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# Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
Vom 10.02.1976 (Stand 01.01.2025)

## 1 Allgemeines

## 1.1 Grundlagen

### **Art. 1** Die Landeskirche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--1}

1. Die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ist die staatskirchenrechtliche Organisation der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft.
2. Sie ist als anerkannte Landeskirche eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 136 Abs. 2) und hat ihren Sitz in Arlesheim.
3. ...

### **Art. 2** Stellung zu Kanton und Kirche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--2}

1. Die Landeskirche ordnet ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Kantonsverfassung, des Kirchengesetzes und dieser Verfassung selbständig.
2. In kirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden die Lehre und die Rechtsordnung der Römisch-katholischen Kirche.

### **Art. 3** Die Kirchgemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--3}

1. Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 139 Abs. 2). Sie ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfassung und der landeskirchlichen Verordnung selbständig.

### **Art. 4** Zugehörigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--4}

1. Der Landeskirche gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern sie nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidium der Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der Landeskirche erklärt haben (Kirchengesetz § 3).
2. Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Bistum Basel.
3. Einer Kirchgemeinde gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden an, welche die Kirchgemeinde umfasst.

### **Art. 5** Stimm- und Wahlrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--5}

1. Das Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Angehörigen der Landeskirche, die das 16. Altersjahr vollendet haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
2. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Landeskirche und in den Kirchgemeinden sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte, sofern diese Verfassung und landeskirchliche Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen.

## 1.2 Organisatorisches

### **Art. 6** Wählbarkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--6}

1. Unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen sind alle Stimmberechtigten in die Behörden wählbar.
2. Bezüglich Ausschluss von der Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausstandspflicht und Schweigepflicht gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

### **Art. 6a** Unvereinbarkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--6a}

1. Die Mitglieder des Landeskirchenparlaments, des Landeskirchenrats und der Rekurskommission können nur einer dieser Behörden angehören.
2. Dem Landeskirchenparlament können Personen, die mit der Landeskirche in einem Anstellungs- oder Besoldungsvertragsverhältnis stehen, sowie der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommission nicht angehören.
3. Dem Landeskirchenrat und der Rekurskommission können nicht angehören:
   a. Personen, die mit der Landeskirche in einem Anstellungs- oder Besoldungsvertragsverhältnis stehen;
   b. der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommission;
   c. gewählte Mitglieder eines Kirchgemeinderats;
   d. Mitglieder von gemeinsamen Kommissionen mehrerer Kirchgemeinden mit eigenen Entscheidungsbefugnissen;
   e. Mitglieder der Organe von Zweckverbänden mit eigenen Entscheidungsbefugnissen;
   f. Mitglieder des Kontrollorgans einer Kirchgemeinde oder eines Zweckverbands.
4. Die Ausschlussgründe gemäss Abs. 3 Bst. a und c–f gelten auch für den juristischen Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommission.

### **Art. 7** Amtsdauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--7}

1. Die Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden werden auf 4 Jahre gewählt.
2. Während der Amtsperiode frei werdende Sitze und Stellen werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte für den Rest der Amtsperiode besetzt, sofern nicht besondere landeskirchliche Vorschriften bestehen.

### **Art. 8** Verantwortlichkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--8}

1. Die Mitglieder der Behörden, die Angestellten und die Seelsorgenden sind für ihre Amtsführung verantwortlich. Die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Haftung des Kantons und der Gemeinden gelten sinngemäss.

### **Art. 9** Amtsgelübde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--9}

1. Vor Antritt ihres Amts geloben die Behördenmitglieder der Landeskirche vor dem Landeskirchenparlament, die Kirchgemeindepräsidentinnen und Kirchgemeindepräsidenten vor dem Landeskirchenrat, die Verfassung und die Erlasse der Landeskirche zu beachten und die Pflichten ihres Amts gewissenhaft zu erfüllen.

### **Art. 10** Angestellte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--10}

1. Angestellte der Landeskirche, der Kirchgemeinden und eines Zweckverbandes gemäss § 45b sind die aufgrund eines Arbeitsvertrags für die Landeskirche, für die Kirchgemeinden und für die Zweckverbände tätigen Personen.

### **Art. 11** Publikationsorgane {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--11}

1. Publikationsorgan der Landeskirche ist das Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft.
2. Die Kirchgemeinden bestimmen ihre Publikationsorgane selbst.

## 2 Die Landeskirche

## 2.1 Zweck und Mittel

### **Art. 12** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--12}

1. Die Landeskirche bezweckt die Förderung der römisch-katholischen Konfession und die Ordnung der Rechtsverhältnisse zwischen Kirche und Staat.

