140.52
# Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden
Vom 30.10.2018 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Forum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.52--1}

1. Es besteht ein ständiges Forum für den Dialog zwischen der Kantonsverwaltung und den Einwohnergemeinden über beidseitig interessierende Informatik- und Digitalisierungsthemen («Forum»).
2. Die Themen werden von den Forumsmitwirkenden eingebracht oder können vom Regierungsrat, von den Direktionen oder von den Einwohnergemeinden angeregt werden.
3. Ziel des Dialogs ist das Anstreben koordinierter Informatik- und Digitalisierungsmassnahmen.

### **Art. 2** Tätigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.52--2}

1. Der Forumsdialog umfasst insbesondere das Aufnehmen und Sichten, das Prüfen und Beurteilen sowie das Vertiefen und Nachverfolgen von technischen und politischen Informatik- und Digitalisierungsanliegen und -entwicklungen.
2. Das Forum kann Empfehlungen an den Regierungsrat, an die Direktionen, an die Landeskanzlei, an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG»), an den Gemeindefachverband Basel-Landschaft («GFV BL») und an die Einwohnergemeinden abgeben.
3. Es fragt bei den Empfängerinnen und Empfängern von Empfehlungen periodisch nach der Umsetzung der Empfehlungen nach.

### **Art. 3** Zusammentreten, Berichterstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.52--3}

1. Das Forum tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel mindestens 4-mal jährlich.
2. Es erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Regierungsrat sowie an die Vorstände des VBLG und des GFV BL.

### **Art. 4** Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.52--4}

1. Das Forum umfasst je 4–6 Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung und der Einwohnergemeinden.
2. Es kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.

### **Art. 5** Bestimmung der Mitwirkenden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.52--5}

1. Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung. Deren Mitwirkung im Forum gehört zu deren Amtsauftrag.
2. Die Vorstände des VBLG und des GFV BL bestimmen in gegenseitiger Absprache die Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden.
3. Für die Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden im Forum richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.

### **Art. 6** Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.52--6}

1. Der Vorsitz im Forum wechselt alle 2 Jahre zwischen den Kantons- einerseits und den Gemeindevertreterinnen und -vertretern andererseits.
2. Das Sekretariat des Forums wechselt analog zu Abs. 1. Es kann durch eine forumsmitwirkende oder durch eine aussenstehende Person wahrgenommen werden.
3. Im Weiteren organisiert sich das Forum selbst.