142.11
# Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion
(Do FKD)
Vom 10.05.2022 (Stand 01.04.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--1}

1. Diese Dienstordnung regelt die Organisation der Dienststellen und Fachstellen der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion).

### **Art. 2** Aufgabenkreis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--2}

1. Die Direktion übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
   a. Finanzen;
   b. Steuern;
   c. Personal;
   d. Gleichstellung für Frauen und Männer;
   e. Informatik;
   f. Gemeinden;
   g. Statistik;
   h. Sozialhilfe;
   i. Kirchen;
   j. Medienpolitik;
   k. Beteiligungen;
   l. Registerwesen;
   m. Digitale Transformation;
   n. Datenmanagement;
   o. Rechte für Menschen mit Behinderungen.

### **Art. 3** Gliederung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--3}

1. Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 9 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft, RVOV BL) vom 19. Dezember 2017.
2. Die Finanz- und Kirchendirektion führt unter dem Dach von Gleichstellung BL die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann und die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

### **Art. 4** Führung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--4}

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit Hilfe von Leistungsaufträgen sowie weiteren Führungsinstrumenten.
2. Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär wahrgenommen.

### **Art. 5** Verfügungskompetenz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--5}

1. Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist zur Unterzeichnung der Verfügungen zuständig, die im Rahmen des Aufgabenbereichs der Dienststelle zu erlassen sind.
2. Sie bzw. er kann in bestimmten Aufgabenbereichen die Verfügungskompetenz an Einheiten delegieren. Die Delegation bedarf der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
3. Die jeweils fachlich zuständige Juristin oder der jeweils fachlich zuständige Jurist ist zur Unterzeichnung von verfahrensleitenden Verfügungen befugt.
4. Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung aus.

### **Art. 6** Grundsätze zur Einnahmen- und Ausgabenkompetenz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--6}

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 2017.
2. Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion vom 1. Februar 2018.
3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompetenzen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.

### **Art. 7** Anstellungsbehörden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--7}

1. Der Regierungsrat ist Anstellungsbehörde:
   a. der Dienststellenleitungen gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000;
   b. der Leitung der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann;
   c. der Leitung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2. Für juristische Volontärinnen und Volontäre gilt § 2 Abs. 2 der Personalverordnung.
3. …
4. Anstellungsbehörden gemäss § 2 Abs. 4 Personalverordnung sind:
   a. für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats: die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;
   b. für Personen mit Lehrverträgen: die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter und die oder der Berufsbildungsverantwortliche;
   c. für die übrigen Mitarbeitenden: die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
5. Für Personen mit Praktikumsverträgen gilt die Regelung gemäss Abs. 4 lit. a und c.

## 2 Organisation der Dienststellen

## 2.1 Generalsekretariat (GS FKD)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Organisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--8}

1. Das Generalsekretariat ist in folgende Fachbereiche gegliedert:
   a. Kommunikation;
   b. Recht und Finanzen;
   c. Personal;
   d. Gemeinden, bestehend aus dem Kompetenzzentrum Gemeindefinanzen und dem Kompetenzzentrum Gemeinderecht;
   e. Digitale Transformation.
2. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär bildet zusammen mit den Leitungen Kommunikation und Recht und Finanzen den Stab.

### **Art. 9** Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--9}

1. Das Generalsekretariat hat folgende Aufgaben:
   a. umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers;
   b. Beratung und Unterstützung der Dienststellen;
   c. Erlass von Fachweisungen gegenüber den Dienststellen;
   d. Planung, Koordination und Qualitätssicherung innerhalb der Direktion;
   e. Kompetenzzentrum für allgemeine Gemeindefragen und Aufsicht über die Gemeinden (exklusive Gemeindefinanzen);
   f. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Landeskirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Aufsicht über die «Stiftung Kirchengut» im Auftrag des Regierungsrats;
   g. Kompetenzzentrum für Kommunikation und Medienpolitik;
   h. digitale Transformation und Organisationsentwicklung in der Direktion;
   i. Kompetenzzentrum für Gemeindefinanzen (Finanzausgleich und Aufgabenteilung, Gemeinderechnungslegung und Gemeindefinanzaufsicht);
   j. Weiterentwicklung der Ergänzungsleistungen.

## 2.2 Gleichstellung BL&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.2.1 Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (GfFM)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--10}

1. Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann ist dem Generalsekretariat administrativ unterstellt.
2. Die Fachstelle tritt unter dem Namen «Gleichstellung für Frauen und Männer Kanton Basel-Landschaft» oder unter der Abkürzung «GfFM», auf.

### **Art. 11** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--11}

1. Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Erarbeitung der Grundsätze für die Gleichstellungspolitik;
   b. Beratung und Unterstützung der Direktionen, der Gerichte und Dritter beim Vollzug;
   c. Entwicklung von Programmen und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung durch Dritte;
   d. Koordination und Monitoring.

