180
# Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden
(Gemeindegesetz, GemG)
Vom 28.05.1970 (Stand 01.01.2026)

## 1 Grundlegende Bestimmungen

### **Art. 1** Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--1}

1. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Einwohnergemeinden, die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden.

### **Art. 2** Gemeindeautonomie, Anhörung der Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--2}

1. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
2. Der Regierungsrat sorgt für die rechtzeitige und geeignete Anhörung der Gemeinden, wenn sie durch beabsichtigte Erlasse und Beschlüsse betroffen sind.

### **Art. 3** Aufsicht des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--3}

1. Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden beschränkt sich die Aufsicht des Kantons auf die Rechtskontrolle mit dem Zweck, Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen und Willkürentscheide der Gemeindeorgane zu verhüten.
3. Dem eigenen Wirkungskreis gleichgestellt ist derjenige Teil des übertragenen Wirkungskreises, bei dem das kantonale Recht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.

## 2 Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation

## 2.1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten

### **Art. 4** Oberstes Organ {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--4}

1. Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten.
2. Die Stimmberechtigten entscheiden an der Gemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.

### **Art. 5** Organisationstypen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--5}

1. Die Gemeinden haben entweder die ordentliche oder die ausserordentliche Organisation.
2. Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Gemeindebeschlüsse in der Regel an der Gemeindeversammlung gefasst. Eine Urnenabstimmung findet nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen statt.
3. Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation wählen die Stimmberechtigten eine Vertretung (Einwohnerrat), die in den im Gesetz vorgesehenen Fällen für sie handelt. Soweit sie selbst zuständig sind, äussern sie ihren Willen durch Abstimmung an der Urne.

## 2.2 Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde

## 2.2.1 Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe

### **Art. 6** Begriffsumschreibungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--6}

1. Gemeindebehörden sind die zu selbständigen Entscheidungen befugten und durch Wahl bestellten ständigen Organe der Gemeinde. Sie müssen aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen; davon ausgenommen ist § 69a.
1bis Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gelten nicht als Behörden gemäss Absatz 1.
2. Kontrollorgane sind die zur Prüfung der Rechnung oder der Tätigkeit der Behörden und ihrer Hilfsorgane eingesetzten Organe.
3. Hilfsorgane sind diejenigen kollegial zusammengesetzten Organe, die weder Behörden noch Kontrollorgane sind, sowie die Gemeindeamtsstellen mit ihren Gemeindeangestellten.

### **Art. 7** Geltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--7}

1. Die Bestimmungen über die Gemeindebehörden und über die Behördemitglieder gelten für alle kollegial zusammengesetzten Organe der Gemeinde und deren Mitglieder sowie für alle kollegial zusammengesetzten, interkommunalen Organe und deren Mitglieder, soweit nicht durch das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

### **Art. 8** Wählbarkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--8}

1. In einer Gemeindebehörde ist, unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen in Gemeindeerlassen, jeder bzw. jede Stimmberechtigte der Gemeinde wählbar.
2. Als Mitglieder beratender Organe können auch handlungsfähige in der Gemeinde nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden.

### **Art. 9** Unvereinbarkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--9}

1. Die Mitglieder des Regierungsrats und des Kantonsgerichts sowie die Gemeindeangestellten dürfen nicht den Gemeindebehörden und den Kontrollorganen angehören. Lehrkräfte an Gemeinde- oder an Kreisschulen dürfen nicht den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinde bzw. der beteiligten Gemeinden angehören, ausser die Gemeindeordnung sieht die Vereinbarkeit vor. Vorbehalten sind die besonderen, für die einzelnen Gemeindebehörden geltenden Unvereinbarkeiten und Vereinbarkeiten.
2. Die Gemeindeangestellten dürfen dem Einwohnerrat sowie den kollegial zusammengesetzten Hilfsorganen (§§ 104–106) angehören. Nebenbeschäftigte Gemeindeangestellte dürfen mit Bewilligung des Regierungsrats dem Gemeinderat sowie den übrigen Gemeindebehörden (§§ 91–95) angehören.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Funktionen in der kantonalen Verwaltung, die mit der Mitgliedschaft in bestimmten Gemeindebehörden und Kontrollorganen unvereinbar sind.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--10}

### **Art. 11** Amtscharakter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--11}

1. Die Behördemitglieder sind im allgemeinen nebenamtlich tätig.
2. Der Gemeinde steht es indessen frei, für einzelne Posten das Vollamt einzuführen.

### **Art. 12** Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--12}

1. Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt 4 Jahre, sofern nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.
2. ...

### **Art. 12a** Beginn der Amtsperioden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--12a}

1. Für die folgenden Behörden beginnen die Amtsperioden zu folgenden Zeitpunkten:
   a. für die Gemeinderäte, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeversammlungspräsidien, die Einwohnerräte und die Gemeindekommissionen am 1. Juli der Jahre 2004, 2008 usw.;
   b. für die Schulräte am 1. August der Jahre 2004, 2008 usw.;
   c. für die Sozialhilfebehörde am 1. Januar der Jahre 2005, 2009 usw.
2. Für die Behörden und Organe gemäss den §§ 95, 98, 101, 104 Absatz 1 und 106 beginnen die Amtsperioden am 1. Juli der Jahre 2004, 2008 usw.
3. Die Gemeinden können durch Reglement vorsehen, dass:
   a. die Amtsperioden aller oder einzelner der Behörden und Organe gemäss Absatz 2 am 1. Januar der Jahre 2005, 2009 usw. beginnen;
   b. die Amtsperiode der einzelnen Sitze in der Rechnungsprüfungskommission zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt.
4. Ist eine Behörde das Wahlorgan einer anderen Behörde, so nimmt sie deren Wahl in der Zusammensetzung gemäss derjenigen Amtsperiode vor, für die sie die Behörde wählt.

### **Art. 13** Rücktritt vom Amt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--13}

1. Tritt ein Mitglied einer Behörde, welche nicht durch Urnenwahl bestellt wird, vor oder während der Amtsdauer zurück, so sorgt der Gemeinderat für geeignete Bekanntmachnung des Rücktritts und Durchführung einer allfälligen Ersatzwahl innert nützlicher Frist.

### **Art. 14** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--14}

1. Die Haftung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008.
2. ...

### **Art. 15** Disziplinarrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--15}

1. Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen untersteht jede Gemeindebehörde in disziplinarrechtlicher Hinsicht einer Aufsichtsinstanz.
2. Die Aufsichtsinstanz überprüft die Amtsführung einzelner Behördemitglieder oder des Gesamtkollegiums, wenn diese Gegenstand einer Beschwerde bildet oder wenn aufgrund eigener Wahrnehmungen Zweifel an der ordnungsgemässen Amtsführung entstehen.
3. Liegt eine Pflichtverletzung vor, so verhängt die Aufsichtsinstanz je nach dem Verschulden die gebotenen Disziplinarmassnahmen. Ein Disziplinarverfahren kann auch angehoben werden, wenn das Behördemitglied wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens des Amtes unwürdig geworden ist.
4. Disziplinarmassnahmen sind:
   1. Verweis,
   2. Geldbusse bis CHF 1'000,
   3. Abberufung vom Amt.
5. Als Disziplinarmassnahme gegen eine Gesamtbehörde ist nur der Verweis zulässig.
6. Gegen Disziplinarverfügungen der Aufsichtsinstanz kann innert 10 Tagen verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden. Die Beschwerde ist auch gegen Verweise zulässig.

### **Art. 16** Konstituierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--16}

1. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.
2. Durch Gemeindereglement wird bestimmt, ob die Protokolle durch ein Mitglied der Behörde oder durch Gemeindeangestellte zu führen sind.
3. Jede Gemeindebehörde regelt die in ihrem Bereich notwendigen Stellvertretungen selbständig.

### **Art. 17** Sitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--17}

1. Die Gemeindebehörden setzen ihre ordentlichen Sitzungen unter Beachtung allfälliger, für die Behörde geltender gesetzlicher Vorschriften selbständig fest.
2. 1/3 der Mitglieder kann für bestimmte Geschäfte eine ausserordentliche Sitzung verlangen.

### **Art. 18** Öffentlichkeit der Sitzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--18}

1. ...
2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einwohnerrat.

### **Art. 19** Beschlussfassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--19}

1. Die Beschlüsse der Gemeindebehörden sind in der Regel an Sitzungen zu fassen.
2. Die Behörde ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei besonderen Verhältnissen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.
3. ...
4. ...

### **Art. 19a** Abstimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--19a}

1. Abstimmungen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beschliesst.
2. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

### **Art. 19b** Wahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--19b}

1. Wahlen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. Vorbehalten bleibt § 118 Absatz 2.
2. Wahlen sind nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Für die Ermittlung des Ergebnisses, die Nachwahl und die Ersatzwahl gelten die §§ 28, 29 bzw. 31 des Gesetzes über die politischen Rechte. Eine Nachwahl findet sofort statt.
3. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch das Los entschieden. Dieses wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gezogen.

### **Art. 20** Vorladungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--20}

1. Jedermann ist verpflichtet, auf Vorladung hin zur angegebenen Zeit an der Sitzung einer Gemeindebehörde zu erscheinen.
2. Unentschuldigte Nichtbefolgung der Vorladung und ungebührliches Benehmenan der Sitzung können von der Behörde mit Bussen geahndet werden.
3. Wer einer Vorladung auch nach Belegung mit einer Busse nicht Folge leistet,kann polizeilich vorgeführt werden, sofern dies zur Durchführung von behördlichenBeschlüssen als erforderlich und angemessen erscheint.

### **Art. 21** Schweigepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--21}

1. Die einzelnen Behördemitglieder sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
2. Wo die Sitzungen nicht öffentlich sind, dürfen Äusserungen und Stellungnahmen nicht an Aussenstehende bekanntgegeben werden.

### **Art. 22** Ausstandspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--22}

1. Behördemitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
2. Der Regierungsrat kann im Einzelfall oder durch allgemeine Verordnung Ausnahmen von der Ausstandspflicht bewilligen, wenn bei deren Beachtung die Beschlussfähigkeit der Behörde in Frage gestellt würde.

### **Art. 23** Unterzeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--23}

1. Verfügungen einer Gemeindebehörde sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin sowie vom Schreiber oder von der Schreiberin zu unterzeichnen.
2. Die Unterzeichnung der übrigen Schriftstücke regelt jede Behörde für ihren Bereich selbständig.

### **Art. 24** Protokollführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--24}

1. Über sämtliche Sitzungen der Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schreiber oder der Schreiberin der Behörde, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2. Jedes Behördemitglied kann verlangen, dass seine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Stellungnahme im Protokoll festgehalten wird.
3. Das Protokoll ist von der vorsitzenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen.

### **Art. 25** Protokollgenehmigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--25}

1. Das Protokoll ist in der Regel an der folgenden Sitzung zu verlesen oder den Behördemitgliedern zur Durchsicht zu unterbreiten. Es kann ihnen auch in Abschrift zugestellt werden. Von dieser Möglichkeit dürfen indessen Behörden, die sich in einem wesentlichen Umfange mit privaten Verhältnissen befassen müssen, nicht Gebrauch machen.
2. Das Protokoll ist in einer der folgenden Sitzungen zu genehmigen.
3. Über Berichtigungen entscheidet die Behörde.

## 2.2.2 Gemeindeangestellte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--26}

1. Gemeindeangestellte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen.
2. Die Gemeinde kann ihre Angestellten auf Amtsdauer wählen, öffentlich-rechtlich anstellen oder in besonderen Fällen mit ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen.
3. Für die Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des Bildungsgesetzes, des Personalgesetzes und der sich auf diese Gesetze stützenden Erlasse.

### **Art. 26a** Personalreglement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--26a}

1. Die Gemeinden erlassen ein Personalreglement.

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--27}

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--28}

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--29}

### **Art. 30** Haftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--30}

1. Die Haftung der Gemeindeangestellten richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008.

### **Art. 31** Schweige- und Ausstandspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--31}

1. Für die Gemeindeangestellten gilt dieselbe Schweigepflicht wie für die Behördemitglieder (§ 21).
2. Ebenso gilt für die Gemeindeangestellten die Ausstandspflicht gemäss § 22, sofern es sich nicht bloss um ausführende Arbeiten handelt. Weitere Ausnahmen von der Ausstandspflicht kann der Regierungsrat beschliessen.

### **Art. 32** Sanktionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--32}

1. Bestehen in der Gemeinde keine Vorschriften über Sanktionen gegenüber Gemeindeangestellten, die ihre Pflichten verletzt haben, gilt § 15 Absätze 3 und 4 analog.
2. Aufsichtsinstanz ist der Gemeinderat.

### **Art. 32a** Schweigepflicht Dritter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--32a}

1. Dritte, die zur Erfüllung von Aufgaben beigezogen werden, sowie deren beauftragte oder angestellte Personen unterliegen derselben Schweigepflicht wie die Gemeindeangestellten.
2. Personen gemäss Absatz 1, die die Schweigepflicht verletzen, werden mit Haft oder Busse bis zu CHF 10'000 bestraft.
3. Das Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

## 2. 3&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--33}

## 2.4 Zusammenwirken von Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34** Arten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34}

1. Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden
   a. Verträge abschliessen;
   b. gemeinsame Amtsstellen, Kommissionen oder Behörden einsetzen;
   c. Zweckverbände oder Anstalten gründen.
2. Zweckverbände und Anstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit.

## 2.4.1 Gemeinsame Organe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34a** Gemeinsame Kommissionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34a}

1. Mehrere Gemeinden können
   a. durch Vertrag eine gemeinsame, ständige, beratende Kommission einsetzen;
   b. durch die Gemeinderäte eine gemeinsame, nichtständige, beratende Kommission einsetzen.

