175.14
# Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren
(VEVV)
Vom 14.12.2021 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--1}

1. Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Behörden im Sinn von § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft und § 3 Abs. 1 Bst. a des E-Government-Gesetzes.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

### **Art. 2** Zustellplattformen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--2}

1. Der elektronische Verkehr erfolgt über die Online-Service-Plattform des Kantons Basel-Landschaft (§ 7 ff. E-Government-Gesetz) oder über eine andere anerkannte Zustellplattform. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2 E-Government-Gesetz.
2. Als andere anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010 anerkannten Plattformen.
3. Neben den Zustellplattformen nach den Abs. 1 und 2 können weitere Zustellplattformen anerkannt werden. Die Zuständigkeit für die Anerkennung richtet sich nach der E-Government-Verordnung.

### **Art. 3** Anerkannte elektronische Signaturen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--3}

1. Als anerkannte elektronische Signaturen für Eingaben in elektronischer Form gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) vom 18. März 2016 beruhen.
2. Für Eingaben von Behörden gelten zusätzlich als anerkannte elektronische Signaturen das geregelte elektronische Siegel, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht.
3. Verfügungen von Behörden, die den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg eröffnet werden, sind ohne Unterschrift mit einem geregelten elektronischen Siegel zu versehen, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht. Die Behörde kann qualifizierte elektronische Signaturen verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruhen.
4. Mitteilungen von Behörden können mit einem geregelten elektronischen Siegel gemäss ZertES oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments versehen werden.
5. Die Behörden regeln die Berechtigung zur Verwendung der anerkannten elektronischen Signaturen für Verfügungen und Mitteilungen nach den Abs. 3 und 4.

### **Art. 4** Eingaben ohne anerkannte elektronische Signaturen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--4}

1. Eingaben können ohne anerkannte elektronische Signaturen erfolgen, wenn die Behörde:
   a. in Verfahren Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt, oder
   b. die Authentifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sicherstellt, oder
   c. in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.
2. Anstelle der Unterzeichnung kann die Behörde die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die gesuchstellende Person vorsehen.
3. Vorbehalten bleiben Regelungen über die Verwendung elektronischer Signaturen.

## 2 Elektronische Eingaben an Behörden

### **Art. 5** Zustellplattform und Zustelladresse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--5}

1. Eingaben in elektronischer Form sind der Behörde an deren Zustelladresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zu übermitteln.
2. Die Zustelladresse und die Verfahren, in denen Eingaben in elektronischer Form zulässig sind, sind im Internet zu veröffentlichen.

### **Art. 6** Format der Eingaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--6}

1. Eingaben sind im Dateiformat PDF zu übermitteln, ausser die Behörde gibt ein anderes Dateiformat vor.
2. Die Behörde kann die Nachreichung in Papierform insbesondere verlangen, wenn die Bearbeitung elektronisch übermittelter Eingaben nicht möglich ist oder die Dokumente namentlich zur Überprüfung der Echtheit benötigt werden. Sie gewährt eine angemessene Frist für die Nachreichung.

## 3 Elektronische Eröffnung durch Behörden

### **Art. 7** Zustimmungserfordernis, Widerruf {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--7}

1. Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat und sie soweit erforderlich bei der Zustellplattform (§ 2) registriert ist.
2. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat keine Wirkung auf Verfügungen, die bereits zur Abholung auf der Zustellplattform bereitgestellt wurden.
3. Zustimmung und Widerruf sind schriftlich zu erklären oder können in einer anderen Weise, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen werden.

### **Art. 8** Zustellung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--175.14--8}

1. Die Behörde stellt die Verfügung auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zur Abholung bereit. Verfügungen und Beilagen haben in der Regel das Dateiformat PDF.
2. Liegt die Verfügung zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse der Adressatin oder des Adressaten versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
   a. das Datum der Bereitstellung der Verfügung, und
   b. die Internetadresse, wo die Verfügung zur Abholung bereit liegt, sowie
   c. das Datum des letzten Tags der 7-tägigen Frist für die Abholung der Verfügung.
3. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.
4. Wird die Verfügung nicht innert der Frist gemäss Abs. 2 Bst. c heruntergeladen, gilt der 7. Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.