145.36
# Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle
Vom 07.12.2004 (Stand 01.08.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--1}

1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer sowie der besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 .

## 2 Gebühren und besondere Abgaben für Fahrzeugzulassungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Fahrzeugausweise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--2}

1. Die Gebühren betragen für:
   a. Fahrzeugausweise aller Kategorien
   b. Fahrzeugausweise für Ersatzfahrzeuge
   c. Fahrzeugausweise für Motorfahrräder (einschliesslich Kontrollschild)
   d. Tagesausweise (ohne Versicherungsprämie)
   e. Duplikate eines Fahrzeugausweises
   f. Duplikate eines Fahrzeugausweises für Motorfahrräder

### **Art. 3** Kontrollschilder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--3}

1. Die Gebühren und die besondere Abgabe für die Übertragung von Kontrollschildern betragen für:
   a. die leihweise Abgabe einzelner Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger
   b. die leihweise Abgabe eines Kontrollschilderpaars für Motorfahrzeuge
   c. den Verkauf einzelner befristeter Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger
   d. den Verkauf eines befristeten Kontrollschilderpaars
   e. die Wiedereinlösung deponierter Kontrollschilder (pro Schild)
   ebis. die Wiedereinlösung von Kontrollschildern, die zwischen dem 16. März 2020 und der Beendigung der besonderen Lage oder ausserordentlichen Lage im Sinn des Epidemiengesetzes zur Deponierung abgegeben wurden und innert 1 Jahr seit der Beendigung wieder eingelöst werden
   f. die Verlängerung der Deponierungsdauer von Kontrollschildern um ein weiteres Jahr
   g. die Reservierung von Kontrollschilderserien (pro Jahr und pro Schild)
   h. die Abgabe gefundener Kontrollschilder (pro Schild)
   i. die Übertragung von Kontrollschildern (besondere Abgabe gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012)
   j. die Übertragung von Mofaschildern
   k. die Anordnung des polizeilichen Entzugs von Kontrollschildern (ohne besonderen Aufwand)

### **Art. 4** Wunschkontrollschilder {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--4}

1. Die besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012 betragen:
   a. Motorwagen:
   BL 1 - 9
   BL 10 - 99
   BL 100 - 999
   BL 1'000 - 9'999
   BL 10'000 - 99'999
   Zuteilung von 6-stelligen Wunschkontrollschildern
   b. Motorräder:
   BL 1 - 9
   BL 10 - 99
   BL 100 - 999
   BL 1'000 - 9'999
   Zuteilung eines 5-stelligen Wunschkontrollschilds:
2. In den Ansätzen gemäss Abs. 1 sind die Gebühren für den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder eingeschlossen.
3. Die Ansätze gemäss Abs. 1 verstehen sich vorbehältlich einer Versteigerung der Kontrollschilder.

### **Art. 5** Gesuchsbehandlungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--5}

1. Die Gebühren betragen für:
   a. die erstmalige Abgabe eines Kollektiv-Fahrzeugausweises
   b. die Abgabe eines zweiten oder weiteren Kollektiv-Fahrzeugausweises
   c. die Bewilligung gelber Gefahrenlichter
   d. die Bewilligung blauer Gefahrenlichter und eines Wechselklanghorns

### **Art. 6** Sonstige Gebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--6}

1. Weitere Gebühren betragen für:
   a. generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
   b. Nachträge und Ergänzungen im Fahrzeugausweis
   c. Versicherungswechsel
   d. …
   e. …
   f. Jahresvignetten für Motorfahrräder (ohne Versicherungsprämie)
   fbis. Mofa-Ersatzvignettte (Verlust eines Vignettenteils)
   fter. Mofa-Ersatzvignettte (Verlust beider Vignettenteile)
   g. die Einleitung des Fahrzeugausweis- und Kontrollschilderentzugsverfahrens aufgrund von Versicherungskündigungen
   h. die Ausschreibung von Kontrollschildern im Fahndungsregister des Bundes (RIPOL) aufgrund von Versicherungskündigungen, Nichtvorführung von Fahrzeugen, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen sowie Nichtbezahlung der Verkehrsabgaben und/oder der Gebühren der MFK
   i. die schriftliche Auskunftserteilung auf Gesuch hin von Angaben aus dem Fahrzeugausweis

## 3 Gebühren für Führerzulassungen

### **Art. 7** Lernfahrausweise {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--7}

1. Die Gebühren betragen für:
   a. Lernfahrausweise aller Kategorien
   b. Duplikate eines Lernfahrausweises
   c. Nachträge und Ergänzungen in Lernfahrausweisen
2. Die Gebühren betragen für:
   a. die Gesuchsbehandlung um Erteilung eines Lernfahr- und Führerausweises aller Kategorien
   a.bis …
   b. …
   c. die Gesuchsbehandlung um Erteilung einer Ausbildungsbewilligung für LKW-Lehrlinge

### **Art. 8** Führerausweise {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--8}

1. Die Gebühren betragen für:
   a. die Ausstellung eines Führerausweises im Kreditkartenformat sowie Nachträge und / oder Ergänzungen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK)
   b. …
   c. …
   d. internationale Führerausweise
2. …
3. Die Gebühren betragen für:
   a. Gesuche um Umschrieb eines ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen
   b. …
   c. …
   d. Gesuche für die Fahrlehrerweiterbildung
   e. …
   f. Gesuche um Erteilung einer Parkierungsbewilligung für Gehbehinderte

## 4 Weitere Gebühren

### **Art. 9** Besondere Gebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--9}

1. Die Gebühren betragen für:
   a. Bestätigungen, Bewilligungen und Ersatzformulare
   b. die Bewilligung der ausserkantonalen Vorführung
   c. die Verlängerung befristeter Ausweise und Bewilligungen
   d. die Parkierungsbewilligung für Gehbehinderte und Behindertentransporte
   e. die Aufforderung zur Änderung der Adressen in Ausweisen
   f. die polizeiliche Zustellung von Verfügungen
   g. Fotokopien (bis 3 Stück)
   h. die schriftliche Abgabe von 1 bis 5 Adressen
   i. die schriftliche Abgabe von 6 und mehr Adressen (pro Adresse)
   k. Telefon- und Faxspesen
   l. die Einleitung des Betreibungsverfahrens wegen Nichtbezahlung von Verkehrsabgaben und/oder Gebühren der MFK
   m. den Versand einer Mahnung
   n. die Auslandsüberweisung
   o. …
   p. …
   q. eine 1. zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, die nicht online verschoben werden kann
   r. eine zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, die Kunden online verschieben könnten und von der Motorfahrzeugkontrolle verschoben wird, pro Fahrzeug
   s. jede weitere zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, pro Fahrzeug
   t. die Briefzustellung per A- oder B-Post
   u. die Briefzustellung per A-Post-Plus
   v. die Briefzustellung per Einschreiben
   w. die Paketzustellung bis 1000 Gramm
   x. die Paketzustellung per Einschreiben
   y. anfallende Sondergebühren für die Zustellung, z.B. Express
   z. Überprüfung und Bestätigung der Personalien in Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung für Lehrfahr-/Führerausweise
2. Bei der Abgabe von Tagesausweisen kann eine Kaution von bis zu CHF 500.– erhoben werden.
3. Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen gehen zulasten der Ausweisbewerberin / des Ausweisbewerbers oder der Ausweisinhaberin / des Ausweisinhabers.

### **Art. 10** Gebühren für den Erlass von Verfügungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--10}

1. Verfügungen über den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises aufgrund:
   a. Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG)
   b. Annullation ohne Ausserverkehrsetzung (Verfahren gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV)
   c. Verlust von Kontrollschildern (Verfahren gemäss Art. 87 Abs. 2 VZV)
   d. Aufforderung zur Fahrzeugvorführung (Verfahren gemäss Art. 106 VZV)
   e. Versicherungskündigung (Verfahren gemäss Art. 7 VVV)
   f. Nichterfüllung der Bedingungen betreffend Tagesausweise (Verfahren gemäss Art. 20 Abs. 6 VVV)
2. Weitere Verfügungen:
   a. Verfügungen über den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (Art. 23a Abs. 1 und 2 VVV)
   b. Verfügungen über die Verweigerung des Umschriebs eines ungültigen ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen (Art. 45 VZV)
   c. berufliche Weiterbildung der Fahrlehrer (Verfügungen gemäss Art. 27 FV)
   d. Verfügungen auf Verlangen (Feststellungsverfügungen)
   e. Ausnahmebewilligung für Weiterbildungskurse (Verfügung gemäss Art. 150 Abs. 6 VZV)
3. Wird an Stelle einer Verfügung gemäss den Absätzen 1 und 2 eine Verwarnung ausgesprochen, beträgt die Gebühr CHF 40.

### **Art. 11** Gebühren nach Aufwand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--11}

1. Gebühren nach Aufwand werden erhoben für:
   a. eine Grosszahl von Fotokopien,
   b. besonderen Aufwand für den polizeilichen Einzug von Kontrollschildern,
   c. Versicherungsprämien,
   d. besondere Leistungen der Motorfahrzeugkontrolle.
2. Für die Weiterverrechnung gilt ein Stundenansatz von CHF 160.–.

### **Art. 11a** Zuständigkeit Gebührenerlass {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--11a}

1. Zuständig für den Gebührenerlass ist:
   a. bis CHF 5'000.– die Motorfahrzeugkontrolle;
   b. ab CHF 5'001.– der Regierungsrat.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--12}

1. Die Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--13}

1. Die Verordnung vom 18. März 2003 über die Gebühren der Motorfahrzeugkontrolle wird aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--145.36--14}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.