### **Art. 13** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--13}

1. Der Landeskirche obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie vertritt die konfessionellen Anliegen der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft gegenüber staatlichen und kirchlichen Behörden.
   a.bis In gegenseitigem Respekt und unter Wahrung der je eigenen Zuständigkeiten pflegt sie den Dialog mit den zuständigen, kirchlichen Organen und unterbreitet ihnen dabei auch Anliegen der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft.
   a.ter In diesem Rahmen unterbreitet sie das Anliegen – auch bei der Weiterentwicklung des kirchlichen Rechts –, dass Veränderungen insbesondere in Bezug auf die gleichberechtigte Zulassung zum Priesteramt, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, ermöglicht werden.
   b. Sie unterstützt in ihrem Gebiet die kirchlichen Organe bei der Erfüllung seelsorglicher Aufgaben und fördert damit verbundene soziale und karitative Werke.
   c. Sie leistet Beiträge an das Bistum Basel zur Erfüllung seiner Aufgaben.
   d. Sie arbeitet mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone zusammen.
   d bis. Sie ist Mitglied der gesamtschweizerischen Vereinigung der landeskirchlichen Organisationen römisch-katholischer Konfession.
   e. Sie fördert die ökumenischen Bestrebungen.
   f. Sie kann gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgliche, soziale und karitative Werke auch ausserhalb ihres Gebiets unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung eigentlicher landeskirchlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

### **Art. 14** Finanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--14}

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Landeskirche die Beiträge des Kantons und ihr Anteil an den Steuern der juristischen Personen zur Verfügung.
2. Die Erhebung einer Kirchensteuer von den natürlichen Personen steht ausschliesslich den Kirchgemeinden zu.

## 2.2 Organisation

## 2.2.1 Allgemeines

### **Art. 15** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--15}

1. Oberstes Organ der Landeskirche ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie entscheiden durch Abstimmung an der Urne.
2. Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind:
   a. das Landeskirchenparlament;
   b. der Landeskirchenrat;
   c. die durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden;
   d. die Rekurskommission.
3. Kontrollorgan der Landeskirche ist die Prüfungskommission.
4. Hilfsorgane der Landeskirche sind die Verwaltung mit den Angestellten sowie die durch das Landeskirchenparlament oder den Landeskirchenrat eingesetzten beratenden Kommissionen.
5. Die Amtsperiode der durch Wahl bestellten Organe, ausgenommen der beratenden Kommissionen, beginnt am 1. März.

## 2.2.2 Das Landeskirchenparlament&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--16}

1. Das Landeskirchenparlament ist die oberste Behörde der Landeskirche.
2. Es besteht aus:
   a. 87 Abgeordneten, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, wobei jede Kirchgemeinde mindestens 1 abgeordnete Person stellt;
   b. pro Pastoralraum auf dem Gebiet der Landeskirche je 1 Mitglied der jeweiligen Pastoralraumkonferenz; Wahlorgan ist die jeweilige Pastoralraumkonferenz.
   c. …
   d. …
3. Bei Kirchgemeinden mit mehr als 1 Vertretung muss mindestens 1 abgeordnete Person als gewähltes Mitglied dem Kirchgemeinderat angehören.
4. Mitglieder einer Pastoralraumkonferenz können in den Kirchgemeinden nicht in das Landeskirchenparlament gewählt werden.

### **Art. 17** Wahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--17}

1. Die Abgeordneten der Kirchgemeinden werden von den Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung in offener oder geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlart bestimmt die Kirchgemeindeversammlung.
2. Massgebend für die Verteilung der Abgeordneten auf die Kirchgemeinden ist die Zahl der römisch-katholischen Personen gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (Fortschreibung).
3. Die Zahl der Abgeordneten einer Kirchgemeinde wird wie folgt errechnet: Die Zahl der römisch-katholischen Personen im Kanton wird durch die Zahl der Abgeordneten gemäss § 16 Abs. 2 Bst. a geteilt. Die Zahl der römisch-katholischen Personen in der Kirchgemeinde geteilt durch diesen Quotienten ergibt die Zahl der Abgeordneten der Kirchgemeinde.
4. Wenn auf diese Weise die volle Zahl der Abgeordneten nicht erreicht wird, fallen die restlichen Mandate jenen Kirchgemeinden zu, welche bei der letzten Teilung den grössten Rest aufweisen.
5. Jede Kirchgemeinde kann 1 Ersatzmitglied wählen, welches im Falle des Ausscheidens einer abgeordneten Person nachrückt.
6. Die Wahlen werden im September vor Ablauf der Amtsperiode durch den Landeskirchenrat angeordnet und müssen bis Ende Januar durchgeführt sein.

### **Art. 18** Konstituierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--18}

1. Das Landeskirchenparlament tritt im März nach Beginn der neuen Amtsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Es wird durch den Landeskirchenrat einberufen.
2. Das Präsidium des bisherigen Landeskirchenrats hat den Vorsitz, bis die Konstituierung vollzogen ist.
3. Nach Erwahrung der Wahlen bestimmt das Landeskirchenparlament aus seiner Mitte für seine Amtsperiode ein Büro. Die Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung, die Befugnisse und Obliegenheiten.

