131.1
# Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats
(Geschäftsordnung des Landrats)
Vom 21.11.1994 (Stand 01.01.2026)

## 1 Eröffnung und Sitzordnung

### **Art. 1** Eröffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--1}

1. Bis zur Wahl des Landratspräsidiums führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz (Alterspräsidium).
2. Es wird durch 6 weitere, von den Fraktionen bezeichnete Ratsmitglieder unterstützt, die mit ihm zusammen die provisorische Geschäftsleitung bilden.

### **Art. 2** Sitzordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--2}

1. Die provisorische Geschäftsleitung legt die Sitzordnung im Landratssaal auf Vorschlag der Landeskanzlei und im Einvernehmen mit den Fraktionen fest.

## 2 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

## 2.1 Offenlegung der Interessenbindungen

### **Art. 3** Äusserung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--3}

1. Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Landrat, in der Geschäftleitung, in einer Kommission oder in einer Fraktion dazu äussern.

### **Art. 4** Kontrolle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--4}

1. Die Geschäftsleitung wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
2. Sie kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen.
3. Das Register der Interessenbindungen wird im Internet publiziert.

## 2.2 Teilnahme an den Landratssitzungen

### **Art. 5** Dispens {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--5}

1. Dispense bis zu 3 Monaten erteilt die Geschäftsleitung, für längere Zeit der Landrat. Dispense auf unbestimmte Zeit werden nicht erteilt.

### **Art. 6** Ausscheiden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--6}

1. Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton während der Amtsperiode sind dem Landratspräsidium schriftlich mitzuteilen.
2. Erlischt ein Mandat wegen Tod, Rücktritt, Wegzug, Unvereinbarkeit oder aus anderen Gründen, so informiert das Landratspräsidium den Landrat und veranlasst die Landeskanzlei, das nachrückende Ratsmitglied festzustellen.

## 2.3 Dokumentation und Weiterbildung

### **Art. 7** Dokumentation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--7}

1. Die Ratsmitglieder erhalten bei ihrem Amtsantritt die notwendigen Unterlagen und das Amtsblatt mit der fortlaufenden Chronologischen Gesetzessammlung.

### **Art. 8** Weiterbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--8}

1. Die Landeskanzlei organisiert im Auftrag der Geschäftsleitung für die Ratsmitglieder Kurse zur Einführung in die parlamentarische Arbeit und zur politischen Weiterbildung.
2. Sie kann Ratsmitgliedern die Teilnahme an Kursen ermöglichen, die von anderer Seite durchgeführt werden.

## 2.4 Entschädigungen

### **Art. 9** Zusammensetzung und Höhe der Entschädigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--9}

1. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von CHF 4'700.–, einem Sitzungsgeld von CHF 55.– pro Stunde und einer Wegentschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer.
2. Mit dem jährlichen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Versicherung und dergleichen abgegolten.
3. Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten ausgerichtet. Angebrochene Stunden werden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
4. Als Wegentschädigung kann ein Jahresabonnement des regionalen Tarifverbundes bezogen werden.

### **Art. 10** Ausserordentliche Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--10}

1. Für die Sitzungsleitung erhalten das Landratspräsidium und die Präsidien der Kommissionen und Subkommissionen das doppelte Sitzungsgeld.
2. Das Landratspräsidium bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsentschädigung von CHF 6‘000.–.
3. Die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2‘150.– jährlich.
4. Über Entschädigungen für andere ausserordentliche Beanspruchungen entscheidet die Geschäftsleitung.

### **Art. 11** Fraktionsentschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--11}

1. Den Fraktionen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
   a. Grundbetrag pro Fraktion und Jahr
   b. Zusatzbetrag pro Mitglied und Jahr

### **Art. 11a** Anpassung der Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--11a}

1. Zu Beginn jeder Amtsperiode kann die Geschäftsleitung dem Landrat eine Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung beantragen.

## 3 Organisation des Landrats

## 3.1 Leitungsorgane

### **Art. 12** Jährliche Wahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--12}

1. Der Landrat wählt in der 1. Sitzung jeder Amtsperiode und in der letzten Sitzung des Amtsjahres für die Dauer eines Jahres:
   a. das Landratspräsidium;
   b. die Vizepräsidien des Landrats;
   c. …
   d. das Präsidium sowie das Vizepräsidium des Regierungsrates.

### **Art. 13** Weitere Aufgaben des Landratspräsidiums&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--13}

1. Das Landratspräsidium hat folgende weitere Aufgaben:
   a. Es handhabt das Hausrecht.
   b. Es überwacht die Arbeit der Kommissionen.
   c. Es unterzeichnet gemeinsam mit dem Landschreiber oder der Landschreiberin die Beschlüsse, Briefe und Protokolle.
   d. Es bringt dem Landrat die an den Rat gerichteten Eingaben zur Kenntnis.
   e. Es leitet die Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen an die Bundesversammlung weiter.

