175.12
# Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden
Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--1}

1. Wichtige Einsprache-, Beschwerde- und Revisionsentscheide der Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft werden auf der Homepage des Kantons veröffentlicht.
2. Es werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

### **Art. 2** Wichtige Entscheide {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--2}

1. Als wichtig gelten Entscheide, die
   a. sich erstmals mit einer bestimmten Rechtsfrage befassen;
   b. eine Praxisänderung zum Gegenstand haben;
   c. eine kontroverse Rechtsfrage beantworten, die sich immer wieder stellt und von allgemeinem Interesse ist;
   d. voraussichtlich weite Kreise der Bevölkerung oder Behörden der Gemeinden interessieren oder
   e. aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

### **Art. 3** Form der Veröffentlichung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--3}

1. Die Entscheide werden anonymisiert und in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht.
2. Den Entscheiden werden kurze Leitsätze vorangestellt.
3. Die Entscheide werden mit der entscheidenden Behörde, dem Datum und gegebenenfalls mit der Nummer des Verfahrens und des Entscheides gekennzeichnet.

### **Art. 4** Weitergezogene Entscheide {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--4}

1. Bei Entscheiden, die an das Kantonsgericht oder an eine Rechtsmittelinstanz des Bundes weitergezogen worden sind, sind zudem anzugeben:
   a. der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Abweisung, Nichteintreten, Abschreibung),
   b. das Datum und die Nummer des Rechtsmittelentscheides und
   c. gegebenenfalls die allgemein zugängliche Fundstelle des Entscheides.
2. Wird ein Rechtsmittelentscheid erst später publiziert, ist die allgemein zugängliche Fundstelle nachträglich zu veröffentlichen.

### **Art. 5** Fachpersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--5}

1. Die Direktionen und die Landeskanzlei bezeichnen je eine Fachperson.
2. Die Fachpersonen
   a. sammeln die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden Entscheide des Regierungsrates, ihrer Direktion und der Beschwerdeinstanzen, die ihrer Direktion zugeordnet sind;
   b. legen fest, welche Entscheide veröffentlicht werden;
   c. bestimmen, ob die Entscheide in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht werden;
   d. bereiten die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide nach den Vorgaben der Landeskanzlei auf;
   e. übermitteln laufend die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide auf elektronischem Weg an die zuständige Stelle der Landeskanzlei und
   f. prüfen periodisch die Aktualität der in den Zuständigkeit ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden veröffentlichten Entscheide und veranlassen allenfalls deren Löschung.

### **Art. 6** Aufgaben der Landeskanzlei {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--6}

1. Die Landeskanzlei
   a. errichtet und betreibt die Internet-Plattform zur Veröffentlichung der Entscheide;
   b. stellt eine einfach zu bedienende Suchmöglichkeit bereit;
   c. bestimmt die technischen Anforderungen an die zu veröffentlichenden Entscheide;
   d. veröffentlicht die von den Fachpersonen übermittelten Entscheide auf der Homepage des Kantons und
   e. löscht nicht mehr aktuelle Entscheide gemäss den Vorgaben der Fachpersonen.

### **Art. 7** Änderung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--7}

1. Die Dienstordnung der Landeskanzlei vom 14. August 2003 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 8** Erstmalige Veröffentlichung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--8}

1. Die Fachpersonen übermitteln der Landeskanzlei bis Ende Januar 2008 diejenigen Entscheide aus dem Jahr 2007, die veröffentlicht werden sollen.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.12--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.