### **Art. 19** Sitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--19}

1. Das Landeskirchenparlament tagt ordentlicherweise jährlich 2-mal, ausserordentlicherweise auf Begehren des Landeskirchenrats oder auf schriftliches Verlangen von 15 Abgeordneten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
2. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
3. Die Verhandlungen des Landeskirchenparlaments sind öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.
4. An der Sitzung des Landeskirchenparlaments nehmen teil:
   a. die Mitglieder des Landeskirchenrats mit beratender Stimme und Antragsrecht;
   b. der Verwalter oder die Verwalterin mit beratender Stimme;
   c. eine vom Bischof bezeichnete Vertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht.

### **Art. 20** Rechte und Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--20}

1. Das Landeskirchenparlament hat folgende Rechte und Pflichten:
   a. Erwahrung der Wahlen in das Landeskirchenparlament sowie der landeskirchlichen Abstimmungen;
   b. Erlass der Geschäftsordnung;
   c. Erlass der Verordnungen und Beschlüsse unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;
   d. Oberaufsicht über die übrigen Behörden und über die Verwaltung;
   e. Beschluss über das jährliche Budget der Landeskirche, der Stiftungen und der Fonds;
   f. Genehmigung der Jahresrechnung und Jahresberichte;
   g. Verkauf und Verpfändung von Eigentum der Landeskirche;
   h. Aufnahme und Erneuerung von Anleihen;
   i. Beschluss über neue einmalige oder wiederkehrende Ausgaben; Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, beschliesst das Landeskirchenparlament separat;
   ibis. endgültiger Beschluss über die Beiträge an das Bistum Basel zur Erfüllung seiner Aufgaben;
   k. Wahl des Landeskirchenrats, der Spezialbehörden, der Prüfungskommission, der Rekurskommission und beratender Kommissionen;
   l. Festsetzung der Vergütungen an den Landeskirchenrat im jährlichen Budget;
   m. Wahl einer Person als Vertretung in die Diözesankonferenz;
   n. Beschluss über die Revision der Verfassung;
   o. Genehmigung von Verträgen mit dem Bistum, mit Kantonen und anderen landeskirchlichen Organisationen.
1 bis Das Landeskirchenparlament regelt:
   a. die Besoldungsverhältnisse und die Besoldung der Seelsorgerinnen und Seelsorger und des pastoralen Personals mit kirchlicher Sendung, die der Anstellungs- und Besoldungsordnung der Landeskirche unterstellt sind, ausgenommen die berufliche Vorsorge der von den Kirchgemeinden besoldeten pastoralen Mitarbeitenden;
   b. die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Landeskirche.
1 ter Es kann Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Kirchgemeinden erlassen.
2. Es kann Stellungnahmen und Verlautbarungen zu Fragen der Kirche und der Gesellschaft beschliessen.

### **Art. 21** Fakultatives Referendum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--21}

1. Die allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie die Beschlüsse des Landeskirchenparlaments, welche eine neue einmalige Ausgabe von mehr als CHF 200'000.– oder eine neue wiederkehrende Einzelausgabe von mehr als CHF 20'000.– zur Folge haben, unterstehen dem fakultativen Referendum.
2. Die landeskirchliche Abstimmung ist innert 8 Wochen seit der Veröffentlichung der Verordnung bzw. des Beschlusses von mindestens 500 Stimmberechtigten unterschriftlich beim Landeskirchenrat zu verlangen.
3. Der Landeskirchenrat stellt das Zustandekommen des Referendums fest und setzt die Abstimmung auf den nächsten kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungstag an. Den Stimmberechtigten sind die Abstimmungsvorlage sowie Stimmrechtsausweise und Stimmzettel spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Gesetz über die politischen Rechte.

## 2.2.3 Der Landeskirchenrat

### **Art. 22** Funktion, Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--22}

1. Der Landeskirchenrat ist das oberste Vollzugs und Verwaltungsorgan der Landeskirche. Er vertritt sie nach aussen.
2. Dem Landeskirchenrat gehören an:
   a. 5 vom Landeskirchenparlament gewählte Personen, die nicht zum Personenkreis gemäss Bst. b gehören;
   b. 1 vom Landeskirchenparlament gewähltes Mitglied aus den Pastoralraumkonferenzen auf dem Gebiet der Landeskirche; die Mitglieder der Pastoralraumkonferenzen haben ein Vorschlagsrecht für diese Person; das Bischofsvikariat ist für die Organisation und Durchführung des Vorschlages zuständig;
   c. 1 vom Bischof bezeichnete Vertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht;
   d. der Verwalter oder die Verwalterin mit beratender Stimme und Antragsrecht.
3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder und das Mitglied aus den Pastoralraumkonferenzen können nicht in das Präsidium gewählt werden.
4. Die stimmberechtigten Mitglieder des Landeskirchenrats werden durch das Landeskirchenparlament an seiner konstituierenden Sitzung gewählt, wobei die Regionen nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Wählbar sind die Stimmberechtigten der Landeskirche. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in gesonderter Abstimmung aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Landeskirchenrats. Im Übrigen konstituiert sich der Landeskirchenrat selbst.
5. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die vorsitzende Person kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt sie den Stichentscheid.
6. ...

