140.12
# Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz
Vom 30.10.2001 (Stand 01.07.2022)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--1}

1. Die Generalsekretären-Konferenz (kurz: Konferenz) dient der direktionsübergreifenden Koordination der Tätigkeit der kantonalen Verwaltung.
2. Sie dient zudem dem Regierungsrat als vorberatendes Organ für strategische Fragen der Verwaltungsführung.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--2}

1. Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie klärt ab, ob sich allgemeine administrative Massnahmen einheitlich durchführen lassen.
   b. Sie wirkt auf die einheitliche Durchführung dieser Massnahmen hin, soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Stelle obliegt.
   c. Sie tauscht Informationen über direktionsübergreifende Geschäfte aus.
   d. Sie leitet Anregungen und Empfehlungen, die ihr zugetragen werden, an die zuständige Direktion weiter.
   e. Sie kann ihren Arbeitsgruppen sowie den direktionsübergreifenden Fachgremien, so insbesondere der Fachgruppe «Informatik», der Konferenz der Controller, der Geschäftsleitung der Personalorganisation, der Gruppe der Informationsbeauftragten, der Kommission «Raum» und der Arbeitsgruppe «Lehrlingswesen», Aufgaben zuteilen.

### **Art. 3** Mitglieder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--3}

1. Die Konferenz setzt sich aus je 1 bis 2 Personen der Leitungen der Generalsekretariate und der Landeskanzlei sowie 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Gerichte zusammen.
2. Die Konferenzmitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
3. Sie können sich im Einverständnis mit der vorsitzenden Person durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleiten lassen.

### **Art. 4** Konstitution {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--4}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion führt den Konferenzvorsitz. Sie bzw. er hat den Stichentscheid.
2. Die Vertretungen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte haben je 1 Stimme.
3. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 4 Stimmen abzugeben berechtigt sind.
4. Das Konferenzsekretariat wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion besorgt.

### **Art. 5** Sitzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--5}

1. In der Regel findet jeden Monat 1 ordentliche Sitzung statt.
2. Jedes Konferenzmitglied kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3. Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 4 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.

### **Art. 6** Traktandenliste {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--6}

1. Die Konferenzmitglieder teilen dem Konferenzsekretariat rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife, schriftliche Unterlage ein.
2. Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

### **Art. 7** Sitzungsprotokolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--7}

1. Das Sitzungsprotokoll geht an die Konferenzmitglieder, an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Präsidien des Ober- und des Verwaltungsgerichts.
2. An die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Konferenzmitglieder sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.

### **Art. 8** Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--8}

1. Die Konferenzmitglieder informieren ihre betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Beschlüsse der Konferenz.

### **Art. 9** Bezeichnungsänderung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--9}

1. Die Bezeichnungen «Direktionssekretärin» und «Direktionssekretär» werden in folgenden Bestimmungen durch «Generalsekretärin» bzw. «Generalsekretär» ersetzt: ...

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.12--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.