164.11
# Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
(E-Government-Verordnung, Vo E-GovG)
Vom 14.12.2021 (Stand 01.04.2025)

## 1. Zuständigkeiten

### **Art. 1** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--1}

1. Der Regierungsrat legt fest:
   a. welche Zustellplattformen zum elektronischen Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen ausserhalb der Online-Service-Plattform vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt;
   b. …
   c. …
   d. welche elektronischen Identitäten vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
2. Der Regierungsrat genehmigt den Abschluss von Vereinbarungen mit Einwohnergemeinden oder anderen Trägern öffentlicher Aufgaben zur Nutzung der Online-Service-Plattform.

### **Art. 2** Landeskanzlei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--2}

1. Die Landeskanzlei ist verantwortlich für:
   a. den applikatorischen Betrieb der Online-Service-Plattform;
   b. die Organisation und die Prozesse zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Online-Service-Plattform;
   c. die inhaltliche Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform;
   d. die Festlegung des umzusetzenden Schutzniveaus auf der Online-Service-Plattform;
   e. die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch im Sinne von § 13 E-GovG.
2. Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben:
   a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behördengängen;
   b. zur Einhaltung des Corporate Designs;
   c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Behördengängen auf übergeordneter Ebene.
3. Die Landeskanzlei legt die Bedingungen zur Nutzung der Online-Service-Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer fest.

### **Art. 3** Zentrale Informatik {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--3}

1. Die Zentrale Informatik ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der technischen ICT-Services, welche die Grundlage für den Betrieb der Online-Service-Plattform bilden.
2. Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik .

### **Art. 4** Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--4}

1. Der ITO-Rat legt Kriterien fest für die Anerkennung von Zustellplattformen ausserhalb der Online-Service-Plattform.
2. Er prüft den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von weiteren Zustellplattformen gemäss § 4 Abs. 1 E-GovG zuhanden des Regierungsrats.
3. Der ITO-Rat genehmigt den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von spezifischen Informatiklösungen gemäss § 4 Abs. 2 E-GovG.

### **Art. 5** Behörden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--5}

1. Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für die Leistungen und Behördengänge in ihrem Zuständigkeitsbereich, die über die Online-Service-Plattform, eine anerkannte Zustellplattform oder eine spezifische Informatiklösung abgewickelt werden.

## 2. &hellip;

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--8}

## 3 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** Elektronischer Datenaustausch {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--9}

1. Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der anerkannten Plattformen genutzt werden muss.
2. Jede Behörde verfügt über einen Zugang zu den vom Kanton anerkannten Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elektronisch kommunizieren können.

### **Art. 9a** Elektronische Rechnungsstellung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--9a}

1. Vertragsparteien des Kantons haben ihre Rechnungen als strukturierte Daten einzureichen, wenn sie mindestens 1 der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
   a. Sie bieten die Einreichung strukturierter Daten bereits an.
   b. Sie stellen den kantonalen Behörden insgesamt mehr als 100 Rechnungen pro Jahr zu.
2. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn die Einreichung strukturierter Daten für die Vertragspartei mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.
3. Die Finanzverwaltung regelt die weiteren Modalitäten, nach denen Vertragsparteien ihre Rechnungen dem Kanton elektronisch einreichen.

### **Art. 10** Elektronische Formulare&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--10}

1. Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme einer Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2. Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden.

## 4 Online-Service-Plattform&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Dauer der Datenspeicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--11}

1. Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt:
   a. für Geschäftsdaten, die ausserhalb des BL-Kontos im Zusammenhang mit Transaktionen anfallen: längstens 60 Tage;
   b. für Protokolldaten: 12 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen;
   c. für weitere im BL-Konto gespeicherte Daten: während der Dauer des Nutzungsvertrags bis längstens 60 Tage nach dessen Beendigung.
2. Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai 2006 über die Archivierung .

### **Art. 12** Protokollierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--12}

1. Die Service-Verantwortlichen der einzelnen Komponenten der Online-Service-Plattform legen die Details zur Protokollierung im entsprechenden Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest.

## 5 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Eröffnung eines BL-Kontos {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--13}

1. Natürliche Personen können auf der Online-Service-Plattform ein BL-Konto eröffnen, wenn sie über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.
2. Mit Eröffnung des BL-Kontos wird automatisch eine BL-ID vergeben, die der internen Identifikation dient.
3. Benutzerinnen und Benutzer eines BL-Kontos können für die Nutzung ihres BL-Kontos generell oder für einen einzelnen Behördengang eine Stellvertretung einrichten, mit Zustimmung der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person.
4. Die bevollmächtigte Person muss über ein BL-Konto verfügen.
5. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

### **Art. 14** Authentisierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--14}

1. Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich für die Nutzung des BL-Kontos über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität zu authentisieren.
2. Die elektronische Identität beinhaltet je nach Identitätsprüfung unterschiedliche Vertrauensstufen.

### **Art. 15** Daten im BL-Konto {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--15}

1. Im BL-Konto werden Benutzerstammdaten, Protokoll- und Geschäftsdaten gemäss Anhang gespeichert.
2. Für die eindeutige Zuweisung einer Benutzerin bzw. eines Benutzers zu einer Leistung oder einem Behördengang können im BL-Konto ausserdem Zugangsdaten gemäss Anhang gespeichert werden, sofern Benutzerinnen und Benutzer dem zustimmen.

### **Art. 16** Nutzung der Daten im BL-Konto {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--16}

1. Die im BL-Konto gespeicherten Daten werden verwendet für:
   a. die Bereitstellung des BL-Kontos;
   b. den Zugang für die Benutzerinnen und Benutzer zu den über die Online-Service-Plattform angebotenen Leistungen;
   c. die Abwicklung der über die Online-Service-Plattform angebotenen Leistungen;
   d. die Leistung von Unterstützung (Support) im Bedarfsfall;
   e. die Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform und der darüber angebotenen Leistungen.

### **Art. 17** Auflösung des Nutzungsvertrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164.11--17}

1. Mit Auflösung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die gespeicherten Daten nach Massgabe von § 11 vernichtet.
2. Die Benutzerinnen und Benutzer werden vorab über die Vernichtung informiert.
3. Bei hängigen Behördengängen sind die zuständigen Behörden über die Vernichtung zu informieren.