### **Art. 23** Sitzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--23}

1. Der Landeskirchenrat versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von 3 Mitgliedern.
2. …

### **Art. 24** Rechte und Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--24}

1. Der Landeskirchenrat hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
   a. Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und Sorge für die satzungsgemässe Verwendung der Fonds und Stiftungen;
   b. Vorbereitung der Geschäfte (Berichte und Anträge) des Landeskirchenparlaments, namentlich der Budgets und Jahresrechnungen, der Verordnungen und Beschlüsse;
   c. Vollzug der Beschlüsse des Landeskirchenparlaments und Erlass von Ausführungsbestimmungen;
   d. Beschluss über neue einmalige Ausgaben bis CHF 50'000.–; ausserhalb des Budgets können solche Ausgaben bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 100'000.– beschlossen werden;
   e. Aufsicht über die Verwaltung und regelmässige Überprüfung ihrer Tätigkeit;
   f. Wahl der landeskirchlichen Organe, soweit sie nicht durch Verfassung dem Landeskirchenparlament vorbehalten ist;
   g. Abschluss der Besoldungsverträge mit den Seelsorgenden sowie der Arbeitsverträge mit dem Verwalter oder der Verwalterin und anderen Angestellten der Landeskirche im Rahmen der Bestimmungen gemäss § 20 Abs. 1bis;
   h. Festsetzung der Besoldung des Verwalters oder der Verwalterin, der Seelsorgenden und der anderen Mitarbeitenden im Dienste der Landeskirche im Rahmen der Verordnung;
   i. Festsetzung der Vergütungen an die Spezialbehörden und Kommissionen;
   k. ...
   l. Genehmigung der Budgets, Jahresrechnungen, Anleihen, Veräusserung und Verpfändung von Vermögen der Kirchgemeinden;
   m. Genehmigung der Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinden;
   [[mbis.]] Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden sowie von Verträgen über die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden in bischöflich errichteten überpfarreilichen Seelsorgeräumen;
   n. Anordnung der periodischen Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden;
   o. Bestätigung der Wahl des Kirchgemeindepräsidiums, der Kirchgemeinderäte und der Pfarrer bzw. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin;
   p. Beschluss über die Wahlfähigkeit der Personen, die eine Pfarrei leiten, in Verbindung mit den kirchlichen Behörden;
   q. Entscheid über Streitigkeiten und Anstände zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinderäten und Seelsorgenden der Kirchgemeinden, soweit nicht kirchliche Behörden zuständig sind;
   r. Erlass seines Geschäftsreglements.

### **Art. 24a** Aufsicht über die Kirchgemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--24a}

1. Der Landeskirchenrat übt die Aufsicht über die Kirchgemeinden aus.
2. Die Kirchgemeinden reichen die genehmigungs- bzw. bestätigungsbedürftigen Akten unaufgefordert beim Landeskirchenrat ein.
3. Die Organe der Kirchgemeinden gewähren dem Landeskirchenrat auf dessen begründetes Ersuchen hin Einsicht in die Akten und erteilen ihm die erforderlichen Auskünfte.
4. Der Landeskirchenrat kann seine Aufsicht durch folgende Massnahmen ausüben:
   a. Erteilung verbindlicher Weisungen;
   b. Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen;
   c. Nichtbestätigung von Wahlen;
   d. Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs;
   e. Beschränkung oder Entzug der Selbstverwaltung sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.

## 2.2.4 Spezialbehörden

### **Art. 25** Funktion, Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--25}

1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann das Landeskirchenparlament Spezialbehörden schaffen.
2. Deren Rechte, Pflichten, Finanzen und Organe werden in einer Verordnung geregelt.

## 2.2.5 Die Prüfungskommission

### **Art. 26** Funktion, Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--26}

1. Die Prüfungskommission:
   a. prüft die Budgets und Jahresrechnungen der Landeskirche;
   b. prüft die Amtsberichte der landeskirchlichen Behörde;
   c. prüft die Tätigkeit der Behörden und Hilfsorgane der Landeskirche;
   d. prüft die Anträge des Landeskirchenrates mit finanziellen Auswirkungen;
   e. erstattet dem Landeskirchenparlament über ihre Prüfung Bericht und stellt Antrag.
1bis Die Prüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.
2. Budgets, Jahresrechnungen und Amtsbericht sind der Prüfungskommission spätestens 6 Wochen vor der betreffenden Parlamentssitzung zuzustellen.
3. Die Prüfungskommission besteht aus 5–7 Mitgliedern. Sie wird durch das Landeskirchenparlament aus ihrer Mitte gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode ist mindestens 1 Mitglied zu ersetzen.

