145.35
# Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft
Vom 19.06.2001 (Stand 01.12.2015)

### **Art. 1** Geltungsbereich, Umfang der Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für Tätigkeiten der Polizei Basel-Landschaft.
2. Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei Basel-Landschaft oder für die mit der Erteilung von Bewilligungen verbundenen Umtriebe.
3. Die normalen Auslagen sind in der Gebühr enthalten. Die besondere Abrechnung ausserordentlicher Auslagen bleibt vorbehalten.
4. Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an.
5. Eine allfällige Mehrwertsteuer bleibt vorbehalten.

### **Art. 2** Mahnung, Verzugszins, Zustellung, Erlass&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--2}

1. Die Gebühr für jede Mahnung beträgt CHF 30.
2. Für die persönliche polizeiliche Zustellung einer Verfügung bei Nichtabholung werden CHF 100 in Rechnung gestellt.
3. Für den polizeilichen Einzug des Führerausweises oder der Kontrollschilder gilt eine Gebühr von CHF 100.
4. Die Voraussetzungen für den Gebührenerlass richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
5. Zuständig für den Gebührenerlass ist:
   a. bis CHF 2'000 die Polizei Basel-Landschaft;
   b. von CHF 2'001 bis 10'000 die Sicherheitsdirektion;
   c. ab CHF 10'001 der Regierungsrat.

### **Art. 2a** Ordnungsbussenkurs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--2a}

1. Für die Durchführung des Ordnungsbussenkurses im Hinblick auf die Übertragung der Ordnungsbussenkompetenz (§§ 7 ff. Polizeigesetz) werden pro Teilnehmerin oder Teilnehmer folgende Gebühren erhoben:
   a. Grundgebühr Kursadministration
   b. zusätzlich Kursgebühr inklusive Prüfung
   bei 1 Teilnehmerin oder Teilnehmer
   bei 2 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern
   bei 3 und mehr Teilnehmerinnen oder Teilnehmern

### **Art. 3** Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--3}

1. Sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Einsätze gemäss § 55 Absatz 3 des Polizeigesetzes werden zu folgenden Ansätzen berechnet:
   a. für Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck zu 100% der Kosten gemäss § 4;
   b. für Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Charakter gemäss Entscheid der Polizeileitung nach vorheriger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion;
   c. spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstalterinnen und Veranstaltern sind mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion möglich.

### **Art. 4** Tarif für Polizeieinsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--4}

1. Der Tarif für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze wird wie folgt festgelegt:
   a. Die Grundgebühr für den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Polizei Basel-Landschaft beträgt CHF 145 pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und beinhaltet Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung.
   b. Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für technische Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat verrechnet.

### **Art. 5** Verwendung von Motorfahrzeugen und Spezialdiensten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--5}

1. Die Gebühren betragen für:
   a. kantonseigene und private Personenwagen: CHF 1.-- pro km; Grundgebühr: CHF 60;
   b. kantonseigene Kleinbusse und Kastenwagen: CHF 1.10 pro km; Grundgebühr: CHF 80;
   c. kantonseigene und private Motorräder: CHF 0.40 pro km; Grundgebühr: CHF 30;
   d. Alarmanlagen bei Überfall und Einbruch:
   Einmalige Aufschaltgebühr zu den Alarmeinrichtungen der Polizei Basel-Landschaft: CHF 300;
   einmalige Gebühr für die Erstellung eines Interventionsdossiers: CHF 600;
   jährliche Anschlussgebühren an die Alarmeinrichtungen der Polizei Basel-Landschaft: CHF 400;
   Ausrücken bei Fehlalarm, pauschal pro Einsatz: CHF 390;
   e. Hundeführerin und Hundführer, pro Stunde pauschal: CHF 195;
   f. Taucherin und Taucher:
   Grundgebühr: CHF 200;
   zusätzlich pro Taucherin oder Taucher und Stunde pauschal: CHF 195;
   Füllen einer Flaschenbatterie: CHF 50;
   g. Sicherstellen entwendeter Fahrzeuge:
   Rückgabe an Halterin oder Halter von Fahrrädern und Motorfahrrädern: CHF 20;
   Rückgabe an Halterin oder Halter von Motorrädern und Motorwagen: CHF 50;
   Entsorgung von Fahrrädern und Motorfahrrädern: CHF 50;
   Entsorgung von Motorrädern: CHF 100;
   Entsorgung von Motorwagen: CHF 500;
   h. Benutzung und Lagerung weiteren Materials: nach Aufwand;
   i. Einsatzboot: Gebühr pro Stunde: CHF 120;
   k. Motor-Schlauchboot: Gebühr pro Stunde: CHF 50;
   l. Kran Einsatzboot: Gebühr pro Stunde: CHF 40;
   m. Tauchpumpe: Gebühr pro Stunde: CHF 12;
   n. Lärmmessgerät: CHF 100 - 400.

