140.611
# Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen
Vom 17.09.2014 (Stand 01.03.2021)

### **Art. 1** Vertretung der Fachgruppe nach aussen (§ 5 der Verordnung) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--1}

1. Die bzw. der Vorsitzende der Fachgruppe vertritt die Fachgruppe nach aussen.
2. Im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 7 der Verordnung) obliegt der Koordinationsstelle die Vertretung der Fachgruppe.

### **Art. 2** Inhalt des Übersetzerverzeichnisses (§ 9 der Verordnung) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--2}

1. Das Übersetzerverzeichnis enthält die folgenden Angaben:
   a. Personalien (Vorname, Adresse, Geschlecht, Alter, Nationalität, Telefonnummern, E-Mail-Adresse)
   b. Sprachkenntnisse (Muttersprache, Arbeitssprachen)
2. Im Übersetzerverzeichnis werden nur Daten natürlicher Personen aufgeführt.

### **Art. 3** Aufnahmeverfahren (§ 10 der Verordnung) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--3}

1. Die Bewerbung gemäss § 10 Abs. 1 dieser Verordnung hat auf dem von der Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten offiziellen Formular zu erfolgen. Neben einem aktuellen Strafregisterauszug sind die Nachweise bezüglich der Sprachkenntnisse (Deutsch sowie Arbeitssprachen mindestens Niveau C2), die Erklärung bezüglich der Pflichten sowie die Entbindung vom Amtsgeheimnis für Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Betreibungsämter und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beizulegen.
2. Sind diese formalen Anforderungen erfüllt und besteht Bedarf an Übersetzerinnen oder Übersetzern bezüglich der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber beantragten Arbeitssprachen, führt eine Delegation der Fachgruppe, wenn möglich unter Beizug eines Gerichtspräsidiums oder einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts, mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein persönliches Gespräch.
3. Ergibt dieses Gespräch, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für die Aufgabe als Übersetzerin bzw. Übersetzer geeignet ist, wird sie bzw. er zum Zulassungskurs und zur Prüfung zugelassen.
4. Nach Bestehen der Prüfung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

### **Art. 4** Zusätzliche Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--4}

1. Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen umfassen neben den Voraussetzungen gemäss § 11 der Verordnung insbesondere das Rollenverständnis und das Auftreten im Einsatz.

### **Art. 5** Zulassungskurs, Prüfung, Kosten (§ 10 der Verordnung) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--5}

1. Der Zulassungskurs ist für die Teilnehmenden kostenpflichtig. Die von der oder dem Teilnehmenden zu tragenden Kurskosten betragen CHF 350.–.
2. Die von den Teilnehmenden zu tragenden Prüfungskosten betragen CHF 100.–.
3. Der Zulassungskurs kann auch in den Kantonen Zürich oder Zug absolviert werden.
4. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, erteilt die Fachgruppe Übersetzungswesen auf Ersuchen hin die Bewilligung zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung.

### **Art. 6** Löschung (§ 14 der Verordnung) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--6}

1. Wurde eine Übersetzerin oder ein Übersetzer während mehr als 2 aufeinanderfolgenden Jahren nicht eingesetzt, prüft die Fachgruppe eine Löschung aus administrativen Gründen.

### **Art. 7** Verfügungen (§ 15 der Verordnung) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--7}

1. Die Koordinationsstelle lässt den Betroffenen Verfügungen und Beschlüsse der Fachgruppe sowie Mitteilungen gemäss § 15 Absatz 1 Buchstabe b zukommen.

### **Art. 8** Entschädigung (§ 22 der Verordnung) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--8}

1. Die Übersetzerin bzw. der Übersetzer wird für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für 2-mal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende entschädigt.
2. Separate Reisespesen werden keine vergütet, sie sind Bestandteil der Wegzeitentschädigung.

### **Art. 9** Entschädigung bei verkürztem Einsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--9}

1. Umfasst der geplante Einsatz 1 Tag (8 Stunden), dauert der tatsächliche Einsatz aber weniger als einen halben Tag (4 Stunden), wird eine Pauschale von CHF 300.– vergütet.

### **Art. 10** Entschädigung bei Ausfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--10}

1. Wird einer Übersetzerin oder einem Übersetzer weniger als 24 Stunden vor einem maximal 1-tägigen Einsatz mitgeteilt, dass der Einsatz entfällt, wird die vorgesehene Einsatzzeit vergütet, maximal aber eine Pauschale von CHF 300.–.
2. Entfällt ein Einsatz von mehr als 1 Tag Dauer und macht die Übersetzerin bzw. der Übersetzer glaubhaft geltend, dass ihr bzw. ihm dadurch ein Erwerbsausfall entsteht, so wird 1 Tag vollumfänglich und von der verbleibenden geplanten Einsatzzeit die Hälfte entschädigt.
3. Im Maximum können 5 Arbeitstage entschädigt werden.

### **Art. 11** Erhöhter Ansatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--11}

1. Der erhöhte Stundenansatz von CHF 90.– kann von der auftraggebenden Behörde in begründeten Einzelfällen angewendet werden. Die Begründung ist der Koordinationsstelle mitzuteilen.
2. Der erhöhte Ansatz für sämtliche Einsätze kann einer Übersetzerin bzw. einem Übersetzer auf deren bzw. dessen Antrag hin durch die Fachgruppe gewährt werden, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
   a. Hochschulabschluss in der entsprechenden Sprache;
   b. seit mindestens 5 Jahren im Übersetzerverzeichnis des Kantons Basel-Landschaft eingetragen;
   c. mindestens 20 Einsätze in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung;
   d. keine begründeten Beanstandungen seitens der auftraggebenden Stellen.
3. Der Entscheid der Fachgruppe ist im Übersetzerverzeichnis zu vermerken.

### **Art. 12** Abwicklung der Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--12}

1. Die auftraggebenden Stellen reichen das offizielle Abrechnungsformular unmittelbar nach dem Einsatz bei der Koordinationsstelle ein und lösen damit die entsprechende Auszahlung aus. Sie stellen der Übersetzerin bzw. dem Übersetzer eine Kopie des Formulars zu.

### **Art. 13** Ausschluss-, Ausstands- oder Ablehnungsgründe (§ 20 Abs. 3 der Verordnung) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--13}

1. Der Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts gilt sinngemäss. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.

### **Art. 14** Übergangsregeln (§ 24 der Verordnung) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--14}

1. Übersetzerinnen und Übersetzer, die am 31. Dezember 2014 in der Dolmetscherliste der Gerichte eingetragen waren, werden in das neue Übersetzerverzeichnis übernommen.
2. Sie haben bis 31. Dezember 2017 die Voraussetzungen gemäss § 3 dieses Reglements zu erfüllen. Andernfalls werden sie aus administrativen Gründen gemäss § 14 der Verordnung aus dem Übersetzerverzeichnis gestrichen. Auf das Absolvieren eines Zulassungskurses kann verzichtet werden, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--140.611--15}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.