## 2.2.6 Verwaltung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27** Funktion, Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--27}

1. Der Verwaltung obliegen das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Administration der Landeskirche.
2. Der Verwalter oder die Verwalterin wird durch den Landeskirchenrat angestellt.

## 2.2.7 Rekurskommission&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27a** Funktion, Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--27a}

1. Die Rekurskommission beurteilt auf Beschwerde hin streitige Rechtsverhältnisse.
2. Die Rekurskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie bezeichnet einen juristischen Sekretär oder eine juristische Sekretärin.
3. Der Präsident oder die Präsidentin muss über ein abgeschlossenes juristisches Studium verfügen.
4. Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.
5. Die Vergütung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Kantons für die nebenamtlichen Richter. Die Rekurskommission bestimmt die Vergütung des juristischen Sekretärs bzw. der juristischen Sekretärin.
6. Die Rekurskommission erstattet dem Landeskirchenparlament jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

## 3 Die Kirchgemeinden

## 3.1 Grundlagen

### **Art. 28** Bestand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--28}

1. Das Landeskirchenparlament regelt in einer Verordnung die Gliederung der Landeskirche in Kirchgemeinden und legt deren Gebiete fest.
1bis Diese Verordnung ist dem fakultativen Referendum nicht unterstellt.
2. Veränderungen im Bestand der Kirchgemeinden bedürfen einer entsprechenden Änderung der Verordnung gemäss Abs. 1. Voraussetzung sind zustimmende Urnenentscheide der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Kirchgemeinden.

### **Art. 29** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--29}

1. Die Kirchgemeinden bezwecken die Förderung der römisch-katholischen Konfession auf ihrem Gebiet.

### **Art. 30** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--30}

1. Den Kirchgemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie unterstützen die kirchlichen Organe in ihrer Tätigkeit und sorgen für die materiellen Grundlagen der örtlichen Seelsorge und der damit verbundenen sozialen Werke.
   b. Sie arbeiten mit andern Kirchgemeinden zusammen und fördern die ökumenischen Bestrebungen.
   c. Sie können im Rahmen des Budgets gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgerliche, soziale und karitative Werke ausserhalb ihres Gebiets unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diese Beiträge dürfen jährlich 5 % des Kirchensteuerertrags des Vorjahres nicht übersteigen.
   d. Über maximal weitere 5 % kann anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung entschieden werden, sofern ein Mehrertrag und keine mittel- und langfristigen Schulden ausgewiesen werden.
   e. Weitergehende Zuweisungen sind für den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden möglich.
   f. Die Beschlüsse gemäss den Bst. d und e bedürfen der 2/3-Mehrheit der an der Kirchgemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

### **Art. 31** Finanzen, Steuerrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--31}

1. Die finanziellen Bedürfnisse der Kirchgemeinden werden insbesondere gedeckt durch die Kirchensteuern der natürlichen Personen und durch die Finanzausgleichsbeiträge der Landeskirche.
2. Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der Staatssteuer (Kirchengesetz § 8 Bst. a und § 8a). Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert.
3. Weitere Einzelheiten sowie den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden regelt eine landeskirchliche Verordnung.

### **Art. 32** Steuerverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--32}

1. Die Kirchgemeindeversammlung legt den Steuerfuss anlässlich der Beratung des Budgets jährlich fest.
2. In Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben (Kirchengesetz § 8a Abs. 3).
3. Wer aus der Landeskirche austritt, hat die Steuer bis und mit Vorjahr zu entrichten.

## 3.2 Organisation

## 3.2.1 Allgemeines

### **Art. 33** Kirchgemeindeordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--33}

1. Die Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchgemeindeordnung.

### **Art. 34** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--34}

1. Oberstes Organ der Kirchgemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie entscheiden an der Kirchgemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.
2. Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind der Kirchgemeinderat, der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin sowie die von der Kirchgemeindeversammlung eingesetzten Kommissionen, welchen einzelne, sonst dem Kirchgemeinderat zustehende Befugnisse übertragen sind.
3. Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die Prüfungskommission.
4. Hilfsorgane sind der Aktuar oder die Aktuarin, der Kirchgemeindekassier oder die Kirchgemeindekassierin, das Wahlbüro sowie die von der Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeinderat eingesetzten beratenden Kommissionen.

### **Art. 35** Anwendbarkeit kantonalen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--35}

1. Soweit Verfassung und Verordnungen der Landeskirche nichts anderes bestimmen, gelten für die Organe der Kirchgemeinden sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes.