### **Art. 14** Weitere Aufgaben der Vizepräsidien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--14}

1. Die Vizepräsidien führen in den Landratssitzungen die Rednerliste und erteilen das Wort.

### **Art. 15** Stellvertretung der Vizepräsidien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--15}

1. Sind das Landratspräsidium und die Vizepräsidien abwesend, so bestimmt der Landrat für das Landratspräsidium und das Vizepräsidium einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Diese Wahlen werden von einem Mitglied der Geschäftsleitung geleitet.
2. …

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--17}

### **Art. 17a** Geschäftsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--17a}

1. Die Geschäftsleitung tritt auf Einladung des Landratspräsidiums oder auf Verlangen eines Fraktionspräsidiums zusammen.
2. Die Geschäftsleitung hat folgende weitere Aufgaben:
   a. Sie setzt die ordentlichen Sitzungen des Landrats fest.
   b. Sie regelt den Bezug und die Verteilung der Vorlagen.
   c. Sie weist die Vorlagen und Eingaben an eine oder mehrere Kommissionen und bestimmt die Federführung.
   d. Sie stellt dem Landrat Antrag über die Bildung und Grösse von Spezialkommissionen und die direkte Behandlung von Vorlagen.
   e. Sie koordiniert zusammen mit den Präsidien der ständigen Kommissionen die Kommissionstätigkeit.
   f. Sie genehmigt die Protokolle des Landrats.
   g. Sie handhabt die Geschäftsordnung und beantragt allfällige Änderungen.
   h. Sie entscheidet über die Platzzuteilung auf der Pressetribüne.
   i. Sie wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen.
   j. Sie beantragt dem Landrat die Durchführung von Grundsatzdebatten, die zeitliche Beschränkung von Debatten und die verbundene Beratung sachlich zusammengehörender Geschäfte.
   k. Sie erörtert die Haltung und das Vorgehen des Landrats bei Kompetenzstreitigkeiten mit dem Regierungsrat.
   l. Sie behandelt die ihr von der Geschäftsleitung oder von Fraktionen zur Begutachtung zugewiesenen Probleme der Parlamentsarbeit.
   m. Sie beschliesst über die Zuteilung der Kommissionssitze gemäss § 27 Abs. 2 des Landratsgesetzes.

## 3.2 Kommissionen

## 3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 18** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--18}

1. Die Kommissionen sind beauftragt, dem Landrat zu den ihnen überwiesenen Geschäften schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
2. Die Kommissionen können zudem innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aus eigener Initiative Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.

### **Art. 19** Beizug von Sachverständigen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--19}

1. Die Kommissionen können unter Mitteilung an die Direktionsvorstehenden und das Gerichtspräsidium ausserhalb der Verwaltung und der Gerichte stehende Sachverständige einladen.
2. Entstehen dadurch Kosten, sind diese vorgängig der Geschäftsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--20}

### **Art. 21** Unterlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--21}

1. Der Regierungsrat (in der Regel die zuständige Direktion) hat den Kommissionen auf deren Verlangen insbesondere die Vorentwürfe zu Rechtssetzungsarbeiten, die Vernehmlassungseingaben und die Gutachten von Sachverständigen vorzulegen.
2. …
3. …

### **Art. 22** Zuweisung eines Geschäfts an mehrere Kommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--22}

1. Wird ein Geschäft mehreren Kommissionen zugewiesen, so verständigen sich die Präsidien über die Aufteilung der Aufgaben oder über die gemeinsame Beratung und Berichterstattung. Die nicht federführende Kommission kann dem Landrat einen Mitbericht erstatten.
2. Die Präsidien der ständigen Kommissionen können die Protokolle der übrigen ständigen Kommissionen, ausser diejenigen der Geschäftsprüfungskommission, der Petitionskommission und der Redaktionskommission, regelmässig beziehen.

### **Art. 23** Subkommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--23}

1. Die Kommissionen können sich für die Bearbeitung von Teilproblemen in Subkommissionen aufteilen. Die Kommission wählt die Präsidien.
2. Die Subkommissionen erstatten der Kommission Bericht und stellen ihr Antrag.

### **Art. 24** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--24}

1. Die Präsidien der Kommissionen lassen die Mitglieder durch die Landeskanzlei schriftlich einladen. 1/3 der Mitglieder, mindestens 3, können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2. Für die Beratung gilt die Geschäftsordnung des Landrats sinngemäss. Die Präsidien der Kommissionen sind für die zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufträge verantwortlich.
3. Die Kommissionen können das übrige Verfahren im Rahmen der Geschäftsordnung selbständig regeln.

### **Art. 25** Stellvertretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--25}

1. Die Fraktionen bestimmen für jede Kommission neben den ihnen zustehenden Mitgliedern 1 Stellvertreter oder 1 Stellvertreterin. Hat eine Fraktion Anspruch auf 3 Kommissionssitze oder mehr, bestimmt sie 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

### **Art. 26** Protokolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--26}

1. Die Protokolle werden von den Kommissionen genehmigt. Sie werden neben den Kommissions- und Ersatzmitgliedern folgenden Personen regelmässig zugestellt:
   a. Den Mitgliedern des Regierungsrats;
   b. …
   c. den Mitgliedern der Geschäftsleitung auf deren Verlangen;
   d. je einem Vertreter oder einer Vertreterin jener Parteien, die nicht Fraktionsgrösse erreichen, auf dessen oder deren Verlangen.
1bis Von den Kommissionssitzungen wird für die Protokollierung eine Tonaufzeichnung angefertigt. Die Tonaufzeichnung kann automatisch in ein Textformat transkribiert werden.
1ter Die Tonaufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird nach 90 Tagen gelöscht, ausser die Genehmigung des Protokolls liegt nicht vor. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Tonaufzeichnung unmittelbar nach erfolgter Genehmigung des Protokolls.
2. Die übrigen Ratsmitglieder können die Protokolle jederzeit einsehen und im Einzelfall beziehen.
3. Die Kommissionen sind befugt, ihre Protokolle ganz oder teilweise vertraulich zu erklären und so den Kreis der einsichts- und bezugsberechtigten Personen einzuschränken.

### **Art. 26a** Hinweis auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--26a}

1. Die Präsidien der Kommissionen weisen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kommissionssitzungen, die nicht Ratsmitglieder sind, auf die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 22 Abs. 2 des Landratsgesetzes) hin.
2. Dieselbe Pflicht gilt für die Präsidien der Fraktionen innerhalb der Fraktionssitzungen.

