211.55
# Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung
Vom 25.11.1997 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Honorarordnung 33 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.55--1}

1. Für die Gebühren der Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung gilt die Vereinbarung über die Honorarordnung 33 (HO33) zwischen der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen (KGK) und der Marktkommission der Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS), Ausgabe 2018, mit den basellandschaftlichen Ergänzungen in § 2.
2. Die HO33 gilt für die Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung vorwiegend im AV93-Standard.
3. Sie kann auf dem Amt für Geoinformation eingesehen oder bezogen werden.

### **Art. 2** Ergänzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.55--2}

1. Für Büroarbeiten gelten folgende Ergänzungen zur HO33 als Tarifpreis:
   a. gestützt auf § 42 Abs. 1 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) eingereichtes Parzellierungsgesuches: CHF 179.50;
   …
   b. Begründung von Stockwerkeigentum (STWE) und Miteigentum (ME) gemäss Antrag des Grundbuchs:
   Auftrag: CHF 140.–;
   Begründung/Löschung von STWE und/oder ME: Stückpreis CHF 10.–;
   c. Nachführung Plankopie Gemeinde:
   Auftrag: CHF 25.–;
   d. bei Parzellierungsgesuchen (§ 42 Abs. 1 RBV):
   Bewilligung: CHF 50.–
   Keine Bewilligung: CHF 100.–
   Ausnahmebewilligung aus §§ 144–145 EG ZGB: CHF 200.–;
   e. Erfassung/Löschung eines projektierten Gebäudes bestehend aus dem Grundriss der Hauptfassade sowie die Erfassung der Gebäudenummer und des Gebäude-Identifikators (EGID) für die endgültige Gebäudeadresse; gestützt auf Position 3323 HO33 erfolgt die Verrechnung:
   anlässlich der laufenden Nachführung mit der Aufnahme des fertiggestellten Neubaus;
   oder bei Nichterstellung des Neubaus nach dem Ablauf der Gültigkeit der Baubewilligung;
   f. Änderung von bestehenden Gebäudeadressen:
   Auftrag: CHF 128.60;
   Gebäude: CHF 16.– pro geänderter Gebäudeadresse;
   Liegenschaftsbeschreibung: unabhängig von der Anzahl der Änderungen in einer Mutation einmalig: CHF 70.90.
2. Materialkosten inklusive Administration und Lagerungskosten sind in Anhang 1 aufgeführt.
3. Aus dem HO33-Unterkapitel 334, Datenbewirtschaftung, finden Anwendung:
   a. Position 3342.1, EDV-Daten;
   b. Position 3344, Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung:
   Zuschlag von 5% auf den Gesamtbetrag des Auftrages.
4. Für die Abgabe der digitalen Daten und analoge Produkte gilt die Gebührenverordnung vom 12. Januar 2010 für Geobasisdaten und Geodienste.

### **Art. 3** Gebühren für Arbeiten nach Zeitaufwand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.55--3}

1. Zeitaufwand kann für Leistungen in Rechnung gestellt werden, welche durch die HO33 nicht abgedeckt sind. Das sind insbesondere:
   a. Dienstbarkeitspläne und -listen;
   b. Ergänzung nach erfolgter Auftragserteilung;
   c. Variantenstudium beauftragt;
   d. weitere beauftragte übergeordnete Vorabklärungen.
   e. …
   f. …
   g. …
   h. …
   i. …
2. Die für diese Arbeiten anzuwendende Tarifempfehlung liegt im Anhang 2 auf.

### **Art. 4** Preisentwicklung und Mehrwertsteuer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.55--4}

1. Die Gebühren für das Material (§ 2 Abs. 2) werden vom Regierungsrat periodisch gemäss der Preisentwicklung angepasst.
2. Die übrigen Gebühren betragen ein teuerungsbedingtes Vielfaches der Preistarife der HO33, die auf der Preisbasis von 1992 beruhen. Das Vielfache wird durch den Anwendungsfaktor bestimmt, der von der Kommission Preisbasis IGS und KGK periodisch gemäss der Preisentwicklung angepasst wird. Der Anwendungsfaktor beträgt 1,28.
3. Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--211.55--5}

1. Die Verordnung vom 5. Dezember 1978 über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der Parzellarvermessung wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.