### **Art. 36** Wahl, Amtsperiode {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--36}

1. Der Kirchgemeinderat wird im Urnenverfahren oder in der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Die übrigen Organe, ausgenommen die vom Kirchgemeinderat eingesetzten beratenden Kommissionen, werden in der Kirchgemeindeversammlung gewählt.
2. Die Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung finden in offener oder geheimer Abstimmung statt. Die Wahlart wird durch die Kirchgemeindeversammlung festgesetzt.
3. Die Amtsperiode der Organe, ausgenommen der nicht ständigen Kommissionen, beginnt am 1. Januar vor der Amtsperiode des Landeskirchenparlaments.

### **Art. 37** Besoldung und Vergütungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--37}

1. Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Schaffung von Stellen, den Besoldungsrahmen und die Vergütungen an die Organe. Vorbehalten bleiben die Vorschriften gemäss § 20 Abs. 1bis Bst. a und Abs. 1ter.

## 3.2.2 Die einzelnen Organe

### **Art. 38** Die Kirchgemeindeversammlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--38}

1. Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Angehörigen der Kirchgemeinde.
1bis Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, kann er oder sie mit beratender Stimme und Antragsrecht an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen.
2. Die von der Kirchgemeindeversammlung beschlossene Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.

### **Art. 39** Fakultatives Referendum {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--39}

1. Ein Beschluss der Kirchgemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies 1/10 der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschriftlich verlangt. Bei mehr als 3'000 Stimmberechtigten genügen 300 Unterschriften. Budget, Steuersatz, Jahresrechnungen und Wahlen sind dem Referendum nicht unterstellt.

### **Art. 40** Der Kirchgemeinderat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--40}

1. Der Kirchgemeinderat besteht aus 3–7 Mitgliedern. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien kann die Mitgliederzahl erhöht werden.
1bis Der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin gehört dem Kirchgemeinderat von Amts wegen an, wenn er oder sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz hat.
1ter Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, nimmt er oder sie an den Sitzungen des Kirchgemeinderats mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Er oder sie kann eine ständige Stellvertretung mit dieser Aufgabe betrauen.
2. Der Kirchgemeinderat hält in der Regel jeden Monat 1 Sitzung ab. Er ist auch einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt.
3. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
4. Er schliesst Besoldungsverträge mit den Seelsorgenden sowie Arbeitsverträge mit den Angestellten der Kirchgemeinde aufgrund der von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Stellen ab.

### **Art. 41** Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--41}

1. Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident ist die Vorsteherin/ der Vorsteher der Kirchgemeinde und vorsitzende Person des Kirchgemeinderats. Sie oder er darf nicht im kirchlichen Dienst in der betreffenden Kirchgemeinde stehen. Sie oder er wird aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Kirchgemeinderats durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt.

### **Art. 42** Die Aktuarin/der Aktuar und die Kassierin/der Kassier {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--42}

1. Jede Kirchgemeinde bezeichnet eine Aktuarin oder einen Aktuar und eine Kassierin oder einen Kassier. Die beiden Aufgaben können zusammengelegt werden. Näheres regelt die Kirchgemeindeordnung.
2. Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung können diese Aufgaben je 1 Mitglied des Kirchgemeinderats übertragen werden.

### **Art. 43** Die Prüfungskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--43}

1. Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die aus 2–5 Mitgliedern bestehende Prüfungskommission, welche von der Kirchgemeindeversammlung gewählt wird.
2. Obliegenheiten und Befugnisse der Prüfungskommission entsprechen jenen der Rechnungsprüfungs- und jenen der Geschäftsprüfungskommission der Einwohnergemeinde.

### **Art. 44** Das Wahlbüro {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--44}

1. Jede Kirchgemeinde bestellt aus den Stimmberechtigten mindestens 1 Wahlbüro von 2–5 Mitgliedern. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst.
2. Das Wahlbüro hat die Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinde nach dem Urnenverfahren gemäss den Anordnungen des Landeskirchenrats bzw. des Kirchgemeinderats durchzuführen. Für die Ausmittlung und Protokollierung der Ergebnisse gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte.
3. Die Aufgaben des Wahlbüros können von den Kirchgemeinden dem Wahlbüro der Einwohnergemeinde abgetreten werden.

## 3.3.3 Zusammenarbeit

### **Art. 45** Formen der Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--45}

1. Die Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben:
   a. mit anderen Kirchgemeinden Verträge abschliessen;
   b. mit anderen Kirchgemeinden gemeinsame Kommissionen einsetzen;
   c. mit anderen Kirchgemeinden Zweckverbände gründen oder bestehenden Zweckverbänden beitreten.