### **Art. 27** Hearings {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--27}

1. Die Kommissionen beraten und beschliessen in der Regel nach Abschluss der Hearings und in Abwesenheit der befragten Personen.
2. Wenn Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder der Gerichte zu einem Hearing eingeladen werden, ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

### **Art. 28** Information der Medien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--28}

1. Die Kommissionen können durch Medieninformationen die Öffentlichkeit über ihre Verhandlungen orientieren.
2. Die Kommissionen können Medienkonferenzen durchführen.

### **Art. 29** Berichterstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--29}

1. Die Kommissionen bestimmen für jeden Beratungsgegenstand einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin. Liegen Minderheitsanträge vor, so sind sie mit Begründung in die Berichte aufzunehmen. Sie können durch einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin der Minderheit vor dem Landrat vertreten werden.
2. Die Minderheiten haben das Recht, gleichzeitig mit dem Kommissionsbericht eigene Berichte zu veröffentlichen.
3. Kommissionen, die ein umfangreiches Geschäft beraten, können dem Landrat von Zeit zu Zeit Zwischenberichte über den Stand der Arbeit erstatten und Antrag auf Kenntnisnahme stellen.
4. Beschliesst eine Kommission, eine Vorlage vorläufig zurückzustellen, so hat sie dem Landrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.

## 3.2.2 Ständige Kommissionen

### **Art. 30** Bestand, Wahl und Amtsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--30}

1. Die ständigen Kommissionen des Landrats sind:
   a. die Bau- und Planungskommission;
   b. die Bildungs- , Kultur- und Sportkommission;
   c. die Finanzkommission (vgl. § 62 des Landratsgesetzes);
   d. die Geschäftsprüfungskommission (vgl. § 61 des Landratsgesetzes);
   e. die Justiz- und Sicherheitskommission;
   f. die Personalkommission;
   g. die Petitionskommission;
   h. die Umweltschutz- und Energiekommission;
   i. die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission.
2. Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen in der 1. Sitzung der Amtsperiode auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer von 4 Jahren oder bis zu deren Ausscheiden aus der Fraktion.

### **Art. 31** Bau- und Planungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--31}

1. Die Bau- und Planungskommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:
   a. den Hoch- und Tiefbau, soweit bauliche Aspekte im Vordergrund stehen; Vorlagen mit vorwiegend konzeptionellem Inhalt werden von der Geschäftsleitung an die zuständige Kommission gewiesen;
   b. die Raumplanung;
   c. den privaten und öffentlichen Verkehr;
   d. den Erwerb von Land und Liegenschaften für Bauvorhaben des Kantons.
2. ...
3. Die Bau- und Planungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.

### **Art. 32** Bildungs-, Kultur- und Sportkommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--32}

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:
   a. die Berufsberatung;
   b. die Berufsbildung;
   c. die Kantonsbibliothek;
   d. die Kulturförderung;
   e. die Museen und Archäologie;
   f. die Musikschulen;
   g. die Schulen, Hochschulen und Heime;
   h. den Sport.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission besteht aus 13 Mitgliedern.

### **Art. 33** Finanzkommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--33}

1. Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats:
   a. Vorlagen, die das Steuerwesen betreffen;
   b. alle anderen Vorlagen, die in den Geschäftsbereich der Finanz- und Kirchendirektion fallen, soweit sie nicht das Personalwesen betreffen;
   c. die Jahresrechnungen der Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse, der staatlichen Fonds und Stiftungen und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationen;
   d. das Regierungsprogramm.
2. Im übrigen richten sich die Aufgaben der Finanzkommission nach § 62 des Landratsgesetzes
2bis ...
3. Die Finanzkommission besteht aus 13 Mitgliedern.

### **Art. 34** Geschäftsprüfungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--34}

1. Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission richten sich nach § 61 des Landratsgesetzes.
1bis Sie behandelt zuhanden des Landrats:
   a. ...
   b. …
   c. die Vorlage des Regierungsrates über den Stand der Bearbeitung der Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt worden sind.
2. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 15 Mitgliedern.
3. …

### **Art. 34a** Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--34a}

1. Die Aufgaben der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen richten sich nach § 61a des Landratsgesetzes und den jeweiligen Staatsverträgen.
2. …

### **Art. 35** Justiz- und Sicherheitskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--35}

1. Die Justiz- und Sicherheitskommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:
   a. die Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung;
   b. den Datenschutz;
   c. das Erbschaftswesen;
   d. das Gerichtswesen;
   e. die Gesamtverteidigung;
   f. das Notariat;
   g. die öffentlichen Register;
   h. das Polizeiwesen;
   i. den Straf- und Massnahmenvollzug.
2. Die Justiz- und Sicherheitskommission besteht aus 13 Mitgliedern.

### **Art. 36** Personalkommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--36}

1. Die Personalkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:
   a. das Personalwesen;
   b. die Pensionskasse.
2. Kantonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen der Personalkommission nicht angehören.
3. Die Personalkommission besteht aus 9 Mitgliedern.

### **Art. 37** Petitionskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--37}

1. Die Petitionskommission prüft in der Regel die an den Landrat gerichteten Petitionen, Bürgerrechtsgesuche und Begnadigungsgesuche.
2. ...
3. Mitglieder, die im Einzelfall als Richter oder Richterin, als Staatsanwalt oder Staatsanwältin, als Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte, als Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin, oder als Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig gewesen sind oder im Strafvollzug mitgewirkt haben, begeben sich für die Verhandlungen in der Kommission und im Landrat in den Ausstand.
4. Die Petitionskommission besteht aus 7 Mitgliedern.

