153.11
# Verordnung zur Arbeitszeit
Vom 04.01.2000 (Stand 01.01.2024)

## 1 Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--1}

1. Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 des Personalgesetzes mit Ausnahme der Lehrpersonen aller Schulstufen.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetzen, Dekreten oder anderen Verordnungen.

### **Art. 2** Tägliche Sollarbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--2}

1. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 8,4 Stunden bzw. 10 Stunden für Ärztinnen und Ärzte des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland bzw. 12 Stunden für gewisse Arbeitsbereiche der Polizei Basel-Landschaft.
2. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die tägliche Sollarbeitszeit entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

### **Art. 2a** Jährliche Sollarbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--2a}

1. Die jährliche Sollarbeitszeit wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie durch Abzug der gesetzlichen Feiertage, welche nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, und der weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage bestimmt.

### **Art. 2b** Arbeitsfreie Tage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--2b}

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände neben den gesetzlichen Feiertagen weitere, bezahlte, arbeitsfreie Tage oder Halbtage festlegen.

### **Art. 3** Arbeitszeitmodelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--3}

1. Die Sollarbeitszeit wird je nach den betrieblichen Erfordernissen erbracht:
   a. nach dem Fixzeitmodell;
   b. nach dem Gleitzeitmodell.

### **Art. 4** Fixzeitmodell {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--4}

1. In Schichtbetrieben oder in Bereichen, bei denen der Arbeitseinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet.
2. Die Arbeitszeit wird mittels festen Einsatzplänen bestimmt.

### **Art. 5** Gleitzeitmodell {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--5}

1. Die tägliche Arbeitszeit kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen zwischen 06.00 Uhr und 00.00 Uhr erbracht werden, wobei kein Anspruch auf Nachtzulagen entsteht.
2. Grundsätzlich sind Ansprechzeiten von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr zu gewährleisten.
3. Aufgrund betrieblicher Anforderungen können andere Ansprechzeiten oder einzelne feste Arbeitseinsätze angeordnet werden.
4. …

### **Art. 6** Telearbeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--6}

1. Telearbeit ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, einen Teil ihrer Arbeitszeit an einem Telearbeitsplatz zu erbringen.
1bis Telearbeit darf die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung kann betrieblich begründet sein oder in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegen.
2. Telearbeit umfasst sämtliche Tätigkeiten, die regelmässig räumlich entfernt vom ordentlichen dienstlichen Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung ausgeführt werden. Die Telearbeit wird dabei in der Regel durch Informations- und Kommunikationstechnik unterstützt.
3. Nicht als Telearbeit gelten der gelegentliche Fernzugriff auf die Informatiksysteme und das Datennetz der Kantonsverwaltung sowie Tätigkeiten, die sporadisch räumlich entfernt vom ordentlichen dienstlichen Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung ausgeführt werden.
4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Arbeitszeit im Umfang von bis zu 20 % ihres Beschäftigungsgrads an einem Telearbeitsplatz erbringen, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1bis erfüllt sind. Die Genehmigung von Telearbeit im Umfang von mehr als 20 % des Beschäftigungsgrads liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
5. Sofern die Anstellungsbehörde keine abweichende Regelung trifft, entscheidet die vorgesetzte Person über den Antrag auf Telearbeit und über die damit verbundenen Bedingungen.
5bis Telearbeit kann nicht angeordnet werden.
6. Die Telearbeitenden haben dafür Gewähr zu bieten, dass auch am Telearbeitsplatz das Dienstgeheimnis sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen jederzeit eingehalten werden.
7. Das Nähere regelt das Personalamt in einer Richtlinie.

### **Art. 6a** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--6a}

### **Art. 7** Zeitkonto {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--7}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über ein Zeitkonto, das jährlich zu saldieren ist.
2. Die Differenz zwischen effektiv geleisteter Arbeitszeit und Sollarbeitszeit ergibt den Zeitsaldo.
3. Der Zeitsaldo am Jahresende darf um maximal 80 Plusstunden oder 20 Minusstunden von der jährlichen Sollarbeitszeit abweichen.
4. Abweichungen von mehr als 80 Plusstunden am Jahresende verfallen entschädigungslos.
4bis Im Jahr 2020 wird keine Kappung der Stunden vorgenommen, die per Jahresende 80 Plusstunden übersteigen.
5. …
6. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver Zeitsaldo abzutragen, wobei die Anstellungsbehörde im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorgesetzten eine Barvergütung ausrichten kann. Bei Mitarbeitenden in den Lohnbändern 1–7 legt der oder die Vorgesetzte dem Antrag eine Stellungnahme des Personalamts bei.
7. Ein verbleibender, negativer Saldo wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem letzten Lohn verrechnet oder in Rechnung gestellt.

