140.14
# Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses
Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** Ziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.14--1}

1. Der Planungs- und Strategieausschuss dient der direktionsübergreifenden Koordination für die Vorbereitung der strategischen Planung sowie deren Umsetzung und Umsetzungskontrolle.
2. Die Planungsunterlagen sind kohärent und so zu gestalten, dass die Umsetzung überprüfbar wird.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.14--2}

1. Der Planungs- und Strategieausschuss:
   a. ist verantwortlich für die Analyseinstrumente SWOT-Analyse, Formulierung der strategischen Ziele, strategische Aufgabenanalyse (periodisch oder situativ), Entwicklung und Anwendung der Priorisierungsmethode für neue Vorhaben (jährlich) und strategisches Controlling (jährlich);
   b. bereitet die strategischen Informationen aus den Erkenntnissen der Analyseinstrumente zuhanden des Regierungsrates auf, integriert die strategischen Ziele in die mittel- und langfristigen Planungsdokumente (Grundsatzpapier «Auf lange Sicht», Regierungsprogramm) und ist zuständig für die Darstellung des Bezugs zur strategischen Planung in der Jahresplanung und im Berichtswesen (Jahresbericht);
   c. unterstützt den Regierungsrat bei der strategischen politischen Steuerung einer kohärenten und nachhaltigen Politik im Rahmen der Legislaturplanung;
   d. unterstützt den Regierungsrat bei der Kommunikation einer kohärenten und nachhaltigen Politik;
   e. entwickelt das strategische politische Steuerungssystem weiter;
   f. kann Fachgruppen zu direktionsübergreifenden Fragen bilden;
   g. unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Standortförderung ergangenen Entscheide in den Direktionen.
2. Die Aufgaben und die Verantwortungen werden in einem Handbuch geregelt.

### **Art. 3** Mitglieder und Leitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.14--3}

1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
   a. den 5 Generalsekretärinnen bzw. den Generalsekretären,
   b. 1 Vertretung der Landeskanzlei,
   c. der für die Finanzplanung verantwortlichen Person (FKD).
2. Der Regierungsrat regelt die Leitung wie folgt: Die Co-Leitung wird wahrgenommen durch:
   a. die Finanzverwalterin bzw. durch den Finanzverwalter (FKD) und
   b. 1 Vertretung der FKD-Generalsekretärin bzw. dem FKD-Generalsekretär.
3. Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
4. Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten lassen.

### **Art. 4** Stimmrecht, Sekretariat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.14--4}

1. Die Generalsekretärinnen bzw. die Generalsekretäre sowie die Vertretung der Landeskanzlei haben je 1 Stimme.
2. Das Sekretariat wird von der Stabsstelle der Finanzverwalterin bzw. dem Finanzverwalter (FKD) besorgt.

### **Art. 5** Sitzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.14--5}

1. Die Sitzungsplanung obliegt der Leitung.
2. Die Sitzungseinladung und die Traktandenliste mit Unterlagen werden spätestens 4 Tage vor der Sitzung den Sitzungsteilnehmenden zugestellt.
3. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
4. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.

### **Art. 6** Kommunikation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.14--6}

1. Der Planungs- und Strategieausschuss wird durch die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015» unterstützt. Diese beantragt und entwickelt die Kommunikationsmassnahmen, die im Zusammenhang mit den Planungsinstrumenten und dem Berichtswesens sowie der Umsetzung der strategischen Planung des Regierungsrates stehen. Die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015» wird vom Regierungsrat eingesetzt.

### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.14--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2. Organisation und Verankerung des Planungs- und Strategieausschusses innerhalb der kantonalen Verwaltung werden nach Ablauf jeder Legislatur überprüft und bei Bedarf angepasst.