191.11
# Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
Vom 22.11.1950 (Stand 01.12.1950)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--191.11--1}

1. Kantonseinwohner, die der Landeskirche ihrer Konfession nicht anzugehören wünschen, haben eine schriftliche Erklärung über ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt abzugeben.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--191.11--2}

1. Die Abmeldung hat beim Präsidenten der Kirchgemeinde zu erfolgen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--191.11--3}

1. Die Austrittserklärung kann in gültiger Weise nur abgegeben werden durch Personen im Alter von mehr als sechzehn Jahren.
2. Ist der Austretende ein Familienvater, so kann sich seine Erklärung auch auf die in seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder unter sechzehn Jahren beziehen. Ehefrauen und Kinder über sechzehn Jahre haben ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche oder ihren Austritt aus derselben selbständig zu melden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--191.11--4}

1. Über eine spätere Wiederaufnahme entscheiden die in den Verfassungen der drei Landeskirchen bevollmächtigten Instanzen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--191.11--5}

1. Dieser Beschluss tritt auf 1. Dezember 1950 in Kraft.