### **Art. 7a** Berichterstattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--7a}

1. Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Zeitguthaben.
2. Die Anstellungsbehörden stellen dem Personalamt die kommentierten Angaben aus ihrem Bereich für den Bericht zur Verfügung.

### **Art. 7b** Ampelsteuerung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--7b}

1. Während des Jahres erfolgt die Bewirtschaftung des Zeitkontos mit dem System der Ampelsteuerung.
2. Das Nähere regelt das Personalamt in einer Richtlinie.

### **Art. 7c** Kompensation Zeitsaldo {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--7c}

1. Die Kompensation erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Absprache mit der vorgesetzten Person.
2. Der Zeitsaldo ist in der Regel stundenweise innerhalb der Gleitzeit zu kompensieren.
3. …
3bis Solange der jährliche Ferienanspruch nicht vollständig bezogen oder geplant ist, darf pro Woche zudem maximal 1 Arbeitstag in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit kompensiert werden. In derselben Woche darf keine Überzeit kompensiert werden.

### **Art. 8** Arbeitstage {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--8}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf die 5-Tage-Woche.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag erbracht.
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Gleitzeitmodell beschäftigt sind, können ihre Arbeit auch an Samstagen sowie, in Absprache mit der bzw. dem Vorgesetzten, an Sonntagen und Feiertagen erbringen, sofern es die betrieblichen Anforderungen zulassen. Nicht angeordnete Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechtigt nicht zu Zulagen.
4. In Organisationseinheiten mit notwendiger Betriebsbereitschaft an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten auch diese als Arbeitstage.
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheiten gemäss Abs. 4 dürfen maximal an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen eingesetzt werden.

### **Art. 9** Angeordnete Kompensationstage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--9}

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände die Schliessung der Büros der Verwaltung an bestimmten Arbeitstagen anordnen.
2. Diese Tage bewirken keine Reduktion der Sollarbeitszeit. Die an diesen Tagen nicht erbrachte Sollarbeitszeit ist zu kompensieren.
3. Die Anstellungsbehörde kann die Kompensationstage für obligatorisch erklären.

## 2 Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage

### **Art. 10** Tägliche Höchstarbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--10}

1. Die tägliche Höchstarbeitszeit, inklusive angeordneter Überzeit, beträgt 12 Stunden.
2. Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden.
3. Für Auszubildende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 20. Lebensjahr nicht vollendet haben, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 9 Stunden.
4. Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine tägliche Höchstarbeitszeit.

### **Art. 11** Bezahlte Pausen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--11}

1. Es werden die folgenden Pausen gewährt:
   a. ab einer Tagesarbeitszeit von 4 Stunden
   b. ab einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden
2. Die bezahlten Pausen bleiben bei der Arbeitszeiterfassung unberücksichtigt. Sie dürfen insbesondere nicht zur Gutschrift von Sollarbeitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit verwendet werden.

### **Art. 12** Unbezahlte Pause {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--12}

1. Bei einer mehr als 7-stündigen Tagesarbeitszeit muss eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten Dauer eingehalten werden.
2. Wenn der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht verlassen werden kann, wird auf Anordnung der Anstellungsbehörde die Pause gemäss Abs. 1 als Arbeitszeit angerechnet.

### **Art. 13** Nachtdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--13}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht ausschliesslich als Dauernachtdienstleistende beschäftigt werden, dürfen maximal 10 aufeinanderfolgende Nächte zur Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr aufgeboten werden.
2. Nachtdienstleistende haben grundsätzlich Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden Dauer. Diese darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen unterschritten werden.

### **Art. 14** Wöchentliche Höchstarbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--14}

1. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Stunden.
2. Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden.
3. Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine wöchentliche Höchstarbeitszeit.

