178.11
# Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz
Vom 28.10.2002 (Stand 01.04.2017)

### **Art. 1** Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--178.11--1}

1. Die Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt CHF 2'500 einschliesslich der Kosten für die Möglichkeit der Benutzung der Bibliothek des Institutes für Rechtswissenschaft während der Hausarbeit.
2. Die Gebühr ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Kantonsgericht zu entrichten.
3. Kandidatinnen und Kandidaten, welche gemäss § 5 Absatz 5 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, erhalten den nicht in Anspruch genommenen Teil der Gebühr zurückerstattet.
4. Für die teilweise Wiederholung der Prüfung wird die Gebühr entsprechend dem entfallenden Aufwand reduziert.
5. Das Präsidium der Prüfungskommission bestimmt die Höhe der Rückerstattung bzw. der reduzierten Gebühr gemäss den vorstehenden Absätzen 3 und 4.

### **Art. 2** Eintragung in das Anwaltsregister und in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- und EFTA-Ländern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--178.11--2}

1. Die Gebühr für die Eintragung in das Anwaltsregister gemäss §§ 13 und 33 Anwaltsgesetz und für die Eintragung in die Liste gemäss § 32 Anwaltsgesetz (je inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt CHF 500 bis CHF 1'000.
2. Die Gebühr für Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Anwaltsregister bzw. in der Liste beträgt CHF 50 bis CHF 300 (je inkl. Publikation im Amtsblatt wo erforderlich).

### **Art. 2a** Eignungsprüfung und Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--178.11--2a}

1. Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt CHF 1'000 bis CHF 2'000 und wird nach der Zulassung zur Eignungsprüfung durch das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission festgelegt.
2. Die Gebühr für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten beträgt CHF 500 bis CHF 1'000 und wird nach der Anmeldung durch das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission festgelegt.

### **Art. 3** Substitutenbewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--178.11--3}

1. Die Gebühr für die Erteilung der Substitutenbewilligung beträgt CHF 100.
2. Für die Verlängerung der Bewilligung beträgt die Gebühr CHF 100.

### **Art. 4** Disziplinarverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--178.11--4}

1. In Disziplinarangelegenheiten beträgt die Gebühr CHF 300 bis CHF 5'000.
2. Bei mutwilligen oder offensichtlich unbegründeten Anzeigen kann den Anzeigenden eine Gebühr bis CHF 2'500 auferlegt werden.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--178.11--5}

1. Die Verordnung vom 14.Dezember 1993 über die Gebühren zum Advokaturgesetz wird aufgehoben.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--178.11--6}

1. Diese Verordnung tritt am 7. November 2002 in Kraft.