108.31
# Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
Vom 03.11.1998 (Stand 01.10.2021)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--1}

1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons haben ein Recht, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesondere ihre sexuelle Integrität am Arbeitsplatz unangetastet bleiben. Auch sexuelle Belästigung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Drittpersonen wird nicht toleriert.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuelle Belästigungen bemerken, weisen die belästigende Person darauf hin, dass dieses Verhalten unzulässig ist, und sie unterstützen die belästigte Person bei der Wahrung ihrer Rechte.
3. Gegen belästigende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Massnahmen ergriffen.

### **Art. 2** Definition {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--2}

1. Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die allgemein oder für die einzelne betroffene Person unerwünscht ist und von der die verursachende Person weiss oder wissen muss, dass sie unerwünscht ist.
2. Als sexuelle Belästigung gelten insbesondere:
   a. anzügliche und peinliche Bemerkungen;
   b Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen;
   c. Vorzeigen und Verbreiten von pornographischen Bildern;
   d. anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten;
   e. unerwünschte Berührungen;
   f. wiederholte unerwünschte Einladungen mit sexuellem Bezug;
   g. Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen.
3. …

### **Art. 3** Meldungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--3}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuell belästigt wurden, können eine Meldung machen. Der Meldung erstattenden Person dürfen daraus keine Nachteile erwachsen.
2. Ausserhalb des hängigen Verfahrens dürfen den beteiligten Personen keine Nachteile erwachsen.
3. Die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

### **Art. 3a** Leistungsvereinbarung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--3a}

1. Die Finanz- und Kirchendirektion kann mit den Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft eine Leistungsvereinbarung abschliessen, welche die Dienstleistungen der Vertrauenspersonen und der beratenden Kommission zu Gunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft zum Inhalt hat.

## 2 Prävention

### **Art. 4** Prävention {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--4}

1. Der Kanton sorgt durch geeignete Massnahmen, wie beispielsweise durch Schulung und Information, für Prävention.

### **Art. 5** Pflichten der Vorgesetzten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--5}

1. Vorgesetzte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich.
2. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Verhaltensgrundsätze hinzuweisen und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.
3. Sie haben eine Person, die sich über Belästigung beklagt, zu unterstützen und in Zusammenarbeit mit ihr, gegebenenfalls der Vertrauensperson und den zuständigen Personalverantwortlichen die zweckmässigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
4. Sie haben die belästigte Person auf ihr Melderecht hinzuweisen.

## 3 Vertrauenspersonen

### **Art. 6** Anspruch auf Beratung und Unterstützung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--6}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuell belästigt wurden oder von Fällen sexueller Belästigung wissen, ohne selber beschuldigt zu sein, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete Vertrauenspersonen.
2. Die Vertrauenspersonen stehen auch Drittpersonen ausserhalb der Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle, die von Fällen sexueller Belästigung durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kantons im Rahmen ihrer Arbeitserfüllung Kenntnis haben, beratend zur Verfügung.
3. Wer Anspruch auf Beratung hat, kann sich an jede Vertrauensperson des Kantons wenden.

### **Art. 7** Einsetzung von Vertrauenspersonen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--7}

1. Der Kanton bezeichnet maximal 12 Vertrauenspersonen aus allen Bereichen seiner Tätigkeit, wobei beide Geschlechter angemessen vertreten sein müssen.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Vertrauenspersonen für jeweils vier Jahre.
3. Vor Einsetzung der Vertrauenspersonen sind die Personalverbände und die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann anzuhören.
4. Die Vertrauenspersonen werden für ihre Aufgabe ausgebildet.

