195.2
# Übereinkunft wegen der Wiederherstel­lung und neuen Umschrei­bung des Bist­hums Basel
Vom 26.03.1828 (Stand 26.03.1828)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--1}

1. Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn, und desjenigen Gebietstheils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wienerkongressakte abgetreten worden, so wie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin das Bisthum Basel bilden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--2}

1. Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche, und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bisthums Basel erhoben werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--3}

1. Das Domkapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon mindestens zwölf zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Vorrichtungen Aushilfe zu leisten.
2. Aus der Zahl der siebenzehn Domherren werden zehn auf die sämmtlichen Kantone vertheilt, welche das Bisthum bilden.
3. Unter jener Anzahl von siebenzehn Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.
4. Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechanten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--4}

1. Die in dem vorstehenden Artikel benannten zehn Domherren bilden den geistlichen Rath des Bischofs.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--5}

1. Denselben steht – im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls das Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wählen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--6}

1. Von den Kaplänen am Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor werden zehn dem Domkapitel zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlicher Vorrichtungen beigegeben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--7}

1. Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig zweitausend Franken betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen, und alle übrigen, zum Gottesdienste nöthigen Geräthschaften, geliefert und unterhalten.
2. Damit für diese Gegenstände noch angemessener Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--8}

1. Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.
2. Sollten noch anderwärts Seminarien nothwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständniss mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.
3. Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei durch den Bischof und die zwei andern durch dessen Senat ernannt werden, leistet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--9}

1. Die Einkünfte des Bischofs sind auf achttausend Schweizerfranken festgesetzt. Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probstes an dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angewiesen.
2. Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von achthundert Franken.
3. Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der Kantone Luzern und Bern sind auf zweitausend Franken festgesetzt.
4. Die Domherren, so wie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger, verbleiben im vollen Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angehörenden Pfründen.
5. Hinsichtlich der nicht residirenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von dreihundert Franken verabfolgen zu lassen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--10}

1. Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--11}

1. Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Tafel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung in's Einverständniss setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihren freien regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit, so wie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.
2. Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge gethan. Die Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--12}

1. Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen. Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen Kirchen üblichen Formen, dargethan sein werden.
2. Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise. Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten.
3. Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen.
4. Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichniss von sechs Candidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.
5. Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn Dompfründen werden auf die bisher übliche Weise bestellt.
6. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll.
7. Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Staates ernannt.
8. Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Vorrichtungen versehen, und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens während vier Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behülflich gewesen sein, oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechtes ausgezeichnet haben.
9. Die erste Ernennung der Domherren ist dem heiligen Vater vorbehalten.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--13}

1. Dem nämlichen Domherren kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden. Die eines Propsts und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--14}

1. Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das Bisthum Basel bilden, folgenden Eid leisten: «Vor den Vertretern der Kantone, die das Bistum Basel bilden, verspreche ich, wie es einem Bischof geziemt, dass ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diesen Kantonen die Treue halten werde. Ich verspreche, alles in meiner Macht Stehende zu tun, um in meiner Diözese das gute Einvernehmen zwischen der Römisch-katholischen Kirche und dem Staat sowie den religiösen Frieden und das Wohl des Schweizer Volkes zu fördern.»

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--15}

1. Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.2--16}

1. Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bisthums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Theil ihrer katholischen Bevölkerung, der in demselben nicht schon einbegriffen ist, so wie dem Kanton Thurgau, nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.
2. Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von zehntausend Schweizerfranken, und zwar nach dem Maassstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons, vermehrt.
3. Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone Statt finden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von zweitausend Schweizerfranken zusichern werden.
4. Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5. Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche in Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt werden.