### **Art. 38** Umweltschutz- und Energiekommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--38}

1. Die Umweltschutz- und Energiekommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:
   a. das Abfallwesen;
   b. den Bodenschutz;
   c. das Energiewesen;
   d. den Gewässerschutz;
   e. den Heimat- und Denkmalschutz;
   f. den Lärmschutz;
   g. die Lufthygiene;
   h. den Natur- und Landschaftsschutz;
   i. das Sicherheitsinspektorat.
2. Die Umweltschutz- und Energiekommission besteht aus 13 Mitgliedern.

### **Art. 39** Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--39}

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission behandelt zuhanden des Landrats Vorlagen über:
   a. den Arbeitsmarkt;
   b. das Forstwesen;
   c. ...
   d. die Gesundheits- und Alterspflege;
   e. die Landwirtschaft;
   f. die Rheinhäfen;
   g. das Spitalwesen unter Ausschluss der Jahresberichte des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland;
   h. die Wirtschaftsförderung.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission besteht aus 13 Mitgliedern.

## 3.2.3 Spezialkommissionen

### **Art. 40** Auflösung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--40}

1. Spezialkommissionen haben mit der Erledigung der ihnen zugewiesenen Geschäfte ihren Auftrag erfüllt und lösen sich mit Beschluss des Landrats auf.

## 3.2.4 Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)

### **Art. 41** Wahlausschluss {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--41}

1. Ratsmitglieder, bei denen der begründete Verdacht der Befangenheit besteht, können nicht Mitglied der PUK sein.
2. In Streitfällen entscheidet der Landrat.

### **Art. 42** Akten der PUK {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--42}

1. Akten der PUK gemäss § 65 Abs. 1 des Landratsgesetzes sind:
   a. Expertenberichte;
   b. Einvernahme- und Anhörungsprotokolle;
   c. gegenüber der PUK erteilte schriftliche Auskünfte;
   d. der PUK herausgegebene Akten.

## 3.3 Parlamentsdienste

### **Art. 43** Landeskanzlei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--43}

1. Die Landeskanzlei hat folgende weitere Aufgaben:
   a. Sie führt das Verzeichnis der erledigten und der hängigen Geschäfte.
   b. Sie besorgt das Rechnungswesen des Landrats.
   c. Sie organisiert den Weibel- und den Sekretariatsdienst während den Landratssitzungen.
   d. Sie vermittelt Arbeitsräume für die Ratsmitglieder.
   e. Sie betreut Besucherinnen und Besucher, die den Landrat in Gruppen besuchen.
2. Die Landeskanzlei unterstützt die Kommissionen, Subkommissionen und so weit als möglich auch die Fraktionen, indem sie administrative Aufgaben übernimmt und bei der Erstellung von Kommissionsberichten mitwirkt.
   a. …
   b. …
   c. …

### **Art. 44** Finanzkontrolle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--44}

1. Die Kommissionen können der Finanzkontrolle unter Mitteilung an die Finanzkommission, an die Geschäftsleitung und an den Regierungsrat bzw. an das Kantonsgericht Aufträge im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes erteilen.

## 4 Geschäfte

## 4.1 Vorstösse

### **Art. 45** Behandlung von Motionen und Postulaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--45}

1. Motionen und Postulate sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2. Der Landrat berät Motionen und Postulate an einer der folgenden Landratssitzungen im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrats. Er entscheidet, ob sie an den Regierungsrat überwiesen werden sollen.
2bis Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Motion oder eines Postulats, oder die Umwandlung einer Motion in ein Postulat, so hat er seinen Antrag schriftlich zu begründen.
3. Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion als Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, findet eine Beratung nur statt, wenn aus der Mitte des Landrats ein gegenteiliger Antrag gestellt wird.
4. Besteht eine Motion oder ein Postulat aus mehreren Begehren, kann über diese einzeln abgestimmt werden.
5. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann während der Beratung den Wortlaut einer Motion oder eines Postulats ändern oder eine Motion in ein Postulat umwandeln.
5bis Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin abwesend ist oder dem Landrat nicht mehr angehört, kann das entsprechende Fraktionspräsidium eine Motion in ein Postulat umwandeln.
6. Ein Antrag auf Verkürzung der Behandlungsfrist einer Motion oder eines Postulats muss bei der Einreichung im Wortlaut des Vorstosses enthalten sein. Über den Antrag ist unmittelbar nach dem Überweisungsbeschluss abzustimmen.

### **Art. 46** Erfüllung und Abschreibung von Motionen und Postulaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--46}

1. Motionen und Postulate gelten formell als erfüllt, wenn der Regierungsrat eine Vorlage oder einen Bericht unterbreitet. Spricht sich die zuständige Sachkommission bei der Behandlung eines Berichts ohne Gegenstimme für die Abschreibung der Motion oder des Postulats aus, ist dieser Beschluss endgültig. Andernfalls entscheidet der Landrat über die Abschreibung. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.
1bis Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, und beantragt er gleichzeitige Abschreibung dieses Vorstosses, so hat er den Antrag auf Abschreibung schriftlich zu begründen.
2. Über den Stand der Bearbeitung von Motionen und Postulaten, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit ihrer Überweisung erfüllt sind, hat der Regierungsrat gleichzeitig mit dem Jahresbericht eine besondere Vorlage zu unterbreiten. Der Landrat entscheidet, ob diese Motionen und Postulate aufrecht erhalten bleiben oder abgeschrieben werden.
3. ...

### **Art. 47** Verfahrenspostulat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--47}

1. Verfahrenspostulate sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Die Geschäftsleitung hat an einer der folgenden Sitzungen dazu Stellung zu nehmen.

### **Art. 48** Interpellation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--48}

1. Interpellationen sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2. Der Interpellant oder die Interpellantin kann in jedem Fall zur Antwort des Regierungsrats in einer kurzen Erklärung Stellung nehmen. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Landrats statt.

### **Art. 49** Dringlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--49}

1. Motionen, Postulate und Interpellationen können auf Antrag sofort nach ihrer Begründung behandelt werden, sofern 2/3 der Stimmenden sie für dringlich erklären. In diesem Fall hat der Regierungsrat an der gleichen Sitzung Stellung zu nehmen.

### **Art. 50** Resolution {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--50}

1. Resolutionsbegehren sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Sie werden, falls der Landrat es beschliesst, sofort beraten.
2. Vom Landrat beschlossene Resolutionen werden veröffentlicht und den Adressaten oder Adressatinnen zugestellt.

### **Art. 51** Fragestunde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--51}

1. Die Fragestunde findet zu Beginn der Nachmittagssitzung statt. Es können höchstens 3 Unterfragen gestellt werden. Diese sind knapp formuliert bis spätestens am Montag, 17.00 Uhr, vor der jeweiligen Sitzung schriftlich bei der Landeskanzlei einzureichen.
2. Die schriftlichen Fragen werden von der Landeskanzlei zusammengestellt und dem Landrat zusammen mit den Antworten des Regierungsrates ausgeteilt.
3. Der Fragesteller oder die Fragestellerin ist berechtigt, bis zu 2 Zusatzfragen zu stellen. Jedes andere Ratsmitglied kann 1 weitere Zusatzfrage stellen.
4. Die Fragestunde dauert in der Regel nicht länger als 30 Minuten.

### **Art. 52** Schriftliche Anfrage {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--52}

1. Schriftliche Anfragen sind mit präzisen Fragen und kurzer Begründung bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen.
2. Die Antwort wird veröffentlicht.

## 4.2 Parlamentarische Initiative

### **Art. 53** Einreichung und Überweisung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--53}

1. Parlamentarische Initiativen sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2. Der Landrat berät parlamentarische Initiativen an einer der folgenden Landratssitzungen im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrats. Er entscheidet, ob die parlamentarische Initiative an eine Kommission überwiesen werden soll.

### **Art. 54** Vorberatung durch die Kommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--54}

1. Die Kommission berät die parlamentarische Initiative. Sie kann Änderungen vorschlagen oder einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
2. Ist das Ratsmitglied, welches die parlamentarische Initiative eingereicht hat, nicht Mitglied der Kommission, so wird es von ihr angehört.
3. Die Kommission unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen dem Regierungsrat und interessierten Kreisen zur Stellungnahme.

### **Art. 55** Antrag der Kommission an den Landrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--55}

1. Nach Abschluss ihrer Beratungen stellt die Kommission dem Landrat in einer Vorlage Antrag. Sie entspricht den Anforderungen an eine Vorlage des Regierungsrates.

### **Art. 56** Verfahren im Landrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--56}

1. Der Landrat behandelt die Vorlage der Kommission im gleichen Verfahren wie eine Vorlage des Regierungsrats und der Gerichte.
2. Der Regierungsrat nimmt in der Beratung Stellung zur Vorlage.

## 4.3 Vorlagen

### **Art. 57** Frist {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--57}

1. Vorlagen können beraten werden, wenn sie den Ratsmitgliedern 8 Tage vorher zugänglich gemacht worden sind.
2. Der Landrat kann mit 2/3 der Stimmenden Ausnahmen von Absatz 1 beschliessen.

### **Art. 58** Inhalt und Gestaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--58}

1. Die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte sollen enthalten:
   a. eine kurze Übersicht über Ziel und Inhalt der Vorlage;
   b. die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens;
   c. eine knappe Darstellung des geltenden Rechtszustandes, wenn dieser geändert werden soll;
   d. Erörterungen über die rechtlichen Auswirkungen der Vorlage;
   e. Ausführungen über die finanziellen, volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und wesentlichen regionalen Auswirkungen der Vorlage;
   ebis. Ausführungen über die finanziellen und die übrigen Auswirkungen der Vorlage auf die Gemeinden;
   f. einen Hinweis auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Regierungsprogramm oder mit dem Jahresprogramm;
   g. Ausführungen über die Behandlung parlamentarischer Vorstösse;
   h. Ausführungen über allfällige Auswirkungen im Informatikbereich;
   i. Ausführungen über allfällige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Behindertengleichstellung.
2. Vorlagen zu Informatikprojekten müssen Auskunft geben über:
   a. die federführende Direktion, die Projektleitung und den Steuerungsausschuss;
   b. die Zusammenstellung der Vollkosten samt Nachweis der eigenen Personalressourcen;
   c. den Projektterminplan mit Anfangstermin, Endtermin und Meilensteinen;
   d. die Begründung des Evaluationsergebnisses;
   e. das interne und externe Kommunikationskonzept;
   f. das Ausbildungskonzept;
   g. das interne und externe Projektcontrolling;
   h. die Risiken und den Umgang mit Risiken.

## 4.4 Regierungsplanung und Rechenschaftsberichte

### **Art. 59** Grundlegende Pläne staatlicher Tätigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--59}

1. Der Landrat kann bei der Genehmigung grundlegender Pläne staatlicher Tätigkeiten Richtlinien für die weitere Bearbeitung erlassen.

### **Art. 60** Jahresbericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--60}

1. Der Regierungsrat gibt dem Landrat im Jahresbericht auch Auskunft über die hängigen Volksinitiativen, die noch nicht abgeschriebenen parlamentarischen Vorstösse sowie über den Stand begonnener Gesetzgebungsarbeiten, Planungen und Vertragsverhandlungen.
2. Der Jahresbericht ist dem Landrat bis spätestens Mitte April vorzulegen.