### **Art. 45a** Gemeinsame Kommissionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--45a}

1. Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen werden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben durch Vertrag zwischen den beteiligten Kirchgemeinden eingerichtet.
2. Die gemeinsame Kommission erstattet den Kirchgemeinderäten der beteiligten Kirchgemeinden jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
3. Bezüglich Aufsicht durch den Landeskirchenrat sind die gemeinsamen Kommissionen den Kirchgemeinderäten gleichgestellt.

### **Art. 45b** Zweckverbände {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--45b}

1. Zweckverbände haben eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Die Statuten des Zweckverbands und ihre Änderungen bedürfen:
   a. der Genehmigung der Kirchgemeindeversammlungen aller beteiligten Kirchgemeinden; das fakultative Referendum bleibt vorbehalten;
   b. der Genehmigung des Landeskirchenrats.
3. Kirchgemeinden dürfen Zweckverbänden von ausserkantonalen Kirchgemeinden beitreten.
4. Ausserkantonale Kirchgemeinden dürfen Zweckverbänden von basellandschaftlichen Kirchgemeinden beitreten.
5. Für die Organe der Zweckverbände gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.
6. Bezüglich Aufsicht durch den Landeskirchenrat sind die Zweckverbände den Kirchgemeinden gleichgestellt.

### **Art. 45c** Zusammenarbeit in bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräumen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--45c}

1. Das Landeskirchenparlament kann in einer Verordnung Minimalvorschriften über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden in den bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräumen erlassen.
2. Diese Vorschriften sind für alle Kirchgemeinden verbindlich, sofern die Kirchgemeinden der einzelnen bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräume nicht abweichende Regelungen vereinbaren.

## 4 Die Seelsorgenden&nbsp;<strong>*</strong>

## 4.1 Allgemeines

### **Art. 46** Seelsorge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--46}

1. Die Seelsorge wird in den Kirchgemeinden und in der Landeskirche durch Seelsorgende mit kirchlicher Sendung ausgeübt.

### **Art. 47** Rechtsstellung der Seelsorgenden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--47}

1. Die Seelsorgenden stehen zur Landeskirche bzw. zur Kirchgemeinde in einem Besoldungsvertragsverhältnis.
2. Für die Tätigkeit im kirchlichen Bereich unterstehen sie den zuständigen kirchlichen Vorgesetzten.
3. Nach Entzug der kirchlichen Sendung leitet der Landeskirchenrat bzw. der Kirchgemeinderat das Verfahren auf Auflösung des Besoldungsvertrags ein. Das Landeskirchenparlament regelt das Verfahren.

### **Art. 48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--48}

## 4.2 Die Pfarrer, Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 49** Wählbarkeit, Wahlart {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--49}

1. Als Pfarrer ist wählbar, wer ein eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Maturitätszeugnis sowie die kirchliche Sendung besitzt. In Ausnahmefällen kann der Landeskirchenrat auf die Erfüllung einzelner Ausbildungsvoraussetzungen verzichten (Kirchengesetz § 5).
2. Der Pfarrer bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin wird nach Vereinbarung mit dem Diözesanbischof auf Vorschlag des Kirchgemeinderats durch die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde im Urnenverfahren auf 5 Jahre gewählt.
3. Falls nur 1 Person zur Wahl vorgeschlagen wird, kann die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Abstimmung die Wahl durchführen.

### **Art. 50** Bestätigungswahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--50}

1. Je nach Ablauf von 5 Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung des Pfarrers resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin an der Urne abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, mindestens aber 25 Stimmberechtigte im Fall von weniger als 500 Stimmberechtigten, eine solche Abstimmung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtsdauer des Pfarrers resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin, schriftlich verlangen (Kirchengesetz § 4).
2. Wird keine Bestätigungswahl gemäss Abs. 1 je nach Ablauf von 5 Jahren verlangt bzw. das nötige Quorum hierfür nicht erreicht und steht nur der bisherige Pfarrer bzw. Gemeindeleiter oder Gemeindeleiterin zur Fortführung der Funktion zur Wahl, erfolgt eine stillschweigende Verlängerung der Amtsperiode um je weitere 5 Jahre. Der Kirchgemeinderat hat dies festzustellen und die Kirchgemeindeversammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

### **Art. 51** Rücktritt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--51}

1. Der Pfarrer bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin hat den Rücktritt dem Kirchgemeinderat schriftlich zu erklären. Vorbehalten bleiben die Rechte des Diözesanbischofs.

## 4.3 Vikare&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 52** Einsetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--52}

1. Die Vikare werden nach Rücksprache mit dem Kirchgemeinderat durch den Diözesanbischof eingesetzt.

## 4.4 Übrige Seelsorgende&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 53** Anstellung, Vorbildung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--53}

1. Die übrigen Seelsorgenden werden durch den Landeskirchenrat bzw. den Kirchgemeinderat angestellt.
2. Das Landeskirchenparlament kann für den Abschluss von Besoldungsverträgen mit diesen Seelsorgenden unter Vorbehalt des kirchlichen Rechts die Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung festlegen.