### **Art. 6** Einsatz von technischen Geräten und Material {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--6}

1. Die Gebühren pro Einsatz betragen für:
   a. Alkoholtestapparate: CHF 50;
   b. Drogenschnelltests: CHF 85;
   c. Halogenweitstrahler: CHF 60;
   d. Lichtmast / Beleuchtungskörper: CHF 70;
   e. Metallsuchgeräte: CHF 50 - 500;
   f. Mitraluxscheinwerfer: CHF 50;
   g. mobile Alarmanlagen: CHF 300 - 1'000;
   h. Wegfahrsperre (Sheriffklammer): CHF 100;
   i. Einsatz anderer technischer Geräte: CHF 20 - 1'000;
   k. Einsatzzelt: CHF 130;
   l. Bremsprüfstand: CHF 140;
   m. Notstromaggregat: pro Stunde CHF 105;
   n. Katastrophenmaterial: nach Aufwand
   o. Bremsverzögerungsmessgerät: CHF 110;
   p. Abregelgeschwindigkeitsmessgerät: CHF 50 - 500;
   q. Dosisleistungsmessgerät Gefahrgut: CHF 50 - 200.
2. Die Gebühren betragen für:
   a. mikroskopische und ballistische Untersuchungen: CHF 200 - 1'000;
   b. Laboruntersuchungen Kriminaltechnik:
   chemische Bedampfungen: CHF 20 - 500;
   Beleuchtungssystem für die Daktyloskopie: CHF 30 - 500;
   Dokumentenprüfgerät: CHF 30 - 500;
   c. Diebesfallen: CHF 150 - 500;
   d. Phantombilderstellung: CHF 200 - 500;
   e. spezielles Spurensicherungsmaterial: CHF 35 - 320;
   f. 10-Fingerabdruckbogen für Private: CHF 55;
   g. digitale Fotoapparate, pro Aufnahme inkl. Beleuchtungsmittel:
   beschriftete Fotoseite, Format A4; Laserqualität: CHF 35;
   Fotoindex: pauschal CHF 75;
   CD: pauschal CHF 80;
   h. Videoaufnahmen:
   Grundgebühr: CHF 100;
   Videokopie, DVD, CD: pro Medienträger: CHF 55;
   i. unfalltechnische Untersuchungen:
   Bremswegberechnungen: CHF 150 - 500;
   Unfalldatenschreiber Visualisierung (UDS): CHF 155;
   Fahrdatenauswertung (analog / digital): CHF 100 - 500;
   makroskopische Untersuchungen (Gurten, Diagrammscheiben usw.): CHF 155;
   k. Messaufnahmen (Innen/- und Aussenaufnahmen):
   Grundgebühr: CHF 90;
   pro erstelltes Modell: CHF 55;
   l. Radlast-Waage: pro Fahrzeug: CHF 50;
   m. Ölbinder und Reinigungsmaterial: pro Einsatz CHF 30;
   n. technisches Material für Spuren- und Asservatsicherungen: CHF 30 - 200;
   o. Motometer-Bremsprüfung: pro geprüfte Achse 25 Fr.

