185.11
# Finanzausgleichsverordnung
(FAV)
Vom 15.03.2016 (Stand 01.01.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Regelungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 2009.
2. Sie wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion vollzogen.

### **Art. 2** Ausgleichsfonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--2}

1. …

### **Art. 3** Konsultativkommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--3}

1. Die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter in der Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» beträgt mindestens 12.
2. Der Kommissionsvorsitz wird von der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) geführt.

### **Art. 4** Festlegung, Ausrichtung und Belastung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--4}

1. Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr («Finanzausgleichsjahr») fest und verfügt:
   a. die Beiträge des Ressourcenausgleichs,
   b. den Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnergemeinden für den Härtefonds,
   c. die Beiträge zur Lastenabgeltung,
   d. die Übergangsbeiträge,
   e. die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973,
   f. die Kompensationsleistungen,
   g. die Solidaritätsbeiträge,
   h. die Kosten der Spitalbeschulung von Kindergärtnern und Primarschülern gemäss den §§ 10a bzw. 16a der Verordnung vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule,
   i. die Kosten für die Mitglieder der Vorstände der Schulleitungskonferenzen Primarstufe und Musikschulen gemäss den §§ 11 bzw. 18a der Verordnung vom 13. Mai 2003 für die Schulleitungen und die Schulsekretariate,
   j. die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss den §§ 7e Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 der Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 2014.
1bis Gleichzeitig verfügt der Regierungsrat das Ausgleichsniveau für das Folgejahr.
2. Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden Anfang August ausgerichtet bzw. belastet.

### **Art. 5** Bemessungsgrundlagen für EL-Beiträge der Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--5}

1. Der gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 auf die Einwohnergemeinden entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Staatsrechnung des Rechnungsjahres.
2. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.

## 2 Ressourcenausgleich

### **Art. 6** Bemessungsgrundlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--6}

1. Die Steuererträge der Einwohnergemeinden richten sich nach den Gemeinderechnungen des Kalenderjahres, das dem Finanzausgleichsjahr vorangegangen ist (kurz: Rechnungsjahr).
2. Die Gemeinde übermittelt dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion bis zum 30. April den gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung in elektronischer Form via Webplattform. Zudem reicht sie den unterzeichneten Auszug mit den Steuerwerten im PDF-Format ein. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, schätzt das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion die Steuererträge ein.
3. Nimmt eine Gemeinde die Steuerabgrenzung gemäss § 15 Abs. 2 der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 2012 nicht korrekt vor, korrigiert das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion nach Rücksprache mit der Gemeinde die Steuererträge entsprechend.
4. Besteht zwischen dem gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung und der Jahresrechnung eine erhebliche Differenz bei den für die Steuerkraft massgebenden Beträgen, wird die Differenz bei der Festlegung der Steuerkraft im Kalenderjahr berücksichtigt, das dem Finanzausgleichsjahr folgt.
5. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.
6. …

### **Art. 7** Festlegung Ausgleichsniveau&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--7}

1. Das Ausgleichsniveau für das Folgejahr wird in der Regel so festgelegt, dass ausgehend von der aktuellen Steuerertragsprognose und einem Fondsbestand:
   a. von weniger als CHF -15 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 5 Mio.,
   b. zwischen CHF -15 Mio. und CHF -5 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 2,5 Mio.,
   c. zwischen CHF -5 Mio. und CHF 5 Mio. mit keiner Fondseinlage und keiner Fondsentnahme,
   d. zwischen CHF 5 Mio. und CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 2,5 Mio.,
   e. von mehr als CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 5 Mio.
2. Das Ausgleichsniveau soll dabei von Jahr zu Jahr nicht um mehr als CHF 50.– zu- oder abnehmen.

### **Art. 7b** Anpassung des Ausgleichsniveaus {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--7b}

1. Der Ausgleichsfonds darf einen Bestand von CHF -25 Mio. nicht unterschreiten und einen Bestand von CHF 25 Mio. nicht überschreiten.
2. Sollte Abs. 1 im Finanzausgleichsjahr aufgrund des im Vorjahr festgelegten Ausgleichsniveaus nicht erfüllt sein, wird das Ausgleichsniveau entsprechend angepasst.

## 3 Härtebeitrag

### **Art. 8** Gesuch {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--8}

1. Der Regierungsrat gewährt auf Gesuch hin Härtebeiträge.
2. Das Gesuch ist der Direktion einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:
   a. Bedarfsbeschrieb;
   b. Darstellung der kommunalen Finanzpolitik der letzten 5 Jahre;
   c. Aufzeigen der Gemeindeperspektiven der nächsten 10 Jahre;
   d. Finanzplan, ausgehend vom vergangenen Rechnungsjahr;
   e. Art und Anteil der Eigenfinanzierung.

### **Art. 9** Prüfung des Gesuchs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--9}

1. Das Gesuch wird hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:
   a. Notwendigkeit und Angemessenheit des Bedarfs,
   b. Einhaltung der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 2012,
   c. Ursachen eines allfälligen Haushaltsungleichgewichts,
   d. Art und Anteil der Eigenfinanzierung,
   e. interkommunaler Belastungsvergleich insbesondere hinsichtlich Steuern und Gebühren.
2. Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion lädt die Gesuchstellerin zu einem Gespräch ein.