### **Art. 8** Aufgaben der Vertrauenspersonen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--8}

1. Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insbesondere:
   a. Beratung und Unterstützung;
   b. Ergreifung informeller Schritte auf Wunsch und in Zusammenarbeit mit der belästigten Person, mit dem Ziel, den sexuellen Belästigungen ein Ende zu setzen;
   c. Information über das Meldeverfahren, Aufzeigen der straf- bzw. zivilrechtlichen Möglichkeiten und Darlegung der Voraussetzungen sowie der möglichen Konsequenzen dieser Schritte gegenüber der belästigten Person.
2. Alle Schritte der Vertrauenspersonen erfolgen im Einverständnis mit der ratsuchenden Person.

### **Art. 9** Kompetenzen der Vertrauenspersonen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--9}

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Vertrauenspersonen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
   a. Sie können mit allen beteiligten Personen Gespräche führen;
   b. sie können mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit den Vorgesetzten, ein gemeinsames Gespräch verlangen.
2. Die Vertrauenspersonen können zur Gewährleistung des Schutzes der belästigten Person sowie zur Sicherstellung des korrekten Verfahrensablaufs bei den zuständigen Personalverantwortlichen und/oder Linienvorgesetzten vorsorgliche Massnahmen beantragen.

## 4 Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz

### **Art. 10** Wahl der beratenden Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--10}

1. Zur fachlichen Beurteilung von Meldungen wegen sexueller Belästigung wählt der Regierungsrat eine beratende Kommission.
2. Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, wovon 3 Frauen und 2 Männer sein müssen. Sie tagt mit mindestens 3 Mitgliedern.
3. Die beisitzenden Mitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben, die den öffentlichen Sektor vertreten, gewählt. Der Regierungsrat wählt eine von der Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben unabhängige Person für den Vorsitz.
4. Vor der Einsetzung der Mitglieder der Kommission ist die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann anzuhören.

### **Art. 11** Organisation der beratenden Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--11}

1. Die Konstituierung der beratenden Kommission ist in den Publikationsorganen des Kantons anzuzeigen.
2. Die beratende Kommission ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und innerhalb dieser dem Generalsekretariat zugeteilt.
3. Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Aufgabe ausgebildet.

### **Art. 12** Aufgaben der beratenden Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--12}

1. Zu den Aufgaben der beratenden Kommission gehören:
   a. Durchführung der notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts;
   b. Information der beschuldigten, der zuständigen vorgesetzten und der Meldung erstattenden Person;
   c. Erstellen eines Schlussberichts und Ausarbeitung des Entscheids zuhanden der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person, gegebenenfalls mit Empfehlungen und Antrag auf Massnahmen.
2. Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.

### **Art. 13** Kompetenzen der beratenden Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--13}

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der beratenden Kommission insbesondere folgende Kompetenzen zu:
   a. Sie kann die Untersuchung an einzelne Mitglieder der Kommission übertragen und aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
   b. Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten alle sachdienlichen Auskünfte verlangen und Akten einsehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht.
   c. Sie kann Auskunftspersonen befragen.
   d. Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen.

## 5 Meldeverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Einreichung der Meldung, Fristen, Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--14}

1. Wird die Meldung innerhalb von 6 Monaten seit der letzten sexuellen Belästigung bei der bzw. dem Vorsitzenden der beratenden Kommission eingereicht, so hat die beratende Kommission in jedem Fall auf die Meldung einzutreten. Die Eintretenspflicht gilt auch in den Fällen, wo die Vertrauensperson bestätigt, dass innerhalb von 6 Monaten seit der letzten Belästigung Kontakt mit ihr aufgenommen wurde.
2. Ist die strafrechtliche Verfolgung der belästigenden Person während einer längeren als der in Abs. 1 genannten Frist möglich, so gilt die strafrechtliche Verfolgungsfrist auch für die Pflicht der beratenden Kommission, auf die Meldung einzutreten.
3. Nach Eingang einer Meldung ruft die oder der Vorsitzende der beratenden Kommission unverzüglich eine Sitzung mit mindestens 3 Mitgliedern der Kommission ein, wovon eines die vorsitzende Person ist. In dieser Sitzung legt die Kommission den konkreten Verfahrensablauf fest.
4. Die beratende Kommission unternimmt im Verfahren folgende Schritte:
   a. Sie orientiert die beschuldigte Person sowie die direkten Vorgesetzten der belästigten und beschuldigten Person über die Eröffnung des Meldeverfahrens.
   b. Sie führt Untersuchungen durch.
   c. Sie ermittelt den Sachverhalt und erhebt Beweise.
   d. Sie hört die belästigte Person, die beschuldigte Person sowie allfällige Auskunftspersonen an.
   e. Sie führt Protokoll über das Untersuchungsverfahren.
5. Die mindestens 3 Mitglieder der Kommission, die die Untersuchung durchführen, informieren sich über die Resultate der Untersuchung, haben Einsicht in die Protokolle und fällen auf ihrer Grundlage einen Entscheid.