### **Art. 15** Urlaub, Unfall, Krankheit, Öffentliche Dienstleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--15}

1. Die in die Zeit von bezahltem oder unbezahltem Urlaub, von öffentlicher Dienstleistung (wie Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst), von Unfall oder Krankheit fallenden Feiertage oder weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage können nicht nachbezogen werden.

## 3 Absenzen

### **Art. 16** Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--16}

1. Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt.
2. Für Vollzeitarbeitende gilt in jedem Fall die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages.
3. Bei Absenzen aufgrund Krankheit, Unfall, öffentlicher Dienstleistungen oder nicht planbarer bezahlter Kurzurlaube wird Teilzeitarbeitenden – unabhängig vom Arbeitszeitmodell – die individuell bestimmte feste Arbeitszeit oder, sofern nicht vorhanden, die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet.
4. Bei Teilzeitarbeitenden im Fixzeitmodell wird bei einer längeren Abwesenheit aufgrund Krankheit oder Unfall ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit die Absenzen entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad angerechnet.
5. Bei Absenzen aufgrund Ferien oder planbarer bezahlter Kurzurlaube wird Teilzeitarbeitenden die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet.

### **Art. 16a** Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs im Rahmen der SAP Zeitwirtschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--16a}

1. Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt.
2. Für Vollzeitarbeitende gilt in jedem Fall die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages.
3. Teilzeitarbeitenden im Gleitzeitmodell wird bei Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Kurzurlaubs die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet.
4. Teilzeitarbeitenden im Fixzeitenmodell wird bei Absenzen infolge:
   a. öffentlicher Dienstleistungen oder nicht planbarer bezahlter Kurzurlaube die individuell bestimmte Arbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet;
   b. Krankheit oder Unfalls die individuell bestimmte feste Arbeitszeit bzw. ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet;
   c. Ferien oder planbarer bezahlter Kurzurlaube die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet.

### **Art. 17** Arztbesuche, Therapien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--17}

1. Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich angeordnete Therapiesitzungen sind so zu planen, dass – wenn immer möglich – keine Arbeitszeit beansprucht wird.
2. Ausnahmsweise wird die effektiv aufgewendete Zeit, maximal jedoch 1 Stunde pro Arzt- oder Zahnarztkonsultation oder pro ärztlich angeordnete Therapiesitzung an die tägliche Sollarbeitszeit angerechnet.
3. ...
4. ...

### **Art. 18** Absenzen infolge von Personalentwicklungsmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--18}

1. Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen gelten als Arbeitszeit. Sowohl Voll- wie auch Teilzeitarbeitenden wird der effektive Zeitaufwand angerechnet.
2. Bei nicht angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen ist die Übernahme von Arbeitszeit im Einzelfall zu vereinbaren.
3. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--19}

### **Art. 20** Absenzen infolge höherer Gewalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--20}

1. Höhere Gewalt bedeutet ein unvorhergesehenes, aussergewöhnliches Ereignis, das unabwendbar von aussen hereinbricht.
2. Bei einer Verspätung, Verhinderung oder verspäteter Rückkehr aus den Ferien aufgrund objektiver Hinderungsgründe infolge höherer Gewalt hat der Arbeitgeber für Verspätungen oder Verhinderungen keine Arbeitszeit zu zahlen, d.h. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Risiko der höheren Gewalt.
3. Bei einer verspäteten Rückkehr von einer betrieblich bedingten Abwesenheit trägt der Arbeitgeber das Risiko.
4. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.

### **Art. 21** Unbezahlte Kurzabsenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--21}

1. Für unaufschiebbare private Verpflichtungen ist unbezahlter Kurzurlaub zu gewähren.
2. Die benötigte Arbeitszeit ist zu kompensieren.

## 4 Zeiterfassung

### **Art. 22** Erfassen der Arbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--22}

1. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mittels Zeiterfassungsbogen oder Zeiterfassungsgerät (z.B. Badge- oder PC-System).
2. Liegen Einsatzpläne vor, kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Fixzeitmodell beschäftigt sind, auf eine zusätzliche Zeiterfassung verzichtet werden.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende unmittelbar vor Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende am Arbeitsplatz oder am Einsatzort persönlich zu erfassen.
4. Besteht zwischen dem Erfassen der Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitsaufnahme eine Zeitdifferenz infolge Umkleidens, werden jeweils 10 Minuten in Abzug gebracht. Dasselbe gilt sinngemäss bei Arbeitsende.
5. Die Anstellungsbehörde bestimmt, wer für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung zuständig ist.