### **Art. 61** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--61}

## 4.5 Beratung und Beschlussfassung

### **Art. 62** Überweisung der Vorlagen an Kommissionen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--62}

1. Die Geschäftsleitung oder der Landrat überweisen die Vorlagen an eine Kommission zur Vorberatung, sofern der Landrat nicht beschliesst, das Geschäft entweder direkt zu behandeln oder erst nach einer Grundsatzdebatte an eine Kommission zu weisen.

### **Art. 63** Redaktionelle Bereinigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--63}

1. Alle Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen werden vor der Beratung im Landrat von der Redaktionskommission in sprachlicher und systematischer Hinsicht geprüft.
2. Die Redaktionskommission darf den Inhalt der überprüften Bestimmungen nicht verändern.
3. Die Redaktionskommission besteht aus 3–5 Mitgliedern. Diese werden auf Antrag des Landschreibers oder der Landschreiberin von der Geschäftsleitung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
4. Der Landschreiber bzw. die Landschreiberin oder der 2. Landschreiber bzw. die 2. Landschreiberin präsidiert die Redaktionskommission. Als ständige Mitglieder gehören ihr Personen aus dem Landrat, der Landeskanzlei und der kantonalen Verwaltung an.
5. Die Redaktionskommission kann zu ihren Beratungen das Präsidium der vorberatenden Kommission, Personen aus der zuständigen Direktion der kantonalen Verwaltung und aussenstehende Sachverständige beiziehen.

### **Art. 64** Eintretensdebatte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--64}

1. In der Regel wird zuerst beraten und beschlossen, ob:
   a. auf die Behandlung der Vorlage einzutreten ist;
   b. die Vorlage zur Änderung oder Prüfung zurückzuweisen ist;
   c. die Vorlage durch Nichteintreten zu erledigen ist.
1bis Ist der Kommissionsantrag ohne Gegenstimme erfolgt und ist Eintreten unbestritten, findet eine Eintretensdebatte nur statt auf einstimmigen Beschluss der vorberatenden Kommission oder wenn sie vom Landrat auf Antrag mit 2/3-Mehr beschlossen wird. Über den Antrag auf Durchführung einer Eintretensdebatte wird keine Diskussion geführt.
2. Wird kein Antrag auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt, so gilt Eintreten als beschlossen.
2bis Werden gleichzeitig Anträge auf Eintreten, Nichteintreten und Rückweisung gestellt, so wird zuerst über Eintreten und Nichteintreten abgestimmt.
3. Wird Nichteintreten beschlossen, so ist die Vorlage erledigt.

### **Art. 65** Detailberatung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--65}

1. Nach dem Eintreten erfolgt die paragraphen- oder abschnittsweise Detailberatung.
2. Der Landrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Landratspräsidiums auf eine Detailberatung verzichten.

### **Art. 66** Zweifache Beratung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--66}

1. Alle Vorlagen für Verfassungsänderungen und Gesetze oder Gesetzesänderungen werden 2-mal beraten. Die 2-fache Beratung kann auch für andere Vorlagen beschlossen werden.
1bis Partnerschaftliche Vorlagen werden 2-mal beraten, wenn der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rats oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Beschluss des Landrats eine Differenz schafft.
2. Die beiden Lesungen finden in der Regel an 2 verschiedenen Sitzungstagen statt. Die Schlussabstimmung über die Annahme oder Verwerfung der Vorlage wird erst nach der letzten Beratung durchgeführt.

## 4.6 Besondere Geschäfte

### **Art. 67** Staatsverträge und andere Verträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--67}

1. Der Landrat kann Staatsverträge und andere Verträge inhaltlich nicht verändern.

### **Art. 68** Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--68}

1. Der Landrat übt die dem Kanton in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV) auf Antrag des Regierungsrats oder durch einen Vorstoss aus seiner Mitte aus.

### **Art. 69** Petitionen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--69}

1. Petitionen werden von der Petitionskommission oder von der Geschäftsleitung vorberaten. Beziehen sie sich auf hängige Sachgeschäfte oder auf die Geschäftsführung der kantonalen Verwaltung bzw. der Gerichte, so können sie an die zuständige Kommission oder an die Ombudsperson gewiesen werden.
2. Der Landrat kann die Petitionen dem Regierungsrat als Motion, Postulat oder zur Kenntnisnahme überweisen.

### **Art. 69a** Koordination mit der Ombudsperson&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--69a}

1. Gelangt eine Person mit einem Anliegen an den Landrat oder an eine seiner Kommissionen, das auch den Zuständigkeitsbereich der Ombudsperson berührt, ist das Vorgehen im Sinn von § 8a des Ombudsgesetzes zu koordinieren.

### **Art. 70** Berichte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--70}

1. Der Regierungsrat und die Kommissionen können dem Landrat Berichte vorlegen, die lediglich der Orientierung und der Standortbestimmung dienen.
2. Der Landrat kann darüber auf Beschluss der Geschäftsleitung eine Debatte führen.
3. Der Landrat kann Berichte zustimmend oder ablehnend zur Kenntnis nehmen. Mit der Kenntnisnahme ist das Geschäft erledigt.

### **Art. 71** Erklärungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--71}

1. Der Regierungsrat kann zu wichtigen Ereignissen, zu eigenen Beschlüssen und zu Berichten aus der kantonalen Verwaltung oder von dritter Seite vor dem Landrat mündliche Erklärungen abgeben.
2. Der Landrat kann darüber eine Debatte durchführen.

## 5 Sitzungen des Landrats

## 5.1 Einberufung und Beschlussfähigkeit

### **Art. 72** Sitzungsort {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--72}

1. Findet eine Sitzung des Landrats ausnahmsweise nicht im Landratssaal in Liestal statt, so gibt die Landeskanzlei den Sitzungsort öffentlich bekannt.