### **Art. 7** Administrative Massnahmen im Zusammenhang mit dem Lernfahr- oder Führerausweis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--7}

1. Zu den gebührenpflichtigen Administrativmassnahmen im Zusammenhang mit Lernfahr- oder Führerausweisen zählen namentlich Verwarnungen, Entzüge, Verweigerungen, Aberkennungen sowie alle Tätigkeiten zur Abklärung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit.
2. Die Gebühren werden zum durchschnittlichen Vollkostensatz berechnet und betragen zwischen CHF 50 - 600.
3. In aussergewöhnlich zeitintensiven Fällen kann über den Gebührenrahmen gemäss Absatz 2 hinaus der belegte Mehraufwand berechnet werden.
4. Bei Massnahmen, die aus unverschuldeten medizinischen Gründen angeordnet werden müssen, kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.

### **Art. 8** Ausnahmebewilligungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--8}

1. Die nachfolgenden Gebühren gelten insbesondere für Ausnahmefahrzeuge und -transporte und Sonderfälle (Artikel 64-89 VRV), landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge (Artikel 27 Absatz 1 VTS), werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Artikel 33 VVV), Nacht- und Sonntagsfahrten (Artikel 92 und 93 VRV), Polizeibegleitung, Parkierungserleichterungen, Benützung der kantonalen Allmend (Artikel 95 VRV) und Vorschriftssignale (Artikel 2a, 16-34 und 69 SSV).
2. Die Gebühren werden pro Transport berechnet. Bewilligungspflichtige Leerfahrten werden separat berechnet. Die Gültigkeit einer Einzelbewilligung beträgt maximal 1 Monat.
3. Für die Gesuchsbehandlung werden erhoben:
   a. für die Offerte, Streckenabklärung und sonstigen Abklärungen: CHF 30 - 7'000;
   b. für die Bewilligungsausstellung (Grundgebühr): CHF 30;
   c. für die Bewilligungsänderung, -annullation oder -verlängerung: CHF 30;
   d. Zuschlag für kurzfristige Gesuchsbehandlung, innert 1 Arbeitstag (24 Std.): CHF 30.
4. Zusätzlich zur Gebühr für die Offerte, Streckenabklärung und sonstigen Abklärungen (wenn der Ausnahmetransport durchgeführt wird), zur Gebühr für die Bewilligungsausstellung (Grundgebühr) sowie zur Gebühr für eine Bewilligungsänderung, die eine Neuberechnung der Masse und Gewichte erforderlich macht, werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Einzelbewilligung
   Überschreiten der zulässigen Länge (Artikel 65 VRV): bis 30 m: CHF 30; über 30 m: CHF 60;
   Überschreiten der zulässigen Breite (Artikel 64 VRV): bis 3,50 m: CHF 50; von 3,51 bis 4,00 m: CHF 80; von 4,01 bis 5,00 m: CHF 100; über 5,00 m: CHF 110;
   Überschreiten der zulässigen Höhe (Artikel 66 VRV): bis 4,50 m: CHF 30; 4,51 m bis 5,00 m: CHF 60; über 5,00 m: CHF 90;
   Überschreiten des zulässigen Überhangs (Artikel 73 Absatz 3 VRV): über 3,00 m vorn bzw. über 5,00 m hinten: CHF 30;
   Überschreiten des zulässigen gesetzlichen Gesamtgewichts (Artikel 67 Absatz 1 VRV): bis 10 Tonnen: CHF 50; für jede weiteren angebrochenen 10 Tonnen: CHF 30;
   Überschreiten der zulässigen Achslasten (Artikel 67 Absätze 2 und 9 VRV): über 12,0 Tonnen pro angebrochene Tonne und pro Achse: CHF 20.
   b. Dauerbewilligung (Artikel 78 Absatz 2 VRV)
   Für die Dauerbewilligung wird die 10-fache Gebühr der Einzelbewilligung erhoben.
   Die Dauerbewilligung wird für das Kalenderjahr erteilt. Für eine im 2. Halbjahr eingeholte Bewilligung wird die halbe Gebühr erhoben.
   c. Streckendauerbewilligung für zusamengehörende gleiche Transporte auf derselben Strecke (Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a VRV): der mehrfache Betrag der Einzelbewilligung, höchstens aber der 20-fache Betrag pro Fahrzeug mit Gültigkeit für maximal 6 Monate.