### **Art. 23** Eintragungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--23}

1. Auf dem Zeiterfassungsbogen oder mittels Zeiterfassungsgerät sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
   a. Arbeitsbeginn;
   b. Arbeitsende;
   c. jede an die Sollarbeitszeit anzurechnende Abwesenheit mit Begründung;
   d. jede unbezahlte Pause.
2. Im Zeiterfassungsbogen erfolgt die Eintragung in Zehntelstunden. Bei der elektronischen Erfassung werden Minuten erfasst.
3. Beginnt oder endet die Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz, sind die Eintragungen spätestens am folgenden Arbeitstag nachzuholen.

### **Art. 24** Falsche Eintragungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--24}

1. Vorsätzlich falsche Eintragungen des Beginnes oder des Endes der Arbeitszeit oder die wahrheitswidrige Begründung von Absenzen können im Wiederholungsfall Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 20 des Personalgesetzes sein.

## 5 Überzeit

### **Art. 25** Definition {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--25}

1. Überzeit ist die in den Lohnbändern 8–28 über die Sollarbeitszeit hinaus im Voraus angeordnete oder nachträglich innert 1 Woche genehmigte Arbeitszeit.
2. In den Lohnbändern 1–7 kann, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Leistung von Pikettdienst, keine Überzeit angeordnet werden.

### **Art. 26** Höchstdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--26}

1. Der Saldo der angeordneten Überzeit darf 170 Stunden nicht überschreiten.

### **Art. 27** Anordnung von Überzeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--27}

1. Überzeit ist von der bzw. dem Vorgesetzten schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen.
2. …
2bis Gleitzeitguthaben können nachträglich nicht in Überzeit umgewandelt werden, es sei denn, die Überzeit wurde nachträglich innert 1 Woche genehmigt.

### **Art. 28** Kompensation Überzeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--28}

1. Die Kompensation erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Absprache mit der vorgesetzten Person.
2. Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit innerhalb von 12 Monaten zu kompensieren.
3. Solange der jährliche Ferienanspruch nicht vollständig bezogen oder geplant ist, darf pro Woche maximal 1 Arbeitstag in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit kompensiert werden. In derselben Woche darf Gleitzeit nur stundenweise kompensiert werden.

### **Art. 29** Barvergütung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--29}

1. Die Barvergütung ist die Ausnahme und nur in den Lohnbändern 8–28 möglich.
2. Die Ausrichtung einer Barvergütung ist von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen. Die Anstellungsbehörde entscheidet.
3. …

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--30}

## 6 Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--31}

1. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistet wird.
2. Als Samstagsarbeit gilt die an Samstagen, die nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
3. Als Sonntagsarbeit gilt die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr des Vortags bis 06.00 Uhr des folgenden Werktags geleistete Arbeit.

### **Art. 32** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--32}

1. Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet die Nacht-, Samstags-, Sonntags- sowie Feiertagsarbeit schriftlich an.

### **Art. 33** Zulage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--33}

1. Die Zulage für die in den Lohnbändern 28 bis und mit 11 eingereihten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für angeordnete Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit beträgt je Stunde CHF 10.–.
2. Die Zulagen werden bezogen auf die Arbeitsdauer pro rata ausbezahlt. Die minimale Anrechnungszeit beträgt 15 Minuten pro Stunde.
3. Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeitszulagen können nicht kumuliert werden.
4. Eine Indexierung der Zulagen gemäss § 49 des Personaldekretes findet nicht statt.
5. Für die Ausübung bestimmter Funktionen kann von der Ausrichtung der Zulage abgesehen oder diese durch eine pauschale Abgeltung pro Zeiteinheit ersetzt werden. Letztere darf die Höhe des in Abs. 1 erwähnten Ansatzes pro Einsatz nicht übertreffen.
6. Für dauerhaft und regelmässig bezogene Inkonvenienzzulagen besteht während der Ferien ein Anspruch ab dem 1. Tag.