### **Art. 34b** Gemeinsame Behörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34b}

1. Mehrere Gemeinden können durch Vertrag anstelle der eigenen Behörde gemäss den §§ 91, 92 oder 95 eine gemeinsame Behörde einsetzen.
2. Eine gemeinsame Behörde kann nur mit basellandschaftlichen Gemeinden eingesetzt werden.
3. Die gemeinsame Behörde übt dieselben Aufgaben und Befugnisse aus wie die vormals gemeindeeigenen und untersteht denselben Bestimmungen.

### **Art. 34bbis** Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34bbis}

1. Die Einwohnergemeinden bestellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch Vertrag.
2. Der Vertrag regelt insbesondere:
   a. die Organisation und den Amtssitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie den Pikettdienst;
   b. das Personalrecht inklusive des Disziplinarrechts;
   c. die eigene Rechnungs- und Geschäftsprüfung;
   d. die Bereitstellung der berufsmässigen Führung von Mandaten;
   e. …
   f. die Kostenverteilung unter den Gemeinden insbesondere für:
   die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie von betroffenen Personen nicht bezahlbarer Entschädigungen und Spesenersatz für die Mandatsführung;
   Rückgriffsforderungen in Haftungsfällen;
   unrechtmässige fürsorgerische Unterbringungen.
3. Können sich die Einwohnergemeinden nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.
4. Mitglieder der Spruchkörper und Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
   a. dürfen nicht gleichzeitig Mitglied oder Mitarbeitende des Kantonsgerichts, ihrer Aufsichtsbehörde, des Kantonalen Sozialamtes, der Sozialhilfebehörden oder Ärztin oder Arzt der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sein und dürfen keine Beistandschaften und Vormundschaften führen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;
   b. unterstehen der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 Absatz 1 ZGB;
   c. unterstehen nicht den §§ 21, 30, 31 Absatz 1, 32 und 32a.
5. Mitarbeitende der kommunalen Sozialdienste dürfen in der Regel in Fällen, in denen sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Abklärungen im Sinne von § 62 Absatz 3 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches beauftragt wurden, nicht als Mandatsträger bzw. Mandatsträgerin ernannt werden.
6. Ist die Berufsbeistandschaft in der Kindes- und Erwachsenenbehörde eingegliedert, besteht die Aufgabe der Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft ausschliesslich in der Führung von Mandaten.

## 2.4.2 Zweckverbände&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34c** Zweckverbände mit ausserkantonalen Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34c}

1. Basellandschaftliche Gemeinden dürfen Zweckverbänden beitreten, die unter ausserkantonalem Recht stehen.
2. Ausserkantonale Gemeinden dürfen Zweckverbänden beitreten, die unter basellandschaftlichem Recht stehen.
3. Der Regierungsrat kann im Falle von Absatz 1 den Beitritt aus übergeordneten kantonalen Interessen ausnahmsweise untersagen.

### **Art. 34d** Statuten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34d}

1. Die Statuten des Zweckverbandes enthalten alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.
2. Die Statuten können die Übertretung ihrer Vorschriften unter Strafe stellen und dabei Bussen bis CHF 1'000 vorsehen. Die Durchführung des Strafverfahrens obliegt dem Gemeinderat des Ortes der Übertretung.
3. Statuten und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen aller beteiligten Gemeinden. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten.

### **Art. 34e** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34e}

1. Oberstes Organ des Zweckverbandes ist die Versammlung der Gemeindedelegierten.
2. Der Gemeinderat ist das Wahlorgan für die Gemeindedelegierten. Die Gemeinden können durch Reglement ein anderes Wahlorgan festlegen.
3. Die Statuten können weitere Organe vorsehen. In diesem Fall bezeichnen die Statuten deren Aufgaben sowie dasjenige Organ, das den Zweckverband vertritt.

### **Art. 34f** Verordnungskompetenz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34f}

1. In den Statuten kann der Zweckverband ermächtigt werden, ausführende Verordnungen zu bestimmten Sachgebieten zu erlassen.
2. Im Falle von Gebührenverordnungen bezeichnen die Statuten die gebührenpflichtigen Leistungen, den Kreis der gebührenpflichtigen Personen sowie den Gebührenrahmen.

### **Art. 34g** Verfügungskompetenz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34g}

1. In den Statuten kann der Zweckverband ermächtigt werden, Verfügungen zu erlassen.
2. Für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

### **Art. 34h** Zweckverbandsangestellte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34h}

1. Der Zweckverband kann seine Angestellten öffentlich-rechtlich anstellen oder mit ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen.
2. Die Zweckverbandsangestellten unterstehen derselben Haftung sowie derselben Schweige- und Ausstandspflicht wie die Gemeindeangestellten.

### **Art. 34i** Beizug Dritter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34i}

1. Der Zweckverband kann zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen. Dabei hat er mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass diese die Schweigepflicht einhalten.
2. Der Erlass von Verfügungen kann nicht an Dritte übertragen werden.

### **Art. 34k** Rechnungsprüfung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34k}

1. Der Zweckverband bestellt eine Rechnungsprüfungskommission. Die Statuten regeln die Mitgliederzahl und das Wahlorgan.
2. Die Rechnungsprüfungskommission prüft die gesamte Rechnungslegung des Zweckverbandes. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach den §§ 99 und 100.
3. Sie erstattet der Delegiertenversammlung sowie den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden schriftlich Bericht.

### **Art. 34l** Geltung für Anstalten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34l}

1. Für die Anstalten gelten die Bestimmungen über die Zweckverbände sinngemäss.

### **Art. 34m** Publikation der Erlasse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--34m}

1. Die Zweckverbände und Anstalten publizieren ihre geltenden Erlasse auf den Internetseiten ihrer angeschlossenen Gemeinden.

## 3 Die Einwohnergemeinden

## 3.1 Allgemeine Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35** Zugehörigkeit zu den Bezirken {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--35}

1. Die Einwohnergemeinden gehören wie folgt zu den Bezirken:
   a. Bezirk Arlesheim
   Aesch
   Allschwil
   Arlesheim
   Biel-Benken
   Binningen
   Birsfelden
   Bottmingen
   Ettingen
   Münchenstein
   Muttenz
   Oberwil
   Pfeffingen
   Reinach
   Schönenbuch
   Therwil
   b. Bezirk Laufen
   Blauen
   Brislach
   Burg im Leimental
   Dittingen
   Duggingen
   Grellingen
   Laufen
   Liesberg
   Nenzlingen
   Roggenburg
   Röschenz
   Wahlen
   Zwingen
   c. Bezirk Liestal
   Arisdorf
   Augst
   Bubendorf
   Frenkendorf
   Füllinsdorf
   Giebenach
   Hersberg
   Lausen
   Liestal
   Lupsingen
   Pratteln
   Ramlinsburg
   Seltisberg
   Ziefen
   d. Bezirk Sissach
   Anwil
   Böckten
   Buckten
   Buus
   Diepflingen
   Gelterkinden
   Häfelfingen
   Hemmiken
   Itingen
   Känerkinden
   Kilchberg
   Läufelfingen
   Maisprach
   Nusshof
   Oltingen
   Ormalingen
   Rickenbach
   Rothenfluh
   Rümlingen
   Rünenberg
   Sissach
   Tecknau
   Tenniken
   Thürnen
   Wenslingen
   Wintersingen
   Wittinsburg
   Zeglingen
   Zunzgen
   e. Bezirk Waldenburg
   Arboldswil
   Bennwil
   Bretzwil
   Diegten
   Eptingen
   Hölstein
   Lampenberg
   Langenbruck
   Lauwil
   Liedertswil
   Niederdorf
   Oberdorf
   Reigoldswil
   Titterten
   Waldenburg

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--36}

### **Art. 36a** Zusammenschluss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--36a}

1. 2 oder mehrere Einwohnergemeinden können sich durch Vertrag zu einer neuen Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
2. Auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses hin:
   a. enden die Amtsperioden der bisherigen Behörden und beginnen diejenigen der neuen Behörden für den Rest der laufenden Amtsperioden,
   b. sind die Rechte und Pflichten aus bisherigem Zusammenwirken gemäss § 34 Absatz 1 aufgehoben,
   c. gehen die übrigen bisherigen Rechte und Pflichten auf die neue Einwohnergemeinde über.
3. Jede am Zusammenschluss beteiligte Einwohnergemeinde einigt sich mit den Einwohnergemeinden, mit denen sie gemäss § 34 Absatz 1 bisher zusammengewirkt hat, über die Nebenfolgen der Aufhebung gemäss Absatz 2 Buchstabe b (kurz: Nebenfolgenvertrag).
4. Kommt keine Einigung zustande, führt die zuständige Direktion ein Einigungsverfahren durch. Ist dieses erfolglos, regelt der Regierungsrat die Nebenfolgen. Sein Entscheid ist endgültig.

### **Art. 36b** Unterstützung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--36b}

1. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei Zusammenschlüssen gemäss den §§ 36a, 134a und 185.
2. Er kann auf Gesuch hin Projektkostenbeiträge für die Vorbereitung von Zusammenschlüssen in der Höhe von 50 % der bei den beteiligten Einwohnergemeinden anfallenden Ausgaben bis zu einem Betrag von maximal CHF 30'000.– pro am Zusammenschlussverfahren beteiligte Einwohnergemeinde ausrichten.
3. Projektkostenbeiträge werden grundsätzlich nur einmal pro Zusammenschlussverfahren ausgerichtet. Ausnahmsweise können weitere Projektkostenbeiträge ausgerichtet werden, wenn das Zusammenschlussverfahren erheblich länger dauert oder mehr Einwohnergemeinden umfasst, als bei der Einreichung des Gesuchs vorgesehen waren, und die Gewährung den Interessen des Kantons dient.
4. Er kann auf Gesuch hin Pauschalbeiträge für umgesetzte Zusammenschlüsse von Einwohnergemeinden bis zu einem Betrag von CHF 300'000.– pro am Zusammenschluss beteiligte Einwohnergemeinde ausrichten.
5. Pauschalbeiträge werden nur einmal pro Zusammenschlussverfahren ausgerichtet.
6. Waren eine oder mehrere an einem Zusammenschlussverfahren beteiligte Einwohnergemeinden in den dem Gesuch vorangehenden 15 Jahren an einem anderen Zusammenschlussverfahren beteiligt, können die Projektkostenbeiträge und Pauschalbeiträge angemessen reduziert werden.
7. Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 2019 betreffend Finanzhilfen und der Staatsbeitragsverordnung vom 17. Dezember 2019 betreffend das Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

### **Art. 36c** Zusammenschlussvertrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--36c}

1. Der Vertrag über den Zusammenschluss regelt insbesondere:
   a. die am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden;
   b. den Namen und das Wappen der zusammengeschlossenen Gemeinde;
   c. die Gemeindeordnung der zusammengeschlossenen Gemeinde;
   d. die weitere und übergangsweise Gültigkeit bisheriger Reglemente und Verordnungen;
   e. die Weiterbeschäftigung der Gemeindeangestellten;
   f. den Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

### **Art. 37** Gebiet der Einwohnergemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--37}

1. Die Einwohnergemeinde umfasst das in den genehmigten Plänen festgelegte Gebiet. Wo keine genehmigten Pläne bestehen, gilt die ausgemarkte Grenze.
2. Auf ihrem Gebiet kommt der Einwohnergemeinde die Gebietshoheit zu.

### **Art. 38** Grenzänderung, Grenzbereinigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--38}

1. Einwohnergemeinden können ihre gemeinsame Grenze mit Genehmigung des Landrates ändern oder sie mit Genehmigung des Regierungsrates bereinigen.
2. Grenzänderungen sind flächengleiche oder -ungleiche Gebietsabtausche von mehr als insgesamt 10 Hektaren.
3. Grenzbereinigungen sind flächengleiche oder -ungleiche Gebietsabtausche bis zu insgesamt 10 Hektaren.
4. Der Landrat kann eine flächengleiche Grenzbereinigung bis zu insgesamt 10 Hektaren anordnen, sofern sie sich aufgrund der für die Vermessung und die Planung geltenden Vorschriften aufdrängt und sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen können.

### **Art. 39** Angehörige der Einwohnergemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--39}

1. Angehörige der Einwohnergemeinde sind sämtliche Personen, die in ihr Niederlassung haben.

## 3.2 Aufgaben und Befugnisse

### **Art. 40** Aufgaben der Einwohnergemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--40}

1. Der Einwohnergemeinde kommen im eigenen Wirkungskreis insbesondere die folgenden Aufgaben zu:
   1. Sie dient der allgemeinen Wohlfahrt.
   2. Sie wahrt die öffentliche Ordnung auf dem gesamten Gemeindegebiet, ausgenommen Nationalstrassen und Hochleistungsstrassen.
   3. Sie gibt sich im Rahmen der Gesetzgebung die zweckdienliche Organisation und bestellt die Behörden, die Kontroll- und die Hilfsorgane.
   4. Sie führt einen auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalt.
2. Die Einwohnergemeinde erfüllt ferner alle Aufgaben, die ihr durch den Bund oder den Kanton übertragen werden.
3. Hat sich eine Bürgergemeinde gemäss § 134 aufgelöst, so übernimmt die Einwohnergemeinde die Aufgaben der Bürgergemeinde.

### **Art. 41** Wohlfahrtspflege {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--41}

1. Die Wohlfahrtspflege umfasst die Erstellung und den Unterhalt der dem Gemeinwohl dienenden baulichen Anlagen, die Unterstützung und Betreuung der wirtschaftlich Schwachen und Gefährdeten sowie die übrigen Massnahmen, die geeignet sind, den Zustand der Bevölkerung in geistiger, sittlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu heben. Dazu gehören unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts insbesondere:
   1. das Schulwesen,
   2. das Fürsorgewesen,
   3. das Strassenwesen,
   4. das Gesundheitswesen,
   5. die Kehrichtbeseitigung,
   6. die Wasserversorgung,
   7. die Abwasserbeseitigung.

