211.501
# Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden
Vom 17.09.2015 (Stand 01.10.2016)

## 1. Abschnitt: Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden

### **Art. 1** Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--1}

1. Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.

### **Art. 2** Nutzungsberechtigte Behörden (Art. 14 Abs. 1 GeoIG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--2}

1. Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.
2. Als Behörden gelten:
   a. die Organe und die Verwaltung des Bundes und der Kantone;
   b. Behörden von Gemeinden, anderen Gebietskörperschaften und Regionalstrukturen, denen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
   c. öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes und der Kantone, denen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
   d. natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Private), denen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind.
3. Die Berechtigung zur Nutzung der Daten anderer Behörden besteht nur zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Auftrags, einschliesslich gesetzlicher Mitteilungspflichten. Berechtigt zum Bezug und zur Nutzung der Daten ist nur, wer über eine Rechtsgrundlage zum Bearbeiten der Daten verfügt oder die Daten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe benötigt.

### **Art. 3** Gewerbliche Leistungen (Art. 41 GeoIV) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--3}

1. Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche Leistungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.

### **Art. 4** Umfang des Datenaustausches {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--4}

1. Geobasisdaten des Bundesrechts müssen einschliesslich des Datenmodells, der Metadaten und, sofern vorhanden, eines Darstellungsmodells angeboten werden.
2. Die Geobasisdaten müssen überprüfbar dem minimalen Geodatenmodell entsprechen.
3. Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.
4. Über die Absätze 1 bis 3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.

### **Art. 5** Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--5}

1. Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt veröffentlicht werden:
   a. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzenden Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst sowie darüber hinaus beim Bestehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht veröffentlicht werden;
   b. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C dürfen von der nutzenden Behörde nicht veröffentlicht werden.
2. Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
3. Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.

### **Art. 6** Kosten (Art. 14 Abs. 3 GeoIG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--6}

1. Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich der Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.
2. Über diesen Vertrag hinausgehende Dienstleistungen unter Behörden des Bundes und der Kantone (beispielsweise besondere Datenbereitstellung, besonderes Format, besonderes Bezugssystem, Auswertungen, exzessive Nutzung) sind nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.

## 2. Abschnitt: Modalitäten des Vertrags

### **Art. 7** Beitritt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--7}

1. Der Beitritt eines Vertragspartners erfolgt nach der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags durch das zuständige Organ mit der Mitteilung an das Bundesamt für Landestopografie.

### **Art. 8** Vertragsdauer {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--8}

1. Der Vertrag wird rechtsgültig, wenn der Bund und mindestens 8 Kantone den Beitritt erklärt haben. Das Bundesamt für Landestopografie setzt den Vertrag innert 3 Monaten auf einen Monatsanfang in Kraft.
2. Für alle nach dem Inkrafttreten beitretenden Kantone tritt der Vertrag am 1. Tag des 3. auf die Mitteilung folgenden Monats in Kraft.
3. Der Vertrag bleibt in Kraft, solange:
   a. er nicht durch übereinstimmenden Beschluss aller Vertragspartner aufgehoben wird;
   b. die Voraussetzung gemäss Absatz 1 erfüllt ist.

### **Art. 9** Vertragsänderung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--9}

1. Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.
2. Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

### **Art. 10** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.501--10}

1. Der Bundesrat und jede Kantonsregierung kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren kündigen.
2. Die Kündigung ist an das Bundesamt für Landestopografie zu richten. Dieses teilt die Kündigung den übrigen Vertragspartnern mit.
3. Auf den Kanton, der gekündigt hat, findet ab dem Zeitpunkt des Austritts dieser Vertrag keine Anwendung mehr. Der Datenbezug und die Datennutzung sind für den ausgetretenen Kanton nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.