## 2.2.2 Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BehiF)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11a** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--11a}

1. Die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist dem Generalsekretariat administrativ unterstellt.
2. Die Anlaufstelle tritt unter dem Namen "Fachstelle Behindertenrechte" oder unter der Abkürzung «BehiF» auf.

### **Art. 11b** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--11b}

1. Die Anlaufstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Erarbeitung der Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zuhanden des Regierungsrats;
   b. Überwachung und Koordination der Umsetzung der behindertenrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton und Beratung der kantonalen Verwaltung;
   c. Förderung des Bewusstseins für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.

## 2.2.3 Gemeinsame Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11c** Koordination und Synergien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--11c}

1. Die Leitung der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann und die Leitung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen koordinieren die Tätigkeiten ihrer Stellen, wo möglich und sinnvoll, und nutzen Synergien unter dem Dach von Gleichstellung BL.
2. Sie führen Gleichstellung BL in Co-Leitung.

## 2.3 Finanzverwaltung (FIV)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--12}

1. Die Finanzverwaltung ist wie folgt gegliedert:
   a. Regierungscontrolling;
   b. Finanz- und Volkswirtschaft;
   c. Finanzen und Tresorerie;
   d. Versicherungsmanagement;
   e. Stabsstellen.
2. …

### **Art. 13** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--13}

1. Die Finanzverwaltung hat folgende Aufgaben:
   a. übergeordnete Planung und Steuerung des Staatshaushalts zur Sicherstellung des Finanzhaushaltsgleichgewichts;
   b. Umsetzung und Weiterentwicklung des Finanzrechts;
   c. Organisation des Rechnungswesens und fachliche Führung im Bereich Rechnungslegung;
   d. Steuerung von Sozialversicherungen;
   e. fachliche Führung bzw. Koordination in den Bereichen Beteiligungscontrolling, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem (IKS), Versicherungen, Gesetzgebung Motorfahrzeugsteuer, Härtefallhilfe BL sowie Nationaler Finanzausgleich;
   f. Führung der Tresorerie;
   g. Betrieb und Weiterentwicklung der direktionsübergreifenden Finanzfachapplikationen.

## 2.4 Steuerverwaltung (STV)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--14}

1. Die Steuerverwaltung ist wie folgt gegliedert:
   a. Natürliche Personen 1:
   Selbständigerwerbende I,
   Selbständigerwerbende II,
   Unselbständigerwerbende I,
   Unselbständigerwerbende II,
   Unselbständigerwerbende / Selbständigerwerbende;
   b. Natürliche Personen 2 (inkl. Verrechnungssteuer);
   c. Gemeinden und Einsprachen (inkl. Nach- und Strafsteuern);
   d. Juristische Personen;
   e. Revisorat;
   f. Services und Projekte:
   Kanzlei,
   Registratur,
   Stammdatenbewirtschaftung,
   Informatik;
   g. Spezialsteuern;
   h. Steuerbezug:
   Service Center,
   Inkasso,
   Buchhaltung,
   Verlustscheinbewirtschaftung,
   Erlasswesen (administrative Unterstellung);
   i. Quellensteuer.
2. Der Geschäftsleitung sind ein Stab der Geschäftsleitung und der Rechtsdienst als Stabsstellen unterstellt.

### **Art. 15** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--15}

1. Die Steuerverwaltung hat folgende Aufgaben:
   a. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze;
   b. Prüfen der Steuererklärungen und Veranlagen von natürlichen und juristischen Personen;
   c. Veranlagen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Spezialsteuern);
   d. Bezug der Staatssteuer, der direkten Bundessteuer, der Spezialsteuern sowie der Gemeindesteuer im Auftrag von Gemeinden;
   e. zentrale Bewirtschaftung der Verlustscheine für alle Dienststellen des Kantons;
   f. Bearbeiten und Bezug der Quellensteuer;
   g. Bearbeiten des Meldewesens und Verkehr mit Amtsstellen sowie mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
   h. Weiterentwicklung und Anpassung der Steuergesetze;
   i. Betreuen und Unterstützen der Gemeindesteuerämter;
   j. Ausbau und Weiterentwicklung der Dienstleistungen mit Fokus auf Digitalisierung des Angebots und der Prozesse.

## 2.5 Personalamt (PA)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--16}

1. Das Personalamt ist wie folgt gegliedert:
   a. Leitung Personalamt und Personalorganisation;
   b. Dienstleistungszentrum:
   Leitung Dienstleistungszentrum,
   Lohn- und Sozialversicherungen,
   HR-Support,
   Zentrale Dienste;
   c. Kompetenzzentrum:
   Leitung Kompetenzzentrum,
   Fachbereich Personalhonorierung,
   Fachbereich Personalentwicklung,
   Fachbereich Personalrecht.
2. Der Leitung des Personalamts sind die Stabsstellen Assistenz, Personalcontrolling, Kommunikation und Projekte sowie Digitale Transformation HR unterstellt.
3. Der Leitung des Kompetenzzentrums sind die Stabsstellen Assistenz sowie Personalentwicklung Digitale Transformation unterstellt.

