109.11
# Verordnung zum Behindertenrechtegesetz Basel-Landschaft
(Vo BRG BL)
Vom 05.12.2023 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Publikation und Kommunikation von digitalen Informationen und Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--109.11--1}

1. Der Kanton gestaltet, soweit verhältnismässig, seine Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen gemäss den nationalen und internationalen Informatikstandards, die die Zugänglichkeit von Applikationen regeln und vom Bund für seine eigenen Applikationen anerkannt werden. Sie müssen die von diesen Standards geforderte Konformitätsstufe «AA» erreichen.
2. Zu den Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen zählen insbesondere die kantonale Webseite, das BL-Konto inkl. sämtlicher digitaler Behördengänge, das digitale Amtsblatt, die Gesetzessammlungen, das Portal für Geodaten und das Open Government Data-Portal.

### **Art. 2** Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--109.11--2}

1. Das Behindertenforum als Dachorganisation der Behindertenselbsthilfe Region Basel kann selbständig Rechtsansprüche aus dem BRG BL geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer wiegt.
2. Auf Antrag von Behindertenorganisationen gemäss § 10 Abs. 1 des BRG BL können weitere Organisationen in die Liste gemäss Abs. 1 aufgenommen werden.

### **Art. 3** Administrative Zuordnung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--109.11--3}

1. Die Anlaufstelle ist administrativ der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet.