131.111
# Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
(Hausordnung)
Vom 26.04.2018 (Stand 10.05.2018)

## 1 Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

### **Art. 1** Platzzahl, Reservationen, Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.111--1}

1. Die Platzzahl auf der Tribüne ist begrenzt. Die reservierten Plätze sind für angemeldete Gruppen freizuhalten. Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei haben das Recht, je nach Andrang die Besucherinnen und Besucher auf die Zuschauertribüne zuzulassen und weitere eventuell zurückzuweisen.

### **Art. 2** Propagandaverbot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.111--2}

1. Im ganzen Regierungsgebäude dürfen während Landratssitzungen keine Propagandamaterialien (Prospekte, Plakate, Transparente) verteilt oder sichtbar gemacht werden.

### **Art. 3** Elektronische Geräte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.111--3}

1. Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind auf der Zuschauertribüne lautlos zu schalten.

### **Art. 4** Lärmvermeidung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.111--4}

1. Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Unmuts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden.
2. Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss § 55 des Landratsgesetzes nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.

### **Art. 5** Verantwortliche Begleitpersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--131.111--5}

1. Bei Schulklassen sind die begleitenden Lehrpersonen für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich.