144.221
# Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
Vom 13.12.1977 (Stand 01.01.1978)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--1}

1. Diese Weisung gilt für alle kantonalen Amtsstellen, Krankenanstalten, Institute, Heime, Betriebe und unselbständigen Anstalten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--2}

1. Der Energieverbrauch für Raumheizungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Warmwasserbereitung, Beleuchtung und elektrisch betriebene Apparate und Einrichtungen und der Verbrauch von Betriebs- und Brennstoffen sind möglichst gering zu halten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--3}

1. Während der Heizperiode dürfen die im Anhang angegebenen Raumtemperaturen nicht überschritten werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--4}

1. Während der Heizperiode sind die Fenster geschlossen zu halten. Sie dürfen zum Durchlüften nur kurz geöffnet werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--5}

1. Der Betrieb von Klima- und Lüftungsanlagen untersteht dem in § 2 genannten Grundsatz.
2. Raumtemperaturen, Luftwechsel, Frischluftanteil, Befeuchtung und Kühlung sind so niedrig zu halten, dass einerseits der Energieverbrauch möglichst gering ist und anderseits ein noch ausreichendes Raumklima gewährleistet ist.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--6}

1. Nicht gestattet ist die Verwendung von elektrischen Heizöfen, sofern eine andere ausreichende Heizmöglichkeit vorhanden ist, und von elektrischen Luftbefeuchtern.
2. In begründeten Fällen kann das Hochbauamt Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--7}

1. Die Allgemeinbeleuchtung ist dem Verwendungszweck der Räume und deren minimalen Bedürfnissen anzupassen.
2. In der Regel gelten folgende Höchstwerte für:
   a. Zeichenräume und technische Räume mit hohen Ansprüchen: 500 Lux
   b. Büroräume und Schulen: 300 Lux
   c. Werkstätten, je nach Bedürfnissen: 200–300 Lux
   d. Lagerräume, Archive und sonstige Nebenräume: 80 Lux
3. Diese Beleuchtungsstärken sind als Richtwerte zu verstehen, ca. 1 m über dem Boden gemessen.
4. Aussen- und Allgemeinbeleuchtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Sicherheit und der Vermeidung von Unfällen auf das Notwendigste zu beschränken.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--8}

1. Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie alle Reguliervorrichtungen (Thermostaten usw.) sind laufend zu überwachen, um einen optimalen Wirkungsgrad und die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte zu gewährleisten.
2. Für die Überwachung, Kontrolle und Einregulierung ist der technische Beamte bzw. Hausabwart zuständig und verantwortlich. Die Regulierung der Anlagen durch nicht befugte Personen ist verboten.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--9}

1. Über den Energieverbrauch ist pro Gebäudeeinheit für jeden Energieträger getrennt (Heizöl, Gas, elektrischer Strom, Fernwärme, Brennstoffe) Kontrolle zu führen.
2. Die Kontrollen sind jährlich am 30. Juni abzuschliessen und bis zum 15. Juli unter Verwendung des Kontrollformulars dem Hochbauamt einzureichen.
3. Das Hochbauamt wertet die Verbrauchskontrolle aus und erstellt eine Verbrauchsstatistik.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--10}

1. Kann der genaue Energieverbrauch wegen pauschaler Abrechnung, mangels technischer Einrichtungen oder aus anderen Gründen nicht erhoben werden, so sind die zur Behebung der Mängel notwendigen Massnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so rasch als möglich zu treffen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--11}

1. Der Vollzug dieser Weisung wird dem Hochbauamt übertragen. Es überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und Massnahmen und ordnet gegebenenfalls, unter Benachrichtigung der zuständigen Direktion oder der anderweitigen Aufsichtsbehörde, alles Nötige an.
2. Das Hochbauamt besorgt auch eine regelmässige Instruktion der beauftragten technischen Beamten und Hausabwarte.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.221--12}

1. Diese Weisung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.