### **Art. 17** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--17}

1. Das Personalamt hat folgende Aufgaben:
   a. strategische Beratung des Regierungsrats in der Weiterentwicklung der Personalpolitik sowie der Personalmanagementstrategie;
   b. Erarbeitung der Grundsätze und Umsetzung der Personalpolitik sowie der Personalmanagementstrategie in Zusammenarbeit mit den Direktionen sowie den Besonderen Behörden;
   c. Bereitstellen, Koordination und Monitoring der kantonalen Personalinstrumente und -prozesse;
   d. Weiterentwicklung, Anpassung und Vollzug des Personalrechts;
   e. Beratung der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Institutionen;
   f. Durchführung der administrativen HR-Prozesse und des Lohnlaufs.
2. Der Leitung des Personalamts obliegt die starke Fachführung gemäss Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) vom 21. Juni 2022.

## 2.6 Amt für Daten und Statistik (AfDS)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--18}

1. Das Amt für Daten und Statistik ist wie folgt gegliedert:
   a. Abteilung Softwareentwicklung/Data Engineering;
   b. Data Services;
   c. Fachstelle Register (Stammdaten):
   Kantonales Personenregister arbo;
   Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister (kGWR);
   d. Fach- und Koordinationsstelle Open Government Data (OGD);
   e. Abteilung Statistik:
   Data Science;
   Fachbereich Demografie;
   Fachbereich Raum und Umwelt;
   Fachbereich Boden;
   Fachbereich Wirtschaft;
   Fachbereich Bau- und Wohnungswesen;
   Fachbereich Soziales;
   Fachbereich Gesundheit;
   Fachbereich Bildung;
   Fachbereich Finanzen.

### **Art. 19** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--19}

1. Das Amt für Daten und Statistik hat folgende Aufgaben:
   a. Unterstützung der öffentlichen Verwaltung, Gerichte und Besonderen Behörden beim Aufbau und der Umsetzung eines professionellen, umfassenden Datenmanagements;
   b. Aufgaben der Fachstelle Register (Stammdaten) gemäss Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) vom 19. Juni 2008;
   c. fachliche Beratung der kantonalen Dienststellen und Behörden bei der Aufbereitung und Publikation ihrer Behördendaten als Open Government Data (OGD);
   d. Vollzug der kantonalen Statistikaufgaben gemäss Statistikgesetz vom 21. Februar 2008;
   e. Vollzug von Bundesstatistiken gemäss Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992;
   f. …
   g. …
   h. …

## 2.7 Kantonales Sozialamt (KSA)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--20}

1. Das Kantonale Sozialamt ist wie folgt gegliedert:
   a. Sozialhilfe und Asyl;
   b. Unterhaltsbeiträge und Inkasso;
   c. Projekte;
   d. Stabsstelle;
   e. Assessmentcenter;
   f. Zentrum Integrationsförderung.

### **Art. 21** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--21}

1. Das Kantonale Sozialamt hat folgende Aufgaben:
   a. Erarbeitung der Grundsätze für die Sozialhilfepolitik;
   b. Aufsicht über die kommunalen Sozialhilfebehörden;
   c. Vollzug der kantonalen Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Mietzinsbeiträge, Bevorschussung und Vollstreckung für Unterhaltsbeiträge und Asyl- und Flüchtlingswesen.
   d. Bereitstellung von präventiven, der Sozialhilfe vorgelagerten Angeboten;
   e. Bearbeitung von übergreifenden Fragen im Querschnittsbereich der Armutspolitik.

## 2.8 Zentrale Informatik (ZI)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--22}

1. Die Zentrale Informatik ist wie folgt gegliedert:
   a. Geschäftsleitung;
   b. Business Solutions;
   c. Workplace Solutions;
   d. Platform Services;
   e. Management Services.

### **Art. 23** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--23}

1. Die Aufgaben der Zentralen Informatik sind in der Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) vom 24. Januar 2017, in der Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) vom 14. Dezember 2021 sowie in der Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) vom 11. März 2008 geregelt.

## 2.9 Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 24** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--24}

1. Die Dienststelle Digitale Transformation ist wie folgt gegliedert:
   a. Leitung;
   b. Services.

### **Art. 25** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--142.11--25}

1. Die Aufgaben der Dienststelle Digitale Transformation sind in der Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) vom 23. Januar 2024 und in der Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) vom 24. Januar 2017 geregelt.