140.21
# Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Vom 15.02.1972 (Stand 01.01.2018)

## 1 Zuständigkeitsordnung für Anweisungen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--1}

1. Zur Anweisung von Zahlungen aus der Staatskasse und aus Anstalts- oder Betriebskassen sind zuständig:
   a. für alle Abteilungen, Anstalten und Betriebe: der Dienststellenleiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Generalsekretär;
   b. für den Stände- und den Landrat sowie die Landeskanzlei: der Landschreiber und bei dessen Verhinderung der 2. Landschreiber;
   c. für den Regierungsrat: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident;
   d. für die richterlichen Behörden: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Gerichtsschreiber.
2. Für die Anweisung von Einnahmen und Erträgen gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung; ebenso für die internen Verrechnungsbelege.
3. In Zweifelsfällen bezeichnet der Direktionsvorsteher bzw. der Obergerichtspräsident die Anweisungsberechtigten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--2}

1. Die geltende Zeichnungsberechtigung für den Postcheck- und Bankverkehr wird durch diese Regelung nicht berührt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--3}

1. Die als Stellvertreter zeichnungsberechtigten Funktionäre unterzeichnen nur bei Verhinderung des anweisungsberechtigten Beamten, d.h. bei Abwesenheit infolge Ferien, Krankheit oder Militärdienstes.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--4}

1. Für die Anweisung der Spesenbelege und anderen persönlichen Ausgabenbelege der Anweisungsberechtigten gemäss § 1 sind zuständig:
   a. bei den Dienststellenleitern und Generalsekretären: der Direktionsvorsteher;
   b. beim Regierungspräsidenten: der Vizepräsident;
   c. für die Gerichtspräsidenten: der Justizdirektor.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--5}

1. Die Anweisungsbelege (Ausgaben, Einnahmen oder Erträge) sind vom Anweisungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu versehen.
2. Die Verwendung von Faksimiles ist unzulässig.
3. Die Unterschrift ist beim Anweisungsstempel anzubringen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--6}

1. Der Anweisungsberechtigte bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit der Anweisung. Er hat sich vor der Anordnung (Unterschrift) davon zu überzeugen, dass der Beleg materiell, formell und rechnerisch in Ordnung befunden wurde und dass die Ausgabe zweckmässig und gerechtfertigt ist.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--7}

1. Belege, deren materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit auf dem Beleg selbst nicht bestätigt ist, dürfen nicht vollzogen werden, auch wenn sie die Unterschrift des anweisungsberechtigten Beamten tragen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--8}

1. Der die materielle Richtigkeit eines Beleges bestätigende Beamte hat zu prüfen, ob die verrechneten Leistungen in Güte, Qualität, Preisen, Zuschlägen und Abzügen dem Auftrag entsprechen und richtig erfolgten.
2. Bei Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (z.B. Subventionen, Beiträge à fonds perdu), ist die materielle Prüfung anhand der Gesetze, Verordnungen, Regierungsratsbeschlüsse oder Reglemente vorzunehmen. Diese rechtlichen Grundlagen sind auf dem Beleg zu vermerken.
3. Mit der materiellen Richtigkeit wird ausdrücklich auch das Vorhandensein des notwendigen Kredites bestätigt.
4. Der die formelle Richtigkeit bestätigende Beamte hat zu prüfen, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt sind. Zur Ordnungsmässigkeit gehören unter anderem die richtige Datierung, die Angabe des Adressaten, die verständliche Umschreibung der Leistung sowie Angaben über den Verwendungszweck.
5. Der die rechnerische Richtigkeit bestätigende Beamte hat alle Rechenoperationen zu prüfen sowie die Umsatzsteuerzuschläge, die Skonto- und die Rabattabzüge nachzurechnen.
6. Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit der Belege ist vom Beamten auf dem Beleg selbst durch Unterschrift zu bestätigen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--9}

1. Akontozahlungen sind in der Regel im Umfange von 90% der geleisteten Arbeit auf Begehren des Unternehmens und gegen Leistungsnachweis vorzunehmen.
2. Teilabrechnungen im Bauwesen sind wegen der Gefahr von Doppelzahlungen zu vermeiden.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--10}

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--11}

1. Alle Zahlungsanweisungen sind zeitlich so zu vollziehen, dass keine Skonto- und Rabattabzüge verfallen oder Verzugszinsforderungen entstehen. In jedem Fall sind sie, vertragsgemässe Erfüllung vorbehalten, innert 4 Wochen nach Eingang von den Dienststellen zum Vollzug weiterzugeben.

## 2 Zuständigkeitsordnung für Liefer- und Werkverträge

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.21--15}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. März 1972 in Kraft und ersetzt alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen. Er ist zu veröffentlichen.