Bezug des Amtsblatts und der chronologischen Gesetzessammlung in gedruckter Form fest.

### **Art. 10** Massgebende Fassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--10}

1. Die in den Publikationsorganen in elektronischer Form veröffentlichte Fassung der amtlichen Bekanntmachung ist massgebend.
2. Bei einer Veröffentlichung durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
3. Der Lauf einer Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung in elektronischer Form.

### **Art. 11** Datenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--11}

1. Personendaten und besondere Personendaten werden im Amtsblatt publiziert, wenn dies für eine im eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht vorgesehene amtliche Bekanntmachung notwendig ist.
2. Amtliche Bekanntmachungen, die Personendaten oder besondere Personendaten enthalten, werden nicht länger in den amtlichen Publikationsorganen zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.
3. Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Veröffentlichung in elektronischer Form den Schutz von Personendaten sicherzustellen.

### **Art. 12** Informationssicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--12}

1. Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Archivierung der elektronisch publizierten amtlichen Bekanntmachungen gewährleistet ist.

### **Art. 13** Berichtigungen und Anpassungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--106--13}

1. Das öffentliche Organ, das für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich ist, veranlasst eine formelle Berichtigung im entsprechenden amtlichen Publikationsorgan, wenn die amtliche Bekanntmachung nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entspricht oder sinnverändernde Fehler enthält.
2. Die Landeskanzlei kann in amtlichen Publikationsorganen folgende formlose Berichtigungen vornehmen:
   a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie geschlechtergerechte Sprache, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern;
   b. Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen.
3. Die Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.