### **Art. 42** Öffentliche Ordnung, Ordnungsbussen und Gemeindepolizei&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--42}

1. Die Gemeinden stellen die öffentliche Ordnung nach Massgabe von § 44 sicher.
   1. …
   2. …
   3. …
   4. …
   5. …
   6. …
2. Die Gemeinden können nach Massgabe des Polizeigesetzes Übertretungen von Vorschriften im Ordnungsbussenverfahren ahnden.
3. Die Gemeinden können nach Massgabe des Polizeigesetzes eine Gemeindepolizei führen.

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--43}

### **Art. 44** Öffentliche Ordnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--44}

1. Die Gemeinde:
   a. schützt die Einwohnerinnen und Einwohner vor Personen, die unangemessen lärmen, sich anstössig benehmen, Unfug treiben, streiten oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung stören;
   b. sorgt für die Beseitigung von toten und entlaufenen Tieren auf Strassen (ohne Hochleistungsstrassen).
   1. …
   2. …
   3. …
   4. …
2. Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (Absatz 1) sowie zur Verhinderung von Straftaten und zur Beweismittelsicherung für die Strafverfolgungsbehörden:
   a. einen Patrouillendienst mit den Kompetenzen gemäss den Absätzen 3 und 4 betreiben,
   b. den öffentlichen Raum nach Massgabe der Polizeigesetzgebung mit Videokameras überwachen.
3. Die Personen, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind:
   a. fordern auf, ermahnen, vermitteln, schlichten und regeln;
   b. sind befugt, Privatgrundstücke zu betreten;
   c. sind befugt, die Bekanntgabe der Identität störender Personen zu verlangen und im Weigerungsfalle die Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches anzudrohen;
   d. können gegen störende Personen, deren Verhalten als strafbar erscheint, Strafanzeige bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder beim Gemeinderat einreichen;
   e. können uniformiert werden; die Uniform muss sich deutlich von derjenigen der Polizei Basel-Landschaft unterscheiden;
   f. können aus den in § 41 Absatz 1 Buchstaben a und b Polizeigesetz umschriebenen Gründen zum Selbst- und Drittschutz mit folgenden Waffen und Geräten ausgestattet werden:
   Schlagstöcke (Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d Waffengesetz);
   Geräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen (Pfefferspray usw.).
4. Besteht eine Gemeindepolizei, so verfügt diese für die Wahrung der öffentlichen Ordnung über die gemeindepolizeilichen Mittel und Kompetenzen gemäss Polizeigesetz .
5. Die Gemeinde wählt den Behördenbegriff frei, jedoch ohne den Wortbestandteil «Polizei».
6. Für den Leistungseinkauf beim Kanton gilt § 4a des Polizeigesetzes.

### **Art. 45** Gemeindeordnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--45}

1. Die Einwohnergemeinde erlässt eine Gemeindeordnung. Diese regelt die grundlegende Organisation der Einwohnergemeinde.
2. Änderungen der Gemeindeordnung, die die Behördenorganisation oder das Wahlverfahren betreffen, können nur auf eine neue Amtsperiode hin eingeführt werden und sind spätestens 6 Monate vor deren Beginn zu beschliessen.
3. Gemeinsame Behörden können während der Amtsperiode eingeführt werden. Die Amtsperiode der vormals gemeindeeigenen Behörden endet auf den Zeitpunkt der Einführung der gemeinsamen Behörde hin. Deren 1. Amtsperiode dauert bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.
4. Sie können während der Amtsperiode aufgehoben werden. Ihre Amtsperiode endet auf den Zeitpunkt ihrer Aufhebung hin. Die 1. Amtsperiode der gemeindeeigenen Behörden dauert bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.

### **Art. 46** Gemeindereglemente&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--46}

1. Die Einwohnergemeinde erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen oder zweckdienlichen Reglemente.
2. Die Reglemente enthalten alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.

### **Art. 46a** Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gemeinnützige Arbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--46a}

1. Reglemente können für Übertretungen ihrer Vorschriften folgende Strafen vorsehen:
   a. Bussen bis maximal CHF 5'000;
   b. Ersatzfreiheitsstrafen von maximal 50 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung der Busse;
   c. gemeinnützige Arbeit bis 200 Stunden anstelle der ausgesprochenen Busse, sofern der oder die Betroffene zustimmt.
2. Bei Übertretungen durch Jugendliche sind die Art. 21 bis 24 Jugendstrafgesetz sinngemäss anwendbar, wobei:
   a. die maximale Bussenhöhe CHF 500 und
   b. die maximale,persönliche Leistung 5 Tage beträgt.
3. Für Bussen nach den §§ 20 und 58 dieses Gesetzes sind die Bestimmungen über die Ersatzfreiheitsstrafe und die gemeinnützige Arbeit nicht anwendbar. Die maximale Bussenhöhe beträgt CHF 1'000.
4. Bei der Bemessung der Strafen und der Umrechnung von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen oder in gemeinnützige Arbeit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Verschulden zu berücksichtigen; in der Regel entsprechen CHF 100 Busse 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe oder 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

### **Art. 46b** Publikation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--46b}

1. Die Gemeinden führen oder bezeichnen ein amtliches Publikationsorgan. Sie publizieren darin:
   a. die Einladungen zu den Gemeindeversammlungen oder zu den Einwohnerratssitzungen;
   b. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats oder den Hinweis, wo die Beschlüsse eingesehen werden können;
   c. Veröffentlichungen gemäss der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
2. Sie führen eine Internetseite. Sie publizieren darauf dauernd:
   a. die Gemeindeerlasse;
   b. die Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt.
3. Die Gemeinden stellen den Bezug der Publikationen gemäss Abs. 1 in gedruckter Form sicher, wenn das amtliche Publikationsorgan ausschliesslich elektronisch veröffentlicht wird.
4. Der Gemeinderat kann Gebühren für den Bezug eines amtlichen Publikationsorgans der Gemeinde in gedruckter Form festlegen.

## 3.3 Die Organisation der Einwohnergemeinde

## 3.3.1 Die ordentliche Gemeindeorganisation

## 3.3.1.1 Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung

## 3.3.1.1.1 Grundsätzliches

### **Art. 47** Befugnisse der Gemeindeversammlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--47}

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Urnenabstimmung sowie derjenigen über die behördlichen Finanzkompetenzen stehen der Gemeindeversammlung die folgenden, nicht übertragbaren Befugnisse zu:
   1. Erlass der Gemeindeordnung;
   2. Erlass der Gemeindereglemente sowie der zugehörigen Pläne;
   3. Festsetzung der Vergütungen an die Behördemitglieder;
   4. Beschlussfassung über Grenzänderungen sowie Grenzbereinigungen von mehr als insgesamt 60 Aren;
   4bis. Kenntnisnahme des Aufgaben- und Finanzplanes;
   5. Beschlussfassung über das Budget;
   6. Festsetzung des Steuerfusses;
   7. Beschlussfassung über Sondervorlagen;
   7.bis Genehmigung von Erschliessungsprojekten;
   8. Beschlussfassung über Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;
   9. ...
   10. Beschlussfassung über die Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde;
   11. Beschlussfassung über Nachtragskredite;
   12. ...
   13. Beschlussfassung über die Beteiligung der Gemeinde an privaten, öffentlichen oder gemischten Unternehmungen;
   14. ...
   14bis. Genehmigung von Verträgen mit reglementswesentlichem Inhalt;
   14ter. Genehmigung von Verträgen mit anderen Gemeinden über die Einsetzung gemeinsamer Amtsstellen, gemeinsamer, ständiger, beratender Kommissionen, gemeinsamer Behörden oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
   14quater. Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden und Anstalten;
   15. Genehmigung der Jahresrechnung;
   16. Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige;
   17. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
   17bis. Auftrag an den Gemeinderat zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde;
   18. Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde sowie Genehmigung der Nebenfolgenverträge;
   19. Beschlussfassung über die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde;
   20. Beschlussfassung über die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde;
   21. Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens.
2. Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen.

### **Art. 47a** Initiativrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--47a}

1. Die Einwohnergemeinden können durch die Gemeindeordnung das Initiativrecht einführen.
2. Für die Initiativen bei eingeführtem Initiativrecht gelten die §§ 122 und 123 mit Ausnahme von § 122 Absatz 2bis.
3. Zuständig anstelle des Einwohnerrats ist die Gemeindeversammlung.

### **Art. 48** Obligatorisches Referendum {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--48}

1. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung unterliegen der Urnenabstimmung:
   a. die Gemeindeordnung sowie deren Änderungen,
   abis. der Vertrag über eine gemeinsame Behörde
   b. der Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde;
   c. die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde,
   d. die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde,
   e. die Grenzänderungen,
   f. die Änderung des Gemeindenamens.

### **Art. 49** Fakultatives Referendum {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--49}

1. Ein Beschluss der Gemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies 10% der Stimmberechtigten verlangen. Bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
2. Das Begehren ist innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung einzureichen. Für die Berechnung der Frist gilt sinngemäss das Gesetz über die politischen Rechte.
2bis Die Urnenabstimmung über einen Ablehnungsbeschluss erfolgt über diejenige Fassung des Geschäfts, die in der Schlussabstimmung abgelehnt worden ist.
3. Vom Referendum sind ausgenommen:
   a. Beschlüsse über Budget, Nachtragskredite zum Budget, Rechnung und Steuerfuss;
   b. Wahlen;
   c. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
   d. …
   e. Verfahrensbeschlüsse (Protokollgenehmigung, Behandlungsreihenfolge, Eintreten, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung und dgl.).

### **Art. 49a** Initiative auf Einführung des Initiativrechts sowie auf Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (Einführungsinitiative)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--49a}

1. 10% der Stimmberechtigten können das formulierte oder nicht formulierte Begehren stellen (Einführungsinitiative) auf Einführung:
   a. des Initiativrechts;
   b. der ausserordentlichen Gemeindeorganisation.
2. Bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
3. Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag zur Änderung der Gemeindeordnung.
4. Mit dem nicht formulierten Begehren wird der Gemeindeversammlung beantragt, die Gemeindeordnung im Sinne des Begehrens zu ändern.

### **Art. 49b** Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--49b}

1. Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung zu einer gültig zustandegekommenen Einführungsinitiative innert eines halben Jahres seit Einreichung Bericht und stellt Antrag.
2. Die Gemeindeversammlung erklärt eine unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Einführungsinitiative für ungültig.
3. Sie kann für die Urnenabstimmung eine Empfehlung zur Annahme oder zur Ablehnung der Einführungsinitiative abgeben.

### **Art. 49c** Gegenvorschlag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--49c}

1. Die Gemeindeversammlung kann die Beratung der Einführungsinitiative ausstellen und den Gemeinderat beauftragen, ihr innert eines halben Jahres einen Gegenvorschlag zur Einführungsinitiative zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
2. Der Gegenvorschlag muss formuliert sein und enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag zur Änderung der Gemeindeordnung.
3. Der Gemeinderat kann auch von sich aus der Gemeindeversammlung einen Gegenvorschlag zur Einführungsinitiative zur Beschlussfassung unterbreiten.

### **Art. 49d** Urnenabstimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--49d}

1. Die Urnenabstimmung über eine Einführungsinitiative und gegebenenfalls über den Gegenvorschlag hat innert 1½ Jahren seit Einreichung der Einführungsinitiative zu erfolgen.
2. Hat das Volk einer nicht formulierten Einführungsinitiative Folge gegeben, so hat die Gemeindeversammlung innert 1 Jahr im Sinne des Begehrens zu beschliessen.

### **Art. 49e** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--49e}

1. Der Gemeinderat bestimmt:
   a. das Inkrafttreten einer angenommenen formulierten Einführungsinitiative;
   b. das Inkrafttreten eines angenommenen Gegenvorschlags;
   c. das Inkrafttreten einer Gemeindeordnungsänderung, die eine angenommene nicht formulierte Einführungsinitiative umsetzt.
2. Dabei hat § 45 Absatz 2 keine Geltung.

### **Art. 49f** Initiative auf Gründung einer Bürgergemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--49f}

1. 50 handlungsfähige Bürger und Bürgerinnen oder 100 Stimmberechtigte der Einwohnergemeinde können dem Gemeinderat das Begehren stellen, die Urnenabstimmung über die Gründung einer Bürgergemeinde durchzuführen.
2. Der Gemeinderat kann die Urnenabstimmung auch von sich aus durchführen.

### **Art. 50** Zuständigkeit bei Gemeindewahlen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--50}

1. Der Gemeinderat, der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Gemeindeversammlungspräsident oder die Gemeindeversammlungspräsidentin sowie die Gemeindekommission werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.
2. Bei allen übrigen Wahlen bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.

### **Art. 51** Verfahren bei Urnenwahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--51}

1. Ist eine Behörde der Einwohnergemeinde an der Urne zu wählen, so bestimmt die Gemeindeordnung, ob das Mehrheits- oder das Verhältniswahlverfahren anzuwenden ist.
2. Muss ein Behördemitglied einer anderen Gemeindebehörde angehören, so ist es durch die abordnende Behörde zu bestimmen.
3. Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Behörde auf mehrere Gemeinden (Sekundarschulpflegen), so kann die einzelne beteiligte Gemeinde nach dem Proporzverfahren wählen, wenn ihr mindestens 3 Sitze zustehen.
4. Bestehen über die Wahlvoraussetzungen Sondervorschriften, so ist nur das Majorzverfahren zulässig
5. ...

### **Art. 52** ... {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--52}

1. ...
2. ...

## 3.3.1.1.2 Die Durchführung der Gemeindeversammlung

### **Art. 53** Öffentlichkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--53}

1. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
2. Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 das Wort nicht ergreifen.
3. Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

### **Art. 53a** Anwesenheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--53a}

1. Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen haben die Stimmberechtigten ihre Mitwirkungsrechte mündlich, persönlich und an der Versammlung selbst auszuüben.

### **Art. 54** Einberufung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--54}

1. Der Gemeinderat beruft die Gemeindeversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Er hat die Gemeindeversammlung zudem einzuberufen, wenn dies 5% der Stimmberechtigten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts verlangen.
3. Die verlangte Gemeindeversammlung ist innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Sie ist so anzusetzen, dass der Zweck des Geschäfts nicht vereitelt wird.

### **Art. 54a** Vorbereitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--54a}

1. Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor und erstellt ein Verzeichnis über die an der Versammlung zu behandelnden Geschäfte («Geschäftsverzeichnis»).
2. Er stellt zu jedem Geschäft Antrag.

### **Art. 55** Einladung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--55}

1. Die Einladung zur Gemeindeversammlung muss mindestens 10 Kalendertage vorher publiziert sein.
2. Sie umfasst das Geschäftsverzeichnis und gibt die Stelle an, wo zugehörige Unterlagen eingesehen werden können.

### **Art. 56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--56}

### **Art. 57** Beschlussverbot&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--57}

1. Über Geschäfte, die nicht gemäss § 55 publiziert worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
2. …
3. …

### **Art. 58** Versammlungsleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--58}

1. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin eröffnet und leitet die Versammlung.
2. Zu Beginn der Versammlung bestimmt er bzw. sie eine oder mehrere Personen für das Stimmenzählen.
3. Er bzw. sie sorgt für Ruhe und Ordnung. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie Personen, die die Verhandlungen stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären. Fehlbaren kann er bzw. sie eine Busse auferlegen.

### **Art. 59** Protokoll {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--59}

1. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin führt das Protokoll der Versammlung. Der Gemeinderat kann eine andere Person mit der Protokollierung beauftragen.
2. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen.
3. Es steht allen Stimmberechtigten spätestens 10 Tage vor der nächsten Gemeindeversammlung zur Einsicht offen.

### **Art. 60** Genehmigung des Protokolls {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--60}

1. Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung genehmigen.
2. Die Gemeindeversammlung beschliesst, wie das Protokoll den Stimmberechtigten vor der Genehmigung zur Kenntnis gebracht wird.
3. Über Berichtigungen entscheidet die Versammlung.

### **Art. 61** Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--61}

1. Nach der Genehmigung des Protokolls stellt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin das Geschäftsverzeichnis zur Diskussion.
2. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin darüber abstimmen.
3. Der Gemeinderat kann bei der Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses ein Geschäft zurücknehmen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die Rücknahme ist unzulässig, wenn dadurch die Fristen gemäss den §§ 54 Absatz 3 oder 68 Absätze 4 oder 5 verletzt würden.
4. Das bereinigte Geschäftsverzeichnis ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.

### **Art. 62** Erläuterungen des zu behandelnden Geschäftes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--62}

1. Die zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst vom Gemeinderat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeitern bzw. Sachbearbeiterinnen ohne Stimmrecht erteilt werden.
2. Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsident bzw. Präsidentin oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.

### **Art. 63** Eintretensdebatte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--63}

1. Es steht jedem bzw. jeder Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nicht-Eintreten zu stellen. Vorbehalten bleibt § 68 Absatz 4bis.
2. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.

### **Art. 64** Beratung der Vorlage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--64}

1. Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die freie Beratung. Diese ist unter Vorbehalt von Absatz 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Diskussion für geschlossen.
2. Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen, nachdem der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin noch einmal Gelegenheit gegeben hat, sich zum Wort zu melden. Wer das Wort vor der Abstimmung verlangt hat, darf in jedem Fall noch reden. Wird dabei ein Änderungsantrag gestellt, darf jeder oder jede Stimmberechtigte das Wort wieder verlangen.

### **Art. 65** Anträge zur Vorlage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--65}

1. Jede bzw. jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge auf inhaltliche Änderung, auf Rückweisung an den Gemeinderat oder auf Überweisung an eine Kommission zu stellen. Vorbehalten bleibt § 68 Absatz 4bis.
1bis Rückkommensanträge nach erfolgter Schlussabstimmung sind unzulässig.
2. Unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.
3. Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, z.B. ein Antrag auf Verschiebung, Rückweisung oder Überweisung an eine Kommission, so wird die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.
4. Der Gemeinderat kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss. Das Geschäft ist in diesem Fall an einer der nächsten Gemeindeversammlungen nochmals vorzulegen.

### **Art. 66** Abstimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--66}

1. Abstimmungen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.
2. Die Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Rechnungsabnahme und über die Oberaufsicht.
3. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin den Stichentscheid. Darf er oder sie nicht mitstimmen, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.

### **Art. 67** Abstimmungsfolge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--67}

1. Stehen sich mehrere Änderungsanträge gegenüber, so bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Abstimmungsfolge. Wird die Anordnung bestritten, so entscheidet die Gemeindeversammlung.
2. Die Änderungsanträge sind vor dem bereinigten Hauptantrag ins Mehr zu setzen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Gemeinderates oder, sofern der Anstoss von den Stimmberechtigten kommt, derjenige der Antragsteller und Antragstellerinnen.

### **Art. 67a** Schlussabstimmung an der Urne {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--67a}

1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen kann, dass die Schlussabstimmung über die Vorlage an der Urne stattfindet.

### **Art. 67b** Wahlen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--67b}

1. Wahlen zur Bestellung eines Sitzes sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.
2. Wahlen zur Bestellung mehrerer Sitze sind geheim durchzuführen, sofern mehr Personen kandidieren als Sitze zu bestellen sind.
3. Die Mitglieder des Gemeinderates können mitwählen. Ausgenommen sind Wahlen von Kontrollorganen.

### **Art. 67c** Wahlverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--67c}

1. Wahlen sind nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Für die Ermittlung des Ergebnisses, die Nachwahl und die Ersatzwahl gelten die §§ 28, 29 bzw. 31 des Gesetzes über die politischen Rechte. Eine Nachwahl findet sofort statt.
2. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch das Los entschieden. Dieses wird durch den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin gezogen.

### **Art. 68** Selbständige Anträge von Stimmberechtigten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--68}

1. Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen.
2. Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. Ist dies geschehen, so setzt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung hievon in Kenntnis.
3. ...
4. Der Gemeinderat arbeitet eine Vorlage über die Anträge aus. Er kann auch vorerst auf eine Vorlage verzichten und die Anträge an der folgenden Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung unterbreiten.
4bis Beim Geschäft über die Erheblicherklärung sind Anträge auf Nicht-Eintreten, auf Verschieben, auf Rückweisung an den Gemeinderat oder auf Überweisung an eine Kommission unzulässig.
5. Er unterbreitet die Vorlage über die Anträge oder über die erheblich erklärten Anträge innerhalb eines halben Jahres der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung. Die Vorlage ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass ihr Zweck nicht vereitelt wird.
6. Er kann zu jedem Antrag einen Gegenvorschlag unterbreiten.

### **Art. 69** Anfragen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--69}

1. Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte auch Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der Gemeindeverwaltung und der von der Gemeinde betriebenen Anstalten verlangen, soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht.
2. Die Fragen sollen in der Regel noch in derselben Versammlung von einem Behördemitglied oder von einem oder einer Gemeindeangestellten beantwortet werden.

## 3.3.1.2 Der Gemeindeversammlungspräsident, die Gemeindeversammlungspräsidentin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 69a** Einführung und Aufgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--69a}

1. Durch die Gemeindeordnung können die Gemeinden das Amt eines Gemeindeversammlungspräsidenten oder einer Gemeindeversammlungspräsidentin einführen. Dem Amt ist eine Stellvertretung beizugeben. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Gemeinderates.
2. Die Mitglieder des Gemeinderates sind nicht in das Amt und seine Stellvertretung wählbar.
3. Der Gemeindeversammlungspräsident oder die Gemeindeversammlungspräsidentin leitet die Gemeindeversammlung.

## 3.3.1.3 Der Gemeinderat

## 3.3.1.3.1 Die Gesamtbehörde

### **Art. 70** Verwaltung und Vollzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--70}

1. Der Gemeinderat ist die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde.
2. Er übt alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind.
3. Er vertritt die Einwohnergemeinde.

### **Art. 70a** Rechtsetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--70a}

1. Der Gemeinderat ist befugt zum Erlass von:
   a. Verordnungen zu Gemeindereglementen;
   b. Benützungs- und Gebührenverordnungen für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen der Einwohnergemeinde.
2. Er ist zur Kündigung interkommunaler Verpflichtungen zuständig, sofern diese keine andere Regelung treffen oder sofern sich im Einzelfall nicht die Gemeindeversammlung als zuständig erklärt.

### **Art. 70b** Strafkompetenz, Ersatzvornahme&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--70b}

1. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 beurteilt Verstösse gegen die Reglemente der Gemeinde und verhängt die dort angedrohten Bussen.
2. Durch Reglement kann vorgesehen werden, dass anstelle des Gemeinderates ein Ausschuss von mindestens 2 Behördemitgliedern zusammen mit einem Protokollführer oder einer Protokollführerin die Einvernahme des oder der Verzeigten durchführt und die Beurteilung vornimmt. Für den Ausschuss gelten die gleichen Verfahrensbestimmungen wie für den Gemeinderat.
3. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 kann in einer separaten Verfügung die Herstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten der verurteilten Person anordnen.
4. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 kann Urteilsgebühren bis CHF 200 auferlegen.
5. Die Bestimmungen des Ordnungsbussenverfahrens bleiben vorbehalten.

### **Art. 71** Rechtsverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--71}

1. Der Gemeinderat entscheidet über die Anhebung von Rechtsverfahren, die Ergreifung von Rechtsmitteln sowie den Abschluss von Rechtsvergleichen.
2. ...

### **Art. 72** Besondere Vollzugsaufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--72}

1. Als vollziehender Behörde obliegen dem Gemeinderat insbesondere:
   1. der Vollzug der Gemeindereglemente und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse,
   2. die Handhabung der öffentlichen Ordnung auf dem gesamten Gemeindegebiet, ausgenommen Nationalstrassen und Hochleistungsstrassen,
   3. die Aufsicht über das gesamte Gemeindepersonal.
2. Im übertragenen Wirkungskreis vollzieht der Gemeinderat die eidgenössischen und die kantonalen Erlasse, soweit deren Vollzug den Einwohnergemeinden übertragen ist.

### **Art. 73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--73}

### **Art. 74** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--74}

### **Art. 75** Mitgliederzahl {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--75}

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder.

### **Art. 76** Geschäftsgang {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--76}

1. Der Gemeinderat regelt seinen Geschäftsgang in einer Verordnung.
2. Er kann Geschäftsbereiche ausscheiden sowie seinen Mitgliedern und der Verwaltung eine beschränkte Ausgabenzuständigkeit einräumen.

### **Art. 77** Kompetenzübertragung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--77}

1. Durch Gemeindereglement können die einzelnen Gemeinderatsmitglieder oder einzelne Amtsstellen ermächtigt werden, bestimmte Verfügungen, ausgenommen die Strafverfügungen, alleine zu erlassen.
2. Gegen diese Verfügungen kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Besondere Rechtsmittelverfahren bleiben vorbehalten.

### **Art. 77a** Beizug Dritter {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--77a}

1. Der Gemeinderat kann zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen. Dabei hat er mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass diese die Schweigepflicht einhalten.
2. Der Erlass von Verfügungen kann nicht an Dritte übertragen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Der Erlass von Verfügungen über Gebühren kann an Dritte übertragen werden, sofern durch Reglement die Übertragung sowie die Beschwerdemöglichkeit an den Gemeinderat vorgesehen sind.

### **Art. 78** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--78}

### **Art. 79** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--79}

### **Art. 80** Aufsichtsinstanz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--80}

1. Aufsichtsinstanz über den Gemeinderat ist der Regierungsrat.
2. Sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entschieden hat, ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Aufsichtsinstanz über den Gemeinderat in Bezug auf alle Fragen des Bildungswesens.

### **Art. 81** Strafverfahren vor dem Gemeinderat {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--81}

1. Bevor eine Strafe gemäss § 46a ausgesprochen wird, ist der oder die Verzeigte anzuhören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bussen nach den §§ 20 und 58 dieses Gesetzes.
2. Erscheint der oder die Verzeigte auf Vorladung hin unentschuldigt nicht, kann die Strafe ohne Anhörung ausgesprochen werden.
3. Die Strafe wird in der Regel vom oder von der Vorsitzenden an der Sitzung mündlich eröffnet. Abwesenden wird der schriftliche Strafbefehl entweder durch einen Gemeindeangestellten oder eine Gemeindeangestellte oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt. In jedem Falle ist eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.
3bis …
4. …
5. ...
6. Bei Strafverfahren gegen Jugendliche sind die Grundsätze von Art. 4 JStPO zu beachten.
7. Bestimmt dieses Gesetz nichts anderes, sind sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche die Vorschriften betreffend das Übertretungsstrafverfahren (Art. 357 StPO) sinngemäss anwendbar.