### **Art. 73** Sitzungstage und Sitzungszeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--73}

1. Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel 14-täglich an einem Donnerstag statt. Das Landratspräsidium lädt die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrats schriftlich unter Beilage der Traktandenliste mindestens 8 Tage vorher ein.
2. In der Sitzungseinladung sind die Sitzungszeiten verbindlich festgelegt. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Beendigung der Beratung eines Geschäfts, kann das Landratspräsidium eine Verlängerung um höchstens eine halbe Stunde anordnen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Stimmenden.

### **Art. 74** Verhandlungsfähigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--74}

1. Wird während der Landratssitzung die Verhandlungsfähigkeit bezweifelt, so muss sie das Landratspräsidium feststellen lassen. Ist der Landrat nicht verhandlungsfähig, so beendet das Landratspräsidium die Sitzung.
2. Die Präsenz und die Verhandlungsfähigkeit werden durch den Landschreiber oder die Landschreiberin festgestellt.

## 5.2 Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll

### **Art. 75** Traktandenliste {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--75}

1. Die Geschäftsleitung legt Inhalt und Reihenfolge der Traktandenliste für die nächste Landratssitzung nach der vorangehenden Landratssitzung fest.
1bis In zwingenden Fällen kann das Landratspräsidium am Sitzungstag eine Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste anordnen.
2. Am Sitzungstag können neue Geschäfte nur mit Zustimmung von 2/3 der Stimmenden aufgenommen werden.
3. Am Sitzungstag können Geschäfte mit einfachem Mehr von der Traktandenliste abgesetzt werden. Parlamentarische Vorstösse können unter derselben Bedingung nur abgesetzt werden, wenn der Urheber oder die Urheberin des Vorstosses abwesend ist und keine Stellvertretung bestimmt worden ist.

### **Art. 76** Redeordnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--76}

1. Wer in der Beratung das Wort ergreifen will, hat sich bei den Vizepräsidien zu melden. Das Wort erhalten in der Regel in folgender Reihenfolge:
   a. Die Kommissionsberichterstatter und Kommissionsberichterstatterinnen;
   b. die Antragstellerinnen und Antragsteller;
   c. die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen;
   d. die weiteren Ratsmitglieder.
2. Die Mitglieder des Regierungsrats können auf ihr Verlangen das Wort ergreifen.
3. In der Regel wird einem Ratsmitglied zum gleichen Gegenstand nur zweimal das Wort gestattet. Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitglieder des Regierungsrats sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
4. Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen, so übergibt es für die Dauer der Beratung den Vorsitz einem Vizepräsidium.
5. Solange ein Vizepräsidium den Vorsitz nicht führt, kann es sich ebenfalls in die Rednerliste eintragen.
6. Zur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen ausserhalb der Reihenfolge erteilt. Der Redner oder die Rednerin muss sich auf Bemerkungen zur formellen Behandlung des Beratungsgegenstandes oder zur Anwendung der Geschäftsordnung beschränken.

### **Art. 77** Verbundene Beratung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--77}

1. Der Landrat kann mehrere Geschäfte miteinander beraten, wenn sie sachlich zusammengehören.

### **Art. 78** Sachanträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--78}

1. Sachanträge haben die Annahme, Änderung oder Verwerfung einer Vorlage oder einzelner Teile einer Vorlage zum Gegenstand.
2. Sachanträge sind dem Landratspräsidium schriftlich einzureichen.

### **Art. 79** Anträge zum Aufgaben- und Finanzplan&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--79}

1. Anträge zum Budget im Aufgaben- und Finanzplan (Budgetanträge) haben die Änderung oder Streichung eines Budgetkredits zum Gegenstand.
   a. …
   b. …
2. Anträge zu den darauffolgenden 3 Jahren des Aufgaben- und Finanzplans (AFP-Anträge) haben die Aufnahme, Änderung oder Streichung von weiteren Elementen des Aufgaben- und Finanzplans zum Gegenstand.
3. …

### **Art. 79a** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--79a}

1. Anträge zum Aufgaben- und Finanzplan sind spätestens an der 2. ordentlichen Oktober-Landratssitzung einzureichen. Sofern nur 1 ordentliche Oktober-Landratssitzung stattfindet, sind sie spätestens an der 1. November-Landratssitzung einzureichen.
2. Sie können an der Sitzung, an der sie dem Landrat bekanntgegeben werden, mündlich begründet werden.
3. Der Regierungsrat und die Finanzkommission nehmen bei der Beratung des Aufgaben- und Finanzplans zu den Anträgen Stellung.

### **Art. 80** Ordnungsanträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--80}

1. Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren und lauten auf:
   a. Verschiebung der Beratungen;
   b. Überweisung des Geschäftes an eine Kommission;
   c. Rückweisung von Vorlagen nach beschlossenem Eintreten;
   d. Schluss der Rednerliste;
   dbis. Schluss der Beratung gemäss § 82 Abs. 2;
   e. Rückkommen auf gefasste Beschlüsse nach Abschluss der Detailberatung und vor der Schlussabstimmung;
   f. Unterbrechung oder Beendigung der Landratssitzung.
2. Wird ein Ordnungsantrag während der Beratung eines Sachgeschäftes gestellt, so ist die Beratung auf diesen Ordnungsantrag zu beschränken und darüber abzustimmen, bevor die allgemeine Beratung weitergeführt wird.

### **Art. 81** Persönliche Erklärung und Fraktionserklärung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--81}

1. Jedes Ratsmitglied kann eine persönliche Erklärung abgeben, um Angriffe auf seine Person zurückzuweisen.
2. Die Fraktionen können Erklärungen zu bestimmten Vorkommnissen abgeben.

### **Art. 82** Schluss der Beratung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--82}

1. Das Landratspräsidium schliesst die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft ist.
2. Schluss der Beratung kann auf Antrag beschlossen werden, sofern die Vertreter oder Vertreterinnen der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind.

