221
# Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(EG ZPO)
Vom 23.09.2010 (Stand 01.08.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--1}

1. Dieses Gesetz regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit.

## 2 Zuständigkeiten

## 2.1 Schlichtungsbehörden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Schlichtungsbehörden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--2}

1. Zuständig für Schlichtungsversuche sind:
   a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, soweit es sich nicht um Streitigkeiten gemäss den Bst. b–e handelt;
   b. die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz;
   c. …
   d. die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten:
   aus Miete von unbeweglichen Sachen;
   aus Pacht betreffend Rebgrundstücke unter 10 Aren;
   aus Pacht betreffend landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren;
   e. die Zivilkreisgerichtspräsidien bei familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

## 2.2 Zivilkreisgerichte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Zivilkreisgerichtspräsidium&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--3}

1. Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt alle Fälle, für die das vereinfachte oder das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleiben:
   a. vereinfachte oder summarische Verfahren, die vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz zu beurteilen sind;
   b. Vollstreckungen gemäss Art. 335 ff. ZPO von Entscheiden, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen;
   c. vereinfachte Verfahren, die von der Dreierkammer des zuständigen Zivilkreisgerichts zu beurteilen sind:
   bei strittiger Scheidungsfolge gemäss Art. 288 Abs. 2 ZPO;
   bei nicht feststehendem Scheidungsgrund oder ausgebliebener Einigung gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO;
   für streitige Änderungsverfahren gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO.
2. Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung:
   a. die Scheidung;
   b. die Trennung;
   c. die Abänderung und die Ergänzung eines Entscheids betreffend Scheidung und Trennung.
3. Im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht entscheidet das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium über die Wiederherstellung.

### **Art. 4** Dreierkammer des Zivilkreisgerichts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--4}

1. Die Dreierkammer des zuständigen Zivilkreisgerichts beurteilt alle Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichtspräsidiums oder in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen.
2. In familienrechtlichen Fällen sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten.
3. Die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts kann ihren Entscheid im Zirkulationsverfahren treffen:
   a. bei versäumter Klageantwort gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO;
   b. wenn die Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichten gemäss Art. 233 ZPO.

## 2.3 Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht

### **Art. 5** Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--5}

1. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:
   a. Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind;
   b. Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte und der Schlichtungsbehörden;
   c. Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantongerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen, in denen das summarische oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt;
   d. die Wiederherstellung im Verfahren vor Kantonsgericht;
   e. Vollstreckungen von Entscheiden gemäss Art. 335 ff. ZPO, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen.
2. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO.

### **Art. 6** Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--6}

1. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:
   a. Streitigkeiten, in denen der Bundesgesetzgeber eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;
   b. Fälle, in denen sich die Prozessparteien auf direkte Anrufung des oberen Gerichts geeinigt haben;
   c. Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;
   cbis. Berufungen gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden;
   d. Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte;
   e. Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte;
   f. …
   g. Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die unteren Instanzen.
2. Streitigkeiten gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und b sind auf Antrag einer Partei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen. Der Antrag ist spätestens mit der ersten Rechtsschrift einzureichen.
3. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO.
4. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann ihre Entscheide im Zirkulationsverfahren treffen.

## 3 Prozessleitung

### **Art. 7** Prozessleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--7}

1. Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung.
2. Die Schlichtungsbehörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Prozessleitung zuständig.
3. Im Rahmen der Prozessleitung ist auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen.
4. Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Abschreibung eines Verfahrens bei Beendigung ohne Sachentscheid sowie für Nichteintretensentscheide bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung.

### **Art. 7a** Parteivertretung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--7a}

1. Die Parteivertretung richtet sich nach § 4 Abs. 1 Anwaltsgesetz.

## 4 Vollzug von vollstreckbaren Entscheiden und öffentlichen Urkunden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Vollzug von vollstreckbaren Entscheiden und öffentlichen Urkunden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--8}

1. Die Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht ist zuständig für die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden.

## 5 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

### **Art. 9** Änderung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--9}

1. Es werden geändert:
   1. Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz: Das Einführungsgesetz vom 27. November 1997 zum Gleichstellungsgesetz (EG GIG) wird wie folgt geändert: ...
   2. Gesetz über die Organisation der Gerichte: Das Gesetz vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...
   3. Gerichtsorganisationsdekret: Das Dekret vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) wird wie folgt geändert: ...
   4. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB): Das Gesetz vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
   5. Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts: Das Gesetz vom 17. Oktober 2002 über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...
   6. Notariatsgesetz: Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997 wird wie folgt geändert: ...
   7. Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen: Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...
   8. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Das Einführungsgesetz vom 19. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...
   9. Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...
   10. Gesetz über die Enteignung: Das Gesetz vom 19. Juni 1950 über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...
   11. Verordnung betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz: Die Verordnung (des Landrates) vom 17. November 1952 betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz wird wie folgt geändert: ...
   12. Landratsbeschluss betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel: Der Landratsbeschluss vom 18. Dezember 1911 betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel wird wie folgt geändert: ...
   13. Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919: Die Vollziehungsverordnung vom 19. Januar 1920 zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--10}

1. Das Gesetz vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZPO aufgehoben.

## 6 Schlussbestimmung

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--221--11}

1. Dieses Gesetz tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft.