146.96
# Verordnung über den Jugendrat Baselland
Vom 24.02.1998 (Stand 01.04.1998)

### **Art. 1** Begriff und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--146.96--1}

1. Der Jugendrat ist eine regierungsrätliche Kommission, welche zum Ziel hat:
   a. die Interessen der Jugend gegenüber dem Regierungsrat zu vertreten;
   b. die Interessen der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten;
   c. die Jugend für die Belange der Politik zu sensibilisieren.

### **Art. 2** Aufgaben des Jugendrates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--146.96--2}

1. Der Jugendrat
   a. kann zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates Stellung nehmen,
   b. kann vom Regierungsrat für weitere Aufgaben beigezogen werden,
   c. kann dem Regierungsrat Anregungen in Sinne einer Petition gemäss § 10 der Kantonsverfassung vorlegen,
   d. kann im Rahmen des bewilligten Budgets Anlässe aller Art organisieren sowie Expertinnen und Experten beiziehen,
   e. erstellt das Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates.

### **Art. 3** Organisation des Jugendrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--146.96--3}

1. Der Jugendrat besteht aus neun durch den Regierungsrat auf Amtsperiode gewählten Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2. Der Jugendrat setzt sich aus mindestens vier Frauen und vier Männern zusammen. Die Mitglieder des Jugendrates sind zwischen 14 und 26 Jahre alt. Eine gute Durchmischung von über und unter 20 Jahre alten Mitgliedern soll angestrebt werden.
3. Administrativ ist der Jugendrat der Erziehungs- und Kulturdirektion zugeordnet.
4. Eine Vertretung der Erziehungs- und Kulturdirektion und eine Vertretung der Gemeinden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jugendrates teil.
5. Externe oder verwaltungsinterne Fachpersonen können unter Mitteilung an den zuständigen Direktionsvorsteher oder an die Direktionsvorsteherin zu Sitzungen beigezogen werden.
6. Der Jugendrat regelt seine Arbeitsweise selbst.

### **Art. 4** Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--146.96--4}

1. Der Regierungsrat informiert via Erziehungs- und Kulturdirektion den Jugendrat über wichtige jugendspezifische Sachgeschäfte.
2. Die Erziehungs- und Kulturdirektion bezeichnet eine Kontaktperson, die im Auftrag des Regierungsrates den gegenseitigen Informationsaustausch sicherstellt.

### **Art. 5** Finanzen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--146.96--5}

1. Für die Aufwendungen des Jugendrates steht ein Budget zur Verfügung.
2. Die Mitglieder des Jugendrates werden gemäss Verordnung vom 3. Dezember 1985 über die Kommissionstätigkeit entschädigt.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--146.96--6}

1. Die Verordnung vom 16. Mai 1995 wird aufgehoben.

### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--146.96--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.