### **Art. 15** Begleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--15}

1. Sowohl die belästigte als auch die beschuldigte Person haben das Recht auf Begleitung durch eine Person ihrer Wahl. Sie können bei der Befragung von Auskunftspersonen sowie der beschuldigten beziehungsweise der belästigten Person anwesend sein und Ergänzungsfragen stellen.

### **Art. 16** Anwesenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--16}

1. Die belästigte Person hat das Recht, bei ihrer Befragung die Anwesenheit der beschuldigten Person abzulehnen. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person durch ihre Begleitperson gemäss § 15 vertreten lassen.

## 6 Massnahmen

### **Art. 17** Massnahmen für belästigende Personen und rechtliches Gehör {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--17}

1. Die beratende Kommission kann bei der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person insbesondere folgende Massnahmen beantragen:
   a. Verpflichtung, sich zu entschuldigen;
   b. Verwarnung;
   c. Zuweisung von anderer Arbeit oder Verlegung des Arbeitsortes;
   d. Setzen einer Bewährungsfrist;
   e. Kündigung bzw. Amtsenthebung.
2. Beabsichtigt die beratende Kommission, eine Massnahme gemäss Abs. 1 zu beantragen, hört sie zuvor die belästigte und die beschuldigte Person abschliessend noch einmal an.
3. …

### **Art. 18** Massnahmen bei Missbrauch des Melderechts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--18}

1. Wer eine unschuldige Person wider besseres Wissen der sexuellen Belästigung beschuldigt, hat ebenfalls mit Massnahmen durch die Anstellungsbehörde zu rechnen.

## 7 Schweigepflicht

### **Art. 19** Pflicht zur Verschwiegenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--19}

1. Die Vertrauenspersonen, die Mitglieder der beratenden Kommission sowie die Vorgesetzten und alle sonst mit der Verfahrenserledigung betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Vorbehalten bleibt, dass die Vertrauenspersonen Mitgliedern der beratenden Kommission auf Nachfrage den Namen der belästigten Person sowie den Zeitpunkt, zu dem diese sie erstmals kontaktiert hat, nennen müssen.
3. Vertrauenspersonen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen im Sinne von § 27 Abs. 2 Bst. b EG StPO.

## 8 Dokumentation

### **Art. 20** Dokumentation und Einsicht in die Akten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--20}

1. Die zuständige Vertrauensperson dokumentiert die Eckdaten der Fälle. Wird die beratende Kommission angerufen, dokumentiert sie zusätzlich die Fälle.
2. Die Akten sind vertraulich. Die belästigte und die beschuldigte Person haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
3. Der Inhalt eines Aktenstücks, in welches die Einsicht verweigert wird, muss jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
4. Des Weiteren gelten für die Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011.

### **Art. 21** Statistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--21}

1. Die beratende Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Vertrauenspersonen eine anonymisierte Statistik über die Anzahl, Herkunft und Art der Erledigung der Fälle.

## 9 Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--22}

1. Die Verordnung vom 13. August 1991 über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--108.31--23}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.