## 5 Die Rechtsmittel

### **Art. 54** Beschwerde an den Landeskirchenrat&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--54}

1. Innert 10 Tagen seit Zustellung oder Veröffentlichung können beim Landeskirchenrat wegen Verletzung von Bundesrecht, kantonalem oder landeskirchlichem Recht angefochten werden:
   a. Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Behörden der Kirchgemeinden;
   a.bis Beschlüsse der gemeinsamen Kommissionen mehrerer Kirchgemeinden und der Behörden der Zweckverbände;
   b. Beschlüsse der durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden der Landeskirche.
2. Beschwerdeberechtigt:
   a. ist, wer durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat;
   b. sind ausserdem alle Stimmberechtigten bei Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung.
3. Alle Stimmberechtigten können innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am 3. Tage nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses unter Vorbehalt von § 54a Abs. 1 beim Landeskirchenrat Beschwerde erheben wegen:
   a. der Verletzung des Stimmrechts;
   b. Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Im Übrigen richtet sich dieses Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren bzw. über die politischen Rechte.
5. Der Landeskirchenrat kann eine Beschwerde als Sprungbeschwerde an die Rekurskommission weiterleiten.

### **Art. 54a** Beschwerde an die Rekurskommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--54a}

1. Bei der Rekurskommission kann Beschwerde erhoben werden gegen:
   a. Verfügungen und Entscheide des Landeskirchenrats wegen Verletzung von Bundesrecht, kantonalem oder landeskirchlichem Recht;
   b. Handlungen und Unterlassungen des Landeskirchenrats wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen.
2. Die Beschwerde ist einzureichen:
   a. bei Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen: innert 3 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds bzw. seit der Eröffnung der Verfügung, spätestens jedoch am 3. Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung der Ergebnisse;
   b. in allen übrigen Fällen: innert 10 Tagen seit Zustellung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts.
3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren bzw. über die politischen Rechte.
4. Vorbehalten bleiben abweichende Verfahrensbestimmungen des Landeskirchenrats.

### **Art. 55** Weiterzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--55}

1. Beschlüsse der Stimmberechtigten der Landeskirche sowie letztinstanzliche Beschlüsse der Behörden der Landeskirche können nach den kantonalen Bestimmungen über die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.
2. Das Kantonsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem und landeskirchlichem Recht.

## 6 Die Revision

### **Art. 56** Voraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--56}

1. Die Revision dieser Verfassung kann vom Landeskirchenparlament durch die Mehrheit der Abgeordneten beschlossen werden.
2. Die Revision kann ferner von mindestens 1'000 Stimmberechtigten unterschriftlich verlangt werden. Das Landeskirchenparlament entscheidet mit einfachem Mehr, ob es diesem Begehren entsprechen will oder nicht.
3. Lehnt das Landeskirchenparlament das Begehren der Stimmberechtigten ab, so ist durch landeskirchliche Abstimmung zu entscheiden, ob die verlangte Revision vorzunehmen ist oder nicht.
4. Wird das Begehren der Stimmberechtigten in der Abstimmung von der Mehrheit der Stimmenden gutgeheissen, so hat das Landeskirchenparlament einen entsprechenden Verfassungstext zu beschliessen.

### **Art. 57** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--57}

1. Handelt es sich um eine Teilrevision, so hat der Landeskirchenrat den neuen Text mit Bericht und Antrag dem Landeskirchenparlament zum Beschluss vorzulegen.
2. Ist die Totalrevision beschlossen, so setzt das Landeskirchenparlament eine Kommission ein, welche einen Entwurf auszuarbeiten hat. Der Landeskirchenrat delegiert in diese Kommission 2 seiner Mitglieder.
3. Die Kommission unterbreitet ihren Entwurf mit Bericht und Antrag sowie der schriftlichen Stellungnahme des Landeskirchenrats dem Landeskirchenparlament zum Beschluss.
4. Jede Verfassungsrevision unterliegt der landeskirchlichen Urnenabstimmung.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 58** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--58}

1. Diese Verfassung wird vom Landeskirchenparlament in Kraft gesetzt, wenn die Mehrheit der Stimmenden ihr zugestimmt hat. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrats (Kirchengesetz § 2).
2. Bis zum Erlass der durch die Verfassung bedingten neuen Verordnungen und Reglemente sind die bisherigen Vorschriften sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 58bis** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--58bis}

### **Art. 58ter** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--58ter}

### **Art. 59** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--196--59}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden die Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Oktober 1952 und alle mit der neuen Verfassung in Widerspruch stehenden Bestimmungen landeskirchlicher Erlasse aufgehoben.
2. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 8. September 1993 sind alle Steuerreglemente der Kirchgemeinden aufgehoben.