144.271
# Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung
Vom 26.04.1994 (Stand 01.05.2019)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.271--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten, die dem Kanton beim Vollzug der Störfallverordnung, der Einschliessungsverordnung, der Freisetzungsverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung überbunden werden.

### **Art. 2** Gebührenpflichtige Tätigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.271--2}

1. Gebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben:
   a. Kontrolle von Anlagen und Betrieben,
   b. Einsätze bei Störfällen sowie die nachfolgende Tätigkeit bei der Ermittlung der Ursachen und bei der Feststellung oder Behebung der Schäden,
   c. Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen,
   d. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs der Gesetzgebung über den Katastrophenschutz,
   e. Kontrolle des Vollzugs der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

### **Art. 3** Gebührenansätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.271--3}

1. Die Gebühren werden entsprechend dem Bearbeitungsaufwand zu Kosten deckenden Stundenansätzen erhoben.
2. Auslagen sowie der ausserordentliche Aufwand für Material und Apparate werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

### **Art. 4** Gebührenfreiheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.271--4}

1. Keine Gebühren werden erhoben:
   a. für Vollzugstätigkeit bei Anlagen und Betrieben, die dem Kanton oder den Gemeinden gehören;
   b. für die erstmalige Kontrolle von Anlagen und Betrieben, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden.
2. …
3. In unbedeutenden Fällen und wenn der Aufwand besonders gering ist, kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.

### **Art. 5** Gebührenverfügung; Rechtsmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.271--5}

1. Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung eines Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben.
2. Gegen die Gebührenfestlegung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

### **Art. 6** Fälligkeit, Verzugszins {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.271--6}

1. Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3. Die Mahngebühren betragen für die 1. Mahnung CHF 20, für jede weitere Mahnung CHF 40.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.271--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.