143.51
# Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich
Vom 15.12.2015 (Stand 01.10.2019)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--1}

1. Diese Verordnung regelt die Kanzlei-, Inspektions- und Bewilligungsgebühren, welche die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich erhebt.

### **Art. 2** Berufsausübungsbewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--2}

1. Die Gebühr beträgt für die Berufsausübungsbewilligung:
   a. eines universitären Medizinalberufes
   b. eines Psychotherapieberufes
   c. einer komplementärmedizinischen Tätigkeit
   d. als Drogistin / Drogist
   e. eines anderen nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufes
   f. als Stellvertreterin oder Stellvertreter oder als Assistentin oder Assistent
2. Für Bewilligungen, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt ausgestellt werden, wird keine Gebühr erhoben.
3. Die Gebühr für die Bestätigung der Meldung von meldepflichtigen Tätigkeiten beträgt CHF 100.–.

### **Art. 3** Unbedenklichkeitsbescheinigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--3}

1. Für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird eine Gebühr von CHF 75.– erhoben.

### **Art. 4** Institutionen im Gesundheitsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--4}

1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Geburtshäuser, medizinische Laboratorien, nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung bewilligungspflichtige Institutionen, Krankentransport- und Rettungsunternehmen, Spitex-Organisationen, Tages- und Nachtstätten sowie weitere bewilligungspflichtige Organisationen im Gesundheitsbereich beträgt:
   a. für die Bewilligungserteilung
   b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf

### **Art. 4a** Pflegeheime und Pflegewohnungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--4a}

1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Pflegeheime und Pflegewohnungen beträgt:
   a. für die Bewilligungserteilung
   b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf

### **Art. 4b** Spitäler {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--4b}

1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Spitäler beträgt:
   a. für die Bewilligungserteilung
   b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf

### **Art. 5** Heilmittelgesetzgebung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--5}

1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, Praxisapotheken und Drogerien sowie Hausapotheken von Spitälern, Heimen, Spitexorganisationen und anderen Betrieben beträgt:
   a. für die Bewilligungserteilung
   b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf

### **Art. 6** Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--6}

1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten beträgt:
   a. für die Bewilligungserteilung
   b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf

### **Art. 7** Betäubungsmittelgesetzgebung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--7}

1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Substanzen beträgt:
   a. für die Bewilligungserteilung
   b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf
2. Für den Versand von Rezeptblöcken für Betäubungsmittel wird eine Gebühr von CHF 50.–, inklusive Porto und Verpackung, erhoben.

### **Art. 8** Kontrollen und Inspektionen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--8}

1. Die Gebühr für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzuges der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung, der Heilmittelgesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe wird nach Aufwand berechnet und beträgt CHF 220.– pro Stunde.

### **Art. 9** Mutationen von Bewilligungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--9}

1. Für die Bearbeitung von Mutationen bei bestehenden Bewilligungen wird eine Gebühr von CHF 100–300.– erhoben.
2. Für die Bearbeitung von Mutationen, die nicht ordnungsgemäss gemeldet wurden, kann zusätzlich zur Gebühr gemäss Abs. 1 eine Aufwandentschädigung von bis zu CHF 100.– erhoben werden.

### **Art. 10** Begräbniswesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--10}

1. Für das Ausstellen eines Leichenpasses wird eine Gebühr von CHF 50.– erhoben.

### **Art. 11** Weitere amtliche Tätigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--143.51--11}

1. Die Bewilligungs- und Kanzleigebühr für weitere amtliche Tätigkeiten, welche in dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführt sind, beträgt CHF 50–600.–.