### **Art. 83** Protokoll der Landratssitzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--83}

1. Das Protokoll soll unter Hinweis auf die Akten der beratenen Geschäfte die Hauptgesichtspunkte der Diskussionsvoten, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, die Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Landratspräsidiums enthalten.
2. Von den Verhandlungen werden Ton- und Bildaufzeichnungen angefertigt, gespeichert, öffentlich zugänglich gemacht und archiviert. Massgebend ist die schriftliche Fassung des Protokolls gemäss Abs. 1.
2bis Zur Wahrung schützenswerter Interessen gemäss § 55 Abs. 2 des Landratsgesetzes kann im Einzelfall von einer Veröffentlichung der Aufzeichnungen abgesehen werden.
3. Das Protokoll wird in der Regel vor der nächsten Landratssitzung veröffentlicht. Einsprachen sind unverzüglich bei der Geschäftsleitung einzureichen. Wenn die Geschäftsleitung einen Änderungsantrag abgelehnt hat, so hat sie den Antragsteller oder die Antragstellerin davon zu unterrichten.
4. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann den Entscheid der Geschäftsleitung innert 5 Tagen seit Bekanntgabe beim Landrat anfechten.

## 5.3 Abstimmungen

### **Art. 84** Fragestellung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--84}

1. Vor der Abstimmung gibt das Landratspräsidium eine Übersicht über die gestellten Anträge und unterbreitet einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen. Einwände gegen diesen Vorschlag sind sofort zu erledigen.
2. Unterabänderungsanträge sind vor den Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Bei einer Abstimmung dürfen nie mehr als 2 Anträge einander gegenübergestellt werden.

### **Art. 85** Abstimmungsregeln {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--85}

1. Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2. Die Geschäftsleitung kann Richtlinien erlassen.
3. Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden auf Bildschirmen angezeigt.
4. Das Landratspräsidium gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.
5. Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden in Form einer Namensliste im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
6. Durch Handerheben wird abgestimmt:
   a. in besonderen Fällen auf Anordnung des Landratspräsidiums;
   b. wenn die elektronische Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.
7. In den Fällen gemäss Abs. 6 stellt das Landratspräsidium fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob die Stimmen gezählt werden müssen. Jedes Ratsmitglied kann die Zählung verlangen.
8. Das Landratspräsidium kann mitstimmen und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

### **Art. 86** Abstimmungen mit Namensliste {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--86}

1. Bei einer Abstimmung gemäss § 85 Abs. 5 sind die Namen mit dem Entscheid der Stimmenden zu protokollieren.

### **Art. 86a** Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--86a}

1. Ratsmitglieder bestätigen gegenüber der Landeskanzlei spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landratssitzung, dass eine von der Geschäftsleitung definierte unverschuldete Abwesenheit vorliegt und sie deshalb an Abstimmungen des Landrats in Abwesenheit gemäss § 57a des Landratsgesetzes teilnehmen möchten.
2. Sind die von der Geschäftsleitung festgelegten Quoren erreicht, stellt die Landeskanzlei fest, dass Abstimmungen in Abwesenheit möglich sind, und teilt dies den Ratsmitgliedern mit.
3. Das Verfahren und die Informatikmittel zur Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit müssen die Authentifizierung der betreffenden Ratsmitglieder und die korrekte Ermittlung der Abstimmungsergebnisse gewährleisten.
4. Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn abwesende Ratsmitglieder ihre Stimmen aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.

## 5.4 Wahlen

### **Art. 87** Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--87}

1. Das Landratspräsidium kann mitwählen.
2. Mit dem absoluten Mehr ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
3. Mit dem relativen Mehr ist gewählt, wer am meisten gültige Stimmen erhalten hat.

### **Art. 88** Einzelwahl {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--88}

1. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang findet ein 3. Wahlgang statt. Sind auch dann die Stimmen gleich, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.
2. Sind mehrere gleichartige Einzelwahlen vorzunehmen, so kann der Landrat die Durchführung aller Wahlen in einem Wahlakt beschliessen.

### **Art. 89** Listenwahl {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--89}

1. Die Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs erfolgt gleichzeitig auf einer Liste. Diese darf höchstens so viele Namen aufweisen, als Personen zu wählen sind. Überzählige Namen werden am Ende der Liste gestrichen.
2. Das absolute Mehr wird errechnet, indem die Zahl der gültigen Stimmen durch die doppelte Zahl der zu Wählenden geteilt wird. Die auf den Quotienten folgende höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3. Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Ergeben sich wegen gleicher Stimmenzahl überzählige Gewählte, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.
4. Erreichen weniger Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.

## 5.5 Medien

### **Art. 90** Unterstützung der Medien {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--90}

1. Der Landrat und seine Organe unterstützen die Medien bei der Berichterstattung über die Tätigkeit des Landrates.
2. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit stehen den Medien die Pressetribüne und Arbeitsräume zur Verfügung.
   a. …
   b. …
   c. …

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 91** Auslegung und Ergänzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--91}

1. Das Landratspräsidium legt die Geschäftsordnung im Einzelfall aus.
2. Der Landrat kann mit 2/3 der Stimmenden ausserordentliche, im Landratsgesetz und in der Geschäftsordnung nicht vorgesehene Verfahren beschliessen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zum Landratsgesetz stehen.

### **Art. 92** Revision der Geschäftsordnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--92}

1. Die Geschäftsleitung, die Kommissionen, die Fraktionen und die Ratsmitglieder können jederzeit mit einem Verfahrenspostulat die Änderung der Geschäftsordnung beantragen.
2. Die Geschäftsleitung oder eine Spezialkommission hat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.

### **Art. 93** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.1--93}

1. Die Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Landratsgesetz in Kraft.