### **Art. 81a** Bussenanerkennungsverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--81a}

1. Durch Reglement kann das Bussenanerkennungsverfahren vorgesehen werden.
2. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss § 70b Absatz 2 erlässt gegenüber einer Person, die eine strafbare Verletzung eines Gemeindereglements begangen hat, eine provisorische Bussenverfügung.
3. Wird die Busse samt den Urteilsgebühren innert der gesetzten Frist bezahlt, findet keine Anhörung statt, und die Bussenverfügung wird definitiv und rechtskräftig.
4. Wird die Busse samt den Urteilsgebühren nicht oder nicht vollständig innert der gesetzten Frist bezahlt oder wird sie bestritten, fällt die provisorische Bussenverfügung dahin, und es ist das Verfahren gemäss § 81 durchzuführen.

### **Art. 81b** Vollzug der Gemeindestrafen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--81b}

1. Die Gemeinden nehmen den Busseneinzug selbst vor.
2. Für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen beauftragt der Gemeinderat die Vollzugsbehörde gemäss Strafvollzugsgesetz, wobei die Vollzugskosten zu Lasten der Gemeinde gehen.
3. Den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit kann die Gemeinde:
   a. selbst vornehmen oder
   b. der Vollzugsbehörde gemäss Strafvollzugsgesetz auf Kosten der Gemeinde übertragen.
4. Der Vollzug der persönlichen Leistung bei Jugendlichen obliegt der Gemeinde.

### **Art. 81c** Ordnungsbussenverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--81c}

1. Übertretungen von Gemeindereglementen können mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, wenn sie samt Bussenbetrag in einem Reglement bezeichnet sind.
2. Voraussetzungen und Verfahren richten sich sinngemäss nach dem Ordnungsbussengesetz und der Ordnungsbussenverordnung, soweit dieses Gesetz keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
3. Die Gemeinden bezeichnen als Mitarbeitende, die ermächtigt sind, Ordnungsbussenzu erheben:
   a. Inhaberinnen oder Inhaber von hoheitlicher polizeilicher Gewalt, oder
   b. entsprechend ihrem Funktions- oder Fachbereich weitere Funktionsträgerinnen und -träger der Gemeinden, die hoheitliche Befugnisse ausüben, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs.
4. Die nach Absatz 3 ermächtigten Personen müssen nicht uniformiert sein, haben sich aber gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren. Die Gemeinden sorgen für die notwendige Ausbildung.

### **Art. 82** Einsprache, gerichtliche Beurteilung, Berufung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--82}

1. Gegen den Strafbefehl des Gemeinderats (§ 46a und § 83a) kann innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden; dieser entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Art. 354 ff. StPO, ob er:
   a. am Strafbefehl festhält und die Akten an das Strafgerichtspräsidium oder Jugendgerichtspräsidium überweist;
   b. das Verfahren einstellt;
   c. einen neuen Strafbefehl erlässt.
2. Das Strafgerichtspräsidium oder Jugendgerichtspräsidium entscheidet als erstinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 355 ff. StPO.
3. Berufungsgericht gegen den Entscheid des Strafgerichtspräsidiums oder Jugendgerichtspräsidiums ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts (Abteilung Strafrecht), wobei die Art. 398 ff. StPO sinngemäss anwendbar sind.

### **Art. 83** Ersatzfreiheitsstrafen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--83}

1. Ist die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, stellt dies das Strafgerichtspräsidium auf begründeten Antrag des Gemeinderats fest und ordnet den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an.
1bis …
2. Kann der oder die Verurteilte die Busse nicht bezahlen, weil sich ohne sein oder ihr Verschulden die für die Bemessung massgebenden Verhältnisse seit der Bussenverfügung erheblich verschlechtert haben, kann sie oder er dem Strafgerichtspräsidium beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:
   a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern oder
   b. die Busse zu reduzieren oder
   c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

### **Art. 83a** Gemeinnützige Arbeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--83a}

1. Leistet der oder die Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht oder nicht entsprechend der Strafverfügung, stellt dies der Gemeinderat oder der Ausschuss (§ 81 Absatz 4) fest und ordnet die Vollstreckung der Busse an.
2. Ist auch diese Vollstreckung nicht erfolgreich, so gilt das Vorgehen gemäss § 83.

## 3.3.1.3.2 Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 84** Wahl {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--84}

1. Als Gemeindepräsident bzw. Gemeindepräsidentin sind die Mitglieder des Gemeinderates wählbar.
2. ...

### **Art. 85** Stellung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--85}

1. Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin ist Vorsteher bzw. Vorsteherin der Gemeinde.
2. Er oder sie übt ausserdem staatliche Funktionen nach Massgabe der Gesetzgebung aus.

### **Art. 86** Aufgaben des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--86}

1. Als Vorsteher oder Vorsteherin der Gemeinde hat der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin vor allem die folgenden Aufgaben:
   1. Leiten der Gemeindeversammlungen, sofern nicht das Amt eines separaten Gemeindeversammlungspräsidiums eingeführt ist, sowie Leiten der Gemeinderatssitzungen;
   2. Sicherstellen, dass die Zuschriften an die Gemeinde unverzüglich an das zuständige Gemeindeorgan weitergeleitet werden;
   3. Überwachen des Vollzugs der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates;
   4. Wahrnehmen der obersten Vorgesetztenfunktion gegenüber den Gemeindeangestellten und überwachen ihrer Amtsführung, soweit die Gemeindeangestellten nicht einem einzelnen Gemeinderatsmitglied oder einer Spezialbehörde unterstellt sind.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin handelt für den Gemeinderat, wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind. Wird dadurch der Geschäftskreis eines anderen Gemeinderatsmitgliedes betroffen, so hat er bzw. sie nach Möglichkeit die Massnahmen mit diesem zu besprechen. Er bzw. sie hat dem Gemeinderat in der folgenden Sitzung von den getroffenen Verfügungen Kenntnis zu geben. Der Gemeinderat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat.
3. ...

### **Art. 87** Stellvertretung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--87}

1. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

## 3.3.1.4 Die Gemeindekommission

### **Art. 88** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--88}

1. Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation eine Gemeindekommission einführen.
2. Die Gemeindekommission berät die Geschäfte der Gemeindeversammlung und stellt ihr Antrag.
3. Die Gemeindekommission kann entweder für sich allein oder in Verbindung mit dem Gemeinderat oder anderen Gemeindebehörden als Wahlbehörde für die nicht durch das Volk zu wählenden Behörden sowie für die Gemeindeangestellten eingesetzt werden.
4. Die Gemeindeordnung kann der Gemeindekommission eine weitergehende Finanzkompetenz als dem Gemeinderat übertragen. Von dieser darf jedoch die Kommission nur bei Geschäften Gebrauch machen, die ihr vom Gemeinderat vorgelegt werden.
5. ...

### **Art. 89** Mitglieder {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--89}

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Gemeindekommissionsmitglieder.
2. Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleichzeitig der Gemeindekommission angehören.

### **Art. 90** Aufsichtsinstanz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--90}

1. Aufsichtsinstanz über die Gemeindekommission ist die Gemeindeversammlung.

## 3.3.1.5 Die übrigen Gemeindebehörden

### **Art. 90a** Führungsmodell der kommunalen Schulen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--90a}

1. Sofern die Gemeindeversammlung die Aufgaben des Schulrats gemäss Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 an den Gemeinderat delegiert, legt die Gemeinde in der Gemeindeordnung das für die Primarstufe geltende Führungsmodell fest.

### **Art. 91** Schulräte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--91}

1. Die Gemeinde legt in der Gemeindeordnung fest:
   a. die Anzahl ihrer Schulräte für die Primarstufe, sofern sich die Einwohnergemeinde nicht für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entschieden hat;
   abis. die Anzahl ihrer Schulräte für die Musikschule;
   b. die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan für die Schulräte gemäss Buchstabe a;
   c. das Wahlorgan für die Mitglieder des Schulrates für die Sekundarschule.
2. Aufsichtsinstanz über die Schulräte ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

### **Art. 92** Sozialhilfebehörde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--92}

1. Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Aufgaben der Sozialhilfebehörde gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.

### **Art. 93** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--93}

### **Art. 94** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--94}

### **Art. 95** Baubewilligungsbehörde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--95}

1. Der Gemeinderat ist die Bewilligungsbehörde, wenn der Einwohnergemeinde das Baubewilligungswesen übertragen ist.
2. Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden eine besondere Baubewilligungsbehörde einsetzen. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.
3. Aufsichtsinstanz über die Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat.

### **Art. 96** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--96}

### **Art. 97** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--97}

## 3.3.1.6 Die Kontrollorgane

## 3.3.1.6.1 Die Rechnungsprüfungskommission

### **Art. 98** Organ {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--98}

1. Die Einwohnergemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission.
2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan. Der Gemeinderat sowie die Behörden gemäss den §§ 91 - 95 sind als Wahlorgan unzulässig.
3. Die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 dürfen der Rechnungsprüfungskommission nicht angehören.
4. Aufsichtsinstanz über die Rechnungsprüfungskommission ist der Regierungsrat.

### **Art. 99** Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--99}

1. Die Rechnungsprüfungskommission:
   a. prüft die Rechnungslegung der Einwohnergemeinde;
   b. prüft die Rechnungslegung der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist;
   bbis. kann das Rechnungswesen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüfen, an der die Gemeinde beteiligt ist;
   c. kann die Rechnungslegung der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
1bis Sie übt ihre Kontrolltätigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
2. Sie erstattet der Gemeindeversammlung schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis und unterbreitet ihr zugleich ihre Anträge.
3. Die Gemeindeversammlung kann der Rechnungsprüfungskommission auch Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen.

### **Art. 100** Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--100}

1. Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.
2. Die Rechnungsprüfungskommission kann in die das Rechnungswesen betreffenden Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Sie kann auch jederzeit und unangemeldet Zwischenprüfungen vornehmen. Dieselben Befugnisse stehen dem gemäss Absatz 1 beauftragten Revisionsunternehmen zu. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.
3. Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungszweige sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission bzw. dem beauftragten Revisionsunternehmen jede sich auf die Rechnungslegung beziehende Auskunft zu erteilen.
4. Das Nähere über die Tätigkeit der Rechnungsprüfungskommission regelt der Regierungsrat.

## 3.3.1.6.2 Die Geschäftsprüfungskommission

### **Art. 101** Organ {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--101}

1. Die Einwohnergemeinde bestellt eine Geschäftsprüfungskommission.
2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan. Der Gemeinderat sowie die Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 sind als Wahlorgan unzulässig.
3. Die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 dürfen der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.
4. Aufsichtsinstanz über die Geschäftsprüfungskommission ist der Regierungsrat.

### **Art. 102** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--102}

1. Die Geschäftsprüfungskommission führt für die Gemeindeversammlung die Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige durch.
2. Sie:
   a. prüft die Tätigkeit aller Gemeindebehörden sowie der Gemeindeangestellten;
   b. prüft die Tätigkeit der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Tätigkeit derer Angestellten;
   bbis. kann die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüfen, an der die Gemeinde beteiligt ist;
   c. kann die Tätigkeit der basellandschaftlichen und ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Tätigkeit derer Angestellten.
3. Sie prüft, ob die Rechtsnormen generell richtig angewendet und die Gemeindeversammlungsbeschlüsse ordnungsgemäss vollzogen worden sind. Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit.

### **Art. 102a** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--102a}

1. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung jeweils im 1. Halbjahr Bericht über ihre Feststellungen im vergangenen Jahr.
2. Sie erstattet bei Feststellung schwerer Pflichtverletzung der zuständigen Aufsichtsinstanz Bericht.

### **Art. 103** Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--103}

1. Die Geschäftsprüfungskommission kann in die Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.
1bis Die Geschäftsprüfungskommission kann für komplexe Sachverhalte und Fragen aussenstehende Fachpersonen zuziehen.
2. Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungsstellen sind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission Auskunft zu erteilen.

## 3.3.1.6.3 Zusammengelegte Kontrollorgane&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 103a** Zusammenlegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--103a}

1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass:
   a. die Rechnungsprüfungskommission die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt,
   b. ein Ausschuss der Gemeindekommission die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission wahrnimmt,
   c. ein Ausschuss der Gemeindekommission die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt.

## 3.3.1.7 Hilfsorgane

## 3.3.1.7.1 Die kollegial zusammengesetzten Hilfsorgane

### **Art. 104** Beratende Ausschüsse und Kommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--104}

1. Durch Gemeindereglement können die Einwohnergemeinden für einzelne Verwaltungszweige ständige Ausschüsse oder Kommissionen mit ausschliesslich beratender Aufgabe einsetzen.
1bis Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat kann für besondere Aufgaben nichtständige, beratende Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Nach einer Dauer von 4 Jahren ist eine Neuwahl vorzunehmen.
2. ...
3. Aufsichtsinstanz über die beratenden Ausschüsse und Kommissionen ist der Gemeinderat, sofern nicht durch Gemeindereglement oder durch Gemeindeversammlungsbeschluss diese Aufgabe einer anderen Instanz zugewiesen wird.

### **Art. 105** Besondere Baukommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--105}

1. Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat kann für die Ausführung bestimmter Gemeindebauten Baukommissionen bestellen und diesen die Befugnis einräumen, über die bei der Projektgenehmigung noch nicht festgelegten Einzelheiten der Bauausführung zu entscheiden und die Unternehmer zu bestimmen, denen die Bauaufträge zu vergeben sind.
2. Mit Bezug auf die Aufsichtsinstanz gilt § 104 Absatz 3.

### **Art. 106** Wahlbüros {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--106}

1. Für die Wahlbüros gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte.
2. ...
3. ...
4. Aufsichtsinstanz über die Wahlbüros sind die Gemeindepräsidien.

