195.6
# Konkordat betreffend die Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen
Vom 01.01.1834 (Stand 30.05.1834)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--195.6--1}

1. Die kontrahierenden Kantone machen es sich zur Pflicht, die nach den in der Schweiz anerkannten Kirchensatzungen den Bischöfen zukommenden Rechte, welche in ihrem ganzen Umfange von denselben auszuüben sind, aufrecht zu erhalten und zu schützen.
2. Sie verbinden sich gemeinschaftlich zur Handhabung das landesherrlichen Rechtes, vermöge dessen kirchliche Kundmachungen und Verfügungen dem Placet der Staatsbehörden unterliegen.