   d. Interkantonale Bewilligung (Artikel 79 Absatz 2 VRV): Für Sonderbewilligungen über die Kantonsgrenze hinaus gelten die Gebührenansätze der Einzelbewilligungen.
   e. Bewilligungen für Import/Transit-Fahrten (Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 4 VRV): Für die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erteilte Bewilligung gelten die Gebührenansätze der Einzelbewilligung.In Sonderfällen wird eine zusätzliche Prüfungsgebühr erhoben. Für zusammengehörende gleiche Transporte gilt der Ansatz der Streckenbewilligung.
   f. Einzel- und Dauerbewilligungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Artikel 90 VRV)
   Gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen: Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 50;
   Verwendung von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Anhängern (Artikel 27 Absatz 1 und 2 VTS): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 50.
   g. Einzel- und Dauerbewilligungen für Sonderfälle
   Einsatz von Motorfahrzeugen mit mehr als 2,30 m Breite auf für diese nicht geöffneten Strassen (Artikel 80 Absatz 3 VRV): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 100;
   Warenbeförderung auf Arbeitsmaschinen, Warenumschlag im werkinternen Verkehr (Artikel 77 Absatz 2 VRV): CHF 100;
   Veteranenfahrzeuge, Oldtimers und andere Ausnahmefahrzeuge (Artikel 78 Absatz 1 VRV und Artikel 25 Absatz 3 VTS): CHF 100;
   Motorschlitten oder Schlittenanhänger (Artikel 77 Absatz 3 VRV): CHF 50;
   Mitführen von 2 Anhängern oder Containern (Artikel 82 Absatz 2 VRV): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 100;
   Erhöhung der Abschleppgeschwindigkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c VRV): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 100;
   Bewilligung für unbegleitete kombinierte Transporte (Bahn/Strasse) (Artikel 83 Absatz VRV): Kombinierter Verkehr bis maximal 44 Tonnen Gesamtgewicht: CHF 1'200;
   Bewilligung beim Transport gefährlicher Güter (Artikel 6 und 13 SDR: CHF 100.
   h. Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen (Artikel 33 VVV)
   Dauerbewilligung: Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen: CHF 100; Fahrzeuge bis 12 Tonnen: CHF 150; Fahrzeuge über 12 Tonnen: CHF 300; Mitführen von Anhängern und Containern: CHF 100.
   Für mehrere Fahrzeuge der gleichen Firma der mehrfache, höchstens der 20-fache Betrag der Jahresbewilligung.
   i. Polizeibegleitung: Die Grundgebühr pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Polizei Basel-Landschaft beträgt CHF 100 pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Hinfahrt zum Abgangsort und allfällige Wartezeiten werden zum gleichen Tarif berechnet.
   k. Nacht- und Sonntagsfahrten (Artikel 92 und 93 VRV)
   Einzelbewilligung: 1 Nacht/Tag: CHF 20; 1 Woche: CHF 100;
   Dauerbewilligung: 1 Monat: CHF 200; pro weiterer Monat: CHF 50; 1 Halbjahr: CHF 450; 1 Jahr: CHF 700.
5. Weitere Gebühren:
   a. Bewilligungen für Parkierungserleichterungen
   Ärztin/Arzt im Dienst, Hebamme im Dienst: CHF 50
   Gemeindeschwester im Dienst: gebührenfrei
   b. Bewilligungen für die Benützung der kantonalen Allmend (Artikel 95 VRV):
   Bewilligungspflichtige Veranstaltungen: CHF 50 - 500
   Sportliche Veranstaltungen: CHF 50 - 500
   Motorsportliche Veranstaltungen: CHF 100 - 1'000
   c. Ausnahmebewilligungen Vorschriftssignale (Artikel 2a, 16-34 und 69 SSV); Bewilligungsgebühr (Grundgebühr): CHF 30
   Einzelbewilligung 1 Tag: CHF 20; bis 1 Monat: CHF 50
   Dauerbewilligung bis 1 Jahr: CHF 100; bis 2 Jahre: CHF 200

### **Art. 9** Übernahme von Kosten Dritter {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--9}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Aufträge an Dritte erteilen, um entsprechende Gefahren abzuwehren oder ihren Auftrag zu erfüllen. Insbesondere ist die Polizei Basel-Landschaft ermächtigt:
   a. Abschleppdienste aufzubieten, um eine schnelle Räumung einer Unfallstelle zu gewährleisten oder ein verkehrsbehinderndes Fahrzeug zu entfernen;
   b. einen Schlüsselservice aufzubieten;
   c. Notverglasungen in Auftrag zu geben.
2. Die dadurch anfallenden Kosten sind durch den Fahrzeughalter resp. den Eigentümer oder Mieter des Gebäudes zu begleichen.
3. Für Sachschäden, die in Folge einer polizeilichen Intervention an Mobilien oder Immobilien entstehen, übernimmt die Polizei Basel-Landschaft keine Haftung.

### **Art. 9a** Private Sicherheitsdienstleistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--9a}

1. Die Gebühren im Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen betragen:
   a. Sicherheitsangestellte (§ 51b Absatz 1 Buchstabe a Polizeigesetz)
   Erstbewilligung
   Verlängerung
   b. Führen eines Sicherheitsunternehmens (§ 51b Absatz 1 Buchstabe b Polizeigesetz)
   Erstbewilligung
   Verlängerung
   c. Betrieb eines Sicherheitsunternehmens (§ 51b Absatz 1 Buchstabe c Polizeigesetz)
   Erstbewilligung
   Verlängerung
   d. Einsatz von Diensthunden, pro Unternehmen
   Erstbewilligung
   Verlängerung
   e. Adressmutationen
   f. Übrige Mutationen
   g. Mehraufwand für Recherchen
   10 Minuten
   20 Minuten
   30 Minuten
   40 Minuten
   h. Neuausstellung Legitimationsausweis zu einer noch gültigen Bewilligung
   j. Rückzug eines Gesuchs
2. Für die Abweisung von Gesuchen werden die gleichen Gebühren erhoben wie bei einer Bewilligungserteilung.
3. Keine Gebühren erhoben werden für die bewilligungsfreie Tätigkeit des internen Sicherheitspersonals (§ 51b Absatz 3 Polizeigesetz und § 36 der Verordnung zum Polizeigesetz).
4. Keine Gebühren erhoben werden für die bewilligungsfreie Tätigkeit aufgrund von eidgenössischen oder internationalen Freizügigkeitsregeln (§ 51c Polizeigesetz).

### **Art. 10** Übrige administrative Arbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--10}

1
   a. …
   b. Gutachten: CHF 500 - 5'000
   c. Pläne: CHF 50 - 500
   d. Computerplan, EDV-Stunde: CHF 150
   e. Kopien von Unfallrapporten an Versicherungen:
   Bearbeitungsgebühr pro Satz Kopien: CHF 50
   Kopien von Unfallrapporten ausländischer Beteiligter an die zuständige Versicherung, Jahrespauschalbetrag gemäss Weisung des Bundesamtes für Polizeiwesen: CHF 2'600
   g. Expertinnen- resp. Exptertentätigkeit, Stundenansatz: CHF 150
   h. Lagerung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen: CHF 50 - 2'000
   i. Akteneinsicht in polizeilichen Verfahren: unentgeltlich

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--11}

1. Die Verordnung vom 9. Juni 1992 über die Gebühren der Kantonspolizei wird aufgehoben.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.35--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.