## 3.3.1.7.2 die Amtsstellen und das Personal der Einwohnergemeinde

### **Art. 107** Verwaltungsorganisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--107}

1. Die Einwohnergemeinden geben sich ein Verwaltungs- und Organisationsreglement.
2. Jede Einwohnergemeinde wählt einen Gemeindeschreiber oder eine Gemeindeschreiberin und einen Gemeindekassier oder eine Gemeindekassierin. Die beiden Funktionen können in derjenigen des Gemeindeverwalters oder der Gemeindeverwalterin zusammengefasst werden.
3. ...

### **Art. 108** Aufgaben des Gemeindeschreibers bzw. der Gemeindeschreiberin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--108}

1. Der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin ist Schriftführer bzw. Schriftführerin der Einwohnergemeinde. Er bzw. sie ist für die ordnungsgemässe Besorgung des Kanzleiwesens verantwortlich, soweit es nicht in den Geschäftskreis eines anderen Gemeindeamtes fällt.
2. Der Regierungsrat kann mit Bezug auf die Besorgung des Kanzleiwesens nähere Vorschriften erlassen.
3. Durch Vereinbarung mit der Bürgergemeinde kann der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin mit der Schriftführung für die Bürgergemeinde beauftragt werden.

### **Art. 109** Aufgaben des Gemeindekassiers bzw. der Gemeindekassierin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--109}

1. Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin besorgt im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften das Kassenwesen der Einwohnergemeinde. Er bzw. sie ist für den rechtzeitigen Eingang der der Einwohnergemeinde zustehenden Steuern und anderen Forderungen besorgt. Er bzw. sie ist überdies für die ordnungsgemässe Verwahrung der ihm bzw. ihr anvertrauten Barschaften und Wertpapiere verantwortlich.
2. Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin ist Rechnungsführer bzw. Rechnungsführerin der Einwohnergemeinde.
3. Durch Vereinbarung mit der Bürgergemeinde und mit den Kirchgemeinden kann der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassiererin mit der Kassen- und Rechnungsführung dieser Körperschaften und ihrer Anstalten betraut werden.

### **Art. 110** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--110}

### **Art. 111** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--111}

## 3.3.2 Die ausserordentliche Gemeindeorganisation

### **Art. 112** Einführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--112}

1. Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden die ausserordentliche Gemeindeorganisation einführen.

### **Art. 113** Einwohnerrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--113}

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Einwohnerratsmitglieder.

### **Art. 114** Unvereinbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--114}

1. Wegen Unvereinbarkeit dürfen ausser den in § 9 genannten Personen die Mitglieder des Gemeinderates nicht dem Einwohnerrat angehören.

### **Art. 115** Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--115}

1. Der Einwohnerrat hat die Befugnisse, die bei der ordentlichen Gemeindeorganisation der Gemeindeversammlung zustehen.
2. ...

### **Art. 116** Öffentlichkeit der Verhandlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--116}

1. Die Verhandlungen des Einwohnerrates sind öffentlich.

### **Art. 117** Geschäftsreglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--117}

1. Der Einwohnerrat gibt sich ein Geschäftsreglement.

### **Art. 118** Abstimmungen und Wahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--118}

1. Im Einzelfall kann namentliche Abstimmung beschlossen werden.
2. Wahlen sind in der Regel geheim. Das Geschäftsreglement kann offene Wahlen vorsehen.

### **Art. 119** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--119}

### **Art. 120** Obligatorisches Referendum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--120}

1. Beschlüsse des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von § 48 der Urnenabstimmung.
2. Die Gemeindeordnung kann weitere Beschlüsse des Einwohnerrates dem obligatorischen Referendum unterstellen. Ausgenommen sind diejenigen gemäss § 121 Absatz 4.

### **Art. 121** Fakultatives Referendum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--121}

1. Ein Beschluss des Einwohnerrates wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies verlangt wird von:
   a. 1/3 der anwesenden Mitglieder des Einwohnerrates (Behördenreferendum);
   b. 10% der Stimmberechtigten; bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
1bis Das Begehren gemäss Absatz 1 Buchstabe a ist sofort zu beschliessen. Ein Widerruf des Beschlusses ist unzulässig.
2. Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis auf 3% herabsetzen.
3. Das Begehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist innert 30 Tagen seit der Publikation einzureichen.
4. Vom Referendum sind ausgenommen:
   a. Beschlüsse über Budget, Nachtragskredite zum Budget, Rechnung und Steuerfuss;
   b. Wahlen;
   c. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
   d. Beschlüsse, die sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergeben;
   e. dringliche Beschlüsse, sofern mindestens 2/3 der anwesenden, jedenfalls aber die Hälfte sämtlicher Mitglieder des Einwohnerrates dem Referendumsausschluss zustimmen;
   f. Ablehnungsbeschlüsse;
   g. Verfahrensbeschlüsse (Protokollgenehmigung, Traktandenliste, Eintreten, Überweisung, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung und dgl.).

### **Art. 122** Initiative {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--122}

1. 10% der Stimmberechtigten können:
   a. das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmungen stellen;
   b. das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss des Einwohnerrates stellen, sofern der Gegenstand in dessen Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist.
2. Bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
2bis Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 bis auf 3% herabsetzen.
3. Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung.
4. Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.

### **Art. 123** Behandlung der Initiative {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--123}

1. Formulierte und nichtformulierte Begehren unterliegen der Urnenabstimmung nicht, wenn ihnen der Einwohnerrat Folge gibt. Vorbehalten bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum.
2. Begehren, die der Einwohnerrat in der Sache ablehnt, sind innert 1 Jahr seit Einreichung der Urnenabstimmung zu unterstellen. Der Einwohnerrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3. Hat das Volk einem nichtformulierten Begehren Folge gegeben, so hat der Einwohnerrat innert 1 Jahr im Sinne des Begehrens zu beschliessen. Für diesen Beschluss bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum vorbehalten.

### **Art. 124** Einzelinitiative {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--124}

1. Jeder oder jede Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von § 122 stellen.
2. Der Einwohnerrat hat innert 1 Jahr zu erklären, ob er das Initiativbegehren für erheblich erachtet.
3. Das unerheblich erklärte Initiativbegehren ist nicht weiter zu behandeln.
4. Das erheblich erklärte Initiativbegehren ist gemäss § 123 zu behandeln. Im Falle von § 123 Absatz 2 ist das Begehren innert 1 Jahr seit der Erheblicherklärung der Urnenabstimmung zu unterstellen.

### **Art. 125** Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--125}

1. Der Einwohnerrat bestellt aus seiner Mitte als ständige Kommissionen eine Rechnungsprüfungskommission und eine Geschäftsprüfungskommission. Gemeindeangestellte mit Ausnahme der Lehrkräfte sind nicht wählbar.
1bis Die Mitglieder der Behörden gemäss den §§ 91 - 95 dürfen der Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.
2. Mit Bezug auf die Aufgaben und die Befugnisse der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Kontrollorgane bei der ordentlichen Gemeindeorganisation.

### **Art. 126** Weitere Kommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--126}

1. Der Einwohnerrat kann für die Vorbereitung einzelner Geschäfte weitere Kommissionen bilden.

### **Art. 127** Teilnahme von anderen Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--127}

1. Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates von Amtes wegen teil. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
2. Der Einwohnerrat kann zur Erläuterung bestimmter Geschäfte auch Mitglieder anderer Behörden der Einwohnergemeinde und mit Zustimmung des Gemeinderates Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen einladen. Behördemitglieder haben beratende Stimme.

### **Art. 128** Anordnungen des Gemeinderates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--128}

1. Der Gemeinderat hat das Recht, den Einwohnerrat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn Gefahr besteht, dass einzelne Geschäfte nicht rechtzeitig behandelt werden. In diesem Falle stellt der Gemeinderat auch das Geschäftsverzeichnis auf.
2. Der Gemeinderat kann auch im ordentlichen Einberufungsverfahren (§ 17 Absatz 1) Ergänzungen zum Geschäftsverzeichnis anbringen.
3. Die erstmalige Einberufung des neugewählten Einwohnerrates erfolgt durch den Gemeinderat.

### **Art. 129** Mitwirkung des Gemeinderates bei der Behandlung von Geschäften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--129}

1. Dem Gemeinderat steht die Vorbereitung der in die Zuständigkeit des Einwohnerrates fallenden Geschäfte zu, soweit sich diese nicht auf die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung oder auf interne Angelegenheiten des Einwohnerrates beziehen. Er stellt Antrag.
2. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Aufträge des Einwohnerrates, die sich auf die Vorbereitung von Geschäften beziehen, auszuführen und Fragen aus der Mitte des Rates über die Amtstätigkeit zu beantworten.
3. Als Gesamtbehörde steht einzig dem Gemeinderat das Recht zu, dem Einwohnerrat unmittelbar Anträge zu stellen.

### **Art. 130** Disziplinarrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--130}

1. Als Disziplinarmassnahme über seine Mitglieder steht dem Einwohnerrat als Gesamtbehörde der Verweis mit Protokolleintrag zu.

### **Art. 131** Gemeindewahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--131}

1. Der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin werden durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählt.
2. Bei allen übrigen Wahlen bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
3. Für das Wahlverfahren gelten die §§ 51 und 52. Der Einwohnerrat wird immer nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.

### **Art. 132** Anwendbarkeit der Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--132}

1. Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation gelten für die Behörden und die Hilfsorgane der Einwohnergemeinde sinngemäss die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation, soweit sich aus dem Gesetz nicht Abweichungen ergeben.
2. Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation können keine Gemeindekommission bestellen.

## 4 Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen&nbsp;<strong>*</strong>

## 4.1 Bestand

### **Art. 133** Zuordnung zu den Einwohnergemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--133}

1. Jede Bürgergemeinde ist einer Einwohnergemeinde zugeordnet.
2. Im weiteren besteht die Bürgergemeinde Basel-Olsberg. Sie ist der Einwohnergemeinde Arisdorf zugeordnet, solange sie sich nicht mit einer anderen als der Bürgergemeinde Arisdorf zusammenschliesst.
3. Der Bürgergemeinde kommt keine Gebietshoheit zu.

### **Art. 134** Vereinigung mit der Einwohnergemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--134}

1. Vereinigt sich eine Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde, so ist die Bürgergemeinde auf den Zeitpunkt der Vereinigung hin aufgelöst und ihr Vermögen sowie ihre übrigen Rechte und Pflichten gehen auf die Einwohnergemeinde über.
2. Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. 134a** Zusammenschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--134a}

1. 2 oder mehrere Bürgergemeinden können sich durch Vertrag zu einer neuen Bürgergemeinde zusammenschliessen, sofern die Einwohnergemeinden, denen sie zugeordnet sind, sich zu einer neuen Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
2. Auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses hin:
   a. enden die Amtsperioden der bisherigen Behörden und beginnen diejenigen der neuen Behörden für den Rest der laufenden Amtsperioden;
   b. sind die Rechte und Pflichten aus bisherigem Zusammenwirken gemäss § 34 Absatz 1 aufgehoben;
   c. gehen die übrigen bisherigen Rechte und Pflichten auf die neue Bürgergemeinde über.
3. Jede am Zusammenschluss beteiligte Bürgergemeinde einigt sich mit den Bürgergemeinden, mit denen sie gemäss § 34 Absatz 1 bisher zusammengewirkt hat, über die Nebenfolgen der Aufhebung gemäss Absatz 2 Buchstabe b (kurz: Nebenfolgenvertrag).
4. Kommt keine Einigung zustande, führt die zuständige Direktion ein Einigungsverfahren durch. Ist dieses erfolglos, regelt der Regierungsrat die Nebenfolgen. Sein Entscheid ist endgültig.

### **Art. 135** Stimmberechtigung und Steuerpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--135}

1. ...
2. Wird eine Bürgersteuer erhoben, so sind die im Kanton wohnhaften Bürger und Bürgerinnen steuerpflichtig, die ein steuerbares Einkommen oder Vermögen haben. Ausserhalb des Kantons wohnhafte Bürger und Bürgerinnen unterliegen der Bürgersteuer, wenn sie im Kanton Grundeigentum haben oder Inhaber bzw. Inhaberin oder Teilhaber bzw. Teilhaberin von Geschäftsniederlassungen sind.

### **Art. 135a** Burgergemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--135a}

1. Im Verwaltungsbezirk Laufen bestehen neben den Bürgergemeinden die Burgergemeinden Laufen-Stadt, Laufen-Vorstadt und Grellingen.
2. Sie haben die Befugnis, Bürger und Bürgerinnen des Ortes in das Burgerrecht aufzunehmen.
3. Im Falle der Auflösung einer Burgergemeinde geht ihr Eigentum in das Vermögen der Bürgergemeinde über. Besteht keine Bürgergemeinde, geht ihr Eigentum in das Vermögen der Einwohnergemeinde über.
4. Die Bestimmungen über die Bürgergemeinden gelten sinngemäss.

### **Art. 135b** Burgerkorporationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--135b}

1. Im Verwaltungsbezirk Laufen können in den Gemeinden ohne Burgergemeinden die bestehenden Burgerschaften Burgerkorporationen bilden. Burgerkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

## 4.2 Aufgaben und Befugnisse

### **Art. 136** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--136}

1. Der Bürgergemeinde kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu:
   1. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht.
   2. Sie fördert die Heimatverbundenheit und unterstützt kulturelle Bestrebungen.
   3. Sie bewirtschaftet ihren Wald nach fachmännischen Grundsätzen.
   4. Sie hält ihren Grundbesitz gegen angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke zur Verfügung.
   5. Sie gibt sich im Rahmen der Gesetzgebung die zweckdienliche Organisation und bestellt die Behörden, die Kontroll- und die Hilfsorgane.
   6. Sie führt den Gemeindehaushalt nach den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung.
2. Mit ihrem Einverständnis kann die Einwohnergemeinde mit der Ausführung der sich für die Bürgergemeinde ergebenden Verwaltungsarbeiten beauftragt werden.

### **Art. 137** Rechtsetzungsbefugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--137}

1. Die Bürgergemeinde erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und für ihre Organisation notwendigen und zweckdienlichen Reglemente.
2. Sie gibt sich eine Gemeindeordnung.

### **Art. 138** Erlass und Handhabung von Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--138}

1. Die Reglemente der Bürgergemeinde können Übertretungen ihrer Vorschriften unter Strafe stellen. Darin können Bussen bis CHF 1'000 angedroht werden.
2. Die Ahndung der Übertretungen obliegt dem Gemeinderat derjenigen Einwohnergemeinde, in deren Gebiet die Tat begangen worden ist. Hierbei sind die §§ 81 bis 83 anwendbar.

## 4.3 Die Organisation der Bürgergemeinde

## 4.3.1 Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung

### **Art. 139** Organisationstyp {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--139}

1. Für die Bürgergemeinde ist nur die ordentliche Gemeindeorganisation zulässig.

### **Art. 140** Befugnisse der Bürgergemeindeversammlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--140}

1. In bezug auf die Befugnisse der Bürgergemeindeversammlung gilt § 47 sinngemäss.

### **Art. 141** Urnenabstimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--141}

1. Für die Urnenabstimmung gelten die §§ 48 und 49 sinngemäss.
2. In den Fällen von § 49 Absatz 1 und § 54 Absatz 2 ist zur Berechnung der notwendigen Unterschriften die Anzahl der in der Heimatgemeinde wohnenden Stimmberechtigten massgebend.
3. Einbürgerungsbeschlüsse sind vom Referendum ausgenommen.
4. Die Einführung des Initiativrechts ist unzulässig.

### **Art. 142** Wahlen der Bürgergemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--142}

1. Der Bürgergemeindepräsident oder die Bürgergemeindepräsidentin, der Bürgerrat und die Bürgerkommission werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.
2. In der Bürgergemeinde wird nur nach dem Majorzverfahren gewählt.
3. Im Übrigen sind für die von der Bürgergemeinde vorzunehmenden Wahlen die entsprechenden Bestimmungen über die Einwohnergemeinde sinngemäss anwendbar.

### **Art. 143** Durchführung der Bürgergemeindeversammlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--143}

1. Für die Durchführung der Bürgergemeindeversammlung gelten sinngemäss die §§ 53 bis 69.

## 4.3.2 Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde

## 4.3.2.1 Bürgerrat und Bürgergemeindepräsident bzw. Bürgergemeindepräsidentin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 144** Verwaltende und vollziehende Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--144}

1. Verwaltende und vollziehende Behörde der Bürgergemeinde ist der Bürgerrat.
2. Aufsichtsinstanz über den Bürgerrat ist der Regierungsrat.
3. Im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde kann die Bürgergemeinde den Gemeinderat als verwaltende und vollziehende Behörde einsetzen.

### **Art. 145** Befugnisse und Aufgaben des Bürgerrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--145}

1. Hinsichtlich der Befugnisse und der Aufgaben des Bürgerrates gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Gemeinderat, soweit diese nicht besondere Aufgaben der Einwohnergemeinde zum Gegenstand haben und das Gesetz nicht Abweichungen vorsieht.
2. ...
3. Der Bürgerrat ist befugt, Bussen im Sinne der §§ 20 und 58 auszusprechen.

### **Art. 146** Bürgergemeindepräsident bzw. Bürgergemeindepräsidentin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--146}

1. Vorsteher bzw. Vorsteherin der Bürgergemeinde ist der Bürgergemeindepräsident bzw. die Bürgergemeindepräsidentin.
2. Wo kein besonderer Bürgerrat besteht, werden die Aufgaben des Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin vom Gemeindepräsidenten bzw. von der Gemeindepräsidentin übernommen.
3. In Bezug auf die Aufgaben des Bürgergemeindepräsidiums ist § 86 Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
4. Die Stellvertretung des Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin richtet sich nach § 87.

## 4.3.2.2 Die übrigen Organe der Bürgergemeinde

### **Art. 147** Bürgerkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--147}

1. Die Bürgergemeinden können eine Bürgerkommission bestellen. Für diese gelten sinngemäss die §§ 88 bis 90. Die Bürgerkommission kann sich auch aus den Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen, die der Gemeindekommission angehören, zusammensetzen.

### **Art. 148** Kontrollorgane&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--148}

1. Jede Bürgergemeinde wählt eine Rechnungsprüfungskommission, sofern die Prüfung der Rechnung nicht der Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde übertragen wird. Diese ist verpflichtet, einen entsprechenden Auftrag der Bürgergemeinde auszuführen.
2. Die Bürgergemeinde kann eine Geschäftsprüfungskommission wählen. Sie kann auch einen Ausschuss der Bürgerkommission oder die Rechnungsprüfungskommission mit den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission beauftragen.
3. Die §§ 98–103a gelten sinngemäss.

### **Art. 149** Kollegiale Hilfsorgane {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--149}

1. Die Bürgergemeinden können in sinngemässer Anwendung der §§ 104 und 105 beratende Ausschüsse und Kommissionen sowie besondere Baukommissionen bestellen.
2. Als Wahlbüro für die Bürgergemeinde amtet dasjenige der Einwohnergemeinde, sofern die Bürgergemeinde nicht die Bestellung eines eigenen Wahlbüros beschliesst.

### **Art. 150** Amtsstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--150}

1. Die Bürgergemeinde hat, soweit ihre Verwaltung nicht von den entsprechenden Amtsstellen der Einwohnergemeinde geführt wird, eigene Amtsstellen.
2. Mit Bezug auf den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und die Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde (§§ 107 bis 110).

## 5 Gemeindehaushalt und Rechnungswesen

### **Art. 150a** Haushaltsführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--150a}

1. Der Gemeinderat trifft auf der organisatorischen und auf der Führungsebene alle notwendigen Massnahmen, um das Vermögen der Gemeinde zu schützen, eine genaue und zuverlässige Buchführung zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Normen zu sichern.

## 5.1 Grundsätze der Mittelbeschaffung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 151** Gemeindesteuern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--151}

1. Die Gemeinden können Steuern nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erheben.

### **Art. 152** Gebühren und weitere Abgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--152}

1. Die Gemeinden können Gebühren und weitere Abgaben erheben.
2. Die Gebühren und weiteren Abgaben werden durch Reglement festgesetzt.
3. Sie können im Rahmen der bundesgerichtlichen Delegationsgrundsätze durch Verordnung festgesetzt werden.

### **Art. 153** Sonderbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--153}

1. Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehrungen, die einem wesentlichen Teil der Gemeindeangehörigen nicht oder nur in geringem Masse zugute kommen, können nach Massgabe der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente ganz oder teilweise durch Sonderbeiträge der Begünstigten gedeckt werden.

### **Art. 154** Übrige Gemeindemittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--154}

1. Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.

### **Art. 155** Finanzausgleich und Staatsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--155}

1. Gemeinden erhalten Finanzausgleichsmittel nach Massgabe der Gesetzgebung.
2. Die Beiträge des Kantons an besondere Aufgaben der Gemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Gemeinden haben für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen nur einen besonderen Entschädigungsanspruch, wenn dies ausdrücklich in dem die Aufgabe übertragenden Erlass vorgesehen ist.

### **Art. 156** Fremde Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--156}

1. Die Gemeinden können für die Befriedigung ihrer Finanzbedürfnisse Darlehen aufnehmen.
2. ...

## 5.2 Mittelverwendung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 157** Gemeindeaufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--157}

1. Die Mittel der Gemeinde sind in Betrachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden. Vorbehalten bleiben Beiträge für wohltätige und gemeinnützige Zwecke und dergleichen.
2. Die Gemeinden dürfen weder Bürgschaften eingehen noch Darlehen an Private gewähren. Ausgenommen sind solche für den sozialen Wohnungsbau, für Altersheime und für andere gemeinnützige Zwecke. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 157a** Ausgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--157a}

1. Ausgaben sind gebunden oder ungebunden.
2. Eine Ausgabe ist eine gebundene, wenn betreffend ihrer Tätigung keine Handlungsfreiheit besteht. Andernfalls ist sie eine ungebundene.

### **Art. 157b** Rechtsgrundlage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--157b}

1. Alle Ausgaben bedürfen einer rechtlichen Grundlage.
2. Rechtliche Grundlagen für gebundene Ausgaben sind insbesondere:
   a. Erlass- und Vertragsbestimmungen, die zwingend angewendet werden müssen;
   b. Beschlüsse des Gemeinderats über die Vornahme einer Tätigkeit, die aus Gründen der Schadensminderung unverzüglich vorgenommen werden muss;
   c. Rechtsentscheide und -vergleiche für alle damit verbundenen Ausgaben.
3. Rechtliche Grundlagen für ungebundene Ausgaben sind:
   a. Budget,
   b. Sondervorlagen,
   c. Finanzkompetenzen,
   d. Nachtragskredite.

### **Art. 157c** Aufgaben- und Finanzplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--157c}

1. Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.
2. Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und:
   a. beschreibt für die nächsten 5 Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf,
   b. zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf.
3. Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.

## 5.3 ...&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 158** Budget&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--158}

1. Der Gemeinderat stellt das Budget für das kommende Rechnungsjahr auf. Dieses ist von der Rechnungsprüfungskommission zu begutachten und vor Jahresende der Gemeindeversammlung, dem Einwohnerrat oder der Bürgergemeindeversammlung vorzulegen.
2. An derselben Versammlung oder Sitzung ist auch der Steuerfuss der Gemeinde für das kommende Rechnungsjahr zu beschliessen.
3. Das Budget mit dem Antrag zum Steuerfuss ist zusammen mit den Erläuterungen des Gemeinderates und dem Bericht der Rechnungsprüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Beratung den Stimmberechtigten zuzustellen oder für sie zur Abholung bereitzuhalten. Auch bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation ist es allen Stimmberechtigten, die es verlangen, auszuhändigen. In Einwohnergemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern und Einwohnerinnen und in den Bürgergemeinden kann an die Stelle der Zustellung die öffentliche Auflage treten.
4. ...

### **Art. 159** Sondervorlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--159}

1. Ungebundene Ausgaben werden in Form von Sondervorlagen ausserhalb des Budgets beschlossen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ungebundene Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe im Budget beschlossen werden. Sie kann zudem deren Höhe nach Ausgabenarten abstufen.
3. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise ungebundene Ausgaben unterhalb der Höhe gemäss Absatz 2 als Sondervorlage gemäss Absatz 1 vorlegen.

### **Art. 160** Finanzkompetenzen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--160}

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Beträge, über die der Gemeinderat ausserhalb des Budgets oder ausserhalb einer Sondervorlage beschliessen kann, für:
   a. ungebundene Ausgaben (Einzelausgabe und gesamter jährlicher Höchstbetrag),
   b. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken (gesamter jährlicher Höchstbetrag),
   c. Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde (gesamter jährlicher Höchstbetrag der Kapitalwerte oder der Baurechtszinsen).
2. ...
3. Von der Finanzkompetenz darf dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Stimmberechtigten oder ihre Vertretung gegenteilig entschieden haben.
4. ...

### **Art. 161** Ausgabenzuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--161}

1. Soweit das Budget die Verwendung der Mittel nicht im einzelnen festlegt, entscheidet darüber unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der Gemeinderat.
2. Die Sozialhilfebehörde beschliesst im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel.
3. Durch Gemeindereglement kann weiteren Gemeindeorganen die Zuständigkeit eingeräumt werden, über die Verwendung der Mittel zu beschliessen, die im Rahmen des Budgets für ihr Fachgebiet zur Verfügung stehen.

### **Art. 162** Nachtragskredite {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--162}

1. Unter Vorbehalt seiner Finanzkompetenz hat der Gemeinderat einen Nachtragskredit einzuholen, wenn:
   a. das Budget eine Ausgabe nicht vorsieht, für welche dieses Rechtsgrundlage sein muss;
   b. das Budget eine ungenügende Höhe für eine Ausgabe aufweist, für welche dieses Rechtsgrundlage ist;
   c. eine Sondervorlage einen ungenügenden Ausgabenbetrag aufweist.
2. Nachtragskredite, die in die Finanzkompetenz der Gemeindekommission fallen, dürfen von dieser beschlossen werden.
3. ...
4. Nachtragskredite gemäss Absatz 1 Buchstabe b gelten mit der Genehmigung der Jahresrechnung als beschlossen.

## 5. 4&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 163** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--163}

### **Art. 164** Jahresrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--164}

1. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung vom Rechnungsführer oder von der Rechnungsführerin ohne Verzug abzuschliessen.
2. In der Folge ist sie vom Gemeinderat und der Rechnungsprüfungskommission zu prüfen und mit allfälligen Bemerkungen zu versehen.
3. Die Jahresrechnung ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem für die Genehmigung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen. Sie ist in gleicher Weise wie das Budget mit Erläuterungen zu versehen und den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 165** Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--165}

1. Die Gemeinden führen über den Haushalt und das Vermögen Rechnung.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über eine harmonisierte und transparente Rechnungslegung der Gemeinden. Für die Einwohnergemeinden orientiert er sich dabei am Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

## 6 Die Aufsicht des Kantons

### **Art. 166** Massnahmen der Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--166}

1. Im eigenen Wirkungskreis und in dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 Absatz 3) der Gemeinden übt der Kanton bei festgestellten Rechtswidrigkeiten und bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung seine Aufsicht durch die folgenden Massnahmen aus:
   1. Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen;
   2. Erteilung verbindlicher Weisungen;
   3. Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen;
   4 Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs.
2. In dem nicht in den Autonomiebereich fallenden Teil des übertragenen Wirkungskreises steht den zuständigen Organen des Kantons das allgemeine Weisungsrecht zu.

