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# Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
(E-Government-Gesetz, E-GovG)
Vom 10.09.2020 (Stand 14.03.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--1}

1. Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevölkerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbringung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
2. Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL.

### **Art. 2** Regelungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--2}

1. Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation («E-Government»):
   a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
   b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
   c. zwischen Behörden unter sich.
2. Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.

### **Art. 3** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--3}

1. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
   a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkontrolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV), die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen;
   b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen;
   c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutzerinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
   d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Behörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988;
   e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
   f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.

## 2 Besondere Bestimmungen

## 2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

### **Art. 4** Elektronischer Datenaustausch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--4}

1. Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklösungen verfügen.

### **Art. 5** Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--5}

1. Die Behörden stellen zur Verfügung:
   a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
   b. die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
2. Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen.

### **Art. 6** Elektronische Formulare {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--6}

1. Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Verfügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

## 2.2 Online-Service-Plattform

### **Art. 7** Nutzungsmöglichkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--7}

1. Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektronischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten:
   a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
   b. Behördengänge zu tätigen;
   c. ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen;
   d. eine elektronische Identität einzusetzen;
   e. eine elektronische Signatur zu verwenden;
   f. sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behörden zu authentisieren.

### **Art. 8** Datenspeicherung und Protokollierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--8}

1. Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
   a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
   b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerinnen und Benutzern;
   c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
   d. die Protokolldaten.
2. Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
   a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
   b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Plattform sicherstellen zu können;
   c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und der Protokollierung.

### **Art. 9** Kosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--9}

1. Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerinnen und Benutzer kostenlos.
2. Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizierungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.
3. Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden.
4. Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benutzung der Online-Service-Plattform zu fördern.

## 2.3 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10** Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--10}

1. Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform Transaktionen mit Behörden durchführen können.
2. Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.
3. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung, Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.

### **Art. 11** Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--11}

1. Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine eindeutige, nicht sprechende und unveränderliche elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
2. Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton anerkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID verwendet werden.
3. Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nutzung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.

### **Art. 12** Beendigung des Nutzungsvertrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--12}

1. Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL-Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
2. Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Benutzerin oder den Benutzer auflösen:
   a. wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr im BL-Konto angemeldet hat;
   b. bei erheblichen oder mehrfachen Verstössen gegen den Nutzungsvertrag.
3. Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die damit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung gelöscht.

### **Art. 13** Verhinderung von Missbrauch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--13}

1. Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erforderlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.

## 2.4 Datenschutz

### **Art. 14** Datenschutz und Datensicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--14}

1. Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
2. Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verantwortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, namentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.

## 3 Einsatz der Online-Service-Plattform

### **Art. 15** Einsatz durch den Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--15}

1. Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Plattform vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.

### **Art. 16** Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--16}

1. Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation einsetzen.
2. Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Vereinbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
3. Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen.

## 4 Haftung

### **Art. 17** Haftung der Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--164--17}

1. Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz).
2. Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service-Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.