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# Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
(Integrationsgesetz)
Vom 19.04.2007 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** Förderung der Integration {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--1}

1. Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
2. Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
3. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern wie auch von Einheimischen vermieden und bekämpft wird. Sie streben deren Chancengleichheit an.
4. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass Ausländerinnen und Ausländer bei der Integrationsförderung eine Mitsprache haben und dass Frauen und Männer einander gleichgestellt sind.
5. Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
6. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung.

### **Art. 2** Forderung der Integration {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--2}

1. Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.

### **Art. 3** Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Artikel 54 AuG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--3}

1. Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Artikel 43 - 45 AuG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
2. Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Artikel 34 Absatz 4 AuG) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Artikel 96 AuG).

### **Art. 4** Finanzielle Beiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--4}

1. Der Kanton gewährt für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.
3. Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.

### **Art. 5** Steuerung, Koordination {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--5}

1. Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2. Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher.
3. Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

### **Art. 6** Berichterstattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--6}

1. Die zuständige Direktion untersucht die Entwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

### **Art. 7** Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--7}

1. Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt zusammen.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--114--8}

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.