### **Art. 10** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--10}

1. Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion erstattet den Einwohnergemeinden und der Öffentlichkeit regelmässig Bericht über ausgerichtete Härtebeiträge.

## 4 Lastenabgeltung

### **Art. 11** Bildung, Schülerzahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--11}

1. Die Lastenabgeltung für die Schülerzahl wird jährlich bei CHF 7,2 Millionen festgelegt.
2. Die nicht-deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler werden 1,5-fach gewichtet, die deutschsprachigen einfach.
3. Berechnungsgrundlagen für die gewichtete Kindergarten- und Primarschülerzahl gemäss § 11 Abs. 2 Bst. a FAG sind die Lernendenstatistik des Kantons Basel-Landschaft sowie die Einwohnerzahl am Ende des Rechnungsjahres gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
4. Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro gewichteter Schülerin oder gewichtetem Schüler über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.

### **Art. 12** Bildung, Bevölkerungsdichte und geographische Lage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--12}

1. Die Lastenabgeltung für die Bevölkerungsdichte und die geographische Lage wird jährlich bei CHF 4,54 Millionen festgelegt.
2. Berechnungsgrundlagen für die Bevölkerungsdichte gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG sind die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik sowie die Gesamtgemeindefläche gemäss der Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft. Die Bevölkerungsdichte wird bis zu 80 % des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt und zu 80 % gewichtet.
3. Berechnungsgrundlagen für die geographische Lage gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG sind die Fahrdistanzen zwischen den Ortszentren und den Sekundarschulstandorten der einzelnen Gemeinden. Die Distanz zur Sekundarschule wird ab dem kantonalen Durchschnitt berücksichtigt und zu 20 % gewichtet.
4. Die Lastabgeltung wird hälftig nach der Einwohnerzahl und hälftig nach der Gesamtfläche der betroffenen Einwohnergemeinden ausgerichtet.

### **Art. 13** Sozialhilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--13}

1. Die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe wird jährlich bei CHF 8,38 Mio. festgelegt.
2. Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe ist der Sozialindex.
3. Der Sozialindex ist die Summe folgender mit Hilfe der Hauptkomponentenanalyse gewichteter Anteile:
   a. Anteil arbeitsloser Personen an der Einwohnerzahl der 15- bis 64-Jährigen;
   b. Anteil alleinerziehender sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl;
   c. Anteil ausländischer Personen aus Herkunftsländern, welche gemessen am kantonalen Bevölkerungsanteil eine überdurchschnittliche Sozialhilfequote aufweisen, an der Einwohnerzahl; und
   d. Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.
4. Die Lastabgeltung richtet sich nach den Indexpunkten über dem Durchschnitt multipliziert mit der Einwohnerzahl.

### **Art. 14** Nicht-Siedlungsfläche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--14}

1. Die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche wird jährlich bei CHF 2,56 Mio. festgelegt.
2. Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche ist die Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft.
3. Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro Hektar Nicht-Siedlungsfläche über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.

## 4a Kompensationsleistungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14a** Gemeindeanteil an der Kompensationsleistung für die Ergänzungsleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--14a}

1. Als hochbetagt im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes gelten die Einwohner und Einwohnerinnen ab Alter 80.
2. Als wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes gelten das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens.
3. Einwohnergemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.– wird die Anzahl hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt erhöht.
4. Einwohnergemeinden mit einem unterdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.– wird die Anzahl hochbetagter Einwohnerinnen und Einwohner um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt gesenkt.
5. Die Einwohnergemeinden erhalten pro einkommensgewichtete hochbetagte Einwohnerin oder einkommensgewichteten hochbetagten Einwohner den gleichen Betrag.

## 5 Weitere Bestimmungen

### **Art. 15** Auflösung des Projektfonds&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--15}

1. Der bisherige Projektfonds wird per 31. Dezember 2016 aufgelöst und dessen Mittel werden an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden übertragen.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 16** Differenzbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--185.11--16}

1. Gestützt auf § 21 Abs. 2 FAG ergeben sich bei den folgenden Einwohnergemeinden folgende Differenzbeträge (in CHF):
   1. Aesch
   2. Anwil
   3. Augst
   4. Bennwil
   5. Birsfelden
   6. Böckten
   7. Bretzwil
   8. Brislach
   9. Bubendorf
   10. Buckten
   11. Burg i.L.
   12. Buus
   13. Diegten
   14. Diepflingen
   15. Dittingen
   16. Ettingen
   17. Frenkendorf
   18. Füllinsdorf
   19. Gelterkinden
   20. Giebenach
   21. Grellingen
   22. Häfelfingen
   23. Hemmiken
   24. Hölstein
   25. Itingen
   26. Kilchberg
   27. Langenbruck
   28. Läufelfingen
   29. Laufen
   30. Lausen
   31. Lauwil
   32. Liedertswil
   33. Liestal
   34. Lupsingen
   35. Nenzlingen
   36. Niederdorf
   37. Oltingen
   38. Ormalingen
   39. Pratteln
   40. Reigoldswil
   41. Rickenbach
   42. Roggenburg
   43. Röschenz
   44. Rothenfluh
   45. Rümlingen
   46. Rünenberg
   47. Tecknau
   48. Tenniken
   49. Titterten
   50. Wahlen
   51. Waldenburg
   52. Wenslingen
   53. Wintersingen
   54. Wittinsburg
   55. Zeglingen
   56. Ziefen
   57. Zunzgen
   58. Zwingen