113.12
# Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft
Vom 13.10.1998 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--1}

1. Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von französischen und schweizerischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und Frankreich.

### **Art. 2** Grenzzone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--2}

1. Die Grenzzone umfasst schweizerseits folgende Gemeinden: Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Bottmingen, Burg, Ettingen, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach, Roggenburg, Schönenbuch und Therwil (für Grenzkarten); bzw. ganzes Kantonsgebiet (für Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine).
2. Die Grenzkarten berechtigen nur zum Aufenthalt in der Zone des Kleingrenzverkehrs, 10 km landeinwärts. Beim Tagesschein und beim Kollektiv-Tagesschein erstreckt sich der Geltungsbereich in Frankreich auf die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--3}

1. ...
2. Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der
   a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,
   b. Tagesscheine für schweizerische Staatsangehörige für den einmaligen Grenzübertritt,
   c. Kollektiv-Tagesscheine für Grenzübertritte von Gesellschaften.
3. Für die Bewilligungen für das Überschreiten der Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden sind die Grenzorgane zuständig.
4. Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine auszustellen.

### **Art. 4** Gültigkeitsdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--4}

1. Die Grenzkarte hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und berechtigt die Inhaberin und den Inhaber zum mehrmaligen Grenzübertritt.
2. Die Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt (Tagesschein) ist gültig während der Dauer von 2 Tagen (einmaliges Übernachten).
3. Der Kollektiv-Tagesschein berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt. Er hat Gültigkeit während 2 Tagen (einmaliges Übernachten).

### **Art. 5** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--5}

1. Die Polizei Basel-Landschaft erhebt folgende Gebühren:
   a. für das Ausstellen einer Grenzkarte: 65 Fr.
   b. für das Verlängern einer Grenzkarte: 65 Fr.
   c. für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kindereintrag): 25 Fr.
   d. für das Ausstellen eines Tagesscheins: 15 Fr.
   e. für das Ausstellen eines Kollektiv-Tagesscheins: 30 Fr.
2. Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b 30 Fr. und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c 12.50 Fr.

### **Art. 6** Vollzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--6}

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--7}

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1947 betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland und Frankreich im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--113.12--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.