## 7 Pikett- und Bereitschaftsdienst&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34** Begriff Pikettdienst&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--34}

1. Als Pikettdienst gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsortes und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird.
2. Die grundsätzlich dauernd bestehende Einsatzbereitschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Einsatz zur Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse (wie Katastrophen, Behebung schwerwiegender technischer Pannen) gilt nicht als Pikettdienst im Sinne von Abs. 1.
3. Die Einsatzbereitschaft gemäss Abs. 2 kann mit einer vertraglich zu vereinbarenden einmaligen Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die Bestimmungen über den Pikettdienst gelten mit Ausnahme von § 36 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

### **Art. 34a** Begriff Bereitschaftsdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--34a}

1. Als Bereitschaftsdienst gilt die am Arbeitsort während der Arbeitszeit geleistete Einsatzbereitschaft.
2. Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zusätzlich entschädigt.

### **Art. 34b** Bereitschaftsdienst im Kantonsspital Baselland und in der Psychiatrie Baselland {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--34b}

1. Ist entsprechend dem Einsatzplan die Anwesenheit im Spital zwingend erforderlich, gilt die gesamte Anwesenheitszeit als Arbeitszeit.
2. Falls die Anwesenheit im Spital aufgrund dienstfremder Gründe erfolgt, z. B. ferner Wohnort usw., gilt dies nicht als Arbeitszeit, sondern wird gleichbehandelt wie der Pikettdienst von zu Hause aus.

### **Art. 34c** Begriff Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--34c}

1. Als Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei gilt die angeordnete und auf die jederzeitige Abrufbereitschaft rund um die Uhr sichergestellte Einsatzbereitschaft.
2. Dieser Pikettdienst wird nur gemäss § 36 entschädigt, wenn nicht gleichzeitig Arbeitszeit erfasst wird.

### **Art. 35** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--35}

1. Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet den Pikettdienst schriftlich an.

### **Art. 36** Höhe der Zulage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--36}

1. Die Pikettentschädigung beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 28 bis und mit 11 pro Stunde CHF 2.–.
2. Sie ist für die Dauer des Pikettdienstes bis zu einem allfälligen Einsatz geschuldet.
3. ...

### **Art. 37** Auszahlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--37}

1. Die Abrechnung hat mindestens 1-mal jährlich zu erfolgen. Die Anstellungsbehörde kann abweichende Regelungen bewilligen.

### **Art. 38** Arbeitszeit während des Pikettdienstes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--38}

1. Die während eines Pikettdienstes geleistete Arbeitszeit im Falle eines Einsatzes ist während der täglichen Sollarbeitszeit dem Zeitkonto, im Falle eines Einsatzes ausserhalb der täglichen Sollarbeitszeit dem Überzeitkonto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gutzuschreiben.
2. Ist der Arbeitseinsatz nicht am üblichen Arbeitsort zu leisten, wird der effektive Zeitaufwand für den Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet.
3. Ist der Arbeitseinsatz am üblichen Arbeitsort zu leisten, wird der effektive Zeitaufwand für den Arbeitsweg, im Maximum jedoch insgesamt 30 Minuten, als Arbeitszeit angerechnet.

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 39** Übergangsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--39}

1. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni 2000 umzusetzen.
2. Erfolgt die Umstellung ganz oder teilweise erst per 30. Juni 2000, gelten die bisherigen Bestimmungen sinngemäss bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Entsprechende Zeitsaldi sind auf die Sollarbeitszeit anzurechnen.
3. Bis zum 31. Dezember 2001 ist die 170 Stunden übersteigende Arbeitszeit gemäss § 26 anzupassen.

### **Art. 39a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Januar 2015 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--39a}

1. In den Lohnklassen 1-7 bereits angeordnete Überzeit ist zu kompensieren und darf nicht vergütet werden.
2. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Regierungsrat, resp. die Geschäftsleitung der Gerichte, im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorgesetzten eine Barvergütung ausrichten.

### **Art. 40** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--40}

1. Durch diese Verordnung werden unter Vorbehalt von § 39 Absatz 2 aufgehoben:
   a. Verordnung vom 22. Januar 1980 über die Einteilung der Arbeitszeit;
   b. Verordnung vom 21. Dezember 1973 über die Zulagen für unregelmässige Arbeitszeit;
   c. Verordnung vom 27. Januar 1970 über die arbeitsfreien Tage des Staatspersonals.

### **Art. 41** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.11--41}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.