144.33
# Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen
Vom 09.07.1990 (Stand 01.05.2019)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--1}

1. Die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen (KOBERI) ist ein beratendes Fachgremium des Amts für Umweltschutz und Energie.

### **Art. 2** Wahl der Mitglieder {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--2}

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission.
2. Die Leiterin oder der Leiter der für den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie präsidiert die Kommission von Amtes wegen.
3. Die Stellvertretung wird vom stellvertretenden Leiter bzw. der stellvertretenden Leiterin der für den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie ausgeübt.

### **Art. 3** Zusammensetzung der Kommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--3}

1. Die Kommission besteht aus 8–10 erfahrenen Experten, die sich mit der Ermittlung, Bewertung oder Beurteilung von Risiken befassen. Mindestens 2 davon sollten Frauen sein.
2. Die Kommissionsmitglieder sollen Experten vorwiegend auf folgenden Gebieten sein:
   a. Medizin
   b. Biologie
   c. Bio-/Gentechnologie
   d. Sicherheitstechnik
   e. Brandschutztechnik
   f. Transportwesen
   g. Arbeitnehmervertretung.

### **Art. 4** Aufgaben der Kommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--4}

1. Die Kommission berät bei Bedarf das Amt für Umweltschutz und Energie bei der Beurteilung von Risikoermittlungen und kann zur Ausarbeitung von Stellungnahmen des Kantons zu Entwürfen für rechtliche Vorschriften und Richtlinien auf dem Gebiet des vorsorglichen Katastrophenschutzes beigezogen werden.
   a. …
   b. …
2. …

### **Art. 5** Geschäftsablauf {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--5}

1. Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission bei Bedarf, oder wenn mindestens 3 Kommissionsmitglieder es verlangen, ein.
   a. …
   b. …
   c. …
2. Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
3. Die Kommission lässt sich die Risikoermittlungen vom betreffenden Unternehmen vorstellen.
4. Sie kann zur Beratung weitere Fachleute sowie eine Vertretung der betroffenen Gemeinden beiziehen.
5. Für besondere Aufgaben kann sie Arbeitsgruppen bilden.

### **Art. 6** Beschlussfassung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--6}

1. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist nicht zulässig.
2. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
3. Der Präsident bzw. die Präsidentin ist nicht stimmberechtigt.

### **Art. 7** Anträge der Kommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--7}

1. Die Kommission erarbeitet zu den ihr unterbreiteten Geschäften:
   a. eine fachliche Bewertung und
   b. einen Antrag an das Amt für Umweltschutz und Energie.
2. Sie informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion über ihre Anträge.

### **Art. 8** Auskünfte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--8}

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie bringt den Kommissionsmitgliedern alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis.
2. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die entsprechenden Auskünfte werden durch Amt für Umweltschutz und Energie eingeholt.

### **Art. 9** Schweigepflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--9}

1. Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

### **Art. 10** Sekretariat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--10}

1. Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Umweltschutz und Energie geführt.

### **Art. 11** Information der Öffentlichkeit und Kontakte mit Dritten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--11}

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie übernimmt für die Kommission:
   a. alle Informationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit;
   b. die Aufnahme von Kontakten zu anderen Verwaltungsstellen, Kantonen, Nachbarstaaten, Verbänden, Hochschulen, Unternehmen und weiteren Organisationen.

### **Art. 12** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--12}

1. Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

### **Art. 13** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--13}

1. Die Verordnung vom 3. Dezember 1985 über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--144.33--14}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.