157.31
# Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung
Vom 23.11.1993 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--1}

1. Ziel dieser Weisungen ist die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Frauen und Männer.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--2}

1. Vorliegende Weisungen gelten für alle Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung und Gerichte, der unselbständig kantonalen Anstalten, Heime und Regiebetriebe, der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

### **Art. 3** Geltungsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--3}

1. Diese Weisungen sind solange in Kraft, bis die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht ist.

### **Art. 4** Stellenausschreibung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--4}

1. Alle Stellen sind in weiblicher und männlicher Form auszuschreiben.
2. Stellenausschreibungen für Funktionen, in denen Frauen untervertreten sind, sollen durch gezielte Formulierungen vermehrt Frauen ansprechen.
3. Bei der Personalwerbung ist darauf zu achten, dass sie sich in Wort und Bild gleichwertig an beide Geschlechter richtet.

### **Art. 5** Wahlen und Beförderungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--5}

1. Bei der Besetzung von Stellen achtet die Wahlbehörde auf eine angemessene Vertretung der Frauen. Bei gleichwertiger Qualifikation wie männliche Mitarbeiter sind Frauen innerhalb einer Dienststelle bevorzugt zu berücksichtigen, bis deren Untervertretung abgebaut ist.
2. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Qualifikation sind neben Ausbildung und Berufserfahrung auch ausserberufliche Tätigkeiten wie Betreuungsaufgaben oder Mitarbeit in sozialen Institutionen zu berücksichtigen.

### **Art. 6** Stellenbewertung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--6}

1. Die Kriterien für die individuelle Stellenbewertung sind periodisch auf ihre geschlechtsdiskriminierende Wirkung zu überprüfen und notfalls anzupassen.

### **Art. 7** Beförderung und Laufbahnplanung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--7}

1. Aufgrund ihrer Qualifikation und Eignungen sind Mitarbeiterinnen unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad zu fördern. Dienststellenleiter und Dienstellenleiterinnen achten auf eine konsequente Laufbahnplanung ihrer Mitarbeiterinnen. Familiär bedingte Unterbrüche sind in eine langfristige Planung miteinzubeziehen.
2. Mitarbeiterinnen sollen von ihren Vorgesetzten gezielt für Aufgaben motiviert werden, die sich zur Aneignung von Führungsqualitäten eignen.

### **Art. 8** Kaderausbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--8}

1. Bei der Planung der beruflichen Entwicklung des Personals sind den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen in vermehrtem Masse Rechnung zu tragen. Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen sind umfassend über die Gleichstellung von Frau und Mann und die Möglichkeiten zur Frauenförderung zu informieren.

### **Art. 9** Fort- und Weiterbildung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--9}

1. Vorgesetzte aller Stufen ermuntern ihre Mitarbeiterinnen systematisch zur Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen und unterstützen die entsprechenden Gesuche.
2. Um namentlich die Teilnahme von Frauen an Fortbildungsveranstaltungen im Führungsbereich zu fördern, sind Mitarbeiterinnen bei Eignung unabhängig vom Beschäftigungsgrad und von der Einreihung in ein Lohnband zu berücksichtigen.

### **Art. 10** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--10}

1. Weiblichen Auszubildenden sind gezielt herausfordernde Tätigkeiten zu delegieren. Vor Lehrabschluss sind ihnen frühzeitig qualifizierte Entwicklungs- und Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

### **Art. 11** Wiedereinstieg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--11}

1. Im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg nach einem familienbedingten Unterbruch können ehemalig sowie beurlaubte weibliche Beschäftigte an zielgerichteten Weiter- bzw. Fortbildungskursen teilnehmen.
2. Durch die Schaffung von speziellen Einführungs- und Betreuungsmassnahmen sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt zur Wiederaufnahme von qualifizierter Arbeit motiviert werden.

### **Art. 12** Flexible Arbeitszeitformen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--12}

1. Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen prüfen Gesuche um Teilzeitbeschäftigung in allen Funktionen sorgfältig und entsprechen ihnen, soweit Geschäftsgang und Organisation es erlauben.
2. Die Regierung untersucht weitere konkrete Modelle der individuellen Arbeitszeitgestaltung, die über eine einfache Reduktion der täglichen Arbeitszeit hinausgehen.

### **Art. 13** Statistische Grundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--13}

1. Das Personalamt erstellt jährlich statistische Grundlagen, die die Wirkung der Massnahmen im Bereich der Frauenförderung aufzeigen.

### **Art. 14** Umsetzung und Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--14}

1. Das Büro für Gleichstellung erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Einhaltung der Weisungen und über allfällige Hindernisse bei deren Realisierung. Es kann von sich aus zusätzliche Massnahmen zur Umsetzung der Weisungen vorschlagen.

### **Art. 15** Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--15}

1. Das Büro für Gleichstellung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmässig über die Entwicklung und Umsetzung der Fördermassnahmen.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--157.31--16}

1. Diese Weisungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.