### **Art. 167** Aufsichtsorgane {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--167}

1. Der Kanton übt die Aufsicht über die Gemeinden, soweit nicht aus der Gesetzgebung etwas anderes hervorgeht, durch den Regierungsrat aus.
2. Der Regierungsrat kann seine Aufsichtsbefugnis, mit Ausnahme der Beschränkung und Aufhebung der Selbstverwaltung und der Genehmigung der Gemeindeordnung, im Rahmen der Delegationsbestimmungen des Organisationsgesetzes übertragen.

### **Art. 168** Rechtsetzungsaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--168}

1. Dem Aufsichtsorgan sind zur Genehmigung vorzulegen:
   a. die Gemeindeordnung,
   abis. ...
   b. die Gemeindereglemente mit Ausnahme der Gebührenreglemente sowie des Geschäftsreglements des Einwohnerrats.
   c. die Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt,
   cbis. der Vertrag über eine gemeinsame Behörde,
   cter. der Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
   d. die Zweckverbandsstatuten,
   e. der Beitritt zu einem ausserkantonalen Zweckverband,
   f. die Burgerkorporationsstatuten.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Gemeindereglementen sowie von Verträgen mit reglementswesentlichem Inhalt (Absatz 1 Buchstaben b und c) den Direktionen der kantonalen Verwaltung übertragen.

### **Art. 168a** Finanzaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--168a}

1. Die Einwohnergemeinden reichen der zuständigen Direktion zur Kenntnis ein:
   a. das Budget,
   b. die Jahresrechnung,
   c. den Aufgaben- und Finanzplan.
2. Die Bürgergemeinden reichen der zuständigen Direktion die Jahresrechnung sowie auf deren Verlangen das Budget zur Kenntnis ein.
3. Die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen, die Zweckverbände und die Anstalten reichen der zuständigen Direktion auf deren Verlangen das Budget oder die Jahresrechnung zur Kenntnis ein.
4. Die zuständige Direktion kann den Körperschaften Bericht über die Kenntnisnahme erstatten.
5. Der Regierungsrat:
   a. eröffnet der Körperschaft einen Bericht über deren Finanzlage, wenn diese zu Besorgnis Anlass gibt;
   b. ist zu Aufsichtsmassnahmen gemäss § 166 befugt, wenn ein Bilanzfehlbetrag droht oder besteht.

### **Art. 169** Akteneinsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--169}

1. Den mit der Aufsicht über die Gemeinden betrauten Mitarbeitenden des Kantons ist Einsicht in die Akten zu gewähren.

### **Art. 170** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--170}

### **Art. 171** Beschränkung und Entzug der Selbstverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171}

1. Gegenüber Gemeinden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen des Regierungsrates Folge zu leisten, oder bei denen aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat auf Kosten der Gemeinde die folgenden Massnahmen verfügen:
   1. Ersatzvornahme durch Dritte, soweit sich die auszuführenden Handlungen dafür eignen;
   2. teilweisen Entzug der Selbstverwaltung;
   3. gänzlichen Entzug der Selbstverwaltung für höchstens 2 Jahre.
2. Werden Massnahmen im Sinne von Absatz 1 Ziffern 2 und 3 getroffen, so setzt der Regierungsrat 1 oder mehrere kantonal bevollmächtigte Personen zur Besorgung der Gemeindegeschäfte ein.
3. Die Bestimmungen des Disziplinar-, des Straf-, des Strafprozess- sowie des Haftungsrechts bleiben vorbehalten.

## 7 Das Verfahren vor den Gemeindebehörden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 171a** Anwendbare Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171a}

1. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 gelten sinngemäss wie folgt:
   a. für den Erlass von Verfügungen durch Behörden und Organe der Gemeinde: § 2 Absätze 1 und 2, §§ 3 bis 19, §§ 21 bis 23, sowie §§ 25 und 26;
   b. für die innerkommunale Anfechtung von Verfügungen: § 27 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, §§ 28 und 31, § 32 Absätze 1 und 2 sowie §§ 33 bis 38;
   c. für besondere innerkommunale Verwaltungsverfahren: §§ 39 bis 44.
2. Die vom Regierungsrat gestützt auf § 14 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 erlassenen Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten gelten sinngemäss auch in den Gemeinden.

### **Art. 171b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171b}

### **Art. 171c** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171c}

### **Art. 171d** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171d}

### **Art. 171e** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171e}

### **Art. 171f** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171f}

### **Art. 171g** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171g}

### **Art. 171h** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171h}

### **Art. 171i** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171i}

### **Art. 171k** Verfahrenskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171k}

1. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Die Gebührenerhebung aufgrund anderer Erlasse bleibt vorbehalten.
2. Die Verfahrenskosten können demjenigen auferlegt werden, der:
   a. die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat;
   b. ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Begehren gestellt hat;
   c. in einem Verfahren mit 2 oder mehr Beteiligten unterlegen ist, welches vor allem dem Schutz seiner privaten Interessen dient.
3. Die Kosten von Beweismassnahmen können einem bzw. einer Beteiligten auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.
4. Verfahrenkosten können bis CHF 5'000 erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif.
5. Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.
6. Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.
7. Gebühren und Auslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint.

### **Art. 171l** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171l}

### **Art. 171m** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171m}

### **Art. 171n** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171n}

### **Art. 171o** Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171o}

1. Sofern ein Reglement es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.

### **Art. 171p** Vollzug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--171p}

1. ...
2. Für den Vollzug ist die Gemeinde zuständig. Soweit notwendig, ist die Polizei Basel-Landschaft der Gemeinde dabei ohne Kostenverrechnung behilflich.
3. Für den Vollzug gelten § 45 Absatz 1 sowie § 46 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 sinngemäss.
4. Bei Verfügungen, die nicht zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, lässt die Behörde bei Verzug des oder der Pflichtigen den durch die Verfügung angeordneten Zustand durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen herstellen (Ersatzvornahme).

## 8 Das Beschwerdeverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 172** Beschwerdegegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--172}

1. Sämtliche Erlasse, Verfügungen und Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinden, der Zweckverbände und der Burgerkorporationen können durch Beschwerde angefochten werden.
2. Im weiteren ist die Beschwerde zulässig, wenn die Rechte der Stimmberechtigten in irgend einer Weise missachtet werden.
3. Ebenso kann gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane Beschwerde erhoben werden;
4. Ist eine Verfügung innerkommunal anfechtbar, unterliegt erst der kommunal letztinstanzliche Entscheid der Beschwerde.

### **Art. 172a** Kosten der Beschwerdeverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--172a}

1. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos bei:
   a. Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates,
   b. Beschwerden gemäss § 172 Absatz 2.
2. Bei den übrigen Beschwerden gemäss § 172 Absatz 1 richtet sich die Kostenpflicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

### **Art. 173** Legitimation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--173}

1. Zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind:
   1. bei allgemein verbindlichen Erlassen die Stimmberechtigten und die Betroffenen,
   2. in den Fällen von § 172 Absatz 2 die Stimmberechtigten,
   3. in den übrigen Fällen die Betroffenen.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane hat in jedem Falle auch die vollziehende Behörde der Gemeinde (Gemeinderat oder Bürgerrat) das Beschwerderecht. ...

### **Art. 174** Beschwerdeinstanz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--174}

1. Beschwerdeinstanz ist:
   1. bei Beschwerden gegen Entscheide der Stimmberechtigten und des Einwohnerrates der Regierungsrat,
   2. bei Beschwerden wegen Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten der Regierungsrat,
   3. bei den übrigen Beschwerden die Aufsichtsinstanz (§ 15), sofern die Gesetzgebung nicht ein besonderes Beschwerdeverfahren vorsieht.
2. Wo der Regierungsrat Aufsichtsinstanz ist, kann er die Beschwerdebeurteilung der Direktion des Innern oder der sachlich zuständigen Direktion übertragen.
3. Ist die Gemeindeversammlung Aufsichtsinstanz, so entscheidet der Regierungsrat oder die von ihm beauftragte Direktion über die Beschwerde.

### **Art. 175** Beschwerdefristen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--175}

1. Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 1 ist wie folgt einzureichen:
   a. gegen die Rechtsakte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
   b. gegen die Rechtsakte der übrigen Organe der Gemeinden sowie der Zweckverbände und der Burgerkorporationen innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses.
2. Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 ist wie folgt einzureichen:
   a. wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
   b. wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
   c. wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.

### **Art. 175a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--175a}

### **Art. 176** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--176}

### **Art. 176a** Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden wegen mangelhafter Vorbereitung von Gemeindeversammlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--176a}

1. Der Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der zuständigen Direktion auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

## 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 177** ... {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--177}

### **Art. 178** Erlass der Gemeindeordnung und vorläufige Gemeindeordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--178}

1. Die Gemeindeordnung ist in Einwohnergemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation bis zum 30. April 1971, in Einwohnergemeinden mit der ausserordentlichen Gemeindeorganisation bis zum 30. Juni 1971 zu erlassen. Andernfalls setzt der Regierungsrat eine vorläufige Gemeindeordnung in Kraft.
2. Die vorläufige Gemeindeordnung bleibt bis zum Ablauf derjenigen Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, in welcher die Gemeinde ihre Gemeindeordnung bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Amtsperiode erlassen hat.
3. Beim Erlass der vorläufigen Gemeindeordnung trägt der Regierungsrat der Grösse der Gemeinde, den bisherigen Gemeindeeinrichtungen und allfälligen grundsätzlichen Gemeindebeschlüssen über die neue Organisation angemessene Rechnung.

### **Art. 179** Änderung des EG zum ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--179}

1. Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. Mai 1911 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 180** Änderung des EG zum StGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--180}

1. § 75 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 181** Änderung des Organisationsgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--181}

1. § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Staats- und Bezirksverwaltung und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Bezirke vom 28. April 1958 erhält folgenden neuen Wortlaut: ...

### **Art. 182** Änderung des Wahlgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182}

1. Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 26. November 1959 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182a** Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182a}

1. Das Gesetz vom 7. September 1981 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182b** Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182b}

1. Das Gesetz vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182c** Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182c}

1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182d** Änderung des EG ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182d}

1. Das Gesetz vom 30. Mai 1911 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182e** Änderung des Schulgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182e}

1. Das Schulgesetz vom 26. April 1979 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182f** Änderung des Feuerschutzgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182f}

1. Das Gesetz vom 12. Januar 1981 über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182g** Änderung des Fürsorgegesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182g}

1. Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182h** Änderung des Bürgerrechtsgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182h}

1. Das Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 182i** Änderung des Datenschutzgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--182i}

1. Das Gesetz vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 183** Stimm- und Wahlrecht der Frauen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--183}

1. § 2 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 26. November 1959 erhält folgenden 2. Absatz: ...
2. § 3 des Gesetzes über die Wählbarkeit in Behörden und Beamtungen vom 4. April 1968 wird aufgehoben.

### **Art. 184** Gemeindesteuerrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--184}

1. Bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über die Gemeindesteuern können die Gemeinden in bisheriger Weise aufgrund ihrer Steuerreglemente Gemeindesteuern erheben.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes über die kantonalen Steuern bleiben vorbehalten.

### **Art. 185** Besondere Übergangsverhältnisse im Gemeindebestand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--185}

1. Solange nicht eine Bürgergemeinde Birsfelden geschaffen ist, übernimmt die Einwohnergemeinde deren Aufgaben.
2. Die Einwohnergemeinden Benken und Biel können sich durch zustimmenden Urnenentscheid in beiden Gemeinden jederzeit zu einer einzigen Einwohnergemeinde vereinigen, ohne dass hiefür eine kantonale Volksabstimmung erforderlich ist. Solange sie getrennt sind, bilden sie nur eine Bürgergemeinde.
3. Die Bürgergemeinde Basel-Olsberg kann sich mit einer anderen basellandschaftlichen Bürgergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen.
4. Eine Burgergemeinde oder Burgerkorporation und eine Bürgergemeinde derselben Gemeinde wie auch 2 Burgergemeinden der gleichen Gemeinde können sich jederzeit zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen. Besteht keine Bürgergemeinde, kann sich eine Burgergemeinde oder eine Burgerkorporation mit der Einwohnergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen.
5. Projektkostenbeiträge und Pauschalbeiträge nach § 36b werden für Zusammenschlussverfahren ausgerichtet, welche am 1. Januar 2026 noch nicht abgeschlossen sind.

### **Art. 185a** Unvereinbarkeit für Gemeindeangestellte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--185a}

1. Die Unvereinbarkeitsregelung gemäss § 9 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung vom 1. Juni 2017 gilt für Gemeindeangestellte, die am 1. Januar 2016 davon betroffen sind, erst mit Ablauf deren Amtsperiode.

### **Art. 185b** Wahl des Führungsmodells der Primarstufe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--185b}

1. Die Gemeindeversammlung beschliesst bis zum 31. Dezember 2023 über das jeweilige Führungsmodell der Primarstufe, sofern ihre Schulen nicht als Kreisschule geführt werden.

### **Art. 186** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--186}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
   1. das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881, mit Ausnahme der §§ 92–112
   2. §§ 74 und 75 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941
   3. § 82 des Gesetzes über die Organisation der Staats- und Bezirksverwaltung und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Bezirke vom 28. April 1958
   4. §§ 7, 21 und 44 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 26. November 1959
   5. der Regierungsratsbeschluss betreffend die Verwaltung der Bürgergemeinde Olsberg vom 17. Februar 1883.
2. Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

### **Art. 187** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--180--187}

1. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Landrates in Kraft.