153.12
# Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
Vom 27.06.2000 (Stand 01.06.2024)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--1}

1. Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes.
2. Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung, soweit sie auf befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.
3. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen.

### **Art. 2** Arbeitsunfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--2}

1. Als Arbeitsunfähigkeit gilt eine vollständige oder teilweise Verhinderung an der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten infolge Krankheit oder Unfalls.
2. Ärztlich verordnete Erholungsurlaube oder Kuren (wie Badekuren) können der Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gleichgestellt werden.

## 2 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

### **Art. 3** Unbefristetes Arbeitsverhältnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--3}

1. Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2.
2. Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.
3. Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der 6 Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind.

### **Art. 3a** Auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--3a}

1. Den vom Volk, vom Landrat, vom Regierungsrat oder vom Kantonsgericht gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt.
2. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss.
3. Endet das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl oder weil sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit der Wiederwahl nicht mehr stellt und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Amtsperiode hinaus fort, so erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss Abs. 1.

### **Art. 4** Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--4}

1. Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit folgender Anspruch auf Lohnzahlung:
   a. bei einer Vertragsdauer bis zu 1 Monat: kein Anspruch;
   b. bei einer Vertragsdauer von mehr als 1 und bis zu 3 Monaten: Lohn für 1 Woche (entsprechend 7 Kalendertagen);
   c. bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 und bis zu 14 Monaten: für 3 Monate der volle und für weitere 3 Monate der halbe Lohn;
   d. bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss § 3.
1bis Bei lückenlos aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen im Geltungsbereich des kantonalen Personalrechts bemisst sich der Anspruch auf Lohnzahlung nach der kumulierten Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge.
2. Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit folgt den Grundsätzen von Abs. 1.

### **Art. 5** Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--5}

1. Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei:
   a. absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit;
   b. pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit;
   c. absichtlich verspätetem Arztbesuch;
   d. selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlaufes;
   e. Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht;
   f. Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.
2. Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3 und § 4.

### **Art. 5a** Nettolohn bei Arbeitsunfähigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--5a}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten eine Lohnfortzahlung in der Höhe ihres bisher ausbezahlten Nettolohns.

### **Art. 6** Anspruch bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--6}

1. Endet ein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens der Anstellungsbehörde und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss § 3 und § 4.

### **Art. 7** Härtefälle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--7}

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Personalamtes in Härtefällen über die in § 3 und § 4 genannte Dauer hinaus volle oder reduzierte Lohnzahlung gewähren.

## 3 Unfallversicherung

### **Art. 8** Prämien Nichtberufsunfallversicherung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--8}

1. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

### **Art. 9** Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei unbezahltem Urlaub {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--9}

1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch während 31 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen.
2. Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 31 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 31 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab dem 32. Kalendertag bis zum letzten Tag des unbezahlten Urlaubs, längstens jedoch bis 730 Tage, eine kollektive Abredeversicherung nach VVG ab.

## 4 Leistungen Dritter

### **Art. 10** Abtretung der Leistungen Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--10}

1. Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber. Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber.
2. Genugtuungsansprüche und Entschädigungen für Integritätsschäden stehen in jedem Fall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.

### **Art. 11** Leistungen der Militärversicherung oder einer dieser gleichgestellten Einrichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--11}

1. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem durch die Militärversicherung oder durch eine dieser gleichgestellten Einrichtung ganz oder teilweise gedeckten Gesundheitsschaden richtet die Anstellungsbehörde ab Ende des Dienstes den Lohn gemäss § 3 und § 4 aus.

## 5 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

### **Art. 12** Informationspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--12}

1. Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
2. Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.

### **Art. 13** Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--13}

1. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.
1bis Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen bereits früher verlangt werden.
2. Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.
3. Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Personaldossier abgelegt.

### **Art. 14** Andauern der Arbeitsunfähigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--14}

1. Kann die Arbeit nach Ablauf der von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigten mutmasslichen Dauer der Absenz nicht wieder aufgenommen werden, ist unverzüglich ein neues Zeugnis einzureichen.

### **Art. 15** Information über die Leistungen Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--15}

1. Leistungen gemäss dem UVG, der Eidg. Militärversicherung, der Eidg. Invalidenversicherung und ähnlicher Institutionen im In- und Ausland sowie jede Leistungsänderung sind der Anstellungsbehörde unverzüglich bei deren Ankündigung oder Vollzug zu melden.

## 6 Verschiedenes

### **Art. 16** Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--16}

1. Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.
2. Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.
3. Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend.
4. Vertrauensärztliche Untersuchungen können während der Dauer der Lohnfortzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst werden.

### **Art. 17** Ärztliche Geheimhaltungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--17}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Verlangen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Vertrauensärztinnen und -ärzten zu entbinden.
2. Der Vertrauensarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gegenüber den Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde zu wahren.

### **Art. 18** Unterbruch der Ferien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--18}

1. Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden, wenn:
   a. die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,
   b. die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arztzeugnis bestätigt werden und
   c. kein grobes Selbstverschulden vorliegt.
2. Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.

## 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 19** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--19}

1. Im Falle von bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorbestehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 3 und § 4 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

### **Art. 19a** Übergangsbestimmung zu § 4 Abs. 1<sup>bis</sup> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--19a}

1. Die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 4 Abs. 1bis kommt nicht zur Anwendung, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten ist.

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--20}

1. Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
   a. Die Regierungsratsverordnung vom 24. Mai 1977 über die Lohnansprüche der Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls;
   b. Die Verordnung vom 1. März 1988 über die Aushilfsangestellten.

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--153.12--21}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.